{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-07-12_1_StR_228_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-07-12","aktenzeichen":"1 StR 228/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 029 ft\n\ntes\n\nStR 228/60\n\nIn Yaunmen des Volkes\nIan der Stralsache\nzvegen\n\nI.) den Kaufmann bnrenfried aus KB; :--\n, .\n\nboren au WW 15317 in\n2,)-üen Kaufmonn Klaus Koland L\nWEB zevoren an 1932 in Y\n\nwesen Erpressung [> Dr: DE\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\nBuhdesrichter Dr. Peetz.\n0... als Vorsitzender,\nBundesrichter Werner .\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesenwalt Dr. sznd\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunösbeauter der Geschäftsstell\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf. die Revision des Angeklagten EB ira das Urteil des Landgerichts freiburg vom 27. Novenber 1969,\nsoweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellun-\n‚gen. aufgehoben. -\n\nInsoweit wird die Sache zus neuer, Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechteni ttels, on.\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIX. Die kevision des Angeklagten IB :ze5::: :o:\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu vwragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Str afkanmer- nat verurteilt\n\nUntreue in\n\n1. SB vczen irpressung (Yall\nTateinheit mit Urkundenfälschung (SgB-\\echsei), wegen cines weiteren Falles der Untreue (zum Nachteil Sc sowie\nwegen Betrugs in drei Fällen (VE: rw. CE):\nunter Freisprechung in einem weiteren Fall, zu einer Gesamtstrufe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen,\n\nFerner ist ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs eines Srethänders und MHaklers sowie jede\nseverbsmäßige Vernittlertätigkeit untersagt worden.\n\n2. Den Wi tongeklägten een dreier Fälle\ndes Betrugs (Hab, He Sc). veger eines weiteren Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Haie )\nsowie wegen Beihilfe zum Betrug (Fall VB); unter :inbezichung gegen ihn früher verhängter Strafen, zu einer Gcsamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis.\n\n\"IIe Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten Iggp und Ta. EB züst die Verletzung des Yerfahrensrechts und erhebt allgemein die Sachbeschwerde. Der\nAngeklagte IC rüst die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts,\n\nIII. Die Kevision des Angeklagten Bi) muß schon aus\n\n.verfahrensrechtlichen Gründen ärfolg haben. Dieser Angellaxte\nvar in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger. Bei ih war je-Goch nach § 140 Abs. I Nr. 3 StPO die Mitwirkung eines Ver\nidigers notwendig, weil das Verfahren zur Untersagung der\nrufsaueübung fürzgn. konnte (vgl. den. Hinweis wmf‘% 421\nder Anklageschrift, Bl. 779/730 d.A.) und dann auch\n\nLi\n\n&\n[e?\n\n3 ii\n\nfi\nur\n\nssführt hat (vgl. buust 4, 520). Der Angeklagte hatte avmr\nsunBchst einen \"ahlvert eidiger. Dieser hatte aber am 3./4:\nNuvenber 1959 dem Landgericht angezeigt, deß er die Ververdigung niederliege (31, 833 d.A.). Nunnehr mußte dem Anseklagten ein Pflichtverteidiger bestellt werden {3 141\nStPO; vgl. auch § 145 Abs. 1 StPO). Dies ist nicht geschehen\nund duher der § 140 Abs. I Nr. 3 in Verbindung wit § 5 141\nübs. 2, 358 ür. 5 StPO verletzt worden, Dies rügst dio xevi-\n\n”.\n\nAbe. 2\n\nsion (Begründungsschrift vom 9. März 1960) in noch ausreichender Weise, Daß der Verteidiger den § 140 Abs. 2 StPO\nals verlevzt bezeichnet, ist unschädlich (3 352 Abe. 2 5120)\n\nDas Urteil gegen den Beschwerdeführer Fu: daher\nui den Feststellungen. aufgehoben werden, ohne daß es darauf\n‚ankommt, ob im Fall Ger Beiordnung und Hitwirkung eines\nPflichtverteiäigers ein dem Angeklagten günstigeres KErgebnis erzielt worden wäre. Denn in solchen Fällen ist das\nurteil \"stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend\nanzusehen\" (§ 358 St?O, erster Satz).\n\nu ıV. Da sonit die Sache gegen diesen Beschwerdeführer\nneu verhandelt werden muß, erübrigen sich abschließende Br-\n\nÖrterungen in sachlich-rechtlicher Hinsicht. Doch sei Denerkt:\n\n3. Zu der Verurteilung wegen Erpressung (§ 25% Abs. 1\nund 2 SiüB)s .\n\nBei der Nötigung wie bei der ürpressung kana auch die\n\nwirkliche oder vorgetäuschte Beärchung eines Dritten, inzhe-\n\nsondere eines den Genötigten nahestehenden Menschen den Tut-\n\nbestand erfüllen, sofern nur \"das dem Dritten zeürohte Übel\ngeeignet ist, auch von demjenigen._ der genötigt werden soll,\n\nBe un a men ana ar wen Baer wm\n\n[|\n\nals ein Ünsl angeschen zu. werden! (ReRspr. 3, 347, 339 und,\n\n4\nüorevf Bezug nehmend: RGSt 17, 82, 85; aurach, Besond.ücii;\ni .\n\nEIRUR RE\n\nMETER Em\n\n3, Aufl. $ id II A 1b, S. 104). So war es nach den Feststellungen auch hier. Die Tante hat die - angeblich - ihrer\nJichte durch den Täter ürohende Verhaftung auch für sich\nselbst uls emvfindliches Übel, als eigene Sinbuße auffassen\nsöllen und empfunden und ist dadurch zur Geldhergabre genötigt\nworden. Dies hat die Strafkammer mit ihren Darlegungen 5. 56\nUA auch zum Ausdruck bringen wollen. Damit sind die Voraussetzungen einer Erpressung dargetan.\n\nN\n\nDie Verwendung der SB echsei:\n\n-a) Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte\n\"habe durch die Weitergabe der Wechsel an die Volksbank in\nTo zum zweck der eigenen Diskontierung bezw. an die\nFirmen So@WB und Bei zur Yilsung eigener Verbindlichkeiten fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Firma Sg»\nbegangen (5. 33 zu IV 1 UR). Der Tatrichter hat infolge der\nUrteilsaufhebung Gelegenheit, insofern deutlichere Fesi-\n„tollungen zu treffen. Die erwähnte rechtliche Würdigung\nspricht von 17, Wechseln, die Hi iurch die Firma sg\n‚überlassen worden seien. Die zunächst von ERBED >= <>: 0:0:\n18 Wechsel hatten jedoch nach Ss. 10 YA nicht untergebrach\nwerden können, und waren Witte Mai 1956 an die Firma sm\nzurückgel angt. Dafür akzeptierte HE ann 18_ neue Wechsel,\ndie von der Firma SEE zur Vornahme der Finanzierung an\nsie ED ir: SCHERER zesanat wurden. Diese 18 vechsel erhielt HB später von se zun Zweck eigener Ninanzierung ausgehändigt (Ss. 10 .unten UA). Es geht aus den\nBeststellungen nicht hervor, wie ‚dies möglich war; z.B. ob\nBi die Wechsel vergehentlich mn BE nerauscar (so\n5. 17 der änklageschrift; Bl. 751 d.A.), ob Tip si:\nit ID seneinsane sache machte oder von ihm getäusent\nwurde, oäer was sonst der Grund für diese Aushändigung war,\nis war alle erdings. Egg, gelungen), ie (Bezählungi-des-Rest=\n\nB3\n63\n..5\n\nkaufpreises zu erreichen. In diesem Fall mußten aber die\nWechsel doch wohl von Egg an die Firma SEE zurückgesandt werden; denn die Wechsel hatten der Finanzierung\nzugunsten der Firma SW dienen sollen und nicht der Ausnutzung durch Hin eigenen Interesse. Gegenstand der\ntachenschaften Hs waren übrigens insgesamt 16 Wechsel\n(5. 11 VA). Was mit den zwei weiteren Wechseln geschehen\nist, wird nicht gesagt.\n\nJedenfalls ist einstweilen nicht ausreichend dargelegt,\ndaß bezüglich dieser neuen Wechsel ein Treuverhältnis im\nSinne des § 266 StGB zwischen der Firma Se als Treugeberin und —_ PB Treunehmer bestand. oder zustande gekonmen ist. Es müßten insoweit noch nähere Feststellungen über\ndie Vereinbarungen zwischen der Firma SCHE v3: uni\nmit der U jo ) sowie über die: Wechselaushändi-\n‘gung durch Eggwn ar Hg getroffen werden. Gegebenenfalls\nwäre zu prüfen, ob etwa Hg die Wechsel von Eu durch \\\n. Betrug erlangt hatte oder ob EG sie aumtlich oder zum Teil ,;\nunterschlagen hat (wegen der Konkurrenzfragen vgl. BGHSt 14\nS. 38, 44, 47). |\n\nren\n\nb) Die Strafkammer hat weiter darın eine von He »-- ;\n gangene fortgesetzte Urkundenfälschung. (Blankettfälschung) ;\ngesehen, daß er ohne Wissen und Willen der Ausstellerin (Fa. h\nSEE) die Wechselnehmer sog und Bei einsetzte bzw. |\neinsetzen ließ (S. 33 UA). Hiergegen bestehen keine recht- a\nlichen Bedenken. Es hatte sich um unvollständige Wechsel }\n(Art. 10 des Wechselgesetzes) gehandelt: Der Angeklagte hat\nden Wechseln nachträglich einen bestimmten urkundlichen In- |\nhalt gegeben--oder geben lassen, ohne die Erlaubnis der Ausstellerin dazu zu besitzen. Ein solches Vorgehen ist vom:\nReichsgericht von je her als Blankettfälschung nach dem da-\n\nmals geltenden § 269 StGB gewertet worden (RGSt 3, 142/143;\n\n15, 67 ££f). Es fällt jetzt unter den § 267 StGB (Herstel-\n\nlung einer unechten Urkunde), wie sich aus BuNSst 5, 234 ZZ\nergibt, Yaruaı nach ännahne der Verteidigung die Grundsätze\naleser wntscheidung in vorliegenden Fall unanwendbar sein\n\nsollten, ist nicht ersichtlich. Wechselblankett-Fälschung\n’ B\n\nitogt nicht nur dann vor, wenn unhefust die VWechselsumue\noder ein zu hoher Wochselbeirag eingesetzt wird. - Die\nBlanketifälschung und das Gebräuchmachen geschahen auch zur\nTäuschung im Kechtsverkehr (vgl. dazu: BGHSt 5, 149 £f£).\nGetäuscht werden sollten zwar wohl nicht die Ta. Si.\n\nversmtlich aber die Gläubiger Sog uni Bein.\n\nDie Darlegung des Landgerichts, daß sich Habel durch\nseine kachenschaften des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil Frau VE; seluidig gemacht habe, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nDer Watrichter hat indes Gelegenheit, zur inneren\ntatseite eindeutigere Ausführungen zu machen, insbesondere\nhinsichtlich des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils. Nach S. 12/13, 24 unten Ua ging die Absicht des Angeklagten dahin, die Situation auszunutzen, Frau Ve\nGB :inanzie1ı an sich zu binden und sie, zu seinen Vorteil, zu schädigen. Bei der rechtlichen Würdigung (S. 34 Ur)\nwird dargelegt, io JB: sei eg darum gegangen, die Wechse >L zu\nerlangen, Auf 8. 29.0 ist ‚von \"reditschöpfung auf Wechsclbasis\" die Rede. Nach der - in anderem Zusammenhang xemachten - beiläufigen Bewerkung S. 35 UA erstrebte Hgg\n‚als Vorteil \"die Erlangung des gesamten Wechselbetrages\",\natso von 2.745.- IM (5. 14 UA). üinen Betrag in dieser\nvollen Höhe für sich (öder zu einem Teil für Lip )\nherausholen zu können, wird der geschäftlich erfahrene\n\n1a\n\n- Angek ste aber wohl kaum erwartet haben, zumal schon die\n\n1\nag\n|\n\nrn N\n\nWechsel nicht unterzubringen waren ($S. 13 Un):\n\nJeicnflalls ist eins 50 weitgehende Absicht bisher nicht uoveichend dargelezt. Diese Üustiumigkeiten würden jedoch oine Verurteilung nicht hindern, Lenn Freu Ve 2: jedenfalls in köne der Jechselsunmen in ihren Vermögen gelihrdet (S. 34-Ua; BGHSt 1, 92).\n\nA, Fall der Firma rg»:\n\nDass Landgericht hat den Betrug zum Nachteil des Zuto-\n: re darin gesehen, daß “er Angeklagte im April 1957\ner Wirma einen Finanzwechsel des Akzeptanten Ve :iheitewidrie als Weren(kKunden- Wechsel übergab, um eine wei\ntere Stundung seiner bei dem. Autohaus bestehenden Benzinschuld und außerdem von diesem die Herauszahlung eines Üser-.\nscnaußbetrages zu erreichen ($S. 37 UA). Bezüglich des Stunuungsbetrugs wird der Tatrichter Gelegenheit haben, im neuen\nUrteil darzulegen, daß die rorderung der Fa. PB ::: ihcer\nBenzinlieferungen trotz der 5. 8 UA geschilderten bedrängten\nvirtschaftlichen Lage Ms durch die von diesem erreichte\nStundung noch weiter an Wert verlor (Beust 1, 262, 264).\n\nim\n\n2\n\na\n\nause\nleg\n\n5. Die Fälle w und pP\n\nInsowei und zur Strafzunessung erübrigen sich sachiichrechtliche Ausi führungen. |\n\nV. Kevision des Angeklagten I :\nDieses ech‘ bsmittel kann keinen £rfolzg haben.\n\n1. Betrug zum Nachteil der Firma Hab in ci 2:2.-\nin einen \"all in Nateinheit. wit Urkundenfälschungr\n\nGun\n\nYear\n\npn]\nx\n\nKt EEE he aan\n\nNER RTSEE ON LNET TE RT.\n\nVon den äurch Frau VD =xzertierten und Hggn\nausgehändigten Wechseln \"erhielt\" (behielt 7) Tg\nden Sicherungswechsel über %00.- DM Tür sich, nachden er\nihm von HP übergeben worden war. IB versch sen\nwechsel olne Wissen und Erlaubnis der Akzeptantin vg»\na :ii seiner Unterschrift als Aussteller, datierte ihn\nauf den 5. April 1957 und gab ihn, um weiteres Benzin auf\nKredit zu erhalten, der Firma HabW zur Wilgung seiner Benzinschulden, die damals etwa 800.- DM ausmachten.\nNur im Vertrauen darauf, daß es sich um einen kundenwechsel\nhandelte, der bei Fälligkeit eingelöst werde, lieferie die\nYirma daraufhin weiteres Benzin. zum Gesamtbetrag von etwa\n\n390.- DM an \"EEE\n\nDie Annähme einer Ürkundenfälschung ist rechtlich nicht\nzu beanstanden (vgl. IV 2 b dieses Urteils). Der von der\nRevision (S. 3 zu NT. 2) behauptete Widerspruch besteht\nnicht. Es beschwert LP nicht, daß die Strafkauner\nbei Ro 1 (8.. 35 oben UA) im Fell VD Urkundenzür-\n\nschung verneint hat. - Auch die Varlegungen zum Betrug sind\nnicht angreifbar. Lie Verteidigung verweist zwar auf dio\nUrteilsfeststellung (S. 9 Mitte UA), daß das Benzin-Konto\nDD 7 ständig anwuchs und Ende 1957 über 1.700.- DH\nerreichte, Dies hinderte aber nicht. die Annahme, daß zn\n> ii: Lieferung des Behzins zum Betrag von ca. 390.- Dä\nauf betrügerische Weise erveaicht hat. Die Lieferung weiteren\nüreibstoffs erklärt sich zwanglos daraus, daß emmmed\nden Wechsel schließlich eingelöst hat (S. 16: UA) und spä\nter bei der Firma Hab einen weiteren Wechsel a zeptantı Br ) unterzubringen verstand. (S. 19 UA). DsS es\nsich bei den Wechseln über 300 .—;- und 500.- DM um betrügevische achenschaften I: handclte, hat die Firma\nHab ofienpar erst später erkannt. In dem Gesamt-üebet ver übrigens, wle die. Revision selbst angibt, die zück-\n\n- 9 _\n, des PRPEHER eis nit enthalten (ve such 5, 13\n\ni\nkerüioisichtigt werden (§ 337 StP0).\n\n2, Betrug zum Nachteil des kentners HB inü ses\n\nF)\nKoufnsnns SB (5. 2i - 23, 31 - 35, 38 Un):\n\n3\n\nie Angriffe der kevision gehen offensichtlich fehl:\n\nEs kommt nicht darauf an, was in den \"Kaufantrag\" wit den Datum\n\nvon 27.8.1957 steht, sondern was vereinbart worden ist. Lie\n\nBehauptungen der kevision widersprechen den Feststellungen.\n\nDer Angeklagte selbst hatte dergleichen nicht vorgebracht\n(5. 31 - 33 UA). Die Vernehmung von Gegp und zB prauchte\nsich dem Tatrichter.:nicht aufzudrängen.\n\n#3. Beihilfe zum Betrug im Fall vB:\n\nAuch hier ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Die\nVerteidigung erhebt insoweit keine besonderen kinwendungen.\n\nDas Landgericht hat bei U] u.a. strasschlißfena\ngevertei, dab er kein , unbeschriebenes Blatt mehr ist und\nschon einschlägige\" Vernögensstrafen\" erhalten hat, bs ist an\nBLOCH richtig, daß die nier abzeurteilt en Taten vor den Verurteilungen durch das Autsgericht Lörrach und das schöffTengericht Zuttlingen vom 27. Mai und 4. Juni 1959 lagen. Vie-Ser Umstand brauchte aber äie Strafkammer nicht zu hindern,\ndie Üstsache dieser Verurteilipgen zur Persönlichkällttsverng Ges Anugeklag zten mit heranzuzichen. Zuden lagen die be-\n\n2.\nPe 5\nvom Schöffengericht Tuttlingen abgeurteilten Tat (Frünjenr\n\nBe Was die Verteidisung aus den Akten vorhringt, Warn nic!\n\n> He So (August 1957) zeitlich nach der\n\\ EEE u Et rn nr er\n\nund nach TG: vorüberschender Verhaftung in vorliesender Sache ($S. 6, 7 UA). Schließlich war für das Laudgericht der ausschlaggebende Strafschärfungszrund das als.\n\nrm\n\njahrien Rentner HP, der um 1.000.- Di geschädigt ist\n(5. 41, 23 UA).\n\nDr. teetz Werner Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/1-str-228-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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