{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-07-12_1_StR_148_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-07-12","aktenzeichen":"1 StR 148/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i StR 148/60 2169 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nPeter Mm ED aus KE, geboren ar\n1915 in LED.\n\nwegen fortgesetzten Betruges u. 2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof's in der\nSitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\n& als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ntür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 9. November 1959 dahin\nabgeändert?\n\n1. er wird in den Fällen A II, soweit er nicht für\nschuldig befunden ist, und B IV 2 des kröffnungsbeschlusses auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;\n\nim Falle III 4 der Urteilsgründe ist er nicht der\nUntreue nach \\ 266 StGB, sondern der Kommissionsuntreue nach 95 Nr. 2 des Börsengesetzes schuldig; in diesem Falle fällt die Geldstrafe weg.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIV. Ihm wird die seit dem 10. November 1959 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nn\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Sstratkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten Betruges, wegen Untreue und wegen einfachen Bankrotts verurteilt.\nScince Revision ist nur in einigen Nebenpunkten be-\n\ngründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer das Verfahren vor Ablauf der dem Angeklagten\nmit der Zustellung der Anklage zugebilligten kinlassungsfrist eröffnet hat. Indessen ist dies kein Revisionsgrund (RGSt 2, 19 ff). Außerdem ist der Eröffnungsbeschluß nach Eingang der Erklärung des Angeklagten ergangen. In einem solchen Falle braucht die Frist\nnicht abgewartet zu werden. Im übrigen könnte das Urteil\nauf einer verfrühten Beschlußfassung über die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens nicht beruhen, weil der Angeklagte\nauch nachher, insbesondere in der Hauptverhandlung,\nalle Beweisamträge stellen durfte, die ihm zu seiner\nVerteidigung erforderlich erschienen.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt, daß die Strafkammer Über seinen innerhalb der Einlassungsfrist eingegangenen Antrag, zu einzelnen Punkten der Anklageschrift\nNachermittiungen anzustellen, nicht entschieden hat,\nDessen bedurfte es jedoch nicht. Die Schutzschrift\nenthält weder einen Antrag auf Erhebung bestimmter\nBeweise noch auf Voruntersuchung. Sie nimmt vielmehr\nnur zu einigen Punkten der Anklage Stellung und regt\nweitere Ermittlungen an. Hierzu bedarf es keines besonderen Gerichtsbeschlusses. Hierüber wird vielmehr\naurch die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden.\n\n3. Über die Fortdauer der Untersuchungshaft\nenthält der &röffnungsbeschluß entgegen der Ansicht\nder Revision eine ausdrückliche Entscheidung.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nSie ist nicht ausgeführt. Der Senat hat das\nUrteil nachgeprüft und folgende Mängel gefunden;\n\n1. Der kröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten\nin den Fällen A II und B IV eine fortgesetzte Handlung\nzur Last. Im ersten Falle ist dies zwar nicht ausdrücklich gesagt. Da der Eröffnungsbeschluß Jedoch dem\nAngeklagten als eine Tat vorwirft, von dem Kaufmann\nCE im Suni 1957 20.000 DM, im November 1957\n25.000 TM und im Dezember 1957 weitere 15.000 DM als\nDarlehen erschwindelt zu haben, kann nur Fortsetzungszusammenhang angenommen sein, Da die Strafkammer auf\nGrund der Hauptverhandlung nur den letzten Teilakt\nfür nachgewiesen hält und im Falle IV nur den ersten,\nmuß der Angeklagte im übrigen freigesprochen werden,\ndamit der Eröffnungsbeschluß erschöpft ist. Der Senat\nhat dies nachgeholt.\n\n2. Im Falle III 4 der Urteilsgründe ist der Angeklagte nicht der Untreue nach § 266 StGB, sondern\nder Kommissionsuntreue nach § 95 Nr. 2 des Börsengesetzes schuldig, da er Kommissionsware zum Nachteil\nder Firma Sg verkauft hat (BGHSt 11, 102 f). Der\nscnat hat den Schuldspruch berichtigt. Die Freiheitsstrafe ist von dem Fehler nicht beeinflußt, weil beide\nGesetze den gleichen Strafrahmen aufsteilen. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als das Gericht nach\n§ 266 StGB auf eine Geldstrafe erkennen muß, während\ndies bei § 95 des Börsengesetzes in seinem Ermessen\nliegt. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung\ndes % 354 Abs. 1 StPO die Geldstrafe wegfallen lassen.\n\n3. Im Falle des fortgesetzten Betruges zu ill\n7 der Urteilsgründe ist bei drei ( a, c, e) der\nneun Einzelakte der Schaden nicht genau festgestellt.\nYalls dies nicht möglich ist, wie das Urteil hier erkennen läßt, so muß der Tatrichter sich die Überzeugung bilden, wie hoch der Schaden mindestens gewesen\nist.\n\n. Auf den Schuldspiuch ist dieser Mangel ohne Einf{luß, da eine fortgesetzte Tat gegeben ist. Den Strafausspruch hat er ersichtlich nicht beeinflußt. Denn\neinmal handelt es sich in diesen drei Fällen nur um\ngeringfügige Beträge im Verhältnis zu den anderen.\nAußerdem legt das Urteil bei der Strafzumessung nur\nden wirklich nachgewiesenen Schaden von rund 80.000 DM\nzugrunde.\n\n4. Die Revision hat nur in unwesentlichen Nebenpunkten Erfolg. Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß,\ndie Gebühr für das Rechtsmittel zu ermäßigen und die\nentstandenen Auslagen zu verteilen.\n\n5. Den Schriftsatz vom 23. Juni 1960 darf der\nSenat nicht beachten. Die in ihm enthaltene weitere\nRechtfertigung der Revision ist unzulässig, weil\n\na) der Schriftsatz nicht an das Lanagericht gerichtet ist, sondem an den Bundesgerichtshof (§ 345\nAbs. 1 StPO);\n\nb) er nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen ist (§ 345 Abs.. 1 StPO);\n\nce) die Verfiahrensrügen nicht ausgeführt sind,\nwie dies §§ 341 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt (BGHSt\n3, 213);\n\nd) die Sachbeschwerde nur Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters enthält.\n\nDr. Peetz Werner Seibert\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/1-str-148-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-12/1-str-148-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.899055+00:00"}}