{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-07-05_1_StR_250_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-07-05","aktenzeichen":"1 StR 250/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 250/60\n\n2169 027\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kreisoberinspektor a.D. Hans S HD :ı: Sn:\n\ndort geboren an ED 1303,\n\nwegen Untreue, Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangistellterg |\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 26. November 1959 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung\nim übrigen, wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in drei\nFällen, Amtsunterschlagung in drei Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen verurteilt.\n\nSeine Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind größtenteils nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168), im\nübrigen auch, soweit sie überhaupt einen sachlichen Gehalt\nerkennen lassen, offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde,\nvon dem einzigen Fall 54 (S. 10, 19 UA) abgesehen, geständie.\nDas Bestreiten bezüglich der Bettücher betraf einen Einzelpunkt, nicht aber die Umstände, bei welchen die Revision\neine nähere Aufklärung vermißt. Es ist also nicht ersichtlich, was das Landgericht zu den angeblich rechtsfehlerhaft\nunterlassenen weiteren Beweiserhebungen hätte drängen sollen.\nIm übrigen kann auf die dem Verteidiger mitgeteilte Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 1960 verwiesen werden.\n\nII, Sachrüge.\n\n1. Die Sachbeschwerde geht im wesentlichen offensichtlich\nfehl. Soweit der Angeklagte beim Zinkauf von Bekleidungsgegenständen über die wirklichen Empfänger dieser Leistungen\ndurch die Angabe von Namen anderer Personen täuschte, konnte\ndas Landgericht aus dieser Tatsache und dem Umstand, daß\ner nicht einen einzigen der wirklichen Empfänger benennen\nkonnte oder wollte, den Schluß ziehen, daß es sich bei\n\ndiesen um Personen handelte, denen, wie er als erfahrener\nSachbearbeiter wußte, keine Unterstützungsleistungen zustanden. — Bezüglich der ilietwagen-Fällev(S. 11 - 14,\n\n28 oben UA) ist den Urteilsdarlegungen die Feststellung\n\nzu entnenmen, daß bei den Fanrten zu überwiegend privaten\nZwecken die Besuche von Heimen und Anstalten für den Angeklagten nur Vorwände waren, uu auf diese Weise Privatreisen\naus öffentlichen Mitteln bezahlen zu lassen. Da der Angeklagte auch nier geständig war, brauchte der Tatrichter\ndie 36 Fahrten der Rechnungsjahre 19556 und 1957 nicht in\nihren Einzelheiten anzuführen. Es galten hierfür die allgemeinen Feststellungen, wie sie im Urteil auf $. 11 unten\nund 12 getroffen sind. — Bezüglich der Verurteilung wegen\nder Aneignung von Möbelstücken wendet sich die Revision\nmit unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich bedenkenfreien Darlegungen der Strafkammer (§§ 261, 337 StPC). Der\nvon der Verteidigung behauptete Widerspruch hinsichtlich\nder sechs Stühle besteht nicht. Das Urteil (S. 17/18;\nanderseits S. 20) ergibt eindeutig, daß es sich bei den\nFällen der Verurteilung und der Freisprechung jeweils um\nganz verschiedene Gruppen Stühle gehandelt hat (vgl.\n\nschon II 3 und 4 des Eröffnungsbeschlusses).\n\n2. Zur Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung in\nTateinheit mit Untreue (S. 18, 29 UA) hat das Landgericht\nfestgestellt; Der Angeklagte hatte als Amtsvormund einen\nBetrag von 212,80 DM vom Konto seines Mündels abgehoben,\nder zur Tilgung einer Verkindlichkeit des Mündels gegenüber dem Bezirksfürsorgeverband dienen sollte. Jedoch hat\nder Angeklagte dieses Geld, entgegen seiner ursprünglichen\nAbsicht, nicht bei der Kreiskasse abgeliefert, sondern\nfür sich verbraucht. In Urteil wird nun nicht ausdrücklich gesagt, daß er mit der Abhebung an dem Geld Eigensun für das Mündel erwarb und daß er sich dessen bei der\n\n=> 4 —\n\nAneignung bewußt war. Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang,\ninsbesondere der rechtlichen würdigung (S. 29 UA), daß das\nLandgericht von Jiesen Tatsachen ausgegangen ist. Daß ein\nVormund, der von einem Konto des Mündels einen Geldbetrag\nabhebt, den er im Interesse des Mündels verwenden will,\n\ndamit als gesetzlicher Vertreter des Mündels Eigentum für\ndieses erwirbt (§§ 1793, 164 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 32\n\nSatz 3 JuG), ist eine so geläufige Rechtstatsache, daß die\nStrafkanmer diesen Umstand —- auch zur inneren Tatseite - ersichtlich nicht einer ausdrücklichen Hervorhebung für wert\nhielt. Die Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung ist\nunbedenklich, weil Gdie Unterschlagung der Untreue nicht zeitlich nachfolgte, sondern gleichzeitig mit ihr begangen wurde\n(vgl. BGHSt 6, 314, 316; RGSt 69, 58, 63). Was die Revision\nsonst zu diesem Punkt ausführt, kann nicht durchgreifen (vgl.\n= 1805 BGB). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht in diesem Fall - in Tateinheit mit Untreue -— mr\nUnterschlagung nach § 246 StGB und nicht Amtsunterschlagung\n\n(§ 350 Abs. 1 StGB) angenommen hat. Die Angriffe gegen die\nStrafzumessung gehen gleichfalls fehl. j\n\nIII. Nach alledem ist die Revision zu verwerfen. Der Sitzungs-\n\nvertreter der Bundesanwaltschaft hielt das Rechtsmittel für\noffensichtlich unbegründet.\n\nDr. Peetz Werner Seibert\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-05/1-str-250-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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