{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-07-01_1_StR_482_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-07-01","aktenzeichen":"1 StR 482/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nStPO § 467 Abs. 2\n\nFicht der wegen erwiesener Unschuld Freigesprochene die\nEntscheidung über die Auslagenüberbürdung mit der Berufung\n\nan, so ist das Berufungsgericht zwar nicht befugt, über\n\ndie Schuldfrage neue Beweise zu erheben; es ist jedoch\n\nzu einer selbständigen rechtlichen Würdigung der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.","text_plain":"2169 046\n\nNachschlagewerk: ja\nAntliche Sammlung: ja\n\nStPO § 467 Abs. 2\n\nFicht der wegen erwiesener Unschuld Freigesprochene die\nEntscheidung über die Auslagenüberbürdung mit der Berufung\n\nan, so ist das Berufungsgericht zwar nicht befugt, über\n\ndie Schuldfrage neue Beweise zu erheben; es ist jedoch\n\nzu einer selbständigen rechtlichen Würdigung der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.\n\nBGH, Beschluß v. 1. Juli 1960 - 1 str 482/59 AG Schwäb.Gmünd\n\nLG Ellwangen\nOLG Stuttgart\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Küllermeister und Hausierhändler Josef K nm -\nGE zu: SCHERE, geboren cr, GE\nBB 1929 in Vom .Kr=. PO Ä\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 1960\nbeschlossen;\n\nFicht der wegen erwiesener Unschuld Freigesprochene\n\ndie Entscheidung über die Auslagenüberbürdung (§ 467\nAbs. 2 StPO mit der Berufung an, so ist das Berufungsgericht zwar nicht befugt, über die Schuldfrage neue\nBeweise zu erheben; jedoch ist es zu einer selbständigen rechtlichen Würdigung der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten war zur Last gelegt, er habe am\n12. September 1958 im Hausierhandei 2 1,2 kg Weizendunst in\neiner Tüte unter der irreführenden 3ezsichnung \"Feinstes\nweizenmehl, Type 405\" an den Mechaniker Josef Hp verkauft.\nIn der Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd\nfestgestellt, daß nicht der Angeklagte selbst, sondern sein\nAngestellter Wi den Weizendunst an Hg verkaufte.\nDas Amtsgericht hat darauf den Angeklagten von dem Vorwurf\neines Vergehens gegen §§ 4 Nr.Bu ıl1}Abs.55\"Lebli6 freigesprochen, gg\n\nDas Amtsgericht hielt auf Grund seiner Feststellung\ndie Unschuld des Angeklagten für erwiesen. Es hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten trotzdem nicht der Staats-\n\nxasse überbürdet; denn nach seiner Ansicht hat der Angeklagte das Hauptverfahren grob fahrlässig herbeigeführt\n(§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i.V.m. § 2 des Geectzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene\nUntersuchungshaft vom 14.7.1904 i.d.F. vom 24.11.1933,\nRGBl. I, 1000), weil er im Ermittlungsverfahren nicht\ndarauf hingewiesen gehabt habe,daß nicht er, sondern sein\nAngestellter WigB den Weizendunst an Hip verkauft\nhatte.\n\n. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht\ndie ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse\nauferlegt. Über die Feststellungen des Amtsgerichts hinaus\nhat es weitere Feststellungen nur zu der Frage getroffen,\nob der Angeklagte das Verfahren grob fahrlässig verursacht\nhat. Diese Frage hat es verneint. Die Ansicht des Amtsgerichts,\ndeß die Unschuld des Angeklagten erwiesen sei, hat es nicht\nnachgeprüft.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart möchte der gegen die\nAuslagenüberbürdung gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben und das Urteil aufheben. Es hält zwar\nden Vorwurf, der Angeklagte habe durch eine unzureichende\n„inlassung die Durchführung des Hauptverfahrens verschuldet, für urbegründet. Das „)berlandesgericht meint aber, es\nsei rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht nicht die sonstigen Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO geprüft, sondern\nsich offenbar an die Ansicht des Amtsgerichts, daß die Uaschuld\nües Angeklagten erwiesen sei, deswegen für gebunden genalten\nha at, weil der auf ihr beruhende Freispruch rechtskräftig geworden ist. Das Oberlandesgericht will einer Entscheidung des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 11. Oktober 1957 (NJW 1958, 192\n\nUr. 18) folgen, in der ausgesprochen ist, der Revisionsrich-\n\nter sei, wenn der vom Tatrichter aus Rechtsgründen rechtskräftig\nFreigesprochene mit der Revision die Erstattung seiner Auslagen\nerstrebi, nicht an etwaige rechtsfehlerhafte Erwägungen des angefochtenen Urteils gebunden, sondern berechtigt und verpllichtet,\ndie Rechtsansicht des Tatrichters unter Zugrundelegung der von\nüjesem festgestellten Tatsachen zu überprüfen. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Meinung, \"daß sich im Falle eines Freispruchs wegen erwiesener Unschuld die Rechtskraft der Zntscheidung\nin der Hauptsache nicht auf die rechtlichen Erwägungen erstreckt,\nmit denen das Gericht den Freispruch begründet hat\". Dieser\nAnsicht zu folgen, sieht es sich jedoch gehindert durch ein\nUrteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. März 1956\n(BayOoLGSt 1956, 70), in welchem die Auffassung vertreten\n\nwird, beim Freispruch des Angeklagten könne die die Übernahne\nseiner notwendigen Auslagen ablehnende Entscheidung nicht\n\nunter einem rechtlichen Gesichtspunkt nachgeprüft werden, der\n\nzur Verurteilung hätte führen müssen.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat daher die Sache den\nBundesgerichtshof vorgelegt und die nach seiner Ansicht zu\nentscheidende Rechtsfrage wie folgt formuliert:\n\nIst das Rechtsmittelgericht an die Rechtsansicht\n\nder Vorinstanz, daß die Unschuld des Angeklagten erwiesen sei, gebunden, wenn dieser das freisprechende\nUrteil insoweit angefochten hat, als seirie notwendipen\nAuslagen nicht der Staatskasse aufsriext worden sind ?\n\nI:\n\nDie Voraussetzungen der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG\nsind gegeben.\n\n1. Das Oberlandesgericht geht mit Recht davon aus, daS der\nAngeklagte der Vorschrift des § 4 Nr. 3 LebMG objektiv schon dann\nzuwidergehandelt hätte, wenn er einem seiner \"Verkaufsfahrer\" die\nWare in einer Tüte mit irreführender Bezeichnung übergab. Dieses Verhalten hätte im Bereich der zulässigen Umgestaltung der\nTat auf Grund der Hauptverhandlung gelegen (§ 264 3tPO), wenn\n\ndas Amtsgericht es zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\nhätte; und der Angeklagte hätte —- nach entsprechendem Hinweis\n\n(§ 265 StPO) - verurteilt werden müssen, wenn seine Schuld\nnachgewiesen worden wäre. Zutreffend geht das Oberlandesze-\n\nricht daher davon aus, daß es für seine Entscheidung darauf\nankommt, ob und inwieweit das Berufungsgericht an die Feststellungen und rechtlichen Folgerungen des Amtsgerichts gebunden wars\n\n2. Keinen Bedenken begegnet auch die Meinung des Oberlandesgerichts, daß der von ihm beabsichtigten Entscheidung\ndie Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nin dem Urteil vom 16. März 1956 enigegenstsht.\n\n3. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem\nBeschluß vom 13. Mai 1959 (BGHSt 13, 149, 154 ;NJW 1959, 1450\nNr. 18) bereits ausgeführt, daß das nur mit der Auslagsuüberbürdung befaßte Berufungsgericht das Urteil des Gerichts\n\ndes ersten Rechtszugs daraufhin nachzuprüfen hat, ob die\nAuslagenentscheidung nach den tatsächlichen Feststellungen\nzur Sachentscheidung gerechtfertigt ist o6er nicht, Er teilt\nalso die Rechtsansicht des .Oberlandesgerichts Hamm, der das\nvorlegende Gericht folgen will. Doch beruht die Entscheidung\ndes 4. Strafsenats nicht auf dieser Rec} weinuag; sie berührt”\ndaher nicht die Vorlegungspflicht (BGHSt 7, 314):\n\na\n-5.-\nII.\n\nIn der Sache selbst stimmt der Senat der Rechtsauffassung\ndes 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und somit auch\n\nder des vorlegenden Gerichts zu.\n\nZwischen Freispruch und Auslagenentscheidung besteht zwar\nein innerer Zusammenhang. Die Auslagenentscheidung Kann daher\nnicht auf andere Feststellungen gegründet werden als der !F'reispruch (vgl. BGHSt 7, 153, 156 f). Wegen dieses Zusammenhangs\nkönnen beide Entscheidungen auch nur von einem einheitlichen\nRechtsstandpunkt aus getroffen werden. Daraus folgt aber nicht,\ndeß das Rechtsmittelgericht eine fehlerhafte Rechtsansicht\nAes Erstrichters, die zum Freispruch geführt hat, auch\nseinem Urteil über die Auslagenerstattung zugrunde legen\nrüßte, weil der Freispruch rechtskräftig ist. Denn die\nRechtskraft hat nur die Wirkung, daß kein Rechtsmittel mehr\neingelegt und gegen denselben Angeklagten wegen derselben\nTet kein neues Verfahren mehr eingeleitet werden kann. Dagegen\nerstreckt sich die Rechtskraft des freisprechenden Urteils nicht\nguf die Entscheidungsgründe und die in ihnen enthaltene Kechtsansicht. Der Rechtsmittelrichter ist daher, falls er - wie\nhier - über eine im Zusammenhang mit dem Freispruch stehende\nSrage zu befinden hat, bei dieser Entscheidung nicht an\ndie dem Zechtskräftigen Freispruch zugrunde liegende Rechisuffassung gebunden. Er darf und muß hierbei vielmehr von der\nals richtig erkannten Rechtsmeinung ausgehen; So hat 2.B.\ndas Rechtsmittelgericht in einem Falle, in dem sich der\nwegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochene Angeklagte gegen\ndie Unterbringung nach § 42 b StGB wendet, trotz der Rechiskraft des Freispruchs nachzuprüfen, ob der Angeklagte eine\nmit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähisgkeit begangen hat, und die Maßregel aufzuheben, wenn der Irst-\n»'chter den äußeren Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Hanülung oder äie Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten aus Ruchtsivrtum bejaht hat (vgl. u.a. RGSt 69, 12; BGHSt 5, 267). Nichte\n„nderes gilt für die Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO . Auch hier muß das Rechtsmittelgericht, sofern der\nAngeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen worden ist, prüfen,\nob sich der Erstrichter bei dem freisprechenden £rkenntnis von\nrechtlich zutreffenden oder fehlerhaften Erwägungen hat leiten\nlassen (vgl. u.a. die Entscheidung des erkennenden Senats’ BGHSt\n13, 197). Die Auffassung, daß der Rechtsmittelrichter, der die\ndem Freispruch zugrunde liegende Rechtsansicht des Erstgerichts\nals irrig erkannt hat, trotzdem an diese wegen der Rechtskraft\ndcs Freispruchs gebunden sei, würde ihm zumuten, die Auslagenfrage wider das Gesetz zu enischeiden. Soll diese untragbare\nFolge vermieden werden (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen\ndes Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 11. Oktober\n1957), so kann es dem Rechtsmittelrichter im Falle der Frei-\n<prechung wegen erwiesener Unschuld nicht versagt sein, die\nAuslagenfrage auch unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu\nbeurteilen, der zur Verurteilung des Angeklagten oder wenigstens\nzur Bejahung eines verbleibenden, die Anwenäung des § 467 Abs. 2\nSatz 2 StPO ausschließenden Tatverdachts hätte führen müssen.\n\nIII.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem Vorlegungsbeschluß auch die weitere Frage erörtert, ob das Rechtsmittielgericht, das nur die Auslagenentscheidung zu überprüfen hat,\nneue Beweise orheben und auf diese Weise ergänzende Feststellungen treffen darf. Es will die Frage beiahen. Demit würde\nes sich jedoch in Widerspruch zu der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs — BGHSt 7, 153; 13, 12“; VHS 16, 374 -— setzen,\nvon der abzugehen der Senat keinen Anlass :: ht.\n\nAllerdings handelt es sich bei den genannten Urteilen\n“es Bundosgerichtshofs um solche Fälle, in denen der mangels\nSeweises freigesprocheno Angeklagte mit seinem Rechtsmittel\n\nzeitend gemacht hat, daß durch eine weitere Aufklärung des\nSachverhalts seine Unschuld erwiesen worden wäre oder sich\n.rgeben hätte, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht\nmehr bestehe. Wie aber schon das Oberlandesgericht Hamm\n\nin dem Urteil vom 2. 12. 1957 -— NJW 1958, 839 Nr. 17 - darzolegt hat, muß der in der Entscheidung BGHSt 7, 153 (Ss. 157)\nuusgesprochene Grundsatz, daß bei einer selbständigen Anfechtung der Auslagenentscheidung nicht eine weitere Aufklärung\ndes Sachverhalts verlangt werden kann, auch dann gelten,\n\nwenn umgekehrt die Staatsanwaltschaft den Kostenpunkt mit\n\nder Begründung anficht, daß der Angeklagte nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern nur mangels Beweises freizusnrechen gewesen wäre. Das gleiche gilt erst recht, wenn der\n\nwegen erwiesener Unschuld Freigesprochene selbst die Entscheidung über die Auslagenerstattung angreift. Es ist kein Grund\ndafür zu finden, warum in einem solchen Fall ein anderer Maßstab\nengelegt werden sollte. Infköiden‘ Fällen geht es darum, ob fehlerhafte oder mangelhafte Feststellungen zur Sachentscheidung\nauch £Zür den Kostenpunkt Geltung behalten müssen, oder ob\ninsoweit neue Feststellungen getroffen werden dürfen. Die\nInteressenlage und die in dem Urteil BGHSt 7, 153 erörterten\nJffentlichen Belange sind jedesmal die gleichen.\n\nIV.\n\nDer Senat kommt damit zu dem im Entscheidungssatz gerennten Ergebnis.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte in erster linie beantragt,\nCie Sache an den Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart\nzurückzugeben, da ein Vorlegungsfall nicht gegeben sei; hilfswoise hat er beantragt, dahin zu entscheiden, daß das nur nit\nder Auslagenentscheidung befaßte Berufungsgericht über die\n\nTatfrage keine neuen Beweise erheben und insoweit die äntscheidung anhand der Urteilsgründe des Erstrichters überprüfen\ndarf.\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-01/1-str-482-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-01/1-str-482-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.514034+00:00"}}