{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-28_1_StR_265_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-28","aktenzeichen":"1 StR 265/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"15\n\n| 93\n2253 081\n\n1_StR_265/60\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Werkzeugmacher Fritz P > aus StB\ngeboren an @. NS ED in Ki 9\n\n2.) den Arbeiter Werner K ED aus StB, zeboren\nam MW. EEE GEB in FEED S GERN,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge U.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n28. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Pb una KEEEEED gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgerichte Stuttgart\nvom 4. Februar 1960 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nBeiden Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem\n5. Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrci Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nun Em nn En\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten Fritz PB und\nvierner KB sowie den früheren Mitangeklagten Egon MB»\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in\nTateinheit mit Raufhandel zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die\nAngeklagten K@WMp und FEED haben hiergegen Revision eingelegt.\nBeide Revisionen bleiben erfolglos.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten KB:\n\nSoweit die Revision, die die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, die Feststellungen des Schwurgerichts angreift,\nsind ihre Ausführungen unbeachtlich (§ 337 StPO). Das Schwurgericht war auch nicht verpflichtet, die Beweismittel anzuführen, die seinen Feststellungen zugrunde liegen.\n\nDas angefochtene Urteil hält auch der auf Grund der\nallgemeinen Sachrüge vorgenommenen Nachprüfung Stand.\n\nDie Verurteilung wegen Raufhandels (§ 227:Abs. 1 StCB)\nweist keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Schwurgerichts, daß alle Angeklagten an\neinem Angriff im Sinne des § 227 StGB teilgenommen haben.\nHierzu ist weder erforderlich, daß die Beteiligten als\nHMittäter gehandelt haben, noch braucht jeder Beteiligte\ntätlich geworden zu sein. Es genügt ihre Anwesenheit und\nihr körperliches oder geistiges Mitwirken beim Angriff (RGSt\n59, 264, 265; BGHSt 2, 160, 163). Der Angriff auf Koiiilb-\n@B ist zwar zunächst von MB allein begonnen worden, Nach\nden Feststellungen haben sich aber FEED und dann auch\nKB alspyald dazugestellt, um notfalls selbst eingreifen\n\n-3-\n\nzu können. Sie waren mit dem Vorgehen MB einverstanden\nund schirmten zusammen mit diesem den KouiEEENB so\n\nab, daß kein anderer eingreifen und MB ungehindert zu-\n‚schlagen konnte. Als Kör für Ko Partci ergriff, schlug KW mit der Hundepeitsche auf ihn ein, um\ndiese Störung abzuwehren und den Angriff fortdauern zu\nlassen. POEEEEB hat schließlich auch selbst noch zugeschlagen, und zwar zu einer Zeit, als der gemeinsame Angriff noch nicht beendet war. Zwar waren zu dieser Zeit\nHD und KB mit der Abwehr des Körlß® befaßt; das\nVorgehen gegen diesen sollte aber nur den weiteren Fort—\n\ngang des Angriffs gegen KCEEE sichern. Der Schlag\ndes Angeklagten Pb ficl also noch in den Rahmen des\n\nnach Ort, Zeit und Angriffsgegenstand einheitlichen Angriffs\n\nund dies sclbst dann, wenn MlBund KU mit cinem solchen Vorgehen des PB nicht rechneten. Denn es genügt,\ndaß der die Strafbarkeit des Raufhandels bedingende Erfolg\näurch eine während des Angriffs unternommene Einzelaktion\n\neines Beteiligten verursacht wird (Schönke-Schröder 9. Aufl.\n\nAnm. II 2 zu § 227 SteB).\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet auch nicht die Verurteilung des beschwerdeführers wegen gemeinschaftlicher schwerer\n\nKörperverletzung (§§ 226, 47 StGB).\n\nDie Feststellungen rechtfertigen zunächst die Annahr.e, daß\n\nalle Angeklagten insoweit gemeinschaftlich gehandelt haben, als Mi den Ko mishandelte. Die Schlüsse,\ndie das Landgericht zu dieser Annahme geführt haben, sind\nmöglich, sie lassen keinen Verstoß gegen die Denkgesetze\nerkennen. Eine ausdrückliche Verabredung ist zur Mittäterschaft nicht erforderlich. Die gegenseitige wWillensübereinstimmung kann von den Beteiligten auch stillschweigend\nhergestellt und vom Tatrichter aus ihrem Verhalten ge-\n\n‘\n\n-4-\n\nschlossen werden (vgl. OGHSt 2, 352, 355). Mittäter kann\nauch derjenige sein, der sich an einer bereite in der Ausführung bogriffenen Straftat im Einverständnis mit den\nbisherigen Tätern beteiligt (BGHSt 2, 344, 345 und die\nhier angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts).\n\nDie Strafkammer war daher nicht gehindert, aus dem Verhalten der Angeklagten den Schluß zu ziehen, daß auch hinsichtlich des Schlages, den der Angeklagte FEB dem KoB-GEEEEBEED versetzte und der dessen Tod zur Folge hatte, gegenseitiges Einverständnis unter ihnen bestand und jeder die Tat\nauch insoweit als eigene wollte. Eines vorherigen Einverständnisses der Mittäter über die Art ihres gemeinsamen Vorgehens\nbedurfte es nicht (RGSt 59, 107, 110). Wenn, wie die Strafkamner feststellt, unter den Angeklagten Einverständnis darüber bestand, Ko \"bis zur Aufgabe jedes Widerstandes zu\nschlagen\" und KM sich gerade deshalb mit der Hundepeitsche\ngegen Kö wandte, weil er wollte, daß KoiEEEEED weitere\nHicbe bekommen solite, so konnte die Strafkammer daraus weiter\nentnehmen, daß der Schlag des Angeklagten PIE auch im willen des KB 1ag, wenn er auch nicht vorher abgesprochen war.\nDer Schlag lag im Rahmen der bisherigen Tätlichkeiten, da auch\nDEE schon mit den Fäusten auf Ko eingeschlagen\nund erreicht hatte, daß dieser einmal zu Boden stürzte. Welche\nrechtlichen Polgen sich ergäben, wenn PB otwa eine Waffo\nbenutzt hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden. Der Umstand, daß POMEEEB abaichtlich einen Tiefschlag anbrachte,\ndeckt KOEEEEED zu Boden fallo, ist dem nicht gleichzusotzen.\n\nDaß der Angeklagte KEEB nicht selbst zugeschlagen\nhat, hindert seine Verurteilung als Mittäter nicht. Er muß\nsich als solcher die Tatbeiträge seiner Mittäter zurechnen\nlassen. Sein eigener Tatbeitrag bestand darin, daß er\n\n-5_-\n\nStörungen - zum Teil mit der Hundepeitsche - abhielt, so\ndaß die Mißhendlung des KO ungehindert vor sich\ngehen konnte.\n\npic Annahme des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer\nden tödlichen Erfolg hätte voraussehen können, 1äßt keinen\nRechtsirrtum erkennen. Ein solcher wird auch in den Strafzumessungsgründen nicht ersichtlich.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten Pgguip:\n\na) Die Verfahrensrüge\n\nDer Beschwerdeführer rügt, daß der Sachverständige vorzeitig entlassen worden sei und daß daher keine Fragen mohr\nan ihn hätten gestellt werden können. Wie das Protokoll ergibt, wurde der Sachverständige jedoch \"im allseitigen Einverotändnis\" also auch mit Zustimmung des Angeklagten entlassen. § 248 StPO ist daher nicht verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf die Verletzung die Revision überhaupt gestützt werden könnte (vgl. RG JW 1922, 301 Nr. 20).\nDaß ein Antrag auf nochmalige Beiziehung und Anhörung des\nSuchverständigen gestellt wurde, behauptet die Revision\nnicht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht\ndedurch seine Aufklärungspflicht verletzt hat, daß cs nicht\ndie nochmalige Vernehmung des Sachverständigen anorädnete. Im\nübrigen wärc es für die Verurteilung des Beschwerdeführers\nbedeutungslos, wenn auch die vorangehenden Schläge MD\nfür den Tod dos Ko mitursächlich gewesen wären,\nda ihm auch diese als Mittäter zuzurechnen sind.\n\nD}\n\nen u nn et .\n\nb) Die Sachrüge:\nDie Verurteilung unterliegt, wie sich schon aus den Darlegungen zur Revision des Angeklagten KW crgidt, keinem Be-\n\ndenken.\n\nDer Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen den für\n\nKO tödlichen Schlag geführt. Selbst wenn hinsichtlich.\n\ndiesen Schlages keine Mittäterschaft mit den übrigen Beteiligten\nvorlägce, wäre or zu Recht wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nverurteilt worden. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch,\ndaß auch hinsichtlich des tödlichen Schlages ein gegenseitiges\nEinverständnis im Sinne der Mittäterschaft bestand. Näherer\nAusführungen über die Todesursache bedurfte es bei dem einfachen Sachverhalt nicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer\nden Tod des Kohlschreiber fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56\nStGB), ob er insbesondere die Todesfolge hätte voraussehen können, hat das Schwurgericht nach den Umständen mit Recht bejaht.\n\nEin Rechtsfehler ist auch in den Strafzumessungsgründen\nnicht enthalten.\n\nDr. Pcotz Werner Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-28/1-str-265-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-28/1-str-265-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.367369+00:00"}}