{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-28_1_StR_253_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-28","aktenzeichen":"1 StR 253/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"13\n\ny\n2253 0°0\n\n1 str_253/60\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strefsache\n\ngegen\n\ndie Krankenschwester Margit I r eborene\naus SchED, sevoren an @. in Pi\n\n(UP), zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 1. Strafaenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1960, an der teilgenommen habent\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf die kevision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts schweinfurt von 5. April 1960 im Falle\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Schöffengericht Schweinfurt hat die Angeklagte\nwegen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt (Fall ZUM). Das Landgericht hat ihre Berufung\nverworfen unä sie zugleich im ersten Rechtszug unter Einbeziehung der schöffengerichtlichen Strafe wegen eines weiteren Diebstahls im Rückfall (Fall PB) zur Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ihre kevision hat nur\n\nzu dem letztgenannten Fall Erfolg.\n\nI. Fall_ An.\n\n1. Verfahrensrügen.\n\na) Die Strafkammer hat die Angeklagte, die den Diebstahl leugnet, u.a. deswegen für überführt gehalten, weil\nsie zusammen mit ihrem Ehemann den Bestohlenen wiederholt\nvor der schöffengerichtlichen Hauptverhandlung zu bestimmen\nversuchte, die Anzeige \"zurückzuziehen\" und anzugeben, daß\ner das gestohlene Geld wiedergefunden habe. Ihre Verteidigung, ihr Ehemann habe sich mit Anding verabredet, sie des\nDiebstahls zu beschuldigen - dieser, weil er nicht zu dem erhofften Geschlechtsverkehr mit ihr gekommen sei, ihr Ehemann, weil sie nit ihm in Scheidung lebe -, hat das Landgericht für unglaubwürdig erachtet. Die Beschwerdeführerin\nrügt, daö die Strafkammer über die Schutzbehauptung nicht\nihren Ehemann als Zeugen vörndımen hat (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nDie Rüge ist unbegründet. AB hatte die strafanzeige sofort nach Entdecken des Verlustes: bereits am Morgen\nnach der Tat erstattet. Die Angeklagte hat sich von ihrem\n\n- 3 -\n\nEhemann orst mehrere Monate nach der Tat getrennt. Da er\nbei den Verhandlungen mit. Anding nach ihrer eigenen Darstellung das Wort führte, durfte die Strafkammer es ohne\nRechtsfehler als \"äußerst. unglaubhaft\" ansehen, daß er\n\"erst die Tat seiner Frau mit allen Mitteln zu vertuschen\nsuchte, 'um hinterher den Zeugen zu einer ungünstigen unwahren Aussage zu verleiten\". Sie brauchte die Vernehmung\ndes Ehemanns der Angeklagten bei dieser Sachlage ohne einen\nausdrücklichen Beweisamtrag der Verteidigung oder der Angeklagten selbst nicht für erforderlich zu halten; ein solcher\nBeweisamtrag ist nicht gestellt worden.\n\nb) Das Landgericht hat festgestellt, daß A nicht\nbetrunken war, weil er im Verlaufe des Abends vor der Tat\nen alkoholhaltigen Getränken nur zwei Glas Most und ein\nGlas Wein genossen hatte. Die Kkevision beanstandet, daß die\nStrafkammer nicht ermittelt hat, welche Menge Alkohol er im\nLaufe des Tages vor dem Zusammentreffen mit der Angeklagten zu sich genommen hat. Sie gibt jedoch nicht an, durch\nwelche Beweismittel der Tatrichter das hätte aufklären sollen. Anding war vernommen worden: Die Küge ist mithin unzulässig (BGHSt. 2, 168, B6GHSt 4, 125 £).\n\nc) Unbegründet ist die weitere Rüge, die Strafkammer\nhabe den Inhalt von Vorstrafakten gegen die Angeklagte verwertet, ohne ihn ordnungsmäßig in die Hauptverhandlung einzuführen. Nach den Urteilsgründen waren die Akten \"Gegenstand der Berufungs- und Hauptverhandlung\". Die Sitzungsniederschrift enthält zwar nur die Feststellung der Rückfallsvoraussetzungen und ergibt nicht, daß andere Urkunden aus\nden Vorstraiakten verlesen worden wären. Deren Inhalt kann\naber auch der Angeklagten vorgehalten, mit ihr erörtert und\nauf diese Weise festgestellt worden sein. Ein solcher Vorgang bedarf keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift.\nDiese widerlegt daher die Urteilsgründe nicht.\n\n23\n\nE27\n\n2. Sachrüge.\n\nDer Schuldspruch weist keinen Kechtsfehler auf. Die\nRevision greift ihn auch nicht an. Ihre Einwendungen gegen\nden Strafausspruch. sind unbegründet. Nicht die Zuchthausstrafe im Falle PD hat die Gefängnisstrafe im Falle Anding zu Ungunsten der Angeklagten boeinflußt, sondern ungekeht hat ihre Verurteilung im Falle AB dazu geführt,\ndaß das Landgericht im Falle PD keine milderen Umstände\nnehr als gegeben ansah. Nicht zu besnstanden sind ferner die\nStrafzumessungserwägungen des Landgerichts, daß die zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten sie fast als Hangtäterin\nkennzeichneten und selbst die Verbüßung der letzten Gesamtgefängnisstrafe wegen Rückfalldiebstahls keine nachhaltige\nWirkung auf sie hatte.\n\nDie Revision ist daher im Falle Anding zu verwerfen.\n\nII. Fall rm.\n1; Hier greifen folgende Verfahrensrügen durch:\n\na) Dio Angeklagte behauptet, daß nicht sie den Diebstahl ausgefüurt habe, sondern Hildegard BEP angeblich aus\nBB (am StB), eine Bekannte ihres Mannes, die ihr\nsehr ähnlich sehe und auch in den Besitz ihrer Kennkarte gelangt sei. Zur Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft\nauf Grund dieser Angaben die Arbeiterin Hildegard BB aus\nSch als Zeugin gestellt. Diese wurde jedoch unvernommen entlassen, da die Angeklagte sie nicht als die in Betracht kommende Zeugin bezeichnete. Daraufhin hat die Strafkamner den Antrag der Verteidigung, Hildegard BP aus Ba-EB vorzuladen, als in Verschleppungsabsicht gestellt abgelehnt.Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.\n\nGr\n\n-)-\n\nDer Antrag. - war von dem Verteidiger gestellt. Die\nStrafkammer durfte ihn daher nicht ohne weiteres wegen Verschleppungsabsicht der. Angeklagten ablehnen. Ein Ausnahmefall, wie er der üntscheidung des Bundesgerichtshofs NIW\n1953, 1314 Nr. 21 zugrundeliegt, ist nicht gegeben. Die Angeklagte hat von Anfang an bestritten (Bl. 17 R.), die Täterin zu sein, schon in ihrer weiteren 'Haftbeschwerde vom\n13. Februar 1960 (Bl. 20) inhaltlich den Verdacht ausgesprochen, daß Hildegard BB aus BoD den Diebstahl begangen habe und diese Behauptung während des ganzen Verfahrens aufrecht erhalten (Bl. 69 R., 73, 77). Die angebliche\nAnschrift der Zeugin hatte sie von vornherein wie in der\nHauptverhandlung und mit dem Vorbehalt angegeben, daß ihr\nmehr nicht bekannt sei. Da sich die Angeklagte in Haft be-\n\nfand, hatte die Verteidigung einige Tage vor der Hauptverhand-\n\nlung polizeiliche Ermittlungen nach Hildegard BE angeregt\nund schließlich deren Ladung als Zeugin beantragt. Darüber,\nob solche krmittlungen in Ba betrieben wurden und mit\nwelchem Erfolge, verlautet in den Akten ebensowenig wie darüber, ob etwa Hildegard BB aus Schi an steiiD\n\nin bag voonnte, deshalb tatsächlich die von der Angeklagten bezeichnete Zeugin ist, und ob das in der Hauptverhandlung nit den Beteiligten erörtert wurde. In diesem Falle\nkönnte freilich das Beharren bei einen auf Lügen der Angeklagten aufgebauten Beweisamtrag auch dem Verteidiger als\nAbsicht ausgelegt werden, das Verfahren zu verschleppen. Das.\ngeht Jedoch nicht an, solange eine Säumnis oder ein rehlgriff der urmittlungsbehörde nach den Akten sich nicht völlig ausschliessen läßt. Denn daß die Angeklagte ihre Verteidigung noch auf andere Weise (erfolglos) führte, beweist\nnicht, daß sie, innerlich von ihrer Schuld überzeugt, Hildegard DEEED zus BegiB nur zu dem Zwecke als Zeugin benannte,\num inre Verurteilung hinauszuzögern, und daß der Verteidiger\ndiesen Vorhaben seinen Beistand lieh.\n\n-6-\n\nb) Die Hotelangestellte Elisabeth Au hatte\nnach ihrer polizeilichen Aussage am Tattage mit ihrem\nFreund, ferner mit dem Bestühlenen PB und dessen Be-\n\ngleiterin in der Dowine-Bar in Bad KB zusammen an\neinem Tisch gesessen, die Bar mit ihrem Freund denn aber\n\nvor dem anderen Paar verlassen. Nach den Urteilsfeststellungen wurde PB von seiner Begleiterin bestohlen, als\ner nit ihr im Taxi von der Domino-Bar zum Hotel fuhr, Zur\nHauptverhandlung war Elisabeth Au als Zeugin geladen worden; sic war jedoch nicht erschienen. Der Verteidiger der Angeklagten beantragte, sie darüber zu vernehmen,\ndaß es nicht die Angeklagte gewesen sei, mit der sie sich\nzusammen mit PO unä ihrem Freund in der Domino-Bar aufgehalten hatte. Diesen Antrag lehnte die Strafkamner ab mit\nder Begründung, daß die Beweistatsache ungeeignet sei, die\nEntscheidung darüber zu beeinflussen, ob PB auf der anschliessenden Fahrt von der Angeklagten bostohlen wurde.\n\nAuch das beanstandet die Revision mit Recht. Hatte die\nZeugin tatsächlich nicht mit der Angeklagten, sondern mit\neiner anderen Person den Abend in der Bar verbracht, so wäre dieser Umstand sehr wohl geeignet, die Anklage zu entkräften; denn nach der Sathlage kommt als Täterin allein\ndie Frau in Betracht, in deren Begleitung sich Pierce im\nBeisein der Zeugin Au in der Domino-Bar befand. Entgegen der Ansicht der Strafkammer war daher der Beweisamtrag\nfür die Entscheidung von Bedeutung. Ob er zu dem von der Angeklagten erhofften Erfolg führen würde, war dabei nicht zu\nprüfen.\n\nHiernach hat das Urteil im Falle PB und deshalb\nauch im Gesamtstrafausspruch keinen Bestand.\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen braucht der Senat daher nicht näher zu erörtern, Er weist jedoch darauf hin,\n\ndaß dio Angeklagte am 2. Januar 1960, dem Tattage, nach\neinen Polizeibericht in Garitz - dem Urteil zufolge einem Vorort von kissingen - \"angetroffen wurde, als sie\n\nein neues Tonbandgerät zum Verkauf anbot\" (Bl. 46 ff,\n\n69 R., 70 d.A.). Die Ausführungen der Revision über den\nTrunkenheitsgrad des Bestohlenen und der Angeklagten, falls\nsie die Diebin ist, kann die Strafkammer in der neuen Verhandlung berücksichtigen. Sofern dio Strafe aus dem schöffengerichtlichen Urteil in eine Gesamtstrafe einzubeziehen\nist, \"kommt sie nicht in Wegfall\" (BGHSt 12, 99).\n\nDr. Peetz Verner Seibert\n\nHübner | Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-28/1-str-253-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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