{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-28_1_StR_223_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-28","aktenzeichen":"1 StR 223/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2253 088\n\n4_StR_223/60\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Eduard zZ EEEED aus AED vei HU\ngeboren an ®. aD GEB in IC FEB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshuft,\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsuofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtuhoi\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeumter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urtdil des Landgerichts Hof/Saale vom 4. Februar 1960 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die seit dem 5. Februar 1960\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVor Rechts wegen\n\nDas Schöffengericht bei dem Amtsgericht Hof/Saale verurteilte\nden Angeklagten wegen eines Verbrechens des Raubes nach § 249\nSiGB zur Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.\nGezen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - diese beschränkt auf den Strafausspruch - Berufung ein. Das Landgericht hob das Urteil auf und verurteilto\nden Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schworem Raub (%§ 249, 250 Abs. I Nr. 3. 316 a Abs. 1, 73 StGB) zu\nfünf Jahren Zuchthaus.Ferner erkannte es auf Zulässigkeit\nvon Polizeiaufsicht und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre.\n\nDer Angeklagte hat hiergegen unbeschränkt Revision coingelegt\nund die Verletzung des sachlichen Rechts sowie des § 331 StPO\ngerüst. Das Bayerische Oberste Landesgericht, dem die Akten\nzugeleitet worden waren, hat sich als Revisionsgericht für\nunzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof als\nnach seiner Meinung zuständigen Revisionsgericht vorgelegt.\n\nI.\n\nLas Revisionsgericht hat von Amts wegen seine Zuständigkeit\nund das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen.\nBcide sind gegeben.\n\nDas Schöffengericht war zwar -— die Richtigkeit der Rechtsunsicht der Strafkammer vorausgesetzt - zur Entscheidung\nüber die Sache nicht zuständig. Denn seine Strafgewalt reichte\nsur Aburteilung nicht aus (§ 24 GVG). An deren Grenzen ist\nauch das Berufungsgericht gebunden, wenn cs als solches tätig\nvird. Hält die Berufungsstrafkammer die Überschreitung dieser\n\n= du\n\nGrenzen im Einzelfull für geboten oder wegen gesetzlicher\nMindeststrafen für zwingend vorgeschrieben, so kann sie diese\nerhöhte Strafe nicht als Berufungsgericht aussprechen. Sie\nkann dies nur als Gericht des ersten Rechtszuges tun (§ 74\nAbs. 1 GVG). Sie hat also in diesem Falle als erstinstanzliches Gericht tätig zu werden und hierbei die Vorschriften\nzu beachten, die für das Verfahren im ersten Rechtszuge gelten (vgl. RGSt 74, 139, 140; 75, 304; BGH Urteil vom 4. November 1955 - 2 StR 304/55, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956,\n146; BGH MDR 1957, 370).\n\nOb die Strafkammer, die über die Strafgewalt des Schöffenrgerichts weit hinausging, diese Rechtslage erkannt hat,\nläßt sich weder dem Urteil noch dem Sitzurgsprotokoll nit\nSicherheit entnehmen. Sie hat jedenfalls, wie sie nach\nSachlage verfahren mußte, das Urteil des Schöffengerichts\nin vollem Umfange aufgehoben unä in der Sache selbst entschieden. Es kann am Recktsmittelzug nichts ändern, daß\ndie Strafkammer möglicherweise die Rechtslage verkannt unä\ngeglaubt hat, im Berufungsrechtszuge entscheiden zu können\n(vgl. RGSt 75, 304). Für den Bundesgerichtshof iet jedenfalls der Beschluß des Bayer. Obersten Landesgerichts bindend\n(§ 348 Abs. 2 StPO; BGH bei Dallinger NDR 1954, 152).\n\nOb das Revisionsgericht in einem Falle wie dem vorlicgenden\nes von Amts wegen zu beachten hätte, wenn die Strafkamner zwingende\nfür den ersten Rechtszug aufgestellte Verfahrensvorschriften\nnicht beachtet hätte, kann unerörtert bleiben; denn die vorgenommene Prüfung ergivt nicht, daß solche Verstöße vorgekommen sind. Die Verlesung des Urteils erster Instarz ersetzte die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses.\n\n4.\n\nII.\nDie Revision ist unbegründet.\n\n1.) § 331 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift findet zwar\nauch Anwendung,wenn das Gericht des ersten!Rechtszuges seine\nZuctändigkeit zu Unrecht angenommen hat. Sie verbietet aber\nnicht eine andere - für den Angeklagten ungünstigere - rechtliche Beurteilung der Tat. Da auch die Staatsanwaltschaft\n\neine auf das Strefmaß beschränkte Berufung zuungunsten des\nAngeklagten eingelegt hatte, war der Strafkammer auch die\nErhöhung äer Strafe nicht verwehrt, Ob im vorliegenden\n\nFalle die Berufung der Staatsauwaltschaft auf das Straf-\n\nmaß beschränkt werden konnte (vgl. hierzu BGH bei Dallinger\n\nYDR 1956, 146), braucht hier nicht erörtert zu werden, da\n\nsich die Strafkamner im Strafrahmen des vom Schöffengericht angewendeten Strafgesetzes gehalten hat (RGSt 62, 401, 404)»\n\n2. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.\n\nDen Tatbestand des schweren Raubes nach den 3§ 249, 250\n\nAbS. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkamner bedenkenfrei festgestellt.\nEs ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß sie in der Tat des\nAngeklagten einen Raub auf einer öffentlichen Straße gefunden\nhat. Der Personenkraftwagen des Zeugen PB pefand sich in\nFahrt auf einer Straße, als der mitfahrende Angeklagte den\n lätfahrer MOB überfiel und beraubte. Daß der Angeklagve\n\nden MB richt unmittelbar auf der Straße, sondern in dem\nauf der Straße fahrenden Kraftwagen beraubte, kann keine\nunterschiedliche rechtliche Behandlung begründen. Würde\nein Täter von außen her in einen auf der Straße stehenden\noder fahrenden Wagen eindringen, um den Fahrer oder einen\nNitfahrer zu berauben, so wäre gar kein Grund einzusehen,\niun strafrechtlich anders zu behandeln als denjenigen, der\n\neinen auf der Straße gehenden Fußgänger überfällt. Es kann\naber auch nicht anders beurteilt werden, wenn cin im Wagen\nMitf£fahrender einen anderen Mitfahrer beraubt, gleichvicel\n\nob der Täter von vornherein zu der Tat entschlossen war oder\nden Entschluß erst während der Fahrt faßt. Wie dic Tat ein\nStraßenraub bleibt, auch wenn der Täter etwa vorher eine zcitlang scheinbar friedlich gemeinsam mit dem Opfer auf der\nStraße gewandert ist und dieses dann plötzlich überfällt,\n\nso kann es auch nichts ausmachen, wenn der Täter als scheinbar\nfriedlicher Fahrgast in einem Kraftwagen mitgefahren ist, bevor er gegen einen anderen Mitfahrer Gewalt verübt, um sich -\nseiner Barschaft zu bemächtigen. In jedem Fall handelt es\n\nsich um einen Raub auf öffentlichem Wege oder einer Straße.\n\nAuch der Tatbestand des § 316 a StGB ist durch die Tat des\nAngeklagten, wie sie die Strafkammer festgestellt hat, erfüllt.\n\nDa sich der Angriff gegen cinen Mitfahrer richtete, käme cs\nnicht darauf an, ob der Fahrer selbst diesen Angriff beobachtete\nund dadurch in der Pahrt behindert war. Die Strafkammer hat\n. Jedoch ausdrücklich festgestellt, daß der Fahrer Pg» bemcorkte,\nwie der Angeklagte auf MW einschiug. Er wußte allerdings\nnicht, aus welchem Grunde dies geschah. Er hielt aus Angst\nden Wagen nicht an und fuhr eilig nach Hof zurück.\n\nDer Ansriff ist unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen worden. Hierzu stellt\ndie Strafkammer fest: \"Die günstige Gelegenheit für die Ausführung seines Vorhabens sah der Angeklagte in dem Umstand, daß\nder Zeuge MW eingeschlossen in dem fahrenden Kraftfshrzeug, sich seinen Schlägen und Zugrilfen nicht durch Gegenwehr\noder Flucht entziehen könne und daß der mit dem Pahren des Kraftfahrzeugs beschäftigte Zeuge Pace, abgelenkt durch die Redionung\n\ndea Fahrzougs, den Überfall entweder überhaupt nicht bemerken\noder dessen Bedeutung und Zweck nicht erkennen werde und jedenfalls infolge seiner Inanspruchnahme durch die Lenkung\n\nAcs Fahrzeugs behindert sein werde, dem Zeugen MD\nrechtzeitig Hilfe zu leisten. Diese Situation während\n\nder Rückfahrt wollte der Angeklagte dazu ausnutzen, den\nMitfahrer ME in Auto niederzuschlagen, un ihm dann\n\nsein letztes Geld wegzunehmen.\" Diesen Entschluß hat der\nAngeklagte ausgeführt und unter Gewaltäanwendung dem Möhring\nGold weggenommen.\n\nDamit ist hinreichend festgestellt, daß der Angeklagte\nzu seiner Tab die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\nausgenutzt hat. Denn er hat gerade die besonderen Gefahren dos\nStraßenverkehrs, nämlich die Beunspruchung des Kraftvagen-:\nfahrers durch die Lenkung, die Erschwerung der Flucht oder\nGegenwehr und die Nichterreichbarkeit fremder Hilfe, bewudt in\nseinen Plan einbozegen (vgl. BGHSt 5, 280).\n\nDaß die Verbrechen des % 250 Abs. 1 Nr. 3 und des § 3:6 a\nStGB in Tateinheit zueinander stehen können, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom\n29. April 1954 - 4 StR 837/53 - (insoweit in BGHSt 6, 82\nnicht abgedruckt) ausgesprochen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.\n\nSoweit die Revision die Feststellungen der Strufkumner angreift, ist sie unzulässig (§ 337 StPO). Entgegen der Meinung\nder Revision sind Verstöße gegen die Denkgesetze oder dic\nLcebenserfahrung aus den Feststellungen nicht ersichtlich.\n\nDer Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" wäre nur\ndunn verletzt, wenn die Strafkammer Zweifel an den getroffenen\n\nFeststellungen gehabt hätte. Das war offensichtlich nicht\nder Fall. Daß sie nach Meinung der Rövision noch Zweifcl\nhätte haben sollen, ist unbeachtlich.\n\nDa die Strafkammer auf die Mindeststrafe des § 316 a StGB\nerkannt hat, brauchte auf die Angriffe gegen die Strafzuiessung nicht eingegangen zu werden.\n\nDie Revision ist daher als unvegründet zu verwerfen.\n\nDr. Pectz Werner - Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-28/1-str-223-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-28/1-str-223-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.310322+00:00"}}