{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-24_1_StR_222_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-24","aktenzeichen":"1 StR 222/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Antlicho Sanınlung: nein\n\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten (ObiG) §§ 48 und 14\n\n“Yreie Bewerber\" erlangen die Befähigung zum höheren\nVerwaultungsdienst im Sinne der §§ 48 und 14 OWiG nicht\nschon durch ihre Ernennung und Einweisung in eine\nPlanstelle.","text_plain":"B\n2253 016\n\nNachschlagewerk; ja\nAntlicho Sanınlung: nein\n\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten (ObiG) §§ 48 und 14\n\n“Yreie Bewerber\" erlangen die Befähigung zum höheren\nVerwaultungsdienst im Sinne der §§ 48 und 14 OWiG nicht\nschon durch ihre Ernennung und Einweisung in eine\nPlanstelle.\n\nBGH, Beschi. v. 24. Juni 1960 - 1 StR 222/60 AG München\nBayObLG\n\n72\n\n1 StR 222/60\n\nBeschluß\n\nnn u en din a m u an mem\n\nIn dem Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\nFrau Franziske S c ı ED aus sl.\nwegen Zuwiderhandlungen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs auf den Vorlegungsbeschluß des Buyerischen Obersten Lundesgerichts\nvon 30. März 1960 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\n\nam 24. Juni 1960 beschlossen:\n\n\"ireie Bewerder\" erlangen die Befähigung zum\n\nhöheren Verweltungsdienst im Sinne der 95 48 und 14\nOWiG nicht schon durch ihre Ernennung und Einweisung in eine Planstelle.\n\nGründezs\nI. Im Dezember 1957 verhängte die Regierung von Überbuyern\ngegen Frau Sch eine \"Gesamtgeläbuße\" von 6.300 Dil wegen\nforigeuetzter Zuwiderhandlungen gegen das Güter-Kraftverkehrsgesetz (GÜKG), und zwar wegen ungenehuigt betriebenen\nGüter- bzw. Aöbulfernverkehrs ‘in 2329 Fällen {in der Zeit\nvon 14. Mürz 1955 bis zum 3. “ei 1957) und wegen unerlsubten Güternshverkehrs in 1797 Fällen (in der Zeit vom\n14. März 1955 bis zum 21. #ärz 19575 Bl. 83 ff d.a. der\nRegierung).\n\nNach antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht durch den -— - = = - Beschluß vom 6. März 1959 den\nBußgeldbescheid mit der Malgabe aufrechterhalten, daß die\nEuße auf 3.000 üu festgesetzt wurde (wovon auf den Fern-\n\n- 2%\n\nverkehr 2.790 DM entfielen und auf den Nahverkehr DM Z0.-5\nBegehungszeiten: 14. März 1955 bis 3. Mai 1957 bzw.\n14. xürz 1955 bis 21. iiärz 1957).\n\niiergegen hat Frau Sch@iD Rechtsbeschwerde eingelegt\n(Bl, 46 d.H.A.), Über die bislang noch nicht entschieden\nist. Das Bayerische Überste Landesgericht hat vielmehr\ndie Suche durch Beschluß vom 30, Härz 1960 dem Bundesgerichtsnof vorgelegt (§ 56 Abs. 5 OriG; § 121 Abs. 2 GVG).\nDas vorlegende Gericht ist der Auffassung, daß zumindest\ndie Verfolgung bezüglich des unerlaubten Güternahverkehrs\nverjührt sei (3 14 OhiG). Das Schreiben der Regierung\nvon 11. Juni 1957 sei nicht gegen die Betroffene ‘gerichtet\ngewesen. Die’ späteren, von Vberregierungsrat Dr. K. unterzeichneten Schreiben vom 22. August und 6. September 1957\nhätten desnalb keine Unterbrechungswirkung gehabt, weil\ndiesen 3eumten die Befähigung zuu höheren Verwaltungsdienet gefeult hate (vgl. schon BayukLI841959, 96 = DIV 1959,\n517; ebenfalls Dr. K. betreffend). Das vorlegende Gericht sieht sich jedoch an einer Entscheidung gehindert\nAurch die abweichende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts\nKovlenz (Beschluß vom 9. Juni 1954 - Ws 115/54), eine. Auffassung, an der dieses OLG gemäß Schreiben vom 23.März 1960\n(Bl. 134) fertgeaulten hat. Es geht dabei dem vorlegenden\nGericht im wesentlichen um die Frage, unter welchen Voraussetzungen. \"freie Bewerber\" die Befähigung zum röhberen_\nVerswaltungsdienst im Sinne des § 48 Abs. 1 Sutz 2 OWiG\nerlangen und daher, ebenso wie dur Behördenleiter oder\n-Vertreter, zur Unterzeichnung eines Bußgeldbescheids\nbefugt sind (vgl. auch § 14 Sutz 3 OWiG).\n\nII. Die Voraussetzungen einer Vorlegung sind gegeben.\n„ie das Bayerische Iberste Landesgericht zu Recut ausführt, kommt es bezüglicer der Zuwiuerhandlung unerlaubten,\nbis 21. März 1957 betrieveneu Güternah-Vurkehrs darauf an,\n\nnen 7\n\nAI@\n\n- 3m\n\nob die Verjährung gegen die Betroffene vor dem 21. September 1957 unterbrochen worden ist. Nach Auffassung des\nBayObLG trat durch die Verfügung der Regierung vom\n\nıl. Juni 1957 keine Unterbrechung ein, weil dieses Schreiben nicht \"gegen den Täter\" gerichtet war (§ 14 Satz 3 OWiG),\nsondern nur Nachforschungen danach anstellte, wer der Verantwortliche sei. Dieser Auslegung vermag der Senat nicht\nentgegenzutreten (vgl. aber zu IV).\n\nIll. Die späteren, von Überregierungsrat Dr. K. unterzeichneten Schreiben der Regierung waren zwar wegen der\ntat gesen die Betroffene gerichtet. Sie hatten aber deshalb keine Unterbrechungsswirkung, weil Dr. K. die defähigung zun höheren Verwaltungsdienst fehlte. kr war ursprünglich viol.-Voixswirt gewesen und, auf Grund seiner Fach-Keuntnisse auf dem Gebiet uer Lundesplanung, 1951 in eine\nStelle des nöheren Dienstes borufen worden. Es handelt\nsich bei ihm um einen sogen. “freien Bewerber\" (also nicht\num einen Laufbuhnbewerber). ı Entgegen dem OLG Koblenz\nurlangt ader ein solcher Seamter durch die Berufung in\n\ndag Beamtenverhältnis uud die kinweisung in eine entspreche:ide Planstelle noch nicht \"die Befähigung zum\nhöheren Verwultungsdienet\" im Sinne der Y% 48 und 14\n\ndes Mit. |\n\nAndere ule bei der Befähigung zum Richteramt\n(s: 2 - 5 446) gibt es für die Qualifikation zum höheren\nVerwaltungsdienst auch jetzt noch keine einheitliche Besriffsbestimmung (vgl. Schütz in \"Der Öffentliche Dienst\"\n1956, 163 it). Für den Bereich des Ohio (§ 48 Abs. 1\nSatz 25 5 14 Satz 53; vgl. auch 3 67 Abs. 3) gent nun vus\n1) Wegen des ausdrucksı \"freier Bewerber\" vgl. 5 l aer VO.\nv. 11.2.1954 (Gä3l. 1954 5. 183); vgl. auch y 16 des\nBeuntenrechts-kanmengesetzes v. 1.7.1957 (BÜBl. 1 667);\n\"‚ndere 3ewerber\".\n\nu.\n\n-4>\n\nden geselzgeberischen Vorarbeiten als Kille des Gesetz- |\n„ebers hervor, daß diese Befähigung vei sogen. \"freien\nBewerbern\" (Außeneeitern) auch durch 'Verleihung erworben\nwerden kann. underseits ergibt sich aus diesen Unterlagen\ndeutlich, daß die bloße Berufung in ein Beantenverhältnis\nund Yinweisung in eine Planstelle eine solche Verleihung\nnicht darstellt. Der Sonderausschuß des Bundesrats hatte\nzwar in seiner mpfehlung vom 21.2.1951 ausgeführt;\n\n!us erscheint geböten, die Gualifikution zun höheren\nVerwsltungsdienst der Befähigung zum Richteramt N)\ngleichzustellen. Dabei geht der Sonderausschuß davon\naus, daß die Befähigung zum höheren Verwaltungsaienst nicht nur Äurch die Ablegung des Reg.-Aßsessor-Examens, sondern auch durch Verleihung, etwa durch\nkinweisung in eine Planstelle des höheren Verwaltungs--\ndienstes, erworben werden kann.\"\n\non nn\n\nAber schon in der Sitzung des Bundeerats von 2.März 1951\nhat der derichterstatter des Rechtsausscnusses zugegeben,\ndas bei jener Begründung eine \"Ungenauigkeit\" unterlaufen\nsei. \"Nur aer Fall sollte getroffen werden, daß das Landesrecht eine solche Verleihung zuläßt. Die Einweisung in\neine Planstclle des höheren Verwaltungsdienstes, wie @8\nin der Begründung heißt, soll selbstverständlich nicht\ngonügen.\" Im Bundesrat wie auch soäter im Bundestag hat ie)\neu dann hierzu keinerlei Erörterungen mehr gegeben. 2)\n\nLoosch (Bundeswehrverwaltung 1959 S. 109) meint nun\nullerdings, dAuß alle Beamten spätestens wit ihrer ür- ı\nnennung zu Beunten des höheren Hienstes auch die Beiähigung zum höheren Dienst und danit auch für den höheren\nVerw.-Dienst erlangen. Das kann für den Bereich des OWiG\n(5: 48 und 14) bezüglich \"freier Bewerper\" nient richtig\n\nN |\nDEP\n&\n|\n[y\nje\nSs\nie}\nFH\nKr}\n=\nr\nE}\n»\n[4\nSL\nr»\nSL\nun |\n[@)\n“\nce\nL}\nun\n“\nie\npr\ne\n8\n&\n{6}\n=\no\n”\n»\n[e)\n=\n&\n[\nfe?\n[7\na\n\nsundesraıs 1951 &. 169, 173; 196. Sitzung des Bundestags,\nS. 8458/8459.\n\n_ J\n\n-5-\n\nsein. Dies ergeben die vorstehend angeführten gesetzgederischen crwägungen. Die Einweieung in eine Planstelle\n(BVer£fu 3, 258/259) hat im wesentlichen haushaltsrechtliche\nund besoldungstechnische Bedeutung. Die Jbernahme in ein\nBea.ıtenverhältnis des höheren Jienstes erschöpft sich in\nder Begründung des Dienstverbältnisses. Sie hat eine andere\n„ielricatung als die Verleihunz der Befähigung zum höheren\nVersultun.sdienst. Livse geschicht als konstituliver, be-\n\n‚günstigender 'oheitsakt durch eine besondere Entschließung\n\ndee Aabinetts oder der von ihm ermächtigten Stulle, zur\nZeit nach Zußguane des jeweiligen Lendesrechts. 3) Dadurch\nerlangt der Begünstigte eine nicht ohne weiteres rücknehnmbure uochtsstellune.\n\nVle (Anm. Ii 2 zu § 15 der Verw.-Ger.Ordnung v. 11.1.1960)\n\nist zogar der nuffassung, nach jetziyem Hecht könne die\nQualifikation zun höheren Verwaltungsdienst in keinem Lund\ndor Bundeerevuplik allein una selbständig neben der Befähigung zum Xicnteramt erworben werden. Dies kann aver\naus den schon genannten Gründen für den: Fall besonderer\nVerleihung an einen *freien Bewerber\" im Rsnmen des 0niG\n(35 43 und 14) nicht gelten. anderseits setzen diese Vorschriften voraus, daß der unterzeichnende Verwaltungsangenörige, sofern er nicht Bdehördenleiter oder sein bestellter Vertreter ist, die Befühixung zum höheren Verwalaungsdienst allgemein (abstrakt) ernorben oder verliehen erhalten hat und sie nicht nur rein faxtisch auf\nseinem Arbeitsgebiet besitzt.\n\nSonit ist der Ansicht des BayOoLG im Ergebnis beizutreten.\n\n——u m m\n\n3) Für iord-khein-Kestfalen vgl. scnon 5 27 Abs. 1 des\nLundesbrantengeseLzes v. 15.6.1954, GVBl. Ss. 237.\n\nDie vorgelegte Rechtsfrage ist übrigens für die Zukunft nicht von großer praktischer Bedeutung. Nach §§ 1\nSutz 2, 16 Abe. 1 und 61 des Beamtenrechts-Rahmengesetzos\nvom 1. Juli 1957 (in Kraft seit dem 1. September 1957)\nsollen die Länder binnen drei Jahren unabhängige Stellen\nbestimmen, welche die Befähigung \"anderer Bewerber\" feststellen (vgl. auch BayObL6St 1959, 98, 99). Abgesehen\ndavon sind die betreffenden Verwaltungsbehörden nicht\ngehindert, Bußgeldbescheide und der Verjährungs-Unterbrechung dienende Verfügungen auch von einem Außenseiter\nbearbeiten, sie aber vom Behördenleiter oder seinen allgemein bestellten Vertreter unterzeichnen zu lassen.\nRückt ein \"anderer Jdewerdber\" selbst zum Behördenleiter\n(oder allgemeinen Vertreter) auf, so unterliegt seine\n“Sefähigung zum höheren Verwaltungsdienst\" (im Sinne\nder §§ 48 und 14 OWiG) ohnehin nicht der Nachprüfung\ndurch die Gerichte.\n\nIV. Ss ließesich übrigens auch die Auffassung vertreten,\nduß das vorstehend zu II erwähnte Schreiben der Regierung\nvom 11. Juni 1957 (Bl. 2 aer Beiskten) doch die Verjährung\nunterbrochen hast, Denn diese Verfügung war durch ein auf\nUnterbrechung ubzielendes Schreiben der Bundesanstalt\n\nxür den Güterfernverkehr von 7. Juni 1957 ausgelöst worden.\nDie Jduraufhin erlassene Verfügung der Rexierung wurde\n\nan die Firma Franziska Sch@iB gerichtet. Das Schreiben\ndiente der Aufklärung uses Sachverhalts und der Förderung\ndes Verfahrens bezüglich der im einzelnen angegebenen\nOrdnungswidrigkeiten. Man könnte ulso der Ansicht sein,\ndad diese Verfügung nach den Umständen (k6St 36, 350;\n3eyObi6yt dd. 27 S. 34/35) auch oder gar in erster Linie\ngegen die Betrofiene, Fraı Sch, als Inhaberin des\nUnternehmens, also diejsnige, die es anging, gerichtet\n\n®\n\nun\n\n-1-\n\nwar (vl. auch 5 99 Ar. 1 GÜKG und Lehmann/Voss, Anm. 2 a\nam Ende zu 5 99). Frau Sch scneint dies damals auch\nselbst so aufsefaßt zu haben (vgl. den Wortlaut der von\nihr erteilten Vollmscht sowie ihre Vorspi@eche bei dem\nSuchbearbeiter der Regierungs Bl. 3 und 9 der Beiskten;\nferner die Stellunsnanme der Staatsanwaltschaft bei dem\nBaySbL&G v. 4.1.1960, Bl. 120 HA). Das vorlegende Gericht:\nmag daher erwägen, seine ülesbezügliche Auffassung in\n‚eigener Zuständigkeit nochmals zu überprüfen.\n\nV. Der Generalbundesanwalt war, ohne zusätzliche Aus-\n\nfüährungen, dem vorliegenden Gericht beigetreten.\n\n#ür den erkrankten Dr. Peetz Werner\n\nSenutspräsidenten \"\n\n\"Dr. Geier .\nDr. Peetz\n\nSeibert Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-24/1-str-222-60","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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