{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-23_1_StR_511_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-23","aktenzeichen":"1 StR 511/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn an een he\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner und Fahrzeugbauer Willi H EB zus x,\ngeboren am iD 1°25 in SED KE, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n“egen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a.\n\nnat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RED\nin der Verhandlung;\n\nBundesanwalt Dr. EEE v:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 1960 im\nFalle 7 der Urteilsgründe und im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nun En En an a m nn a mn aa m m\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei fortgesetzter Verbrechen des Betrugs im Rückfall (Fälle 2\nbis 6 und 8 bis 10) sowie wegen Unterschlagung (Fall 7)\nzur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeihe Sachrüge.\n\nDiese ist offensichtlich unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs wendet. Dagegen führt sie zur Aufhebung der Verurteilung wegen\nUnterschlagung. °\n\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, auf\nwelche Weise der Angeklagte in den Besitz des Führerscheins und anderer Urkunden seines Zechgenossen, des\nKraftfahrers Sg gelangte. Es hält jedoch seine Einlassung für widerlegt, daß Sg ihm die Urkunden verpfändete, da dieser als Berufskraftfahrer jedenfalls den\nFührerschein täglich benötige. Mit dieser — rechtsfehierfreien -— Begründung steht jedoch die - der Verurteilung\nwegen Unterschlagung notwendig zugrunde liegende -Annahme der Strafkammer nicht im Einklang, daß Sg ien\nFührerschein überhaupt weggegeben hat. Hätte er ihn\naber dem Angeklagten nicht ausgehändigt, so läge es\nnach den Umständen nahe, daß dieser ihn dem stark betrunkenen Sg weggenommen hat. Er läßt sich selbst\ndahin ein, den Führerschein \"als Pfand erhalten oder\ngenommen (aus der Tasche 'herausgeholt\") zu haben.\nwie er die anderen Urkunden erlangte und inwiefern\ndiese für ihn ein Pfand von Wert waren, darüber gibt\ndas \\rteil keine Erklärung von ihm wieder.\n\nDas Landgericht mag daher neu prüfen, ob der Beschverde--\nführer nicht der Unterschlagung, sondern des Diebstahls\n\nschuldig ist, wenn es das Verfahren insoweit nicht nach\n§ 154 StPO einstell®.\n\nDr, Peetz Seibert willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-23/1-str-511-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-23/1-str-511-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.130038+00:00"}}