{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-23_1_StR_203_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-23","aktenzeichen":"1 StR 203/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_203/60 2253 087\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans ! GUEEEEEEEEEB zu: BEE:\ngeboren am ED. ED ED ir \"EB /N@B, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Notzucht mit Todesfolge\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nSundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Pischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RD\nals Vertreter der Bundesanwaltschatt,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Bamberg vom 29. Februar 1960 wird verworfen.\n\nkr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 1. März 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht mit Todestolge zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet es als Verletzung des\n8 244 Abs. 2 StPO, daß der Tatrichter über die Spuren\nan der bei der Verhaftung des Angeklagten sichergestellten Hose kein Zusatzgutachten eingeholt hat. Einen\nAntrag, die Sachverständigen Prof. Dr. Dr. WEB unä\nDr. RB Hierzu zu hören, haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gestellt (vgl. hierzu BGHSt\n6, 289 ff). Das Schwurgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen,daß der Angeklagte\nbei der Tat eine andere Hose getragen hat. Die Samenspuren,die nach der Behauptung der Revision die bei der\nVerhaftung des Angeklagten sichergestellte Hose aufweisen soll, brauchennicht am Tattage entstanden zu sein.\nEs ist deshalb kein Umstand ersichtlich, jedenfalls von\nder Revision nicht vorgetragen, der das Schwurgericht\nhätte veranlassen müssen, den vermißten Beweis zu erheben.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt, daß die zur Hauptverhandlung geladene Elise Tip nicht vernommen worden\nist. Die Ladung konnte ihr, wie die Verfügung der Stautsanwaltschaft vom 12. Februar 1960 ergibt, nicht zugestellt werden, weil sie unbekannt verzogen war. Der Vorsitzende gab dies in der Hauptverhandlung bekannt. Der\nVerteidiger stellte, wie in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, keinen Antrag auf Ermittlung und Ladung der\nwlise TER. Da das Schwurgericht bereits mehrere Zeugen über die Persönlichkeit des Opfers gehört hatte, bestand kein Anlaß noch eine weitere Person hierzu zu ver-\n\nir\n\nnehnen, zumal der Angeklagte und sein Verteidiger sich\nhiervon ebenfalls nichts versyrachen.\n\n3. Die Behauptung der Revision, das Schwurgericht\nhabe cos unterlassen, einen Augenschein im Hause der Zeugin\nVOEEEEEEB einzunehmen, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.\n\nIi. Sachbeschwerde\n\n1. Der Angeklagte hat die damals neunzehnjährige\nbYastweberin Ce zwanzig Minuten in der Nacht gejagt, ®\nteils im Auto, teils zu Fuß, um mit ihr, wenn nötig unter\nsnwendung von Gewalt, geschlechtlich zu verkehren, Als\ner sie auf einem Bahngleis eingeholt hatte, wurde sie\nvon einem Güterzug tödlich verletzt.\n\na) Das Verfolgen und Zinholen der GW ist keine\nYorbereitungshandlung, wie die Revision meint, Das Vorschen des Angeklagten enthält vielmehr einen derartigen\nunmittelbaren Angritf auf das durch § 177 StGB geschützte\nXechtsgut, daß es dadurch bereits gefährdet und die Herbeifiührung des Enderfolges nahegerückt war (vgl. BGHSt 2,\n380 f). Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht ist 2)\ndeshalb rechtlich bedenkenfrei.\n\nb) Kein Zweifel besteht nach den Feststellungen\ndaran, daß der Angeklagte den Tod des Mädchens verursacht\nhat. Denn hätte er sie nicht verfolgt, wäre sie nicht auf\nden Gedanken gekommen,den erhöhten Bahndamm zu erklimmen,\num sich zwischen denGeleisen in gebückter Stellung vor\nihn zu verbergen.\n\nc) Das Schwurgericht stellt aber auch einwandfrei\nfest, daß der Angeklagte fahrlässig eine Bedingung für\n\n-4-\n\naen Tod des Mädchens gesetzt hat. Es nimmt bedenkenfrei an, daß der Angeklagte die Gefahr, die dem Opfer\nauf dem Bahngleis durch den Zugverkehr ärohte, hätte\nerkennen können. Sie war kurz zuvor aus einem vom\nAngeklagten nicht entdeckten Versteck hervorgekommen,\nals dieser nach Haus zu fahren schien. Deshalb ist das ©\nSchwurgericht überzeugt, daß sie den Bahndamm heil vor\nder Ankunft des Zuges verlassen hätte, wenn der Angeklagte ihr nicht dorthin gefolgt, sondern mit seinem\nKraftwagen weitergefahren wäre. Das hat der Angeklagte\ninfolge einer \"unverzeilichen Unbedachtsamkeit\" nicht\ngetan. Der Tod beruht deshalb auf einem fahrlässigen\nVerhalten des Angeklagten.\n\n2. Die Revision meint, das Urteil enthalte einen\nYiderspruch bei der Schilderung der Bahngleise. Das\ntrifft nicht zu. Sie übersieht, daß der Fußweg, von\ndem auf Seite 10 und 11 die Rede ist, nicht auf dem\nBahndamm, sondern zwischen diesem und den Gärten in der\nNürnbergerstraße verläuft.\n\n3. Die weiteren Ausführungen der Revision zum\nSchuldspruch liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind\ndeshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich.\n\n4. Auch die ängriffe gegen die Strafzumessung\ngehen fenl. Es kann durchaus ein Strafschärfungsgrund\nsein, daß ein Angeklagter sich während des Laufes\neiner Bewährungsfrist erneut strafbar macht; denn dies\nbeweist einen besonders starken verbrecherischen Trieb.\nss ist ebenfalls nicht zu beanstanden, daß das Schwur-\n\ngericht den Vertrauensbruch gegenüber der Ehefrau\nstraferschwerend berücksichtigt. Ob diese hieraus gegen\nden Angeklagten Rechte herleitet, ist bedeutungslos.\n\nDr. Peetz werner Seibert\nHübner . Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-23/1-str-203-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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