{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-21_1_StR_498_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"1 StR 498/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 498/60 . 045\n\nnn en man pe un a nn dan mer men\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten W r Max Jose? HB\naus AU dort geboren am ui 1938,\n\n2. die Geschäftsinhaberin Charlotte Martha _H geborene\n\"a: a : :: am 1906 in\nSo\n\nF Lkr Sachsen,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. November 1960, an der teilgenommen habon:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzenden,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Werner FH\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juni\n1960 im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen:\n\nIm übrigen wird seine Revision verworfen.\n\nAuch die Revision der Angeklagten Charlotie\nwird verworfen. Diese Beschwerdeführerin hat die\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugss,\ndie Mitangeklagte Cherlotte aM] außerdem wegen erfolgloser\nAnstiftung zum Meineid in zwei Fällen verurteilt. Die\nRevision der Angeklagten Charlotte ZB: unbegründet;\ndie des Beschwerdeführers Werner Wi hat nur zum Schuldumfang und mithin im Strafausspruch Erfolg:\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden es, daß die Zeugen\nSCHE uni DB; oowohl der Teilnahme am Betrug verdächtig, dem § 55 StPO zuwider über ihr Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt und entgegen dem § 60 Nr. 3 StPO vercidigt wurden, dies obendrein ohne Anhörung der Verteidigung.\n\n1. Auf die Verletzung des § 55 StPO kann die Revision\nnicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).\n\n2. Auvsmeislich der Sitzungsniederschrift kamen die\nAngeklagten nach der Vernehmung eines jeden Zeugen zu worte\n(§ 257 StPO). Sie hatten also auch Gelegenheit jeweils\nzur Frage der Vereidigung Stellung zu nehmen. Ausdrücklicher Aufforderung hierzu bedarf es nicht.\n\n3. Weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil\nergibt, daß die Strafkammer die beiden Zeugen der Teilnahme für verdächtig oder rechtsirrig nicht für verdächtig\nhielt. In ihnen findet keine Stütze, was Cie Revisionon\nvorbringen, um den Teilnahmeverdacht darzuiun. Der Senat\ndarf daher diesen neuen tatsächlichen Vortrag nicht berücksichtigen»\n\nDas Urteil beruht auch nicht auf der Aussago der\nbeiden Zeugen; es erwähnt sie gar nicht. Vielmehr stützt\nes sich, soweit Werner I] nicht überhaupt geständig var,\nauf die Bekundungen anderer Zeugen:\n\n4, Die Aufklärungsrügen sind unbegründet. Sie betreffen, wie sich aus den Ausführungen zur Sachrüge ergibt, xechtsunerhebliche Tatsachen.\n\nII. Sachrüge,\n\n1. Betrug,\n\na) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beizugs\nwird von der Feststellung getragen, daß sie (Werner Hr\nfortgesetzt, seine Mutter Charlotte H@B in einen Einzelfall) gebrauchte Öfen und Herde als neu zu dem für neues\nGerät gültigen Listenpreis verkauften. Dabei ist cs unerheblich, daß sie die alten Stücke wieder \"neuwertig\" auffrischien. Die Kunden wurden dennoch geschädigt; denn sie\nerhielten statt der verlangten und bezahlten (fabrik-)\nneuen Ware -— teils schon seit Jahren - gebrauchte Gerätc.\nIm Handel und Verkehr wird gebrauchte Ware, mag sic selbst\nnur geringfügig benutzt gewesen und wieder \"wie neu\" hergerichtet sein, im Verhältnis zu wirklich neuen - unge--\nbrauchten - Stücken in aller Regel ninderbewertei. Mit\ndieser Erfahrungstatsache durfte ss sich die Strafikarmer\ngenügen lassen, auch für die Annahme, daß die geschäfissewandten Angeklagien in der Absicht handelien, sich\nvechtswiärige Vermögensvorteile zu verschaffen: DaS es\ndiese Absicht nicht ausschließt, wenn die Angeklagien\nbein Verkeuf von Gebrauchtware, wie sie jetzi behaupten,\n\nweniger als beim Absatz von Neugerät verdienten, eT-\nübrigt sich darzulegen.\n\nAuch im übrigen sind die Ausführungen der Revisionen\nweitgehend tatsächlicher Art. Zum Teil widersprechen\nsie sogar den Feststellungen; sie sind daher unbeachtlich (§ 3537 StPO). Die Beweiswürdigung des Tatrichters\nist frei von den behaupteten Widersprüchen und Denkfchlern. Den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" hat\ndie Strafkammer nicht verletzt. Sie zweifelt nicht an\nder Schuld der Beschwerdeführer. Sie hat auch ausreichend\nbegründet, daß beide Angeklagten im Falle Elterlein als\nMittäter handelten.\n\nb) Nicht zu billigen ist allein, daß die Strafkammer im Falle 13 der Urteilsgründe das bloße Aufstellen\neines gebrauchten Ofens zum Verkauf (als neu) im Laden\ndeswegen als einen Betrugsversuch angesehen hat, weil\nder Ofen unter iatsächlich neuen Stücken unmittelbar\nneben einem anderen gleichfalls gebrauchten, aber als\nneu \"ausgepreisten\" Ofen gleicher Bauart, an einer jedem Kunden zugänglichen Stelle stand. Denn sie hat nicht\nfeststellen können, daß dieser Ofen ebenso wig der andere\n(mit dem Listenpreis eines neuen Stücks ausgezeichnete)\neinem bestimmten Kunden zum Kauf angeboten worden wärc.\nErst darin läge jedoch eine für § 263 StGB rechiserhebliche Täuschungshandlung. Das Ausstellen und Feilhalten im Laden allein genügt dafür nicht. Es richiet\nsich nur mit einem allgemeinen Anreiz an Kaufllustige,\nwährend der Täuschungsvorsatz nach § 263 StGB ein pestimmtes Opfer voraussetzt, Das ist auch - bei insoweit\n\ngleichem Sachverhalt — der tragende Grund der Enischeidung RGSt 53, 327. 351 und des dort weiter angeführten Urteils RGSt 51, 341, 343. Das hat das Landgericht übersehen.\n\nInsoweit hat es den hier allein betroffenen Angeklagten Werner zug zu Unrecht des Betrugsversuchs\nschuldig erkanni, während es zutreffend so gewertet\nhat, daß er den anderen gebrauchien Ofen gleicher Bauart verschiedenen Kunden als neu anbieten ließ. Der\nSchuläspruch .wegen fortgesetzien Betrugs selbst wird\nvon dem Rechtsirrtum nicht berührt. Dagegen mindert\nsich der Schuläumfang, Das führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs gegen Werner 5 Bei der Neubemessung\nder Strafe wird das Landgericht prüfen, ob es dem Angeklagien wirklich erschwerend angerechnet werden darf,\ndaß er den kuf der Firma schädigte, obwohl deren Inhaberin, seine Mutter, sein Geschäftisgebaren nicht mißbilligte, möglicherweise sogar mit ihm einverstanden war.\n\nIm übrigen sind die Revisionsangriffe beider Angeklagten gegen die Strafaussprüche in dem Betrugsfall\nunbegründet.\n\n2. Erfolglose Anstiftung zum Meineid.\n\nDieser Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei., Von den\n\nbeiden Zeugen, die Charlotte Hg zum Meineid zu verleiten suchte, ist allerdings der damalige Lagerhalter\n\nGEB 215 üer Teilnahme an der Betrugstat verdächtig\nin der Hauptverhandlung unvereidigt geblieben. Das\n\nschließt indessen nicht aus, daß er in dem früheren\nVerfahrensabschnitt, in dem sie ihn zu beeinflussen\nsuchte, hätte vereidigt werden dürfen, falls er da--\n\nmals noch unverdächtig erschien (§ 65 StPO), und schließt\n\nerst recht nicht aus, daß die Angeklagte sich seine\nVereidigung (auch in der Hauptverhandlung) jedenfalls\nals möglich vorgestellt hat. Es enihält weder einen\nDenkfehler noch einen Widerspruch, daß das Landgericht\nvon einer solchen Vorstellung der Beschwerdeführerin\ntrotz ihrer Intelligenz und geschäftlichen Erfahrung\nüberzeugt ist. Wendruhn -— der andere Zeuge, den die\nAngeklagte zum Meineid zu verleiten suchie - ist auch\ntatsächlich vereidigt worden. Auch sonsi bestehen die\nbehaupieten Widersprüche und anderen Rechtsfenler\nnicht, die die Revision in dem Urteil zu finden meint.\n\nDie wiederholten Versuche der Beschwerdeführerin,\nco» zu falscher Aussage zu verleiten, bilden zwar\nkeine natürliche Handlungseinheit, sondern eine forigesetzte Tat, Da sie zu verschiedenen Tagen und bei\nverschiedenen Gelegenheiten unternommen wurden, Können\nsie allein deswegen nicht als eine einzige natürliche\nHandlung erscheinen. Das Landgericht hätte daher die\nAngeklagte im Falle GW nicht mit der Begründung\nfreisnprechen dürfen, ihm gegenüber sei nur eine einzigc Versuchshandlung, kein fortgesetzies Verbrechen\nnach § 49 a StGB erwiesen. Der Freispruch beschwert\nsie jedoch nicht. Auch den Urteilssatz berührt der\nRechtsirrtum nicht, weil sie zutreffend \"im übrigen\",\nnämlich von der Anklage wegen fortgesetzten Beirugs;,\nTreigesprochen ist. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.\n\nDas Rechtsmittel der Angeklagten Charlotte He\nist hiernach in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/1-str-498-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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