{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-21_1_StR_219_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"1 StR 219/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 sun 219/60 255 083\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Textilkaufmann Albin Sch ip aus UNE.\nseboren um @. iD ED :. va:\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Hevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 8. Oktober 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFR?\n\n- 2.\n\nGründes\n\nhund\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung in Übrigen - wegen Betrugs in 13 Fällen, wegen\nHinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und wegen\nUnterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs\nsionaten Gefängnis verurteilt. Seine - auf den verurteilenden Teil des Erkenntnisses beschränkte - Revision, mit\nder er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\nund des sachlichen Rechts: rügt, kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Verfahronsrüxens\n\n1.) Besetzungsrügen\n\na) Die Revision erhebt die Rüge der unvorschriftsmäßigen\nBesetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO), weil den Vorshlz in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkanmner\n\n. nicht der ordentliche Vorsitzende Landgerichtsdirektor\nDEE, sondern sein für das Gescnäftsjahr 1959 bestellter\nVertreter Landgerichtsrat SC seführt habe. Der\nordentliche Vorsitzende habe, so führt die Revision aus,\nvon vornherein \"alle großen Wirtschaftsstrafsachen\",\ndarunter die Sache Sch, seinen Vertreter überlassen;\ndamit hätten beim Landgericht praktisch zwei Große Strafkammern bestanden, ohne daß der Geschäftsverteilungsplan\ndies vorgesehen habe; abgesehen davon sei es auch an sich\nschon unzulässig gewesen, daß Lendgerichtsdircktor Pei>\nStraftaten auf einek bestimmten Rechtsgebiete seinen Vertreter überlassen habe, einmal weil er sich damit auf\ngiesen Gebiete seiner Einflußnshme auf die Rechtsprechung\nser Kammer bogeven habe, zum anderen weil innerhalb der\nKunner — ohne tatsächliche Behinderung des Vorsitzenden\nim zEinzelfalle - eine Aufteilung und Bestimmung über den\nVorsitz nicht statthaft sei.\n\n- 3-\n\nDie Rüge greift nicht durch. Landgerichtsdirektor Pe»\nhat nach seiner dienstlichen Erklärung vom 22. März 1960\nim Geschäftsjahr 1959 keineswegs in allen (rückständigen\nund neu anfallenden) \"großen Wirtschaftsstrafsachen\" - von\nder Revision sind damit ersichtlich nicht Straftaten im\nSinne der § 5 3, 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, sondern\nStraftaten allgemeiner Art auf wirtschaftlichem Gebiete gemeint - seinem Vertreter ScB den Vorsitz übertragen,\nsondern nur in 7 umfangreichen Verfahren dieser Art, die\nbei Beginn des Geschäftsjahres als einzige Sachen bei der\nGroßen Stirafkanmer rückständig waren und zu deren Aufar- N\nbeitung er sich angesichts seiner sonstigen dienstlichen ®\nBelastang auußerstande sah. Hiergegen bestehen keine verfuhrensrechtlichen Bedenken. Nach § 66 Abs. 1 GVG hat bei\n(vorübergehender) Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden\neiner Kammer dessen regelmäßiger Vertreter (oder das dienstälteste Kammermitglied) den Vorsitz in der Kamner zu führen.\nAls Verhinderungsgrund in diesem Sinne gilt nach ständiger\n\"Rechtsprechung (u.a. RGSt 54, 298; 55, 236; RG GA 62, 482;\nBGH IM Nr. 4 zu § 67 GVG) auch geschäftliche Überlastung\ndes Vorsitzenden. In welcher Weise der Vorsitzende in. einen\nYalle längerdauernder Überlastung einen Teil seiner Obliegenheiten dem Vertreter überläßt, unterliegt seinem\npflichtgemäßen Ermessen. Er kann z.B. seinen Vertreter )\nvon Zeit zu Zeit mit der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes\nbeauftragen. Er kann sich auch schon vor Beginn des Geschäftsjahres für bestimmte Sitzungstage im voraus für\nverhindert erklären oder für verhindert erklären lassen\nund an diesen Tagen die Sitzung dem Vertreter überlassen\n(u.a. RGSt 54, 2985 55, 2015 55, 236; 62, 366; BGHSt 2,\n71, 72). Hier wic dort ist er bei der Zuweisung der Sachen\nfrei (u.a. RGZ 115, 157) und in seinem Ermessen nicht etwa\näurch die für die Zuteilung von Geschäften der Kammer an\nsinc undere Kemmer oder an eine Hilfskammer nach § 63 GVG\n\nA -\n\ngeltende Grundregel (u.a. BGHSt 7, 23; BGH NIW 1953, 1034\nNr. 20) eingeengt, daß die Sachen nur nach allgemeinen\nMerkmalen abgegeben werden dürfen. Nur darf sich der Vorsitzende nicht in einem Maße entlssten, daß er nicht mehr\nin der Lege ist, den nach Sinn und Zweck der §§ 62 Abs. 1,\n66 Abs. 1 GVG erforderlichen richtunggebenden Einfluß auf\ndie Rechtsprechung der Kammer auszuüben (u.a. R6St 62, 366;\nxG2Z 132, 301; BGHSt 2, 715 8, 17; BGHZ 9, 291; 10, 130;\n16, 254). Das ist schon dann der Fall - insoweit ist der\ntevision zuzustimmen -, wenn der Vorsitzende Sachen aus\neinem bestimmten Rechtsbereiche ganz oder überwiegend\nseinem Vertreter überläßt (vgl. RG JW 1938, 311 Nr. 5);\ndenn damit ist auf diesem Rechtsgebiete die Rechtsprechung\nder Kammer seinem Einfluß entzogen. Im vorliegenden Falle\nist die Sache jedoch anders; Hier hat der ordentliche Vorsitzende nicht alle rückständigen und anfallenden großen\nStrafsachen wirtschaftlicher Art seinem Vertreter zur Verhandlung zugewiesen, sondern, wie schon erwähnt, nur allein\ndie - schon seit Jahren - rückständigen und der dringenden\nErledigung bedürfenden 7 Sachen, die zufällig auf wirtschaftlichen Gebiete lagen und umfangreich waren. Es ist\nentgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht etwa 80,\ndaß Landgericntsdirektor PB die erwähnten Sachen\nseinem Vertreter ohne Rücksicht darauf überlassen hätte,\nob er (PB) im kinzelfalle tatsächlich an der Vorbereitung der Sache für die Hauptverhandlung und der\nFührung des Vorsitzes in ihr verhindert war; nach seiner\ndienstlichen Erklärung war er vielmehr während des ganzen\nveschäftsjanres durch die laufenden Geschäfte der Kammer\nvoll in Anspruch genommen, während andererseits auch Landgerichtsrat Sci das ganze Jahr zur Erledigung der\nrückständigen Sachen - mit Ausnanme eines Verfahrens,\n\nd&Üs wegen des Todes des Angeklagten nicht mehr durchge-\n\n5.\n\nführt wurde - benötigte. iliervon abgesehen hat Landgerichtsdirektor PO ausweislich der Hauptakten (siehe Bd. III\nBl. 364 ff, 373 ff und 384; Bd.IV Bl. 1 ff) an den beiden\nEröffnungsbeschlüssen der Strsfkammer vom 30. Juli 1959\n\nund 20. August 1959 und an dem Beschluß der Kammer vom\n\n30. Juli 1959 über die Anordnung der kommissarischen Vernehmung verschiedener Zeugen als Vorsitzender mitgewirkt,\nwie auch die Ersuchsschreiben an die auswärtigen Amtsgericate unterzeichnet. Nicht mit Unrecht hai schließlich\nLandgerichtsdirektor PEEEEB in seiner dienstlichen Erklärung\naucn darauf hingewiesen, daß er, wenn er selbst die rückständigen Suchen bearbeitet und die laufenden Geschäfte ®\nseinem Vertreter überlassen hätte, einen wesentlich geringeren\nkinfluß auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung als\n\nbei der ungekehrten Verteilung der Geschäfte hätte ausüben\nkönnen; in entsprechendem Maße müßte diee auch gelten,\n\nfalls PB einen Teil der rückständigen Sachen zur eigenen\nBearbeitung behalten hätte. Daß eich Direktor Pi bei\n\nder Zuteilung der 7 Sachen an Landgerichtsrat Sci>\n\netwa von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, hat\n\nim übrigen die Revision selbst nicht behauptet; der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat die\nVerteilung der Geschäfte so, wie geschehen, auf Vorhalt\n\nvielmehr selbst als zweckmäßig (wenn such nicht dem Gesetz )))\nentsprechend) bezeichnet.\n\ndb) Die Rüge, daß die Große Strafkammer auch in der Person\ndes Antsgerichtsrats Dr. FEB nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen sei, hat der Verteidiger in der heutigen\nVerhandlung zurückgenommen.\n\n2.} Sonstige Verfahrensrügen:\n\nbie kevision hat im Zusammenhang mit der Sacnbeschwerde\nnocn zwei weitere Verfahrensrügen erhoben, die jedoch ebenfalls unbegründet sind.\n\nv\n\n6“\n\na) In der Hauptverhandlung sah die Strafkammer im allseitigen Einverständnis der Verfahrensbeteiligten von der\nVernehmung des als Buchauchverständiger geladenen und\nerschienenen Wirtschaftsprüfere HD eb. Dieser hatte\n\nin seinem schriftlichen Nuchtragsgutachten vom 16.August 1959\nfür die einzelnen Monate des Jahres 1955 eine Aufstellung\nüber die \"Zutilungsbereitschaft\" der Firma Sch sefertigt und dabei u.a. die Warenkosten mit einem Durchschnittssatz von 55 % der Warenerlöüse angesetzt. Im Gegensatz hierzu hat die Strafkammer in den Urteilsgründen\nauf Grund der von dem Direktor He - seit 20. Septeuber 1955 von den kauptgläubigern bestellter - treuhänderischer Geschäftsführer der Firma Sch - aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1955\ndie 4urenkosten mit rd. 81 % der karenerlöse berechnet.\n\nDie kKevision meint, das Landgericht hätte die unterschiedlichen 3erechnungen durch \"erneute\" Vernehmung des\nSachverständigen aufklären müssen. Die Rüge kann keinen\nErfolg haben. Die Strafkammer ist auf die erwähnte Berechnung des Sachverständigen nur deshalb eingegangen,\nun ihre eigene Sachkunde zur Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung der Firma Sch@D \"auszuweisen\". Ob\n“er Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen bedarf,\nentscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Erwessen. Daß die Strafkammer im vorliegenden Falle die\nerforderliche Suchkunde tatsächlich auch besessen hat,\nergibt sich aus den ausführlichen, überzeugenden Ausführungen im Urteil. Im übrigen hat die Strafkammer uls\nGrund, warum sie dem Sachverständigen HP nicht zefolgt ist, angeführt, daß die erwähnte, einen Wareneinsatz von rd. 546 000 DM und einen Warenerlös von rd.\n\n674 000 DM ausweisende Gewinn- und Verlustrechnung dem\nSachverständigen nicht vorgelegen huübe. Daß die Straf-\n\n-7-\n\nkammer durch dessen Nichtvernehmung etwa in anderer Hiinsicht die ihr obliegende Aufklärungspflicht nach § 244\nAbs. 2 StPO verletzt habe, behauotet die Revision selbst\nnicht.\n\nb) Die Strafkanmer hat die, wie erwähnt, von dem Direktor\nHe angefertigte Gewinn- und Verlustrechnung zum 3l. Dezember 1955 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht,\nohne He persönlich zu vernehmen und ohne daß der Angeklagte sachlich zu der Aufstellung Stellung nehmen\nkonnte. Die Revision wendet sich gegen die Verwertung\n\nder Aufstellung im Urteil. Sie ist der Meinung, daß die OD)\nStralkammer die Aufstellung hätte \"aufklären\" müssen und\nohne Vernehmung He dessen Berechnungen nicht hätte\n\ndem Urteil zugrunde legen dürfen. Die Rüge greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Unter dem Gesichtspunkt des\n\n§ 244 Abs. 2 StPO ist sie unzulässig, weil nicht gesagt\nist, was hätte aufgeklärt werden sollen (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO). Ob die Strafkammer äuren die lichtvernehnung\ndes Direktors Hop gegen die - von der kevision offenbar\nweiter als verletzt betrachtete - Bestimmung des } 250 StPO\nverstoßen hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls\nkönnte das Urteil auf einem solchen Verstoße nicht beruhen; kinerseits ist die Gewinn- und Verlustrechnung;\nsoweit sie sich auf die Zeit nach dem 20. September 1955 ) \\\n(Tag des Zusammenbruchs der Firma Sch@B und der Be-\n\ntreuung He nit der Geschäftsführung dieser Firma)\nbezieht, für die Schuld- und Straffrage ohne Bedeutung;\nanderseits ergibt sich die ständig anwachsende Jberschul-\n\ndung der Firma Sch@B in der Zeit vom l. Januar bis\n\n20. September 1955 aus den von der Strafkammer ausgewer-\n\nteten Bilanzen und Vermögensaufstellungen zum 31.Dezember 1954\n30. Juni 1955 und 26. September 1955. In diesem Sinne hat\n\ndas Landgericht im Urteil (S. 9 UA) die Verwertbarkeit der\n\nN\n\n8 -\n\nGewinn- und Verlustrechnung (als Urkunde) auch begründet,\nindem es ausführt, die Aufstellung füge sich ein \"in die\nEntwicklung der Verschuldung der Firma von der Bilanz per\n31.12.1954 über den Status per 20.9.1955 bis zum Schuldenstand bei der Konkurseröffnung, wie er sich aus der Schuldenaufstellung der Firma Sch vom 6.2.1956 ergibt, und\ndem endgültigen ungefähren Schuldenstand, wie er sich im\nLaufe des Konkursverfahrens ergab\". Im übrigen hat auch\nweder der Angeklaxte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht noch die kevision die sachliche Richtigkeit der\nGewinn- und Verlustrechnung ausdrücklich bestritten.\n\nII. Sachbeschwerde (Bezeichnung der Fälle wie in dem angefochtenen Urteil):\n\n1.) Soweit der Angeklagte der Unterschlagung nach § 246 StGB\n(Fell IV E) und des Nichtebführens einbehaltener Sozialvorsicherungsbeiträge nach § 533 KVO (Fall IV F) schuldig\nerkannt worden ist, hat die Revision keine ausdrücklichen\nzinwendungen erhoben. Bei der auf die allgemeine Suchrüge\ngebotenen Nacnprüfung des Urteils haben sich auch keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\n2.} aber auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\n3etrugs (Fälle IVA 1 bis 8, B, C 1 bis 3 und D) begeunet\nkeinen durchgreifenden Bedenken.\n\na) Hach don Urteilsfesistellungen war das Versundgeschäft\ndes Angeklagten infolge übermäßig hoher Werbungskosten\nschon um die Jahreswende-1954/1955 um mindestens 44 000 Di\nüberschuldet. Die ungünstige Äntwicklung setzte sich 1955\nfort; insbesondere verschlech’ierte sich die wirtschaftliche\nLage während eines Krankenhausaufenthalts des ängeklagtien\nin der Zeit von März bis Nai efneblich. Ende Juni war das\n\nVerhältnis der kurzfristigen ‚proindlichksiten zu Jem Umlsufvermögen der Firms so unginstig, daß jedenfalls mehr\n\n|\n|\n\n9.\n\nals rd. 74 000 Dä Schulden nicht durch schnell verwertbare\nAxiivwerte - Geld, Forderungen und harenbestund - gedeckt\nwaren. Die gesamten Forderungen an die Kunden der Firma\n\nous dem täglichen Versand, der übrigens nur gegen Nachnahme geschah, mußte Sch@p wesen ständiger Überschreitung\ndes ihm eingeräumten Kredits an die Raiffeisenkasse in\nUntersteinach abtreten. Den größten Teil seines Inventars\nhatte er schon im Jahre 1954 an seine Hauptlieferfirma\nDEE und in der ersten Jahreshälfte 1955 an die orwähnte kaiffeisenkasse si-herungsübereignet, während er\ndie letzten freien Inventarstücke und sogar 9 noch im Vor- U ))\nbehaliseigentum der Lieferfirmen stehende Büro- und Nänmaschinen am 20. Juli 1955 der Raiffeisenkasse zur Sicherheit übereignete. Die Gefahr dieser wirtschaftlichen Lage\nkonnte Sch@@® nicht mehr abwenden. Er geriet in immer\nerößere Zehlungsschwierigkeiten, machte neue Schulden\n\nin erheblichem Umfange und schloß am 20. September (Verschuldung nach dem von Direktor He» aufgestellten Vermögensstatuss rü. 260 000 DM) mit seinen Hauptgläubigorn\n\nein Stillhalteabkommen ao, nach dem u.a. Direktor Hei\n\nale treuhänderischer Geschäftsführer der Firme eingesetzt\n‚wurde. Hei führte in der Folgezeit den 3etrieb ohne größere\nVerluste, zeitweise sogar mit etwas Gewinn. Schließlich\n\nmußte aber uam 6. Februar 1956 doch das Konkursverfahren »|\nüber das Vermögen des Angeklagten eröffnet werden. kinem\nSchuldenstand von 340 000 DM stehen nur geringe Aktivwerte gegenüber. Nach Erfüllung der Aus- und Absonderungs-\n\nrechte werden diese voraussichtlich nur zur teilweisen |\nDeckung der vevorrechtigten Forderungen mit rd. 11 900 DM\nausreichen.\n\nNach der Jberzeugung der Strefkammer war sich Sch\nspätestens ab 1. August 1955 bewußt, daß er vei seiner\nsıoßen Schuldenlast die neu eingegangenen Verbindlichkeitun\n\n’\n‘\n\nIf\n\n- 10 -\n\nin allgemeinen nicht fristgerecht werde erfüllen können.\nEr hatte nur die unbestimmte hoffnung und den Wunsch,\nirgendwann einnal seine Schulden durch vermehrten Umsstz und daher auch größeren Gewinn abzahlen zu können.\nDaß die Gläubiger solchenfalls weit über die vereinbarten\nZahlungsziele hinuaus kreditieren müßten, war ihm ebenso\nklar wie das darin für die Gläubiger liegende nisiko.\n\nLiege Feststellungen, auf die das Landgericht die\nVerurteilung des Beschwerdeführers in sämtlichen Fällen\ndes Beisrugs (Lieferauten-;. Kunden- und Darlehensbetrüge)\naufbaut, enthalten nicht die von der Revision behaupteten\n„idersprüche und sonstigen Denkferler. Keine der in\nZitfer 7 der Rechtfertigungsschritft wiedergegebenen\n\n‚Urteilestellen über die Meinungen und iloff£nungen des\n\nBeschwerdeführers besagt, deß er damit gerechnet habe,\nmit eineu guten \"Herbstgeschäft\" (als Auswirkung der in\ndie Werbung gesteckten Kosten) alle siten Vervindlich-\n«eiten abdecken und sämtliche neuen Verbindlichkeiten\nIristgemäß oder wenigstens in einigermaßen angemessener\nsrist erfüllen zu können. - Bei dem Hinweis dsrauf, das\ndie Jberschuldung der Firma Sch zum 20. Juni 1955\n\nnur rd. 28 D00 DM betragen habe, übersieht die Revision\ndie entgegenstenenden Feststellungen der Strafkammer.\nDanach war einmal in dem Status zum 30. Juni, den Schi\nim Juli und August bei Verhandlungen mit der kaifeisenksese und seinen Gläubigern vorlegte, der bei einem Verkuuf niemals zu erzielende Betrag von 15U OO DM als\n\"Yesonwert\" der Firma nur zur Verdeckung der ungünstigen\nbeschäfislage angeseszt; weiterhin waren die Ansätze für\ndas Umsatzvermögen zu hoch oder für die Schulden zu\nnieuris oder in beiden kichtungen nicht den tatsächlichen\nVerhältnissen entsprechend; Schg> selbst war sich auch\ndessen bewußt, daß \"der Wert seines Warenlagers und der\n\n- 11 -\n\nDebitoren sowie das geringe Postscheckguthaben und der\nAassenbestand die gesamten Schulden bei weitem nicht\ndeckten\".\n\nIn wahrheit handelt es sich bei den zuvor behandelten,\nwie auch bei den übrigen Einwendungen der Revision im\nwesentlichen nur um unzulässige Angriffe gegen die dem\nfatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nb) Auch im übrigen wird die Verurteilung des Angeklasten\n\nwegen Betrugs zur äußeren und inneren Tatseite in allen\nüinzelfällen von den sehr eingehenden, rechtlich be- [y\ndenkenfreien Feststellungen des Landgerichts getragen.\n\nWas die Revision hierzu vörbringt, bewegt sich wiederum\n\nnur in unzulässiger heise auf dem der Nachprüfung im kevisionsverfuhren verschlossenen Gebiete des Tatsächlichen.\nBemerkt sei nur folgendess\n\nIn den Fällen St@®, Pi, isechanische Baumwollspinnerei, DEE uns KB (IV A 1, 3 bis 6) wußten\ndie in Frage stehenden Lieferanten zwar, daß die Firma\nSch gewisse finanzielle Schwierigkeiten hatte. Sie\n„iclten diese aber, wie das Lendgericht ausdrücklich\nfeststellt, nur für vorübergehender Art, verursacht durch\naen saisonbeaingten Geschäftsrückgang. In üleser meinung\nwurden St, iechanische Baunwollspinnerei, Du »\nund KB noch dadurcn bestärkt, daß Sch für voreusgegangene Lieferungen Scheck- oder Wechselzunlungen\nleistete (Fälle St@®, Baumwollspinnerei und Dee)\nund im Falle x einen Brief un die Firma richtete,\nin dem er versicnerte, \"der Geschäftsgang normslisiere\nsich nun wieder\". In %ahrheit war Schß8 erheblich\nübsrschuldet und nicht in der iage, seine Verbindlichkeiten fristgemäß oder wenigstens mit einer nur zeringfügigen Fristüberschreitung zu begleichen. KEierüber täuschte\n\nIK\n\n- 12 -\n\ner aie erwähnten Lieieranten bei seinen Bestellungen, inden\ner sich den Anschein eines noch kreditwürdigen Kunden gab,\nder willens und in der Lage sei, die Lieferungen fristxerecht zu bezahlen.\n\nDaß Sch im August 1955 noch teilweise größere\nZanlungen leistete, steht der Feststellung des äußeren\nund inneren Betrugstatbestandes im Falle \"RK@WB-Druckerei\"\n(A 2) nicnt entgegen, mag.es sich auch hier nur um einen\nBetrag von 150 D4 handeln.\n\nIn Falle des fortgenetzten Betrugs bei den 80%. \"ketouren\" (D) trifft ee zwar zu, daß der Angeklagte am\n25. Juni 1955 alle Nachnahmeforderungen aus dem täglichen\nVersand an die ıwiffeisenkasse abgetreten hatte und diese\nin der kolgezeit die eingehenden Beträge nur teilweise\nzur Rkückzuhlung der Nachnahmebeträge an Kunden verwendet\nhut, die wegen Nichtgefallens der Äbersandten Nare von\ndem ihnen eingeräumten recht der karenrücksendung Gebrauch\nwachten. Sch war jedoch verpflichtet, für solche\n- rd. 9 „ aller Versendungen ausmachenden - Fälle jederzeit verfüspsre kückstellungen zu mechen, um aus ihnen\ndie Ansprüche der Kunden auf sofortige Rückzahlung des\nZaulpreises erfüllen zu können. Inden er dies unterließ,\naber dennoch die Nachnahmelieferungen auch naca dem\nl. august 1955 noch fortset4te, hat er nach der bedenkenfreien Annahıme des Landgerichts die auf S. 26 bis 28 des\nUrteils aufgeführten 49 Kunden auf betrügerische Weise\n(Vorspiegelung des Willens und Jer kähigkeit, den Kaufpreis\nbei lichtgefallen der Ware sofont zurückzuerstalten,) bewzgen, die Nuchnahmen einzulösen, und die Kunden dadurch\nmit beiingtem Vorsatz in ihrem Vernögen geschädigt.\n\nin Felle SED (A 5) hat das Landgericht im übrigen\nnicht ausdrücklich erörtert, ou etwa die Forderun,en der\n\n- 13 -\n\nFirme DB durch die von Sch im sahre 1954 für\nden üarenkredit gegebenen licherheiten (Maschinen und\nBetriebsbaracke) susreichend gedeckt waren. Aus den Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß\ndies nicht der Fall war. Die nevision hat insoweit auch\nkeine besonderen kinwendungen erhoben.\n\n%.) Schlieslich ist auch die ;trafzumessung rechtlich\nbedenkenufrei. Allerdings hat das Landgericht in den\n\n6 Fällen, in denen es auf Einzelxefängnisstrafen unter\ndrei Monaten erkannte, nicht zu § 27 b StGB Stellung\ngenommen. Daß die Strafkanuer die Vorschrift etwa überseien hätte, ist auszuschließen. Sie hat vielmehr er-\n\n| sichtlich bei der großen Zahl der Verfehlungen des Beschwerdeführers die sachlichen Voraussetzungen für eine\nAnwendung des § 27 b ütGB als nicht gegeben erucutet\nund einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber nach Lage\ndes Falles für überflüssig gehalten. Las ist nicht zu\nbeanstanden (vgl. BGH Lk Nr. 1 zu § 27 b StGB).\n\nDir Kevision wer. nach alledem als unbegründet zu verwerfen.\n\nur. Geier Dr. Peetz Werner\nSeibert Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/1-str-219-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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