{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-21_1_StR_217_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"1 StR 217/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 08% fL\n\n|\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werbeleiter Ernst 5 t mE irn CHE\n\ngeboren an. ED ED ir vw Opf., zur Zeit in Unterauchungshaft,\n\nwegen Meineids u.3.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwal* Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Memmingen vom 26. Januar 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Meineids verurteilt worder. ist,\nb) im Ausspruch zur Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nG rü nde:s\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und\nfortgesetzten versuchten Betrugs im Rückfall zur Gesamtsirafe von einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei\nJahre und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt.\n\nvie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nSoweit sie sich gegen die Verurteilung wegen versuchten\nBetrugs wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Ihre\nAusführungen richten sich insoweit ausschließlich gegen\ndie Feststellungen der Strafkammer. Sie sind daher unbeachtlich, da die Revision nur auf eine Gesetzesverletzung\ngestützt werden kann (§ 337 StPO).\n\nAuch die einzelnen Angriffe gegen die Verurteilung wegen\nMeineids gehen aus diesem Grunde fehl. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung ergibt folgendes;\n\nDie Strafkammer hält den Angeklagten für überführt, bei\ndur Leistung des Offenbarungseides in zwei Punkten bewußt\nunwahre Angaben beschworen zu haben:\n\nSoweit sie den Tatbestand des Meineids darin sieht, daß\nder Angeklagte die Übereignung verschiedener Gegenstände\nan seine Ehefrau im letzten Jahre vor dem Eidesleistungstermin (20.Januar 1959) verschwiegen hat, ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer\nstellt hierzu fest, daß die wirksame Übereignung nach der\nHeirat des Angeklagten (6. September 1958) stattgefunden\n\nru\n\nhat. Der Angeklagte war daher gemäß § 807 Abs. I Nr. 1\n\nPO verpflichtet, diese Veräußerung im Vermögensverzeichnis\nanzuführen. Daß die Gegenstände vorher bereits sicherungsweise übereignet waren, änderte daran nichts. Es ist auch\nohne Bedeutung, daß die Ehefrau des Angeklagten nur wegen\nihres guten Glaubens Eigentum an einigen Gegenständen erwarb (§ 932 BGB). Daß der Angeklagte an die Wirksamkeit der\nÜbereignung glaubte, läßt sich den Feststellungen der Strafkammer entnehmen. Den rechtlichen Grund für die Yirksamkeit\nbrauchte er nicht zu wissen. Auch die sonstigen Voraussetzungen des Meineidstatbestandes sind insoweit bedenkenfrei festgestellt.\n\nDagegen wird die Verurteilung im zweiten Punkt nicht in\nvollem Umfang von den.Peststellungen getragen. Die Strafkammer sieht den Meineid darin, daß der Angeklagte im\nbeschworenen Vermögensverzeichnis bei der Frage nach\n\nder Höhe von Gehalt oder John und eines etwaigen Nebenverdienstes angegeben hat, sein Nettoeinkommen - als\nfreiberuflicher Werbefachmann - betrage monatlich ca. 300\nbis 400 DM. Das Einkommen sei abgetreten an die Kreis-\n\nund Stadtsparkasse MB für Dariehen. In Wirklichkeit\nbezog der Angeklagte damals von der Firma W. SC ein festes\nEinkommen von 700 DM monatlich, das er allerdings selbst zu\nversteuern hatte, und darüber hinaus aus Nebenbeschäftigung\nvon anderen Auftraggebern \"monatlich regelmäßig 100 bis 200 DM\".\n\nDie Strafkammer ist mit Recht der Auffassung, daß der Angeklagte verpflichtet war, die auf Grund eines Dauerbeschäftigungsvertruges von der Firma SB regelräßig bezogenen\nEinkünfte in vollem Umfang, allenfalls unter Abzug der\nBinkommen- und Kirchensteuer, im Vermögensverzeichnis anzugeben. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte dies auch,\n\nFür die Frage, inwieweit der Angeklagte zur Angabe seines\n\"Nebenverdienstes\" verpflichtet war, kommt es darauf an,\nob auch hierfür bereits Beschäftigungsaufträge für ihn\nvorlagen, aus denen ihm Ansprüche zustanden oder doch\nentstehen konnten. Bloße Erwerbsmöglichkeit brauchte der\nAngeklagte nicht zu offenbaren (BGHSt 8, 399). Der Angeklagte\nhatte im Vermögensverzeichnis angegeben, daß er als freiberuflicher Werbefachmann tätig sei. Im übrigen war er zu\nnäheren Angaben über seine Einkünfte nur insoweit verpllichtet, als ihm aus dieser Tätigkeit Ansprüche bereits entstanden waren oder auf Grund bereits erteilter Aufträge\nvoraussichtlich entstehen würden (Urteil des Senats vom\n26. 4. 1960 - 1 'StR-161/60). Hierüber hat die Strafkammer\n- abgesehen von dem Dauerauftrag der Firma SD -\nkeine Feststellungen getroffen. Da sie dem Urteil zugrunde\nlcgt, daß der Angeklagte auch einen Nebenverdienst von monatlich mindestens 100 DM - abzüglich der Steuer monatlich\n75 DM - bewußt verschwiegen habe, hat sie insoweit eine\nOffenbarungspflicht angenommen, die möglicherweise nicht\nbestand. Es kann aleo nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafkammer von einem zu weiten Schuldumfang ausgegangen ist, was sich auch auf die Strafhöhe ausgewirkt haben\nkann.\n\nDies nötigt, da die Schuldfrage nur einheitlich beurteilt\nwerden kann, zur Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids\nin vollem Umfange. Damit entfall@%%er darauf beruhende\nAusspruch über Ehrverlust und Eidesunfähigkeit sowie der\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen; daß die Verurteilung wegen Meineids die Höhe der wegen Betrugs ausgesprochenen Einzelstrafoe beeinflußt hat, ist nach den Urteilsgründen auszuschließen.\n\n-5.-\n\nIn ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch\nerneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden haben.\n\nDr... Geier Dr. Peetz _ ‚.. Werner\n\nSeibert Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/1-str-217-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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