{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-21_1_StR_204_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"1 StR 204/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Aamn aaa 2253 086 “\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchsachverständigen Heinrich T HEEEEEEE> zus\nSED, zeboren an & En ED :r Dan.\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a. (hier: wegen der notwendigen\nAuslagen)\n\nhat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter “Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Beschwerdeführers FERN\nwird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n\n22. Dezember 1959 zur Kostenentscheidung dahin\nabgeändert: Die ausscheidbaren Auslagen, die ihm\nwe.en des Vorwurfs der Beihilfe zum Konkursvergehen notwendig erwachsen sind, werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nJedoch wird die Gebühr für das Kkevisionsverfiahren\num ein Drittel ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n$\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nnn nn u nn\n\nI. Der angeklagte Es wurde durch Urteil des Landgerichts\nvom 22. Dezember 1959, unter Freisprechung im übrigen, wegen\n‚Betrugs in 52 Fällen und außerdem wegen zwei sacnlich zusa:mentreffender Vergehen des einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1\n\nNr. 1 und 3 KO) verurteilt. Seine Revision hat der Senat\n\ndurch Beschluß vom 10. Mai 1960 verworfen.\n\nDen Beschwerdeführer FREIE war zur Last gelegt, Lee\nbei der Unterlassung der gebotenen Buchführung (§ 240 Abs. 1\nNr. 3 KO) Hilfe geleistet zu haben und an zwei Betrügereien\nFB zum Nachteil des Bankhauses von IB (5. 11 - 14,\n39 UA) beteiligt gewesen zu sein (S. 45 UA). Ihn hat die\nStrafkamner freigesprochen, und zwar von der Anklage der\nBeihilfe zum Konkursvergehen wegen erwiesener Unschuld, im\nübrigen - Vorwurf der Beteiligung an den beiden Betrugshandlungen - mangels Beweises. - Das Landgericht hat es (in\nden Urteilsgründen) abgelehnt, die dem Angeklagten Fe\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, \"weil nach wie vor nicht nur ein begründeter, sondern\nsogar ein erheblicher Tatverdac:.t bezüglich der feilnanne\nam Betrug zum Nachteil der Firma EEE geseben ist, der\nes angemessen erscheinen ließ, ihn die eigenen Kosten selbst\ntragen zu lassen\" (S. 46, 47 UA).\n\nIl. Hiergegen wendet sich die Revision dieses Angeklagten\nmit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig (BGilSt 4,\n275 ff), jedoch nur teilweise begründet.\n\na) Schuldvorwurf der Beteiligung an kgermanns 3etrügereien\nin den Fällen von Es:\n\nFEB var früher in verschiedenen Stellungen als\nBuchhalter und Kassenleiter tätig gewesen. Nach dem letzten\n\n- 3 —\n\nKrieg war er Helfer in Steuersachen und trat im Januar 1952\nmit Es in Geschäftsverbindung. Er erhielt von diesen\nden Auftrag, die Eröffnungsbilanz per 1.10.1951 und die\nBilanz per 31.12.1951 zu erstellen und übernahm dann auch\ndie Buchführung für die Firma Eee (S. : UA). Freiiii>\nführte die Bücher bis zum 31.3.1953. Von diesem Zeitpunkt\n\nab führte er sie nicht mehr, weil ihn Es nicht alle\nBelege zur Verfügung stellte (S. 9 UA). Die Entwicklung der\nFirma N führte im Lauf des Jat:res 1953 zu einer iumer\nnehr anwachsenden Überschuldung. Diese hatte schon zum\n31.12.1952 rd. 100.000.- DM betragen; zum 31.3.1953 belief\nsie sich auf etwa 150.000.- DM und stieg bis zum Jahresende 1953 ®\nauf rd. 360.000.- DM an (S. 5, 7 Uli). Am 28. Dezember 1953\nnußte Eg@b Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens\nstellen (S. 3 oben UA).\n\nMit dem schon genannten Bankhaus von IB stand\nEs seit Anfang 1953 in Geschäfteverbindung. Im Sommer 1953\nteilte diese Bank Ess nit, daß ein am 26.0.1953 fälliger\nWechsel von ihr nicht eingelöst werden könne. Eile erschien daraufhin sofort mit dem Angeklagten TB in üer\nBank und legte den Vermögensstatus per 25.6.1953 vor, den\nEB im Auftrag Eco und an Hand von dessen Angaben und Belegen gefertigt hatte. - Eine Zwischenbilanz\nnaite Eee nicht erstellen lassen, weil die Geschäftsbücher nicht auf dem Laufenden waren. - Dieser Status war\nfalsch, wie Eg@ilb bekannt war. Die Aufstellung erwähnt\nin angebliches Kapital von über 75.000.- DM, während die\nFirma Eee damals in Wirklichkeit schon mit wehr als\n150.000.- DM überschuldet war.\n\nNit dem falschen Status bezweckte ke, die Bank zu\nweiterer Kreditgewährung zu veranlassen und deren Bedenken\nauszuräumen. FREE nahn er zu der Besprechung mit, um seinen\n\n- 4 -\n\n(EB) - falschen - Angaben durch das seriöse Auftreten\ndieses Buchsachverständigen den Anschein der Vertrauenswürdigkeit zu geben. FEB erklärte bei dieser Unterredung, er prüfe die Bücher der- Firme Eee nicht nur,\nsondern er führe sie auch. Er erweckte bei der Bankfirma\ngen Eindruck, als entspräche der vorgelegte Status der\nwirklichen Vermögenslage der Firma Eee (S. 45 UA).\nEr erreichte gegenüber dem Bankhaus denn auch sein\nziel (S. 11, 12, 39 U).\n\nIm November 1953 legte die Bank EB nahe, den ihn\ngewährten Kredit abzudecken. Egermann erschien daraufhin\n- diesmal ohne FEED - bei der Bank mit einem Status\nper 23.11.1953 und erreichte, daß die Bank weiteres Stillhalten zusagte. Auch diese Aufstellung hatte sich ExiiiD\nvon TB fertigen lassen, dem er dazu Rechnungen, Bankbelege und Eintragungen in einem Wechselvormerk-Kalender\nvorgelegt hatte. Dieser Status war ebenfalls falsch. Die\nAußenstände waren darin um mehr als das Doppelte zu hoch\nangegeben, dagegen die Verbindlichkeiten mit nur ca.\n140.000.- DM, während sie fast 420.000.- DM betrugen\n(S. 13/14, 39 UA).\n\nFORD konnte nicht widerlegt werden, daß er auf\nGrund der (ihm) von Egermanh vorgelegten Belege die beiden\nVermögensaufstellungen (vom 25.6. und 23.11.1953) als ordnungsmäßig angesehen hat. Es war ihm daher auch nicht zu widerlegen, daß er nicht merkte, daß Eos bei der Unterredung\nim Bankhaus von Fb den Status (v. 25.6.1953) zu\nTäuschungszwecken benutzte und ihn, FEW. debei als\nsutgläubiges Werkzeug verwendete. Deshalb ist er insoweit\nmangels Beweises freisesprochen worden (5. 45 oben, 46 UA).\n\nZur Darlegung eines in beiden Fällen gegen \"in\nnach wie vor bestehenden erheblichen Verdachts der Teilnahme\n\n-5_\n\nan Ee@B Betrugshandlungen hat das Landgericht u.a.\nausgeführt;\n\n.. ‚ 1m 18\n\n_ Frerichs besaß die Unterlagen, aus denen er die Bilanz\nper 31.12.1952 gefertigt hatte. Daraus war ersichtlich, daß\nseinerzeit Eg@w nur seringe Bunkverbindlichkeiten, aber\nhohe Wechsel- und Lieferantenschulden hatte. Wenn Eee»\nnun (für die Vermögensaufstiellmgen) Bankauszüge vorlegte,\nnach denen die Bankschulden über 71.000.- bzw. 57.000.- DM\nbetrugen, während die übrigen Verbindlichkeiten nur rd.\n38.000.- Dh bzw. etwa 82.000.- DM ausmachen sollten, so\nnußte dies jeden Sachverständigen stutzig machen. Denn kein\nKaufuann nimmt hochverzinsliche Bankschulden auf und hält\ndie übrigen Schulden gering, während er es vorher gerade\numgekehrt und daher für ihn billiger eingerichtet hatte.\nDanach, so legt die Strafkammer weiter dar, besteht eine\nhohe Wahrscheinlichkeit, daß Frerichs die Unrichtigkeit\nder Angaben sc erkannt und somit an dein Betrug gegenüber der Firma von EB teilgenommen hat. Dieser Schluß\nwird dadurch bestärkt, daß der Angestellte CB a1s\nZeuge auf Vorhalt des status vom 23.11.1953 spontan erklärte, er habe diesen seinerzeit sofort als falsch angesenen (wird weiter ausgeführt). Es kommt hinzu, daß FREE»\nschon von dem Angestellten (der Firna Egiiip) ’EERENED\nEnde 1952 auf eine Überschuldung von über 60.000.- DM hingewiesen worden war und Frerichs aus den Verhandlungen mit\ndem Finanzamt wußte, daß seine Anfangsbilanzen zu günstig\nwaren. Endlich hat Frerichs auch gegenüber dem Bankier\nvon SED verschwiegen, daß er die Bücher nur bis\n31.3.1953 nachgetragen hatte, seitdem aber mit der Buchführung bereits nahezu drei Monate im nückstand war, daß\ndie Vermögensaufstellung daher nicht auf einer vollständigen\n\nBuchführung basierte.\n\n-6-\n\nDie hiergegen erhobenen Revisionsangriffe gehen fehl.\nNach § 467 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 StPO sind die einem freigesprochenen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Unschuld ergeben oder dargetan hat, uaaß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Hier könnte nur die zweite\nVoraussetzung in Betracht kommen. Dies wäre dann der Fall,\nwenn die Verdachtsgründe so weit beseitigt sind, daß der\nFreispruch einen solchen wegen erwiesener Unschuld nahc\nkommt (BGHSt 11, 383 ff). Davon kann hier keine itede sein.\nDies gilt nicht nur von dem ersten Vorkommnis, wo Frericı:s\nbei der Unterredung mit dem Bankier kesentliches verschwiegen\nund üverdies -— teilweise bewußt wahrheitswidrig - erklärt\nhat, er arüfe und führe die Bücher, obwohl er diese nur bis\nzum 31.3.1953 nachgetragen hatte (S. 45, 46 UA). Das Fortbestehen eines starken - jedenfalls nicht bloß geringfügigen -\nTatverdachts ist auch für den zweiten Fall (Ytatus vom\n23.11.1953) rechtlich unangreifbar dargetan. Wenn Frerichs\ndie Bücher auch nicht mehr führte, so besaß er äoch s.2t.\ndie Unterlagen, aus denen er später die Bilanz erstellte\n(S. 47 oben UA). Anderseits wußte er, daß die Vermögensauistellung nicht auf einer vollständigen Buchführnng basierte. Auch war er für Er nicht nur als Steuerhelfer\nt2tig. Die von der Verteidigung gerügten „idersprüche oder\nErfahrungswiärigkeiten sind nicht ersichtlich. Kypothetische\n„Ausführungen zur inneren Tatseite brauchte das Landgericht\nnicht zu machen (BGHSt 7, 153, 156/157).\n\nAus den Darlegungen des Tatrichters zu VlIi (S. 46\nunten VA) ergibt sicn, daß er auch keinen Anlaß gesehen\nhat, von der Ermessensvorschrift des 3 467 Abs. 2 Satz 1 StpC\nGebrauch zu machen. Dagegen läßt sich gleichfalls rechtlich\nnichts einwenden.\n\nbi\n\n- 7 -\n\nb) Von der Anklage der Beihilfe zum Konkursvergehen ist\nFO dagegen, wie schon erwähnt, wegen erwiesener Unschuld\nfreigeprochen worden. Insoweit hat die Revision Erfolg. Denn\ninsofern mußten die dem Beschwerdeführer FB erwachsenen\nausscheidbaren notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2,\nHalbs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden (Kleinknecht/Hüller,\nAnm. 4 e zu § 467 StPO, S. 1214; so jetzt auch BGH NJW 1960,\n\n878 Nr. 15), da es sich insoweit um den Vorwurf einer selbständigen Tat (§ 74 StGB) gehandelt hat (im Fall BGH 4 StR\n87/58 vom 11. September 1958, S. 3 war es rechtlich eine Handlung gewesen. Der Ausnahmefall des lialbsatzes 2 des Absatzes 2,\nSatz 2 des § 467 StPO liegt hier ersichtlich nicht vor. Ob\nEB durch die Verteidigung gegen diesen Schuldvorwurf\n\nder Beihilfe zum Konkursvergehen wirklich besondere Auslagen\nerwachsen sind, hat das Gericht in diesem Stadium des Verfahrens\nnicht zu prüfen (§ 464 Abs. 2 StPO).\n\nec) Das angefochtene Urteil ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß der Staatskasse die ausscheidbaren Auslagen auferlegt werden, die dem Beschwerdeführer Fo vegen des Yorwurfs der Beihilfe zum Konkursvergehen notwendig erwachsen\nsind. Seine weitergehende Revision ist dagegen als unbegründet\nzu verwerien.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\nSeibert Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/1-str-204-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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