{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-21_1_StR_187_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"1 StR 187/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZT 2253 084\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bildhauer und Vertreter Gerhard Rudolf Paul 7 EHEN\naus MEERE, zeboren am WM. ED ED in num.\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 4. August 1959\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittele zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\nDer Eröffnungsebeschluß legt dem Angeklagten zur Lust,\ndurch eine und dieselbe Handlung am 27. Juli 1958 fortgesetzt mit Gewalt an der damals 2ljährigen Hausangestellten\nGertraud KOEEEEED unzüchtige Handlungen vorgenommen und\nfortgesetzt ‘versucht zu haben, sie durch Gewalt zur Duldung\ndes außerehelichen Beischlafs zu nötigen, sowie sie vorsätzlich körperlich mißhandelt zu haben (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1,\n177, 43, 223, 232, 73 StGB). Das Landgericht hält nur die\nKörperverletzung für erwiesen und hat deshalb den Angeklagten\nwegen dieses Vergehens verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. _Verfahrensrüge\n\nDie Revision beanstandet die Besetzung der Strafkamnmer.\nSie meint, das Präsidium, das den Landgerichtsrat Dr.Schiiiiiee,\nder bei der Verhandlung und Entscheidung mitwirkte, durch\nBeschluß vom 17. Dezember 1958 zum ständigen Mitglied der\nStrafkammer II bestellte, sei nicht oränungsmäßig besetzt\ngewesen. Sie führt dazu aus, das Präsidium sei fälschlich\nnach § 64 Abs. % GVG gebildet worden, weil zwei von den\nplanmäßig bei dem Landgericht angestellten elf Direktoren\nzu Beginn des Geschäftsjahres 1959 dort keinen Dienst getan\nhätten, sondern an das Bayerische Staatsministerium der\nJustiz abgeordnet und im Laufe des Geschäftsjahres endgültig\nversetzt worden wären. Der Angriff geht fehl. Unter Anstellung\neines Richters ist die Ernennung und die Einweisung einer\nbestimmten Person in eine Planstelle durch das dazu berufene\nOrgan zu verstehen, ohne daß es darauf ankomut, ob sie im\nAnschluß daran auch tatsächlich ihren Dienst in’dieser Stelle\naufnimmt und ausübt (vgl. die zum Abdruck än. der:amtlichen\nSaumlung bestinnte Entscheidung des Senats vom 19. Januar 1960\n- NIW 1960, 782 Nr. 15).\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils ist dadurch erschwert, daß\nes den Sacaverhalt nicht im Zusammenhang zeitlich und gedanklich geordnet darstellt. Indessen hat dieser Mangel\n\ndas Urteil nur insoweit beeinflußt, als es die Schuld\n\ndes Angeklagten verneint; er beschwert ihn also nicht.\n\nDie am Schluß der Gründe enthaltenen Feststellungen rechtfertigen jedoch die Verurteilung wegen Körperverletzung.\n\nIhr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde;\n\nDer Angeklagte .saß am 27. Juli 1958 mit seinem Bekannten Helmut FED in Hotel POEEEEEED in rEEEED-:\nhier lernten sie die damals unverehelichte Hausangestellte\nGertraud KEEP, jetzt verehelichte Sci, kennen.\nAuf ihre Veranlassung fuhren sie zu Dritt nach deren KHohnort WORD. Gegen 21.30 Uhr brachte der Angeklagte den\nHelmut FE in das Hotel PMEEEEE zurück. Frau SciiiD\nnuhm an dieser Fahrt teil, weil der ängeklagte ihr zugesichert hatte, er werde sie nach WEB zurückbringen.\nAuf der zweiten Fahrt von ROEED-Lgp nach vi hielt\nder Angeklagte mehrfach an. Dann mißhandelte er Frau Sci,\ndie heftig um sich schlug. Sie erlitt Verletzungen am Kopf,\nam hals und an den Schultern. E‘\n\nDie Einlaesung des Angeklagten geht dahin, Frau SUP\nhabe jeweils in einem Anfall um sich geschlagen; er habe\ngeglaubt, ihr durch Schläge helfen zu können und sie zur\nVernunft zu bringen. Die Strafkammer hält dies offenbar\nnicht für widerlegt, weil sie nur erklärt, seine Einlassung\nvermöge ihn nicht zu entlasten. Sie stellt sodann fest, daß\nder Angeklagte sich über die Frage, ob Frau Sci nit den\nMißhandlungen einverstanden sei, überhaupt keine Gedanken\ngemacht, daß vielmehr seinen Vorstellungsbild eine gedachte\nEinwilligung der Verletzten gefehlt hat. Außerdem verneint\n\n{r\n\nrm\n\nsie aus’ tatsächlichen Gründen, die im gegenwärtigen Rechtszuge nicht angreifbar sind, wirkliche oder vermeintliche\nNötigung und Notwehr sowie Notstand oder vermeintlichen\nNotstand,\n\nDie Revision meint, die Absicht des Angeklagten,\nFrau Schmölzl zu helfen und sie zur Vernunft zu bringen,\nschließe die Annahme mit ein, sie sei mit den Mißhandlungen einverstanden. Das trifft nicht zu. Kranke sind\nhäufig nicht einmal mit einem medizinisch angezeigten\nsingriff einverstanden, wenn er ihnen Beschwerden 'bereitet. Daß der Angeklagte geglaubt haben könne, Frau SciiiD\nwillige in die offensichtlich erheblichen Körperverletzungen\nein, um die Anfälle vielleicht etwas früher zu überstehen,\nentspricht keineswegs, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Die Jlichtanwendung der §§ 226 a, 59 StGB ist\ndaher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Revision macht geltend, der Angeklagte hätte von\nder Anklage nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177, 43.StGB\nfreigesprochen werden müssen. Das ist unrichtig. der Eröffnungsbeschluß nimmt an, daß der Angeklagte alle Strafgesetze durch eine Handlung erfüllt hat. Wegen einer Tat\ndarf der Angeklagte nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt, aus einem anderen freigesprochen werden.\nDa die Strafkammer die dem Angeklagten zur Last gelegten\nVerbrechen nicht für erwiesen hält, bedarf es überhaupt\nkeiner Erörterung, ob sie, falls sie erwiesen wären, in\nTateinheit oder in Tatmehrheit zu der Körperverletzung\nstünden, RGSt 52, 190 £f. Da das Landgericht mit Recht von\neinem Freispruch abgesehen hat, ist auch die Kostenent-\n\n-5.\n\nscheidung nicht zu beanstanden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz ‘Werner\nSeibert Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/1-str-187-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/1-str-187-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.788308+00:00"}}