{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-21_1_StR_186_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"1 StR 186/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"22. 014\n\n3 5tR_186/60\n\n’\n‘\nI\n\\\n\nIm Namen dcs Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Dr. mod. Gotthard L EEE 5 Modi,\nGcmeinde Ai, Kreis EE/NEED, Feboren an U. ED ED\n\nin Ariiß; Gemeinde TED, Kreis DEEED (N);\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 1. Strufsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Pr. Geier\nals Vorsiizender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundeurichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Ravensburg vom 13. Januar 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten, gegen den das\nVerfahren wogen fahrlässiger Tötung eröffnet worden war,\nam 12. März 1959 wegen eines Vergehens der fahrlässigen\nKörpervorletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses\nUrteil hat der Senat aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zvrückvorwiesen. Die Strafkammer hat nunmehr den Angeklagten\nwiederum wegen fuhrlässiger Körperverletzung zur Geldstrafe von 2000 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagter, mit der die Verletzung deo\nförmlichen und des sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinon\n\nErfolg.\n\nI. Dice Verfahrensrüge:;\n\n1.) Der Angeklagte rügt zunächst, daß sein Ablehnungs-\n\ngesuch gegen die Richter, die an der Entscheidung vom\n\n„2. März 1959 mitgewirkt hatten, zu Unrecht abgelehnt\n\nworden sui (§ 5338 Nr. 3 StPO). Die Rüge ist noch in\n\nzulässiger Weise erhoben; denn es lädt sich aus den\nDarlegungen des Beschwerdeführers noch hinreichend ent-\n\nnehmen, mit welcher Begründung die Richter abgelehnt wor-\n\nden waren und aus welchen Gründen dem Gesuch nicht stattgegeben\nwurde. Die Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben.\n\nDas Landgericht hat - olıne Mitwirkung der an der Entscheidung vom 12. März 1959 beteiligten Richter - das\nAblehnungsgesuch \"uls unzulässig und unbegründet zurückgewiesca\". Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß, soweit das Ablelınungsgesuch als unzulassig zurückgewiesen\nworden ist, die Entscheidung von der Strafkammer in der\n\n)\n1\n1\n\nnormalen Besetzung hätte gefällt werden müssen, ist für den\nvorliegenden Fall unzutreffend. Nach der herrschunden Rechtsprechung ist der abgelehnte Richter von der Entscheidung\nüber oin unzulässiges Ablehnungsgesuch allerdings nicht\nausgeschlossen (RGSt 11, 225; 30, 273; BGH bei Dallinger in\nMER 1956, 526). Ist es jedoch zweifelhaft, ob ein Gesuch\nzulässig ist oder nicht, so werden sich die abgelehnten Richter zweckmäßigerweise der Mitwirkung enthalten. Sie müssen\n68. wenn sie das Gesuch für zulässig halten. Die an ihrer\nStello tätigen Richter können dadurch nicht gehindert sein,\ndas Gesuch als unzulässig abzulehnen.\n\nDie Frage ist im übrigen hier bedeutungslos, weil das\nAblehnungsgesuch im vorliegenden Falle nicht unzulässig\nwar. Es ist zwar richtig, daß ein ganzes Gericht oder\neine Strafkammer als solche nicht abgelehnt werden kann.\nAbgelehnt werden können imuer nur die einzelnen Richter\n(kGSt 56, 49; 2GH bei Herlan MDR 1955, 651). Grundsätzlich\nmüssen auch die abgelehnten Richter namentlich genannt\nwerden (RGSt 27, 175). Das gilt jedoch nicht, wenn sich\ndie Namen ohne weiteres aus dem Yortrag des Ablehnenden\nergeben (BGH aau0). Das war hier der Fall, denn die Namen\nder kichter, die abgelehnt wurden, konnten ohne weitercs\ndem Urteil vom 12. März 1959 entnommen werden.\n\nDie Strafkammer hat, wie die Gründe ihres Beschlusses ergeben, unter den abgelehnten Richtern nur die Berufsrichter\nverstanden. Diese Auslegung des Ablehnungsgesuches war;\nda Namen nicht genannt waren und in der begründung des\nGesuehs von den \"Herren Richtern der I. großen Strafkammer\",\nnicht aber von Schöffen die Rede war, gerechtfertigt, zumal ja nicht von vornherein feststand, daß die beiden an\nder ersten Hauptverhandlung beteiligten Schöffen auch\nwioder en der neuen Hauptverhandlung teilnehmen würden.\nTatsächlich hat auch nur einer von ihnen an dieser\n\nHauptverhandlung teilgenommen. Der Angeklagte hat überdies.\n\ny|%\n\nAd\n\nEN\n\nnachdem ihm dor Beschluß der Strafkammer mitgeteilt worden\nwar, keine Ergänzung der Entscheidung auch hinsichtlich der\nSchöffen beantragt. Auch das spricht dafür, daß es ihm weuentlich nur an der Nichtmitwirkung der schon früher in der Sache\ntätig gewordenen Berufsrichter ankam.\n\n’ Sachlich ist der Beschluß, der die Ablehnung der Berufsrichter für unbegründet erklärt, nicht zu beanstanden, Die Bugründung des Ablehnungsgosuchs lief im wesentlichen darauf\nhinaus, daß die Besorgnis der Befangenheit schon deshalb tegründet sei, weil die Richter an dem Urteil mitgewirkt hatten, durch\ndas der Angeklagte verurteilt worden war. Diese Ansicht widerspricht der ständigen Rechtsprechurg (vgl. RG6St 31, 225).\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, von ihr abzugehen. Die gegenteilige Meinung widerspräche auch dem geltenden Gesetz. wenn\n\nder Gesetzgeber die frühere Mitwirkung eines Richters an\n\neiner Entscheidung im gleicken Rechtszuge stets als oinen\n\nGrund ungesehen hätte, der geeignet ist, Mißtrauen gogen\n\ngeine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, so hätte es nahe--\ngelegen, ihn von der weiteren Mitwirkung durch Gesetz auszuschlioßen. Das ist aber nicht geschehen (vgl. § 23 St}O).\n\n, ber Umstand, daß die Strafkammer nach Stellung der Anträge\nin der ersten Hauptverhandlung die Beweisaufnahme nochnals\neröffnete, um an einen Sachverständigen weitere Fragen\nzu stellen, ist nicht geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Hielt die Strafkammer in einem Punkt,in dem der Sachverständige Auskunft\ngeben konnte, den Sıchverhalt nicht für völlig geklärt, - was\noffensichtlich der Fall war - so war sie zu solchem Vorgehen\nverpflichtet.\n\nBei der Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 28 Abs. 2\nStPO) können nur die Lblehnungsgründe berücksichtigt werden.\n\ndic der Vorinstanz vorgetragen waren (RGSt 74, 297; Entscheidung des Senats vom 8. März 1955 - 1 StR 25/55 und vom\n\n29. August 1952 - 1 StR 256/52). Danach scheiden Umstände, die\nerst später eingetreten sind, für die jetzige Entscheidung\n\naus. Das gilt insbesondere für das Verfahren dcs Gerichts in der\nHauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Schreiben des Prof.\n\nDr. DEEEEEED: Auch auf das sonstige, nicht schon im Ablehnungsgesuch «nihaltene Vorbringen kann nicht eingegangen werden.\n\n2.) Der Angeklagte rügt ierner, daß dem Ablehnungsgesuch\ngegen den Sachverständigen Prof. Tr. St@&B zu Unrecht\nnicht stattgegeben worden sei. Die Rüge ist unzulässig. 2\n\nWird die Verletzung einer Verfahrensvorschrift gerügt,\nso müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben\nwerden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies hat in solcher Yeise\nzu geschenen, daß das Revisionsgericht auf Grund dcr\nRechtfertigungsschrift vrüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen\nvierden (BGHSt 3, 213, 214). Diesen Anforderungen entspricht\ndie erhobene Rüge nicht. Der Senat kann auf Grund des\nRevisionsvortrags nicht nachprüfen, ob die Ablehnung des\nSachverständigen zu Unrecht für unbegründet erxlürt worden\nist. Dem Revisionsvortrag ist zwar zu entnehmen, daß der NK\nSachverständige nach der ersten Hauptverhandlung in einer\nZeitung unter der Rubrik \"Leserstimmen\" eine Erklärung\nveröffentlicht hat, die von Prof. Dr. BeiiB verfeRt\nund ihm von diesem zur Unterzeichnung zugesandt worden\nsein soll. Der Inhalt des Leserbriefes wird aber nicht\nmitgetcilt. Die Bemerkung, der Sachverständige habe in\nder Erklärung \"dem objektiv richtigen Bericht über die\nEoeuptverhanälung falsche und sinnentstellende Darlegungen\"\nvorgeworfen und versucht, \"seine eigenen Erklärungen als\n\nSuchverständiger zu widerrufen\", enthält im wesentlichen\neine Beurteilung der Veröffentlichung durch den Beschwerdeführer, nicht aber eine ausreichende Angabe ihres Inhalts,\ndie es dem Senat ermöglichen würde, diesen selbst zu beurteilen. Der Umstand, daß die Veröffentlichung von Prof. Dr.\nED entworfen wurde, würde für sich allein die\nBesorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht\nbegründen können. Im übrigen fehlt euch die Begründung, mit\nder die Strafkammer das Ablehnungsgesuch für unbegründet\nerklärt hat.\n\n3.) Unzulässig ist auch die Rüge, daß die Strafkammer\nBeweisamträge zu Unrecht abgelehnt habe. Zur ordnungsmäßigen\nBegründung einer solchen Rüge gehört, daß der Inhalt des\nBeweisamtrages (Beweistatsache und Beweismittel) und des\ngerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt und die\nTatsachen bezeichnet werden, die die Fehlerhaftigkeit dieses\nBeschlusses ergeben (BGHSt 3, 213). Diesen Erfordernissen\nist nicht genügt.\n\nSoweit in dem Vorwurf, daß Dr. KM über Erfolge bei\nder Behandlung von Collumkarzinomkranken ohne Bestrahlung\nund Operation als Sachverständiger hätte gelört werden\nmissen, eine zulässige Aufklärungsrüge enthalten ist\n(§ 244 Abs. 2 StPO), ist sie nicht begründet. Seine Vernehmung hätte sich der Strafkammer allenfalls dann aufärängen müssen, wenn Dr. KB Heilerfolge mit derselben\nTherapie wie der Angeklagte erzielt hätte. Dies ist selbst\nden Ausführungen des Angeklagten nicht zu entnehmen. Dice\nHeilung einiger weniger Krebskranker durch eine andere\nTherapie als Bestrahlung oder Operation wäre im übrigen\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\n4.) Den § 358 Abs. 1 StPO hat die Strafkammer nicht\nverletzt. Der Senat hatte das frühere Urteil aufgehoben,\n\nweil es nicht widerspruchsfrei war. Im jetzt angefochtenen\nUrteil sind Widersprüche, die den Angeklagten beschweren\nwürden, nicht enthalten.\n\nII. Dic/Sachbeschwerde:\n\nA) Der Angeklagte hat von Anfang Oktober 1955 bis Mai 1956\ndie Kriegerswitwe Elisabeth MED, die an Gebärmutterhalskrebs erkrankt war, ärztlich behandelt. Ihr Befinden verechlechterte sich jedoch, so daß sie eich im Juni 1956 in\ndie Behandlung der Universitätsfreuenklinik in Tübingen\nbegab. Hier konnte zwar eine vorübergehende Reaaserung,\n\naber keine Heilung erzielt werden. Frau MED starı am\nmw. WEB 1957 an den Folgen des Krebsleidens.\n\nDie Ansicht der Strafkamner, daß der Angeklagte bei der\nBehandlung gegen die aligemeinen Regeln der ärztlichen\nKunst verstoßen habe, ist nach ihren Feststellungen nicht\nzu beanstanden. Der Angeklagte hat alle wichtigen gebräuchlichen Diagnosen unterlassen und sich nur euf seine\nAugendiagnostik verlassen, was besonders wegen der Weiterentwicklung der Krankheit von Bedeutung war. Er hat\nkoine überrrüfte Heilmethode angewandt, sondern Heilkräuterextrakte, Sitzbäder, Spülungen und eine besondere '\nDi&öt veroränet. Seine Behandlung war wirkungslos. Er hat\ndie Kranke nur 'ambulant behandelt, so daß eine zuverlässige\närztliche Kontrolle über die Entwickiung der Krankheit nicht\nmöglich war. Er konnte unter diesen Umständen auch nicht erwarten, daß seine Anordnungen von der Fatientin streng eingehalten wurden. Er hat es insbesondere unterlassen, die\nKrebskranke sofort einer klinischen Behandlung zuzufünren.\nDazu wäre er verpflichtet gewesen, zumal er selbst keine\ngenügende ärztliche Erfahrung über die Behandlung einer Krebskranken hatie und nur die klinische Behandlungsweise durch\n\nOperation oder Bestrahlung einen optinalen Heilungserfolg\nversprach.\n\nDer Angeklagte ist ein Anhänger \"biologischer\" Heilmethoden.\nAuch ein Arzt, der im Gegensatz zur sog. \"Schulmedizin\" stcht,\ndarf sich aber über deren Erfahrungen nicht hinwegsetzen. Das\ngilt insbesondere dann, wenn es sich um lebensgefährliche Erkrankungen handelt. Erkennt der Arzt in einem solchen Falle\noder muß er erkennen, daß seine Heilmethode nicht ausreicht\noder keinen Lrfolg zeitigt, so muß er, wenn für die Behandlung der Krankheit ein anderes weit verbreitetes und erprobtes Verfahren in Prags kommt, entweder dieses anwenden\noder die Behandlung aufgeben und damit sein Möglichstes tun,\ndaß die Kranke einer Behandlung mit diesem Verfahren zugeführt wird (RGSt 74, 60, 61; RG JW 1937, 3087 Nr. 14; BGH IM\nUr. 6 zu § 230 StGB).\n\nDiese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die klinische\nBehandlung des Collumkarzinoms durch Bestrahlung oder\nOperation versprach im Palle der Patientin up, da\nes sich erst im Prühstadium befand, eine Heilungsaussicht\nmit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 70 %. Dagegen hatte\nder Angeklagte über die Erfolgsaussichten seiner eigenen\nBehandlungsweise nach den Feststellungen der Strafkammer\nnoch kaum irgendwelche Erfahrungen. Die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte verpflichtet war, die Kranke sofort der klinischen Behandlung zuzuführen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Feststellungen\nwar der Angeklagte auch in der Lage, die Unstände zu erkennen,\ndie ihn hierzu verpflichteten.\n\nDie Strafkammer hat nicht die Überzeugung zu gewinnen\nvermocht, daß der Tod der Patientin auf die Unterlassung\ndes Angeklagten zurückzuführen ist, da sie möglicherweise\nzu dum Teil der Krebskranken gehörte, die durch Bestrahlung\nund Operation nicht gerettet werden können. Die Strafkaunmer\n\nkonnte auch nicht feststellen, daß das Loben der Patientin\nbei richtiger Behandlung hätte verlängert werden können.\nDice Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung beruht\nauf folgenden Feststellungen:\n\nBei Vornahme der Operation oder Bestrahlung im Frühstadium\nder Krankheit wäre die Auswucherung des Tumors von Fingerkuppen- bis zur Handtellergröße und bis hinab zum Scheidenausgang vermieden worden, da der Ausgangsort des Tumors\nentfernt eder zerstört worden wäre. Die Blutungen wären\nnicht in dem Maße aufgetreten, wie es bei der Einlieferung\nGer Patientin in die Klinik der Fall war. Der Hämoglobingehalt des Blutes wäre nicht auf 30 bis 40 % abgesunken.\nDas Blutbild hätte sich nicht im später festgestellten Ausmaß verschlechtert, das Allgemeinbefinden und das Aussehen\nder Kranken wäre besser gewesen, das Gewicht nicht so stark\nabgesunken. Wenn auch nicht auszuschließen ist, daß bereits\nInfiltrationen an anderer Stelle eingetreten waren, die\ndann trotz der Zerstörung des festgestellten Krebsknotens\nweiterwucherten, so wäre doch der Krankheitsverlauf ein\nmilderer gewesen.\n\nniese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine Gesundheitsbeschädigung\nim Sinne der §§ 223, 230 StGB liegt auch dann vor, wenn\ndurch das Verhalten des fahrlässig Handelnden eine “rankheit zwar nicht hervorgerufen, aber gesteigert wird (RGSt 19,\n226). Wenn auch nach den Feststellungen der Strafkammer\ndavon auszugehen ist, daß die Patientin Vi mösglicherweise durch rechtzeitige Bestrahlung oder Operation nicht\nvöllig geheilt worden wäre, so wäre doch eine Verschlechterung\nin der örtlichen Auswirkung der Krankheit zum mindesten zeitweise vermieden worden. Die festgestellte örtliche Geschwulst\nwäre beseitigt und die gerade hieraus später erwachsenen\n\n3\n\nKu\n\n- 10 -\n\nkörperlichen Beschwerden wären nicht eingetreten. Zum mindesten die örtliche Zunahme der Krebsgeschwulst hat der Angeklagte durch seine pflichtwidrige Unterlassung schuldhaft herbeigeführt (vgl. hierzu die im Leipziger Kommentar Anm II zu § 230\nStGB angeführte Entscheidung des Reichsgerichts 3 D 99/43 vom\n\n27. Mai 1943). Daß sich - möglicherweise - später an anderen\nStellen Krebswucherungen gebildet hätten, vermag die Gesundheitsbeschädigung nicht aufzuheben. Sie wird auch nicht ausgeglichen durch die Beschwerden, die mit einer Operation oder\nBertrahlung verbunden gewesen wären. Hier hätte es sich\n\nwegen der Einwilligung der Kranken um keine rechtswidrige\nKörperverletzung gehandelt.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum\nersehen.\n\nB) Die Einzelangriffe der Revision gehen fehl. Soweit\nsie sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen der\nStrafkammer richten oder mit Fragen befassen, die nur\nfür die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung von Belang gewesen wären, braucht auf sie nicht eingegangen\nzu werden. Im übrigen sind nur folgende Bemerkungen veranlaßt:\n\n1.) Die von der Revision vertretene Meinung, daß die\nStrafkammer mit ihrem Urteil gegen Art 2, 5 Abs. 3\n\nund 12 GG verstoßen habe, ist abwegig. Die Preiheit der\nWissenschaft und Forschung, das Persönlichkeitsrecht\n\neines Arztes und sein Recht auf freie Berufsausübung endigen zumindest dort, wo diese Rechte mit dem Grundrecht\n\ndes Kranken auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2\nAbs. 2 Satz 1 GG) in Widerspruch treten.\n\n- 11 -\n\n22 Die Meinung, daß die Strafkammer die Richtigkeit der\nvon einzelnen Wissenschaftlern aufgestellten und auch\n\nvom Angeklagten vertretenen Thesen über Entstehung und\n\nWesen der Xrebskrankheit nach dem Grundsatz \"im Zweifel\n\nfür den Angeklagten\" hätte unterstellen müssen, verkennt,\n\ndaß es bei der Heilung eines Krebskranken nicht auf Theorien,\nsondern auf die auf Erfahrung beruhenden größeren oder geringeren Erfolgsaussichten einer Behandlungsweise ankommt.\n\n3.) Der Angeklagte kann sich als selbstverantwortlicher Arzt\nnicht darauf berufen, daß andere Ärzte allgemein von der\nBestrahlungsbehandlung des Krebses abraten. Zudem handelte\n\nes sich hier um eine Art des Krebsieidens, bei der die\nJleilungsaussicht durch Bestrahlung oder Operation besonders\ngroß ist.\n\n4., Die Behauptung, daß die vom Angeklagten ausschließlich\nbenutzte Augendiagnose für den Kausalzusammenhang ohne\nBedeutung war, ist unrichtig. Nach den Feststellungen\nblieb gerade durch die Nichtverwendung anderer diagnostischer Methoden dem Angeklagten die starke Zunahme der\nKrebswucherung während seiner Behandlungszeiti verborgen.\nDaß sich ein Arzt bei einer lebensgefährlichen Erkrankung\nausschließlich auf die Augendiagnose verläßt, ist ein\nKunstfehler, besonders wenn er diese, wie damals der Angeklagte, erst verhältnismäßig kurze Zeit anwendet.\n\n5.) Es ist keine \"Midachtung des Patienten\", wenn von\neinem Arzt verlangt wird, daß er einen Patienten über\n\ndie Heilungsaussichten bei verschiedenen Heilmethoden\n“ahrhsitsgemäß aufklärt und die eigene Behandlung unterläßt, wenn seine Mittel hierfür unzureichend sind. Der\nXranke will in erster Linie geheilt werden. Den Weg hierzu\nnat ihn der Arzt unter Berücksichtigung der wissenschaftli-\n\n4\n\nJ\n\na—\n\nchen Erfahrung aufzuzeigen. Dem Kranken bleibt zwar die\ntetztie Entscheidung, welcher Bekandlung er sich unterwerfen\nwill. Seine Entscheidung ist aber nur dann frei, wenn\n\ner über die möglichen Behandlungswege und ihre Erfolge\nhinreichend und wahrhoitsgemäß aufgeklärt wird. Das hat\n\nder Angeklugte nach den Feststellungen im vorliegenden Falle\nnicht getan.\n\nDie Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, daß sich\nFrau MOD, hätte sich der Angeklagte richtig verhalten,\nder Behandlung in der Universitätsklinik unterworfen hätte.\nDiese Feststellung liegt auf tatsächlichem Gebiet. Einen\nVerstoß gegen die Denkgesetze läßt sie nicht erschen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nSeibert Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/1-str-186-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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