{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-14_1_StR_73_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-14","aktenzeichen":"1 StR 73/60","doktyp":null,"leitsatz":"Ein im Einverständnis mit dem Beschuldigten aufgenommenes Tonband, das ein vor der Polizei abgelegtes\n- Geständnis fesihält, ist als Beweismittel verwendbar.\n\nStPO § 244 Abs. 3\n\nEin Sachverständiger ist ein ungeeignetes Beweismittel,\nwenn es an den tatsächlichen Grundlagen für das zu\n‚oretattende Gutachten fehlt.","text_plain":"N,\n\n2253 076 H\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO §§ 136 a, 253\n\nEin im Einverständnis mit dem Beschuldigten aufgenommenes Tonband, das ein vor der Polizei abgelegtes\n- Geständnis fesihält, ist als Beweismittel verwendbar.\n\nStPO § 244 Abs. 3\n\nEin Sachverständiger ist ein ungeeignetes Beweismittel,\nwenn es an den tatsächlichen Grundlagen für das zu\n‚oretattende Gutachten fehlt.\n\nBGH, Urt. vo 14. Juni 1960 - 1 StR 73/60 - SchwG. Passau\n\n»\nTe\n..\n-\n\n3_SiR_73/60\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Romen_B Em alias Zoiiiip, geboren om\n@. in CD, Kreis VEREB/TERD, zulctzi\n\nin 8 wohnhaft, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft im Landgerichtegefängnis in Passau,\n\nwegen Mordes u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundestrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof u\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Stastsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgserichis bei dem Landgericht\nPassau vom 18. November 1959 mit den Feststellunfen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung unä\nEntscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmiitels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das genannte\nUrteil wird verworfen. Ex hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Toi-\n\nschlags an dem polnischen Staatsangehörigen DD zu\n2uölf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt und\ndas Verfahren im übrigen (wegen Unterschlagung) eingentsellt.\n\nGegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschuaft\nwie der Angeklagte Revision eingelegt.\n\nA. Die Reviaion des Angeklagten,\n\ndie sich ersichtlich nur gegen die Verurteilung wendet,\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechte. Sic\n38T unbegründet.\n\n1. Verfahrsnsbeschwerden. -\n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurden\ndie beiden tödlichen Schüsse auf DD nit einer Mauscr-Pistole Modell 1896 abgegeben, die sich zur Tatzeit im Besitz des Angeklagten befand und während des Vorverfahrens\nin einem vom Angeklagten bezeichneten Versteok aufgefunden\nwurde. Das Schwurgericht hat andererseits auf cinen Bewsisanirag des Verteidigers, mit dem die Vernehmung des Schußweffensachverständigen Dr. Gradmann verlangt wurde, ls\nwehr unterstellt, daß das im Kopf des DEE vorsefundene\nGeschoß auf Grund seiner Beschaffenheit nicht unbedingt\naus dor genannten Pistole verschossen sein müsse. Die\nRevision meint, daß die Peststellung des Schwurgerichis\n\nmit dieser Wahrunterstellung nicht zu vereinen sei. Das\ni81t unrichtig.\n\nIn einem während dea Ermittlungsverfahrens erstatteten Gutachten, auf das auch die Revision hinweist,\nwar der Sachverständige Dr. GEB zu dem Ergebnis gelangt, daß das im Schädel des Getöteten vorgefundene Geschoß eus der Maussr-Pistole des Angeklagten abgefeuert\nsein könne, daß jedoch eine einwandfreie Identifizierung\n\"der gebrauchten Meuser-Pistole nicht möglich sei, weil die\n Vergleichsgeschosse infolge einer Laufaufbauchung dieser\nPistole nur geringe Übereinstimmung der Verfouerungsspuren\naufwiesen. An dieses Gutachten knüpfte der Beweisamtrag\ndes Verteidigers an. Er enthielt demnach nicht die Behauptung,\ndaß nach der Beschaffenheit des Tatgeschosses ein Abfouern\ndieses Goschosses aus der Pistole des Angeklagten überhaupt\nauszuschließen sei, sondern zielte nur auf die Feststellung\nab, daß aus der Boschaffenheit des Geschosses nicht mit\nSicherheit auf ein Abfeuern aus dieser Pistole zu schließen\nsei. Die Wahrunterstellung des Schwurgerichts hatte denselben Sinn. Sie hinderte das Schwurgericht also nur daran,\naus dor Beschaffenheit des vorgefundenen Geschosses auf die\nBenutzung der Mauser-Pistole des Angeklagten zu schließen, Y«\nnicht aber daran, deren Benutzung zur Tat aus anderen Umständen abzuleiten. Das hat das Schwurgericht beachtet.\nDenn es hat seine Feststellung, deß die Mauser-Pistole dos\nAngeklagten und nicht eine andere Pistole gleichen Kalibere\nzur Tat gebraucht wurde, allein auf das Geständnis des\nAngeklagten im Vorverfahren gestützt.\n\nk\n\nN\n1\n\nDa die tödlichen Schüsse aus kurzer Entfernung abgogeben wurden, konnte das Schwurgericht aus eigenor Sach-\n\nDEE u \\\n\nkunde verneinen, daß seine an der Tatwaffe vorhandene\nLaufaufbauchung die Trefferwirkung ausschloß. Bs hat\ndeshalb auch insofern mit Recht die Vernehmung des Sachvexständigen abgelehnt.\n\n2. Ein weiterer Beweisamtrag des Angeklagten ging\ndahin, einen gerichtsmedizinischen Sachverständigen zum\nBeweise dafür zu vernehmen, daß DEEEEED durch Stich- und\nSchnittverletzungen im Gesicht und am Hals getötet wurde\noder daß sein Tod auf Grund dieser Verletzungen bereits\neingetreten sein konnte, als die Pistolenschüsse auf ihn\nabgegeben wurden. Das Schwurgericht hat diesen Antrag mit\nder Begründung abgelehnt, daß das beantragte Beweismittel\nvöllig untauglich sei. Die Revision sieht darin eine unberechtigte Herabsetzung des im Antrage bezeichneten Sachverständigen, den sie zutreffend als Gerichtsmediziner von\ninternationalem Format bezeichnet. Sie verkennt damit, daß\nes dem Schwurgericht ersichtlich völlig fern lag, ein sol- .\nches Werturteil über die Person des vorgeschlagenen Sachverständigen auszusprechen.\n\nWenn das Gesetz dem Tatrichter in 5 244 Abs. 5\nSatz 2 StPO das Recht gibt, einen Beweisamtrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abzulehnen, so ist\nes damit der Erwägung gefolgt, daß es dam Gericht nicht\nzuzumuten ist, Beweise zu erheben, von deren völliger Nutzlosigkeit es überzeugt ist, weil sie nicht der Sachaufklärung dienen können, sondern zumindest objektiv auf eine\nbloße Prozeßverschleppung hinauslaufen würden (RGSt 58,\n378, 380; 63, 329, 331). Das kann nicht nur dann der Fall\nsein, wenn die persönliche Unzuverlässigkeit der genannten\nBeweisnerson 30 sehr Zu Tage liegt, daß mit einer der\n\nWahrheitsfindung dienenden Aussage nicht zu rechnen ist,\nsondern selbstveratändlich auch dann, wenn es nach den\nUmständen auszuschließen ist, daß die in Anspruch genommene Bewcisperaon überhaupt in dor Lage sein könnte, sich\nzu der vorgelegten Beweisfrage sachlich zu äußern,\n\nNur in diesem letzteren Sinne kann die Ablehnung\ndes Beweisamtrags bier verstanden werden; denn die Beweiserhebung durch Vernehmung eines bisher noch nicht herangezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen hätte nur\ndann einen vernünftigen Sinn haben können, wenn dieser\nentweder selbst noch die Leiche des Getöteten untersuchen\nkonnte, oder wenn ihm zumindest ein Befund zur Verfügung\nstand, der auf Grund einer Untersuchung der noch frischen\nLeiche gewonnen war. Keine dieser Voraussetzungen war gegeben. Die Hauptverhandlung fand Ende 1959 statt. Dice Tut\nwar am 15. September 1946 begangen. Die Leiche wurde nach\nihrer Auffindung am 23. September 1946 seziert. Zu dieser\nZeit war sie schon teilweise verwest und von Maden zerfressen. Außer den beiden Schußverletzungen wies sie Rißoder Schnittwunden an der linken Wange, eine Lappenwunäg\nan der linken Halsseite und mit Wahrscheinlichkeit eine\ngroße Riß- oder Schnittwunde im Bereich der rechten Gesichtshälfte auf. Diese Wunden waren nur noch unsicher zu\nbestimmen.\n\nAngesichts solcher tatsächlicher Grundlagen hat das\nSchwurgericht die Vernehmung eines neuen gerichtsmedizinischen Sachverständigen im Sinne des von der Verteidigung\ngustellten Beweisamtrags mit Recht als nutzlos angesehen.\nDiese Nutzlosigkeit bestand selbstverständlich ebenso für\ndie vom Verteidiger mit seinem Antrag verbundene weitere\n\nY%\n\nn 7\n\nBehauptung, daß das Geständnis des Angeklagten unzutreffend sei und weder seine wirkliche Beziehung oder\nNichtbeziehung zur Tötung des DEEEEED noch den Tötungsvorgang selber wie die kurz vorausgegangenen Ereignisse\nrichtig dargestellt habe; denn es handelte sich insofern\nnur um eine Folgerung, die der Verteidiger aus Seiner in\nerster Linie aufgestellten Behauptung über Art und Folgen\nder angeblichen Scomittverletzungen ableitete.\n\n3. Der Verteidiger hatte weiter beantragt, einen\nSachverstänäigen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nzu hören; er hatte hierzu auf die seelische Beeinflussung\ndos Angeklagten duxch seine Zwangsverschleppung, die erlittene Haft in einem Konzentrationslager und die verworrenen Zeitläufe bis zum Jahre 1946 sowie darauf hingewiesen, daß der Angeklagte sich zur Zeit der Tat aus Angst\nvor einem gewissen K@p und infolge der Tötung seines\nProundes ZW in einem ungewöhnlichen Erregungszustand befunden habe. Das Schwurgexricht hat den Antrag abgelehnt, weil keine bestimmten Tatsachen behauptet worden\noder bisher in Erscheinung getreten seien, die Anhalispunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit\ndes Angeklagten sein könnten. Die Revision meint, gerade\nihre Hinweise hätten solche Anhaltspunkte ergeben, die\ndas Schwurgericht zu Unrecht außer acht gelassen habe.\nDem kann der Senat nicht beitreten.\n\nZwar ist es theoretisch nicht völlig auszuschließen,\ndaß Erlobnisse der von der Revision gekennzeichneten Art\nim Einzelfall eine tiefgreifende Persönlichkeitsveränderung\nherbeiführen, die eine wesentliche Herabsetzung oder gar\neine Beseitigung des Hemmungsvermögens zur Folge hat (vgl.\nı StR 69/55 vom 27. Juni 1955 NIW 55, 1726 Nr. 19 mit\n\nweiteren Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung)\nDas sind indes seltene Fälle. Ein begründeter Anlaß zur\nZuziehung eines Psychiaters ist jedenfalls erst gegeben,\nvenn überhaupt Anhaltspunkte vorliegen, die für den Eintritt einer Persönlichkeitsveränderung sprechen, welche\n\nim Sinne des § 51 StGB bedeutsam sein könnte. Solche Anhaltspunkte wurden durch den Beweisamtrag nicht aufgezeigt\nund sind auch den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nnicht zu entnehmen. Daß der Angeklagte zur Zeit der Tatausführung ungewöhnlich erregt wer, hat das Schwurgericht DE\nBl. 31 UA ausdrücklich verneint. Sein Lebensschicksal,\ninsbesondere die Erlebnisse im Konzentrationslager, haben\nnach den Feststellungen allenfalls nachteilige Wirkungen\nauf das Gefühlsleben und den Charakter des Angeklagten 80-\nhabt,\n\n4. Am 24. Januar 1957 Iegia der Angeklagte bei der\nVernehmung durch den Polizeibeanten VB ein Geständnis\nab, Dieses Geständnis wBderholte er am 26. Januar 1957 in\nGegenwart von VW auf ein Tondand, Er war damit ausdrücklich einverstanden. Das Tonband wurde in der Hauptverhandung im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen Vi»\nabgespielt. Es diente der Überzeugungsbildung des Schwurgerichts bei der Feststellung, duß der Angeklagte hinreichend der deutschen Sprache mächtig war und daß er die\nTötung dee DENE aus eigenem Erleben geschildert hatte.\nEinen Antrag des Verteidigers, das Tonband nicht ablaufen\nzu lassen, weil seine Verwertung gegen § 254 StPO verstoße,\nlehnte das Schwirgericht mit der Begründung ab, daß das\nAbspielen des Tonbands in diesem Falle Bestandteil der\nVernehmung durch den Zeugen VB sei und zur Einlassung\ndes Angeklagten notwendig erscheine.\n\nYl.\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 254 StPO geht fehl.\nDas Tonband durfte mindestens ebenso zum Zwecke dcs Vorhalts gegenüber dem Angeklagten und dem als Zeugen vernonmenen Polizeibeamten verwertet werden wie die Nioderschrift über eine polizeiliche Vernehmung (s. BGHSt 1,\n337). Die Verleaung einer solchen Niederschrift ist, wie\nder Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat,\nbei entsprechender Berücksichtigung des in § 253 StPO ausgesprochenen Grundsatzee jedenfalls dann zulässig, wenn\nsie zur Unterstützung des Gedächtnisses des Angeklagten\nund des als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten stattfindet. Derselbe rechtfertigende Grund ist bei einem Tonband, das mit Zustimmung des Sprechers aufgenommen und\nnicht verändert worden ist, so gut wie immer gegebon, weil\ndieses nicht nur den genauen Wortlaut der früheren Aussage festhält, sondern außerdem auch Über die Art und Weise\nAufschluß gibt, in der diese Aussage gemacht wurde. Denn\nes liegt auf der Hand, daß der Vernehmungsbeamte allein\naus seinem Gedächtnis niscmals zu einer in allen Einzelheiten gleich zuverlässigen Wiedergabe der früheren Aussage\ninstande sein kann. Indem er die Echtheit der Tonbandaufnahme und damit die vollständige und richtige Wiedergabe\nder früher vor ihm gemschten Aussage durch das Tonband als\nZeuge bestätigt, wird der Inhalt des Tonbandes damit Zugleich Bestandteil seiner Zeugenaussage. Es hatte deshalb\neinen guten Sinn, daß das Schwurgericht das Tonband während\nder Vernehmung des Zeugen Venus abspielen ließ und es damit\nzum Gegenstand seiner Bekundung machte.\n\nMit der Feststellung der Echtheit gewann das Tonband\n\nals getreue Verkörperung der damaligen Erklärungen des\nAngeklagten allerdings zugleich selbständige Beweiskraft\n\nals Gegenstand eines Augenscheinsbeweises. Damit ist es\njedoch nicht, wie die Revision meint, unvereinbar, daß\n\ndas Band zugleich Gegenstand einer Zeugenvernehmung war.\nDer Augenscheinsbeweis ist praktisch niemals selbständig\n\nin dem Sinne, daß er völlig unabhängig von anderen Erkenntnissen verwertbar wäre; denn die Beschaffenheit einer Sache\noder einer Örtlichkeit, die Gegenstand des Augenscheins\nist, sagt für sich allein noch nichts über die Beziehung\ndieser Sache oder dieser Örtlichkeit zum Tatgeschehen\n\naus. Diene Beziehung, ohne welche das Augenscheinsobjekt ,\nals Boweismittel überflüssig wäre, wird immer durch ander- |\nweite Erkenntnisse - sei es durch die Aussage von Zeugen,\nBei es durch die Einlassung des Angeklagten -— gewonnen.\n\nDie Revision will die Unverwertbarkeit. des Tonbandos\nweiterhin daraus ableiten, daß durch seine Aufnahme gegen\n§ 136 a StPO verstoßen worden sei. Auch das geht fehl.\nDenn ein Verstoß gegen diese Vorschrift könnte nur in Betracht kommen, wenn die Tonbandaufnahme gegen Oder jedenfalls ohne den Willen des Angeklagten zustande gekommen\nwäre. Da der Angeklagte ausdrücklich sein Einverständnis\nerklärte, wurde mit dem Tonband für das vorliegende Verfahren ein zulässiges Beweismittel geschaffen. Z\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision schließlich als\nVerstoß gegen § 34 StPO, daß der Beschluß des Schwurgerichts, der die Nichtverwendung des Tonbands ablehnte,\nkeinen näheren Aufschluß über die Gründe gegeben habe,\naus denen das Gericht die Verwertung des Bandes als notwondig ansah. Jede Verwertung eines zulässigen Beweismittels hat ihren Grund in der Pflicht des Gerichts zur\nWahrheitsfindung und bedarf keiner besonderen Hechtferti-\n\ngung.\n\n5. Vergehens wendet sich die Revision gegen die\nAblehnung des Beweisamtrags, einen Sachverständigen darüber\nzu hören, daß der Angeklagte der deutschen Verhandlungssprache nicht oder nicht genügend mächtig sei, daß or sic\ninsbesondere bis zur ersten Beiziehung eines Dolmetschers\n(in der Voruntersuchung) nicht und auch während der Hauptverhandlung nur lückenhaft verstanden habe. Die Verteidigung verfolgte mit diesem Antrag das ‚Ziel, die Verläßlichkeit der später widerrufenen Geständniese des Angeklagten\nvor der Polizei und dem Ermittlungsrichter, bei denen kein\nDolmetscher zugezogen war, in Frage zu stellen.\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, weil 08\nauf Grund der Aussage mehrerer Zeugen und des abgespiolten\nTonhandes die Frage aus eigener Sachkunde beantworten köuno\n(§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das ist nicht zu beanstanden.\nDie Eltern des Angeklagten sprachen deutsch und polnisch.\nDer Angeklagte, der der Volkegruppe 3 emgegliedert war,\nhielt sich seit September 1936 ununterbrochen in Deutschland auf. Das Urteil legt weiter dar, daß er seit seiner\nBefreiung aus dem Konzentrationslager im Jahre 1945 dauernden Umgang mit der deutschen Bevölkerung hatte, insbesondero\nmit seinen Freundinnen und seinen Wirtsleuten deutsch\nsprach, daß er schon 1945 ohne Schwierigkeiten in deutscher\nSprache vernommen werden konnte und bei den ersten Vernehmungen im gegenwärtigen Verfahren ausdrücklich auf die\nZuziehung eines Dolmettchere verzichtete. Es gibt außerdem\neine eingehende Begründung dafür, daß das Fehlen eines\nDolmetschers nicht zur :Polge haben konnte, daß die Darstellung des Angeklagten sdchlich von dem abwich, was er äußern\nund mitteilen wollte. Nach all dem trifft es zu, daß das\nSchwurgericht sich über\\ die Beherrschung der deutschen\n\n- 1 -\n\nSprache durch den Angeklagten auf Grund eigener Sachkunde\nKlarheit verschaffen konnte und sie sich auch in rechtlich\nnicht zu beanstandsnder Weise verschafft hat.\n\n6. Zum Beweise dafür, daß der Angeklagte nach der\nEntloichung des Kg aus der Strafanstalt durch diesen\n\nbedroht war und Bich immer mehr bedxoht fühlte, beantragto der Verteidiger die Heranziehung des künftigen Verhandlungsergebnisses in der Strafsache gogen Kgp wegen Mordes\nund deshalb dig Aussetzung des Verfahrens Zwecks Beiziehung dieses künftigen Verhandlungsergebnisses. Das Schwurgericht hat den Antrag als Aussetzungsamtrag behandelt\n\nund als unzulässig abgelehnt. Des ist nicht zu beanstanden.\n\nDE\n\nDie Auffassung der Revision, es habe sich in Wirklichkeit nicht um einen Aussetzungsamtrag, sondern um einen\n(zulässigen) Beweisamtrag gehandelt, ist unzutreffend. Der\nAntrag enthält zwar einen Beweissatz, aber nicht die Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels. Selbst wenn man\nihn dahin deutet, daß die Verlesung des in der Strafsache\nKamm zu erwartenden Urteils im Wege des Urkundenbeweises\nbeantragt werden sollte, so wäre damit kein zulässiges Beweismittol bezeichnet. Penn das Beweisrecht der Strafpro- 0)\nzeßordnung geht davon aus, daß das Beweismittel, dessen\nVerwertung beantragt wird, im Zeitpunkt der Antragstellung\nvorhanden ist. Ist das nicht der Fall, so fehlt es an einem\nordnungsgemäßen Beweisamtrag. Das Schwurgericht hat deshalb den Antrag mit Recht als einen \"Antrag\" auf Aussetzung\nder Hauptverhandlung behandelt. Es lag in seinem Ermessen,\nob es diesem rechtlichen nur als Anregung zu wertenden\nAntrage folgte oder nicht. Eine Begründung der Ablehnung\nwar deshalb überhaupt nicht erforderlich.\n\n- 12 -\n\nwas die Revision unter Berufung auf Art. 6\nder Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte vorbringt, geht offensichtlich fehl.\n\nII, Sachrüge.\n\nHierzu ist von dor Revision nichts vorgetragen.\nDie von Amts wegen gebotene Nachprüfung hat keinen den\nAngeklagten beschwerenden Mangel erkennen lassen. Bedenklich könnte es allenfalls sein, daß das Schwurgericht bei\nder Beweiswürdigung auf S. 25 UA sagt, es könne nicht\nwiderlegt werden, daß CB und ein Dritter dabei waren\nund daß Co nach der Planung des Angeklagten die tödlichen Schüsse auf DEE abfeuerte, andererseits aber\nbestimmt feststellt, daß es sich so verhalten habe, Es\nergibt sich indes aus dem Zusammenhang, daß das Schwurgericht insofern im Endergebnis keinen Zweifel mehr hatte\nund volle Überzeugung erlangte. Die Revision des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.\n\nß. Die Bevision der Staatsanwaltschaft\nrügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie greift durch.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das\nSchwurgericht bei der Tötung DEE ein Handeln dcs\nAngeklagten aus niedrigen Beweggründen verneint hat. Das\nBestreben, Rache und Vergeltung zu üben, ist nicht in jedem Falle ein Beweggrund, der nach allgemeiner sitilicher\n\"Vertung auf tiefster Stufe steht. Es kommt jeweils auf den\nAnlaß an, an dem sich die den Täter bestimmenden Haß- und\nRachegefühle entzündet baden. Je nichtiger der Anlaß, je\n\n—- d\n\n- 13 -—\n\ngeringer die Kränkung, Verletzung oder sonstige Besinträchtigung ist, welche dio Haßgefühle des Täters erregt\nhat, desto verwerflicher muß seine Handlungsweise erscheinen und desto eher wird die Annahme eines niedrigen Bovog-\n&rundes gerechtfertigt sein. Im gegebenen Falle kam os dom\nAngeklagten darauf an, die Ermordung seines Freundes\nZUEEEED zu annden, Er fühlte sich außerdem selbst durch |\nTED und KB beäroht, denen er die Schuld am Tode\nscines Freundes gab. Sein Streben nach Rache und Vergeltung\nknüpfte also einmal an die weit verbreitete und bis zum\nInkrafttreten des Grundgesetzes auch in Deutschland gesetz- |\nlich verankerte Vorstellung an, daß der Mörder den Tod verdient hat; es verband sich außerdem mit dem weiteren Motiv\nder Angst, das nicht als niedriger Beweggrund im Sinne\n\ndes § 211 StGB angesshen werden kann. Unter diesen Umständen konnte eine Verurteilung wegen Mordes aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommen.\n\n2. Dagegen hat das Schwurgericht zu Unrecht das\nMorkmal heimtückischen Handelns verneint. Es stellt insofern ausschließlich auf den Tatort und das unmittelbare |\nTotgeschehen ab und führt dazu im einzelnen folgendes an:\n\nDie Tat sei gegen 16 Uhr auf der Bundesstraße 12, 500 m V®\nsußerhalb der Ortschaft Po geschehen. Der Verkehr\n\nauf dieser Straße sei damals zwar nicht lebhaft gewesen,\n\ndoch habe sich die Situation in wenigen Sekunden ändern\nkönnen. Das Gelände am Tatort sei eben und auf große Entfexrnung einzusehen. Der Angeklagte habe auch nicht äas\nBewußtsein gehabt, daß DEE wehnrios sei. Er habe mit\n\nder Möglichkeit gerechnet, daß DEE eine Schurknafic\n\nbei sich führe, Sein Eindruck sei gewesen, DB habe\nschon gemerkt, daß man etwas mit ihm vorhabe. Es sei außerden\n\nu\n\n14 -\n\nungeklärt, was vor den tödlichen Schüssen mit DiEED\ngesprochen und verhandelt worden sei und wie DEEEE>\ndas Auftauchen der beiden Begleiter des Angeklagten aufgenommen habe.\n\nDiese Erwägungen können die Verneinung des Mordtatbestandes nicht tragen. Heimtückisch handelt, wer die Wehrund Arglosigkeit des Opfers, das sich keines Angriffs vorsieht, zur Tat ausnutzt. Das kann ebensogut an einer belobten wie an einer unbelebten Örtlichkeit, an einem einsamen\nPlatz oder im Getriebe der Großntadt und unter den Augen\nbeliebig vieler anderer Menschen geschehen. All diese äußeren\nUmetände sind an sich unerheblich, sofern nur das Opfer selbst\nsich des Angriffs nicht versicht und der Täter diese wohrlose Lage ausnützt. Es ist deshalb falsch, daß das Schwurgericht aus der Wahl des Tatorts abzuleiten versucht, der\nAngeklagte habe nicht heimtückisch gehandelt. Unrichtig\nist es aber vor allem, dass das Schwurgericht allein die\nUmstände des eigentlichen Tatgeschehens berücksichtigt.\n\nDenn auf diese Umstände kann es nur denn ausschließlich\nankommen, wenn der Täter die Tat erst unmittelbar vor ihrer\nAusführung ins Auge gefaßt hat, nicht aber dann, wenn e®\nsich um eine von langer Hand geplante und vorbereitete Tat\nhandelt. Hier kann die Heimtücke berbits in den Vorkehrungen\nund Maßnahmen liegen, die der Täter ergreift, um eine\ngünstige Gelegenheit zur Ausführung der Tat zu schaffen,\nfalls diese bei der Ausführung der Tat noch nachwirken:\n\nSo verhielt es sich hier. Der Angeklagte handelte von vornherein nach einem genau erwogenen Tatplan, als er den zu\ndieser Zeit noch arglosen DEE unter der Vorspiegelung,\nein Zigarettengeschäft mit ihm tätigen zu wollen, zum 80-\n\nmeinssmen Gang nach dem Lager I — ] veranlaßte, während\nseine beiden Komplicen mit geladener Pistole im Hinterhalt\n\n- 15 -\n\nwarteten, um Sich dann nach und nach aufholend den beiden\nanzuschließen. Auf diese Weise &ulang es dem Angeklagten,\nden DEE auf der Landstraße einer Übermacht auszuliefern und in eine wehrlose Lage zu versetzen. Er lockte ihn\nulso in eine Falle und schuf allein damit schon in heimtückischer Weise eine für die Ausführung der Tat günstige\nLage. Das genügt, um. den Tatbestand des Mordes aus dem\nxechtlichen Gesichtspunkt der Heimtücke zu bejahen, sofern\nsich der Angeklagte, was nach dem festgestellten Sachvurhalt kaum zweifelhaft sein kann, dieser Umstände noch bei\nder Tatausführung selbst bewußt war (BGHSt 6, 329, 331).\nÜberdies suchten er und seine Begleiter nicht den offenen\nKampf, sondern setzten nach den Feststellungen ihr heintückisches Verhalten fort. Beide Schüsse wurden, worauf\ndie Revision zutreffend hinweist, von hinten auf DEEEEED\nabgogrben, ehe er noch aus den Reden der Angreifer volle\nKlarheit gewinnen und sich - sei es durch Gegenwehr oder\ndurch Flucht - auf die neue lage einstellon“konnte. Gerade,\ndiese ununterbrochene Fortsetzung des heimtückischen Verhaltons spricht dafür, daß der Angeklagte sich seiner Heintücke auch noch im Augenblick der Abgabe der Schüsse bewußt\nwars\n\n3. Sollte das Schwurgericht auf die neue Verhandlung\nzu der Feststellung gelangen, daß der Angeklagte den D®-\nGEEEEEB deshalb oder auch deshalb tüten wollte, um sich\nseine Habe anzueignen, so wäre die Verurteilung wegen Mordes\nauch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ermöglichung\neiner anderen Straftat geboten.\n\n4. Was die Revision gegen die Nichtverurteilung des\nAngeklagten wegen Raubes mit Todesfolge vorpringt, kann an\n\nWr\n\nac\n\nd\n\n- 16 -\n\n‘sich nicht duxchgreifen. Das Geständnis des Angeklagten,\ndaß vor der Tötung DEEEEEEEED abgesprochen worden sei, ihm\ndie Sachen des ZB abzunehmen, hinderte das Schwurgericht nicht an der Feststellung, daß der Angeklagte erst\nnach der Tötung DEE den Vorsatz faßte, sich einen\nTeil von dessen Sachen zuzueignen. Jedoch muß die rechtsfehlerhafte Nichtanwendung des § 211 StGB zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils im ganzen führen, weil der Eröffnungsbeschluß Moxd in Tateinheit mit besonders schwerem\nRaub annahm.\n\nDI. Geier Dr. Peeiz Werner\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/1-str-73-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/1-str-73-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.511811+00:00"}}