{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-14_1_StR_683_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-14","aktenzeichen":"1 StR 683/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 1, 2; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGB1 1952 II 685, 953;\n1954 II 14) Art. 8; StPO § 244 Abs. 2\n\nEs ist ohne Zustimmung dee Angeklagten unzulässig,\n\nim Strafverfahren gegen ihn eine Tonbandaufnahme ale.\nBeweismittel zu verwenden, die unter Verletzung seines\nPersönlichkeiterechte heimlich Über sein von ihm geführtes privates Ge&präch vom Gesprächsteilnehmer hergestellt worden ist.","text_plain":"Il,\n\nNachschlagewerk; ja 2 2 5 3 0 2 1 x\n\nAmtliche Sammlung; je\n\nGG Art. 1, 2; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGB1 1952 II 685, 953;\n1954 II 14) Art. 8; StPO § 244 Abs. 2\n\nEs ist ohne Zustimmung dee Angeklagten unzulässig,\n\nim Strafverfahren gegen ihn eine Tonbandaufnahme ale.\nBeweismittel zu verwenden, die unter Verletzung seines\nPersönlichkeiterechte heimlich Über sein von ihm geführtes privates Ge&präch vom Gesprächsteilnehmer hergestellt worden ist.\n\nBGH, Urt.v. 14. Juni 1960 - 1 StR 683/59 -— LG München I\n\n[23\n\nstr, Urteil des Iundesgerichtshofs in der Strafsache\ngegen AB vom 14. Juni 1960 - 1 StR 693/59 -\n\nhier; Schreibfehlerberichtigung.\n\nAuf Seite 4 des Urteils muß es am Anfang der\n10. Zeile von oben statt \"und Sinne\" richtig\ntund Stimme\" heißen.\n\nKarlsruhe, den 27. Juni 1960\nBundesgerichtshof\nGeschäftsstelle des 1. Strafsenata\n\n1 StR 683/59\n\nIm Nasen des Volkes»:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Otmar A EEE aus SEE, dort\ngeboren an. NEED ED,\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesricohter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsebesmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt>\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 9. Oktober 1959 wird verworfen.\n\nDie Stastskasse hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun un u nm rn rn m Men an ann ta de\n\nIm Eröffnungsbeschluß wird dem Angeklagten zur Last\ngelegt, sich der versuchten Anstiftung zum Meineid (§ 49 a\nAbs, 1 StGB) und des Parteiverrats (§ 356 StGB) schuldig\ngemacht zu haben. Die Strafkamner hat ihn von der Anklage\nfreigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt nit der\nRevision seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrüze.\n\nDer Angeklagte vertrat als Anwalt in einem Strafverfahren gegen den Kaufmann Manfred Kb die Nebenklägerin\nFrau Barbara AdB. kr war vom Schöffengericht München\nwegen eines Notzuchtverbrechens an Frau Ad@D zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt worden, hatte jedoch Berufung\neingelegt und verhandelte teils durch seine Verteidigerin,\nteils durch eine Freundin mit dem Angeklagten darüber, ob\nYrau Ad bei Zahlung der von ihr verlangten Entschädigung von 5.000.-- DM ihre vor dem Schöffengericht beschworene\nZeugenaussage zu seinen Gunsten abschwächen würde. Die\ndamalige Freundin KW, die Solotänzerin Ingeborg Rei:\nsuchte den Angeklagten in seiner Kanzlei auf, führte auch\nzwei Ferngespräche mit ihm, jeweils um ihm eine solche\nZusage zu entlocken. Als in der Berufungsverhandlung die\nRede darauf kam, behauptete KW, nicht er habe es unternommen, Frau Ad gesen Zahlung des verlangten Schadensersatzes zu einer ihm günstigen Änderung ihrer Zeugenaussäge zu bewegen, sondern der Angeklagte habe sich selbst\ndazu erboten. Zum Beweise dessen legte er Tonbänder vor,\nauf die seine Freundin ihre drei Gespräche mit dem Angeklagten heimlich, ohne dessen Wissen, aufgenommen hatte.\n\nIm Zinverständnis mit allen Beteiligten ließ das Berufungs-\n\n3 0\n\ngericht die Tonbänder ablaufen. Dann vertagte os die Verhandlung gegen KEEP.\n\nDie jetzt erkennende Strafkammer hat den Angeklagten\nder ihm zur Lust gelegten Straftaten nicht überführen können.\nOb ihr die Tonbänder dies ermöglicht hätten, hat sie offen\ngelassen. Sie hat es auf den Widerspruch des Angeklagten\nhin abgelehnt, die Tonbänder als Beweismittel zu verwerten.\nDas beanstandet die Revision als Verletzung der gerichtlichen\nAufklärun,spflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Im gerichtlichen Strafverfahren ist es ohne Zustimmung des Angeklagten unzulässig,\nüber die Beschuldigung gegen ihn durch Abnören der heiulichen Tonbandaufnahme eines privaten Gespräche, das er\nführte, Beweis zu erheben.\n\n1. Die würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1\nabe. 1 Satz 1 66). Jeder hat das Recht auf die freie üntfullung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte\nanderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige\nOrdnung oder das Sittengesetz verstößt (Art. 2 Abs. 1 66).\nÄhnlich gewährt Art. 8 der Konvention zum Schutze der\n}enschenrechte und Grundfreiheiten (KRK), die gemäß dem\nGesetz vom 7. August 1952 (BGBl II, 685, 953) in der dundesrepublik gilt (Bek. vom 12. Mai 1953 - BGBl 1954 II, 14 -); ae\njedermann den Anspruch auf Achtung seines Privat- und\nFamilionlobens. Damit ist - anders als nach früherer Auffassung - das Recht zur freien Selbstbestimmung der Pereönlichkeit als ein Grundwert der Rechtsordnung anerkannt.\nZum Inhalt dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört\nwio dus schon bisher gesetzlich anerkannte Urheberrecht\nam geschriebenen Werk (LitUrh6 §§ 1 Uff) nunmehr auch das\nRecht des Menschen an seinen gesprochenen hort. Jeder gedankiichen Erklärung teilt sich - bisweilen schon nach ihren\n\n_ &\n\nDa\n\nGehalt (mehr oder weniger), stets aber kennzeichnend durch\ndie Stimme - die Persönlichkeit des Sprechers mit. Demgemäß\nbestimmt er selbst und allein, wer sein Wort hören darf\nund ob es aufbewahrt werden oder mit dem Gedächtnis der\nEörer verlöschen soll. Ihm allein ist daher auch die\nEntscheidung darüber vorbehalten, ob sein wort und seine\nStimme auf ein Tonband oder sonst einen Tonträger aufgenommen und ob sie von diesem wieder abgespielt werden\ndürten, wie auch vor wem. Denn auf dem Tonband sind Wort\nund Sinne des Menschen von ihm losgelöst und zu einem\nGegenstand verselbständigt. Ein Stück seiner Persönlichkeit\nerscheint somit als eine - veräußerliche - Sache. Es wäre\nentwürdigend, dürften sich andere ohne oder gar gegen den\n“illen dee Betroffenen fremder Persönlichkeitswerte bemächtigen und über sie nach ihrem Belieben verfügen. Es\nwürde such den einzelnen in der freien Äußerung seiner\nGedanken beengen, an natürlicher Sprechweise hindern,\nüberhaupt in der auf langes, allmähliches Reifen angelegten menschlichen Entwicklung hemmen, und es würde\nschließlich die Beziehungen der Menschen zueinander vergiften, müßte ein jeder in dem beärückenden Bewußtsein\nleben, daß jedes seiner korte, eine vielleicht unbedachte\noder unbeherrschte Äußerung, eingefangen, aufbewahrt und\nboi gegebener Gelegenheit hervorgeholt werden könnte, um\nnit ihrem Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen ihn zu zeugen -—\nwomöglich falschee Zeugnis abzulegen, wenn unter Ausnutzung technischer Möglichkeiten der Inhalt entstellt,\ndie Ausdrucksform verändert und der Klang der Stimme veründert würde. Es verletzt daher den Persönlichkeitsbereich\ndes Sprechers und das Recht an seinem Wort, wer mit ihm\nein Gespräch führt und es heimlich auf einem Tonband\nfesthält; nicht minder auch, wer es durch das Tonband\n\nohne Zustimmung des Sprechers anderen wiedergibt.\n\n-5-\n\nDiese Grundsätze entsprechen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 27, 284 und die\ndort S. 286 weiter angeführten Entscheidungen; siehe\nferner BVerfGk 6, 32, 41). Sie liegen auch neueren Gesetzesvorschlägen zugrunde. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung dea zivilrechtlichen Persönlichkeits- und ührenschutzes (Art. 1) soll als § 18 (Satz 1)\nin das Bürgerliche Gesetzbuch eine Vorschrift des Inhalte\neingefügt werden, daß eg eine widerrechtliche Beeinträchtigung der Persönlichkeit eines anderen ist, \"wenn jemand\nunbefugt unter Anwendung technischer Mittel das gesprochene Wort eines anderen festhält oder unuittelbar\noder unter Verwendung eines Tonträgere Öffentlich wahrnehmbar macht (BT 3. kahlperiode Drucks. 1237). Der üuntwurf 1959, II eines Strafgssetzbuchs sieht in 3 183 Bestrafung desjenigen vor, der\n\n“L. das nichtöffentlich gesprochene „ort eines\nanderen ohne dessen Einwilligung auf einen\nTonträger aufnimmt,\n\n2. eine so hergestellte Aufnahme gebrauchtoder\neinen Dritten zugänglich macht\",\n\n2. Das Recht des Menschen auf seine Persönlichkeit KR\nbesteht allerdings nicht unbegrenzt. Da er in der Gemein-\n\nschaft lebt, das Grundrecht der Persönlichkeit aber allen\nin gleichem Unfange und wit „leichem Range zustent, sind\nseiner Ausübung notwendig Schranken gesetzt. Wie schon\nerwähnt, sind diese in Art. 2 Abs. 1 66 durch die Rkechte\nanderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz bezeichnet. Auch das Kecht am gesprochenen Wort\ngilt nur in diesen Grenzen. Wer sie rechtswidrig überschreitet, begibt sich der ausschließlichen Bestimmung\nüber sein Wort. Jedenfalls muß er dann die Verteidigung\n\n_ y‘\\\n\n-6-\n\ndes angegriifenen Gutes und die Wiederherstellung der verletzten Rechts- oder Sittenordnung dulden. Ist dazu eine\nheimliche Tonbandaufnahme das angemessene Mittel, so wird\ner ihrer Verwertung nicht widersprechen dürfen. Wann dies\nim einzelnen gilt und in welchen Grenzen, braucht der Senat\nnicht näher darzulegen (vgl. dazu BGHZ 27, 284, 286 fT).\nDenn die Gespräche mit dem Angeklagten brachte Ingeborg\nROEEEB nicht Asshalb auf die’ Tonträger, weil sie seine\nForderung auf Entschädigung seiner Auftraggeberin als unbegründet oder Übersetzt von dem ihr befreundeten Manfred\nKB abwehren oder diesen vor einer unbegründeten Verschlechterung seiner Stellung im Strafverfahren bswanren\nwollte. Sie verfolgte mit den Tonbandaufnehmen vielmehr\nrechtswidrige Absichten. Sie wollte nach den Urteilsfestollungen\n\"den Angeklagten iu Verlaufe des Gesprächs zu der Erklärung\nbringen, daß seine Auftraggeberin, die Nebenklägerin Frau\nAd, bereit sei, gegen Zanlung des geforderten Abfindungebetrages ihre im ersten Rechtszug schon beschworene Aussage\nzugunsten KB in der Berufungsverhandlung abzuschwächen,\num diesen eine Handhabe dafür zu verschaffen, das Zeugniu\nder Frau Ad vor Gericht als käuflich hinzustellen,\ndemgemäß als unglaubwürdig zu entwerten und dadurch seine\nLage in dem Strafverfahren gesetzwidrig zu verbessern.\n\nAllerdings hatte sich der Angeklagte einige Zeit zuvor mit der Verteidigerin KEWEWED in Erörterungen darüber\neingelassen, ob Frau Ad bewogen werden könnte, ihre\nbeeidete Zeugenaussage gegen Zahlung der von ihr geforderten\nEntschädigungssumme in der Berufung so zu Gunsten <>\nzu ändern, daß ihr kein Meineid würde nachgewiesen werden\nkönnen. Der Angeklagte mag hiernach gegen seine Stundespflicuten als Rechtsanwalt verstoßen haben. Ob dies die\nZeugin RGMB berechtigt hätte, seine Erklärungen zu\ndem Zwecke auf einen Tonträger aufzunehmen, um seine ehren-\n\n-1-\n\ngerichtliche Bestrafung herbeizuführen, kann dahinstehen.\nBine Standeswidrigkeit dep Angeklagten rechtfertigte nicht\nihr Vorhaben gegen Frau Ad@B- Diese hatte der Gegenscite\nweder selbst noch bei jener Erörterung Aurch den Angeklagten\nAnlaß zu dem Verdacht gegeben, sie sei durch Geld zu einer\nfür KB günstigeren Aussage zu gewinnen. Sie hatte im\nGegenteil, wie das Landgericht feststellt, schon früher\neinen solchen Vorschlag abgelehnt. Sie war auch nicht auf\ndie Anregung eingegangen, einen ihr von der Gegenseite benannten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen, danit dieser im Einvernehmen mit der Verteidigerin Kan\n\"die Sache regeln\" könne. Somit fenlte der Zeugin Ingeborg\nREED dei Bezinn des ersten Gesprächs mit dem Angeklagten\njeglicher Anhalt etwa für die Annahme, Frau Ad vollc\nsich die verlangte Entschädigung zu Unrecht oder auf unrechtmäßige Weise verschaffen. Nach der ausdrücklichen\nFeststellung der Strafkammer war es vielmehr ihr Ziel,\n\ndom Angeklagten sine solche Erklärung erst \"zu entlocken\",\n&ithin befand sie sich nicht in der Abwehr einer erwarteten\nNechtswiärigkeit, die das Interesse ihres Freundes bedroht\nhätte; sondern sie hatte es arylistig darauf angelegt, cine\nsolche herauszufordern. Sie drang aleo selbst unbefugt in\nden Persönlichkeitsbereich des Angeklagten ein, als sie\n\ndas erste Gespräch mit ihm heimlich auf ein Tonband autfnahn.\n\nNicht anders verhält es sich mit den beiden folgenden\nfernmündlichen Unterredungen. Zwar ist der Vertrauensbruch\nbei der heimlichen Tonbandaufnahme eines Ferngesprächs\nnicht so grob und augenfällig wie beim unmittelbaren Gespräch. Auch mag iu Geschäftsverkehr in gewissen Umfang\ndus Kinverständnis des andern Teils stillschweigend vorausgesetzt werden, das Ferngespräch auf einem Tonträger festzuhalten. Im privaten Rechtsverkehr ist eine solche allge-\n\nx\n\n-8-\n\nmeine Jbung nicht anerkannt. Deshalb xilt für die Ferngespräche, die Ingeborg REED mit dem Angeklagten führte,\nnichts grundsätzlich andersee als für die erste unmittelbare Unterredung. Wie das Landgericht festgestellt hat,\nverfolgte Ingeborg REED dabei jeweils das gleiche Ziel\nwie bei den früheren Gesprächen. Sie hatte es demnach bei\ndiesen nicht erreicht und setzte demgemäß ihr rechtswidriges\nTreiben fort. Diese Sachlage verändert es nicht, daß der\nAngeklagte bei einem der Gespräche sine zwielichtige ErT-\nklärung abgab; denn stets befand eich die Freundin Ki»\nauch in der Folge nicht in der Abwehr rechtswidriger Zumutungen des Angeklagten oder der Nebenklägerin, sondern\nwing selbst darauf aus, solche herauszufordern. Nicht einmal\nwenn ihr das schließlich gelungen sein sollte, könnte dieser\nUmstand ihre Tonbandaufnahmen (nachträgliich) rechtfertigen.\nDenn durch die nachfolgende Rechtswidrigkeit eines andern\nkann eigenes rechtswidriges Verhalten nicht rechtmäßig\n\nwerden. Sogar ohne solche anstößigen Umstände läßt die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Bestreben, sich\nein Beweismittel zu beschaffen, nicht als einen zureichenden\nGrund für eine heimliche Tonbandaufnahme gelten (BGHZ 27,\n284, 290).\n\n3. Verletzte die Zeugin REED das allgemeine Pereönlichkeitsrecht des Angeklagten sonach durch alle drei\nTonbandaufnahmen, so darf gie sie such nicnt durch Abhören\nverworten; denn dadurch würde sie das Recht des Angeklagten\norneut verletzen. Dabei kann es dahinstehen, ob sie hierzu\netwa zu dem Zwecke befugt wäre, um sich und ihren Freund\nvon dem später erhobenen Vorwurf des Angeklagten zu reinixen,\ndie \"Seite KM\" have Frau AdEB in ihrer Zeugenaussage\nzu beeinflussen versucht. Denn darum geht es hier nicht,\nsondern um die Verwertung der Tonbandaufnahmen gegen den\nAngeklagten.\n\n9.\n\n4. Auch der Strafkammer war es verwehrt, die Tonbänder\nabzuhören. Ob das für das Gericht stets, allgemein und in\njedem Verfahren gilt, wenn der Gesprächsteilnehmer die heimliche Tonbandaufnahme nicht verwerten darf, braucnt der\nSenat dabei nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist ee dann\nunzulässig, durch Abhören einer solchen Tonbandaufnahme\nBewois zu erheben, wenn sich das Strafverfahren gegen denjenigen als Angeklagten richtet, dessen Wort sein Gesprächsteilnehnmer rechtswidrig auf den Tonträger gebracht hat.\n\nDie ienschenwürde ist als ein Grundwert der Rechtsordnung verfassungsrechtlich gewährleistet. Jeder Hensch\nmuß sie in jedem andern achten, der einzelne ebenso wie\ndie öffentliche Gewalt. Dieser Leitgedanke beherrscht auch\ndas rechtestaatliche Strafverfahren. Deshalb ist der wegen\neiner Straftat Angeklagte seiner Menschenwürde nicht schon\num des Verdachts willen entäußert, der auf ihm ruht. ür\nhat vielmehr wie jeder andere Anspruch darauf, daß sein\nMenschtum nicht mißachtet wird (BGHSt 5, 332, 333; BGHZ 24,\n72, 81). Nach Art. 6 Abs. 2 MRK gilt er als unschuldig,\nsolange er nicht rechtskräftig verurteilt ist.\n\nDie Strafprozeßordnung steht ebenfalls unter jenen\nLeitgedanken. Sie verwirklicht ihn dadurch, daß sie den\n3eschuldigten nicht zwingt, gegen sich selbst auszusagen\n(§ 136 Abs. 1 Satz 2), und durch das Verbot, die Freiheit\nsciner Willensentschließung und Willensbetätigung durch\n4ißhandlung, Ermüdung oder körperlichen gkingriff, durch\nVerabreichung von Mitteln, Quälerei, ungesetzliche Drohungen\noder solche Versprechungen, durch unzulässigen Zwang,\nTäuschung oder durch Hypnose zu beeinträchtigen (5§ 136 a,\n161 Abs. 2, 163 Abs. 2). Diese Vorschriften stehen nicht\nals Einzelregelungen für sich allein. Sie sind vielmehr\nAusdruck rechtsstaatlicher Grundhaltung der Strafprozeiordnung, die es nicht zuläßt, gegen den Beschuldigten in\n\n4\n\n- 10 -\n\nmenschenunwürdiger Weise zu verfahren. Ist es aber ein Grundsatz rechtsstsatlichen trafverfahrens, des Angeklagten hort\nnicht gegen ihn selbst zeugen zu lassen, wenn es ihm unter\nMißachtung seiner Persönlichkeit entwunden wurde, so derf\n\nes auch nicht zugelassen werden, daß eine von ihm unter\ngleichen Voraussetzungen durch technische Mittel erlangte\nÄußerung durch seine eigene Stimme gegen ihn aufsteht; um\n\nso weniger dann, wenn es -— wie hier — ungewiß ist, ob das\nTonband (und welches der drei) die dem Angeklagten zur Last\ngolegte Straftat erweist und wenn es daher im Bereich des\n#öglichen liegt, daß das Abhören des Tonbandes das allgemeine Persünlichkeitsrecht des Angeklagten erneut verletzte.\nAllerdings hat diese Rechtsauffaseung zur Folge, duß wichtige,\nunter Umständen die einzigen Mittel zur Aufklärung von Straftaten unbenützt bleiben. Das muß jedoch hingenommen werden.\nEs ist auch sonst kein Grundsatz der Strefprozeßordnung, daß\ndie Wahrheit un jeden Preis erforscht werden müßte (§ 5 245,\n\n52 ft, 252, 81a ff, 95 £f, 69 Abs. 3 StPO).\n\nEine allgeneine Zustimmung zum Abhören der Tonbänder\nhat der Angeklagte nicht erteilt; er war damit nur in dem\nStrafverfahren gegen KG tür die Hauptverhandlung vor\ndem Berufungsgericht am 18. August 1959 einverstanden. In\ndem gegenwärtigen Verfahren hai er seine Einwilligung ausdrücklich verweigert.\n\n5. Das Landgericht hat sich nach alledem mit Recht des\nabhörens der Tonbänder enthalten. Ihm ist auch darin beizupflichten, daß es sich mit dieser Entscheidung zu den\nirüheren Urteilen des Bundesgerichtshofs 1 Stk 11/54 vom\n12. März 1954 und 4 StR 405/55 vom 1. Dezember 1955 (beide\nJ3Z 1956, 227) sowie 3 StR 626/54 vom 12. Januar 1956 (bei\nDallinger MDR 1956, 527 zu § 253 StPO) nicht in Widerspruch\ngesetzt hat. Zwar handelt es sich dort ebenfalls um die Ver-\n\n- 1 -\n\nwertung heimlicher Tonbandaufnahmen in der Hauptverhandlung;\njedoch war der Sachverhalt jeweils anders. In dem Fall\n\nBGH I StR 11/54 hatten die Beteiligten dem Abhören des\nTonbandes zugestimmt. Die Enischeiduhg BGH 4 StR 405/55\nbefaßt sich mit einer Tonbandaufnahme Über die polizeiliche\nVernehmung des Beschuldigten, deren Inhalt zuvor schon\nprotokolliert worden war. Das Urteil BGH 3 StR 626/54 betrifft die Verwendung einer Tonbandaufnahme über die Vernehmung eines Zeugen als Gedächtnisstütze für einen anderen\nZe.ıgen. Derüber, ob der Senat diesen Entscheidungen Deipflichten könnte, wenn er einen gleichen Sachverhalt zu\nbeurteilen hätte, braucht er sich jetzt nicht zu Bußern.\n\nDie Entscheidung dee Senats vom heutigen Tage 1 StR\n13/60 steht dem Urteil gleichfalls nicht entgegen. Sie betrifft die Verwertung eines Tonbands, dessen Aufnahmen\nder dort Angeklagte im Ermittlungsverfahren zugestimmt\nhatte.\n\nII. Sachrüge.\n\nl. Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen\nkönnen, daß der Angeklagte, wie ihm der Eröffnungsbeschluß\nvorwirft, es versucht hat, seine Auftraggeberin Frau Ad>\nzu wahrheitswidriger eidlicher Aussage zu bestimmen (§ 49 a\nAbs. 1 StGB). Diese Urteilsausführungen greift die Staatsanwaltscnaft nicht an. Sie sind rechtsfehlerfrei.\n\n2. Die Revision meint aber, das Landgericht nätte bei\nder festgestellten inneren Bereitschaft des Angeklagten,\ndie Zeugin zu beeinflussen, den Sachverhalt zugleich unter\ndem Gesichtspunkt prüfen müssen, ob er sich - sei es der\nVerteidigerin KB, sei es dessen Freundin KEEEEB ;ezenüber - zu solchem Tun bereit erklärt habe (§ 49 a Abs. 2 yiB).\nIndessen ist das Landgericht der Frage nachgegangen (II abs. 3 b\ndes Urteils). Es hat sie verneint. Diese Beurteilung des feutgestellten Sachverhalts ist rechtlich sleichfalls nicht zu\nbeanstanden.\n\n)\n\n- 12 -\n\nDemgemäß tritt die Frage nicht auf, ob der Angeklagte .scomäß § 49 a Abs. 4 straflos zu vleinen hätte; daher braucht der\nSenat zu den (unnötigen) Ausführungen des Urteils über diesen\nPunkt keine Stellung zu nehmen.\n\n3, Auch den Freispruch des Angeklagten von der anklage weren\nParteivurrats beanstandet die Stautsanwaltschaft grundlos, bie\ndio Strufkummer mit Recht angenommen hat, diente or ausschlioR-\nlich seiner Partei, als er im Rahmen außergerichtiicher Verhandlungen den Gegner davon zu Überzeugen suchte, daß es auch für\nihn in seinem Strafverfahren von Vorteil sein könne, wenn er\nsich zur Wiedergutmachung des Yrau Adolph angetanen Unrechts\nbereit fände. Denn damit verfolgte der Angeklagte allein den\nZueck, sciner Auftraggeberin ohne langwierige gerichtliche wuseinendersetzungen zu dem geltend gemachten Schedensersatzanspruch\n(% 847 Abs. 2 BGB) zu verhelfen.\n\nHiernach ist die Revision zu verwerfen. Der Generalbund:t;-\nunwalt hat sie, außer zum Proispruch wegen Purteiverrats, vertreten.\n\nrür den erkrankten Dr. Peetz Werner\nSenatispräsidenten Dr. Geier\n\n' Dr. Peetz willme Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/1-str-683-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/1-str-683-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.475426+00:00"}}