{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-14_1_StR_233_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-14","aktenzeichen":"1 StR 233/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".—,\n\n1 Stk 233/60 2253 082\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nKarl D EEE, onne festen Wohnsitz, geboren an BD. iD iD\nin CE FEED, zur Zeit in anderer Sache im Arbeitshaus\nuntergebracht,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter .Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitsende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter «er Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 4. März 1960\nwird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericnt hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nzu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und gegen ihn die\nSicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der\ner die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.\n\nDie Verurteilung nach den §§ 243 Abs. I Nr. 2, 244 StGB\nist rechtlich bedenkenfrei. Auch der Verteidiger trägt hierzu\nnichts vor. Die Angriffe, die der Beschwerdeführer selbst\nin der Revisionsschrift gegen die Beweiswürdigung dor Strafkanmer erhebt, sind unzulässig, §§ 337, 345 Abs. 2 StPO.\n\nDie Revision meint, ohne dies näher auszuführen, der\nSachverhalt rechtfertige nicht den Schluß, der Angeklagte\nsei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Den vermag der\nSenat nicht zu Tolgen.\n\nDas Urteil schildert allerdings nicht die früheren\nStraftaten, wie dies im allgemeinen erforderlich ist\n(BGH NW 1954, 845 Nr. 19), sondern gibt im wesentlichen\nnur die Strafen an. Indescen ist die Anwendung des § 20 a\nAbs. 1 StGB nach dem von der Strafkammer im einzelnen darselegten Entwicklungsgang des Angeklagten nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen kam der Angeklagte im Jahre 1938\nmit vierzehn Jahren wegen mehrerer Diebstähle in Fürsorgeerziehung. Nach der Entlassung im Jahre 1941 beging er einen\neinfachen und einen schweren Diebstahl sowie gleichgeschlechtliche Unzucht, so daß er als \"Krimineller\" in das Erziehungslager Mooringen eingewiesen wurde. Nach dem Kriege kehrte\ner zu seinen Eltern zurück, flüchtete jedoch bald in die\nsowjetische Besatzungszone, um sich der Bestrafung wegen\nkinbruchdiebstahls zu entziehen. Um die Jahreswende 1948/49\n\n24\n\nm 3 -\n\nkam er wieder nach Westdeutschland. Fortan lebte er, soweit\ner nicht im Gefängnis, Zuchthaus oder Arbeitshaus einsaß,\nals Landstreicher und ernährte sich durch Betteln und\nStehlen. Nach seiner eigenen Einlassung zieht er das ungebundene Leben eines Landstreichers der Arbeit vor. Vom\nJahre 1949 ab wurde er dreizehnmal bestraft, davon sechsmal wegen einfachen oder schweren Diebstahls im Rückfall.\nIn mehreren anderen Fällen, in denen er in fremde Anwesen\neingestiegen war, verurteilten ihn die Gerichte nur wegen\nHausfriedensbruch, weil vie glaubten, ihm die Diebstahlsabsicht nicht nachweisen zu können. Dieser Lebenswandel\n\ndes ıngeklagten, insbesondere seine Arbeitsscheu, seine ®\nLandstreicherei und die Zahl der Vorstrafen rechtfertigen\nden Schluß des Landgerichts, daß er auf Grund eines inneren\nHanges Einbruchsdiebstähle begeht.\n\nAuch die Anordnung der Sicherungsverwahrung entspricht\ndem Gesetz. Der Angeklagte ist am 3. April 1959 zwei Tage\nnach der Verbüßung einer Strafe von zwei Jahren Zuchthaus wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Anwesen\neingestiegen und wegen Hausfriedensbruch bestraft worden.\nDio Straftat, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens\nist, hat er einen Tag nach der Verbüßung einer Strafe von\ndrei Monaten Gefängnis begangen. Unter diesen Umständen\nist die Annahme der Strafkammer nicht zu beanstanden, daß e)\nder Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe weitere erhebliche Verbrechen gegen das Eigentum begehen werde unä\nnur die anordnung der Sicherungsverwahrung die Öffentlich-\n\nif\n\nkeit hiervor schützen kann, da er keine Familienbindung\nhat,\n\nDr. Geier | Dr. Peetz Werner\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/1-str-233-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/1-str-233-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.455493+00:00"}}