{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-13_1_StR_507_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-13","aktenzeichen":"1 StR 507/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ct\n3\nU f\n&\nu\nN\n[6]\n\nx)\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kontoristin darge HEHE zu: AU Zanäcreis\nTOD >2y., zevoren an EN 1515 in va:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n13. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Wwillms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof ED\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juni 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[$)\nH\n£\ne=\nDu\n1)\n\n#\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einer\n\nGelängnisstrale von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ihr\n\ndie bürgerlichen ihrenrechte für drei Jahre aberkanut und ausge-\n\nsprochen, das sie dauernd unfanig sei, als Zeugin <der Sachverstandige eidlich vernommen zu werden, Ihre Revision, wit der sie\nYerletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausseruch Sr-\n\nPan I\n\nSoweit die Beschwerdeführerin den Schuldspruck bekämprt.\ngreiit sie nur die Peststellungen der Strafkamner in unzulässizer\n\nTeise an. Die ohne Verstoß geges die Denkgesetze unä allgemeine\nErfahrungssätze getroffenen Feststellungen der Strafkanmer trugen\n\ng2:\n\nen Sckuldsprucn,\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil\ndie Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat. |\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte - entgegen ihren\nSekundungen als Zeugin - mit DB die She gebrochen und mit\nihm gemeinsam in ihrer Wohnung genächtigt. Die Angeklagte hätte\nsich daher, wenn sie als Zeugin die Wahrheit gesagt hätte, der\nGefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs ausgesst2%.'\n\nn\ni\n\nDie Angeklagte selbst konnte sich auf den Strafmilderung\ngrund des § 157 StG3 nicht berufen, weil sie sich damit varteiaigte\ndaß sie als Zeugin die Wahrheit gesagt habe (vgl. BGH 1 Str 191755\nvom 1). Januar 1956; 1 StR 178/50 vom 31. Mei 1950). Die Strafkammer häste sich daher unabhängig von der ärklärungen Ger Ange-\n\ni\n\ncc\n\n- -\nALU\n\nns\n0%\n\nn eine Jberzeugung darüber verschaffen müssen, st sie\n\nei ihrer Ternenmung der Gefahr einer geric\n\nco\ny\n\na\n\nnp\n\nr\n[3\n\n>\n\n\\\nt\n\nfung bewußt war, und ob sie, um diese Gefahr von sich anzuwenden\n- wenn auch zugleich aus einem anderen«Gpunde (BGCHSt 2, 379) -,\ndie Unwahrheit gesagt und beschworen hat, Das hat die Strafkans«\n\nbisher unterlassen.\n\ne neue Hauptverhanälung, in der das Landäzeri\nassene Prüfung nachzuholen hat, wird auf folzg\n\nhingewiesen.\n\n8 157 Abs. 1 StGB ist schon dann anzuwenden, wenn die\nMörlichkeit, daß die Angeklagte -— auch - aus Furcht vor Ttrefie\n\nGie Unwahrheit gesagt hat, nicht auszuschlie3en ist; der\nGrundsatz, da3 im Zweifel von der dem Angeklagten günstigeren\nMöglichkeit auszugehen ist, muß auch dei § 157 StGB berücksichtigt werden (u.a. BGH 1 StR 419/55 vom 29. April 1956).\n\nKonmt das Lardgericht zu dem Ergebnis, Gaß die Voraussetzungen des ) 157 Abs. 1 StGB zu bejahen sind, so kann es\nzwar gemäß § 151 Abs. 2 StGB nach seinem pflichtgemäßen Armessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte gegen die\nAngeklagte erkennen; nach § 161 Abs. 1 StüB darf es ihr jedoch nicht dis ZEidesfähigkeit absprechen. Dabei ist es ohne\nBedeutung, ob die Strafe nach 3 157 Abs. 1 StGB gemildert\nwird oder nicht (BGH NJW 1957, 550; 1 StR 563/53 vom 24, November 1953):\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagte\ndei ibrer Vernehmung als Zeugin über ihr Zidesverweizerungsrecht belehrt wurde. Dagegen teilt sie nicht mit, ob aucn\neine Belehrung über das ihr nach § 384 Ziff. 2 220 zu-\n\nt\n\n7\n\n>\n\ntehende Recht, die Aussage zu verweigern, erYol\n\nI:\n\nst,\n\nu\n\nr\n\nta}\nch\n\nine solche Belehrung schreiot das Gesetz zwar ni auUSs-\n\n[B}\n\närücklich vor, doch ist sie üblich. &s wäre neben | 157 StGB\n\nein weiterer Strafmilderungsgrund, wenn die Angeklagte nicht\nbelehrt worden wäre und deshalb Aussagen gemacht hätte (BGH\n1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 - Leitsatz abgedruckt bei\nIM Nr. 42 zu § 154 StGB -; vgl. ferner BGHSt 8, 186, 190 f).\n\nDr. Peetz Dr, Schalscha “illms\nHäöner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-13/1-str-507-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-13/1-str-507-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.435375+00:00"}}