{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-06-03_1_StR_433_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-06-03","aktenzeichen":"1 StR 433/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Nanen des Volkes\n\nIn ger Strafsache\ngegen\n\ngeboreh nn 1924 in FB, zur Zeit in dieser\n\nZeche in Untersuchungshaft,\nwesen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 18. Sktober 19560, an der teilgenonnen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundssrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Bübner\nBundesricater Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOÜberstoutsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nOberstastsenwalt beim Bundesgerichtshof EP\nbei der Verkündung\n\nuls Ve treter der bundesanwultscnaft,\nJustizangestellter I)\nals Urkunäsbesmter der Geschäftsetelle,\nfür kecht erkannt;\n\nAuf die kevision des ingeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts ZKexvten vom 3. Juni 1960 je mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\nEREH n Fell SEE in vollen Umfang,\n\n2,) in gesamten Strafausspruch.\n\nIn Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nTerna dlung und Entscheidung, aucn über die K'sten\ndes Rechtsmittels, ar das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende xkevision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIo Der Angeklagte var auf Gruna seiner Verzichtserklärung\nsit Genehmigung der groäherzogelich-luxemburgischen Kkegierung\nan die 3undesreuublik ausgeliefert worden (Bl.’97, 98 den.)\nie Strafkenmker hat ihn, unter Freisprechun,. in brigen,\nwegen echweren Diebsta..le im Rückfall (Fall üoack) und\nwegen Hehlerei in Kückfall (Fall Kolling) sls gefährlichen\nGenohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt, aucı gegen ihn die Sicuerungsver-\n“ahrung angsordnet. Ferner ist ihm die Fakreriaubnis für\nimmer entzogen, auch sind ihn die bürgerlichen Ährenrechte\nzsuf fünf Jahre uberkannt worden. Schlieälich wurde die\nzinzienung eines den Angeklagten gehörenden ?PXw-anhängers\nausgesprochen.\n\nler Angeklaste rüst die Verletzung des Törmlichen und\nsactlichen Kecaits; die Verfanrensrügen sind allerdings,\nsoweit sie zuläscei, erhoben sinä, in „irklicnkeit Sachpbeechwerden. Das accätsuittel hat teilweise ürfol,.\nIl. Fall koack;\n\nDie Durlegzungen der Strafkammer, daß der angeklagte\nin diesen Fall des schweren Diebstsuls in kückfall schuldig\nsei, sind rechtlich nicht anzreifbar.,\n\nDas Landgericht hat, entgegen der nevision, dem Anseklagten keine Be eielast auferlegt. Die beanstandete\nwendunz 5. 11 oben Us ist im Zussmmenhang nit der ars.hließenden Feststellung zu l:sen, daß sämtliche Alibieinwände des Angeklagten unwanr und widerlest seien (vgl.\naıch der gegenüber die Ausführungen S. 16 U: in den Fällen\nJes Freispruchs ncuugele Beuneises).\n\n- 3.\n\nDaß der Angeklaste bei dieser Tat vermutlich Helfer\nhatte (Entwendung von 59 Reifen, 8 Rädern und 21 Achsen),\nhinderte seine Verurteilung als Täter nicht; vgl. $% 47 SttB.\n\nIIi. Fall Km:\n\nWach den Feststellungen des Landgerichts war in der Nacht\nvon 21. euf den 22. Juni 1958 aus einem Lagerschuppen der\nFirme “m in SC ein vollständiges IKW-Ersatzrad\nmittels Einbruchs entwendet worden. Alsbald nach dieser Tat\nhat der Angeklagte das Rad den Eheleuten MB für 170,- DM\nzum Kauf angeboten. Diese lehnten jedoch den Ankauf ab.\nDarauf zerlegte der Angeklagte das zkrsatzral, nahm den\nReifen wieder mit fort und ließ die mit dem Firmennamen\nKom\" sezeichnete Felge liegen. Die Strafkammer hielt\nnicht für hinreichend erwiesen, daß der Angeklagte selbst\ndas srsatzrad gestohlen hatte. Sie war jedoch davon überzeugt, daß der Beschwsrdeführer, wenn er schon nicht selbst\nder Dieb “ar, um die unrecntmädige Herkunft des Rades\ngewußt hat. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, daß\ndie kückfallvoraussetzungen der $%§ 259, 261 StGB gegeben\nseien und hat ihn wesen Rückfallhanlerei im Sinne üer\n3. 259, 261 (Abs. 1) StGB verurteilt,/äier muß schon die\nallgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung der Verurteilung\nführen, Dieser Au.fassung war auch der Generalbundesamwalt.\n\nDie Strafkammer führt zur Anwendung des § 261 Abs. 1 StGB\nlediglich aus, die Hehlerei des Angeklagten beziehe sich\nauf einen schweren Diebstahl, weil das kErsatzraä mittels\nwinbruchs entwendet worden sei (S. 8 UA). Es genügt aber\nnicht, daß sich die abermals begangene Hehlrei auf einen\nschweren Diebstahl bezieht. Es muß vielmehr, un den\n! 261 Abs. 1 StöB anzuwenden, festgestellt werden, daß\nuer Hehler wußte, billigend damit rechnete oder den Um-\n\nständen nach annehmen mußte, das Hehlgut stamme geraäe aus\neinem schweren Diebstahl (RGSt 15, 364; BGH 5 StR 56/55\nv. 19. Juni 1956, teilw. veröfientlicnt in Liä Nr. 4 zu\n\n§ 261 StGB). Das eine oder andere anzunehmen, hätte zwar\nbei dem Angeklagten, der selbst schon mehrfach Zinprüche\nbegangen hatte, nahegelegen. Der Tatricnter hat aber in\ndieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen. Das Kevisionsgericht darf solche Schlüsse nicht ziehen. Dieser\n„angel nötigt zur Aufhekuns der Verurteilung insoweit\n(2GH aa0) sowie in gesamten Strafausspruch (vgl. dazu\n3GE IdW 1960, 1870 Nr. 17). Die weitergenunde Revision\n(Schuldspruch in Fall Sg) ist dagegen ale unbegründet\nza vervierien.\n\nIV. Im übrigen vesteht Anlaß zu folgenden Bemerkungen;\n\nDie Darlegungen des Tatrichters zum Fall Ken\n(Ss. 7 - 9 Va) sind nicht eindeutig. Der Angeklagte hatte\ngegenüber dem Schu.ävorwurf, den Einbruchsdiebstahl in\nder Jacht vom 21. auf den 22. Juni 1958 selbst ausgeführt\nzu haben, hilfsweise Beweis dafür angetreten, daß er sich\nzu jener Zeit in einem Gasthof aufgehalten und sein Zimmer\nnicht verlassen habe (Bl. 211 d.A.). Die Erwägungen der\nStrafikanmer (S. 7 unten, 9 oben UA) könnten nun dafür\nsprechen, daß der vatrichter glaubte, diesen Beweisamtrag\ndadurch umzenen zu können, daß er statt wegen Einbruchsdiebstahls wegen Hehlerei verurteilt hat. wäre das so,\ndann würde es an der zur Verurteilung notwendigen richterlichen Überzeugung fehlen. Es kann auch sein, daß die Strafkammer eine wahldeutige Feststellung zwischen Einbruchsdiebstahl in Rückfall und Rückfallhehlerei treffen wollte\n(vgl. S. 8 UA: \"wenn cr schon nicht selbst der Dieb war\").\nDies setzte indes voraus, daß das Bemühen um die Feststellung,\n\nın\n\nob der Angeklagte sich nur als Dieb oder lediglich als\nHehler betätigt hat, trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisnittel gescheitert war (BGHSt 12, 386, 388). Dann hätte\naber zuvor dem erwähnten Beweisamtritt entsprochen werden\nzüssen. Dieser Beweis muß daher im Fall der Wiederholung\ndes Antrags erhoben werden. Wird dieser Alibi-Zinwand\nwiderlegt, so würde einer wahldeutigen Verurteilung \"wegen\nHerlerei iu Rückfall (Wahlfeststellung,* nichts im Wege\nstehen, falls nicht die neue Hauptverkanälung zu anderen\närgebnissen führt, etwa dahin, daß der Tatricnter die\nsichere Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe mit\n\ndem Einbruch (als Täter) nichts zu tun und komme nur als\nHehler in Betracht, oder er sei zweifelsfrei als Täter\n\ndes Einbruchsdiebstahls überführt. Begünstigung scheidet\nnach dem bisner festgestellten Sachverhalt aus, erst\n\nrecht die Annahme bloßer Fundunterschlagung (vgl. S. 8 UA).\n\nSollte die S“rafkammer nun eine wahldeutige Verur-\n+seilung vornehmen oder die sichere Überzeugung erlangen,\ndaß der Angeklagte nur der Rückfall-Hehlerei (nach § 261\nAbs. 1 oder Abs. 2 StGB) schuldig ist, so müßte auf jeden\nFall gesagt werden, welche Begehunssform des § 259 StGB\nvorlag. „itwirken zum Absatz setzt ein Handeln im Einverständnis und Interesse des Diebes voraus (BGHSt 9, 137,\n133). Doch liegt die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte das Ersatzrad für eigene Zwecke an sich gebracht\nhat. — Zum Hehlereivorsatz erwähnt das Landgericht einmal\ndie Beweisvermutung (\"den Umständen nach\"). Das Fordern\neines ungewöhnlich niedrigen Freises wäre aber kein von\naußen wirkender Umstanä gewesen (BGH NdW 1953, 552 Nr. 11;\nDRiZ 1955 S. 34 mit Nachweisen). Andere Wendungen der\nUrteilsgründe sprechen immerhin dafür, daß die Strafkammer\nletztlich doch vositives Wissen des Angeklagten von der\nstraibaren Eerkunft des Rades angenomnen hat. Zum Nachweis\n\nr\n.. oO —\n\nhierfür durfte der Tatrichter sowonl das fordern eines geringen\nZreises als auch die übrigen angeführten Gesichtspunkte,\neinschließlich der Art der Verteidigung des Angeklagten\nverwerien. Die Strafkaumer wird jedoch in dieser Einsicht\neindeutigere Feststellungen treffen müssen.\n\nDie zur Anwendung des § 20 a (Abs. 1) StGB erforderliche\nGesamtwürdigung ist sehr knapp und läßt die Zinzelerörterung\nder früheren Straftaten verdissen (BG4St 1, 94, 99 £f;\n\n3GE NDR 1957, 562). Der Tatrichter hat Gelegenheit, dies\n\nnschzuholen.\n\nDas Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;\n\nBGHSt 1, 252 fi) ist zu beachten,\n\nDr. Peetz Seibert Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/1-str-433-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/1-str-433-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.056504+00:00"}}