{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-31_1_StR_706_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-31","aktenzeichen":"1 StR 706/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"St6B § 49 a Abs. 1, § 218 Abs. 3\n\nWer cine Frau ohne Erfolg zu bestimmen versucht, die Abtötung\nihrer Leibesfrucht äurch einen anderen zuzulassen, ist nach\ndem Abo. 3 des § 218 in Verbindung mit § 49 a Abs. 1 StGB\n\nzu bostrafen (Bestätigung von BGHSt 3, 228).","text_plain":"We\n\n2253 018\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nSt6B § 49 a Abs. 1, § 218 Abs. 3\n\nWer cine Frau ohne Erfolg zu bestimmen versucht, die Abtötung\nihrer Leibesfrucht äurch einen anderen zuzulassen, ist nach\ndem Abo. 3 des § 218 in Verbindung mit § 49 a Abs. 1 StGB\n\nzu bostrafen (Bestätigung von BGHSt 3, 228).\n\nBGH, Beachluß vom 31. Mei 1960 - 1 StR 706/59\n\nSchöffGg, Memmingen .\nBayObLG\n\nFr\n\n1_StR_706/59\n\n._.\n\nyorl. gem. § 121 GVG\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nCE , Ruaoıt\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zur Abtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landgerichts nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Mai\n1960 beschlossen:\n\nWer eine Frau ohne Erfolg zu bestimmen versucht,\n\ndie Abtötung ihrer Leibesfrucht durch einen anderen\nzuzulassen, ist nach dem Abs. 3 des § 218 in Vorbindung\nnit § 49 a Abs. 1 StGB zu bestrafen (Bestätigung von\nBGHSt 3, 228).\n\nGründ e_:\n\nDas Schöfflengericht bei dem Amtsgericht Memmingen hat den\nAngeklagten wegen mißlungener Anstiftung zur Abtreibung (§§ 49 a,\n218 Abs. 3 StGB) verurteilt. Es hat im wesentlichen folgende\nFeststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte erfuhr im Dezember 1957 von der Kontrölleurin\nEva P@EM, üuß sie schwanger und er der Erzeuger des zu erwartenden Kindes sei. Ein Bekannter, dem er sich anvertraute, gub ihm die Zusage, Eva PD zu einem Arzt zu bringen unG ihr dort die Frucht nchmen zu lassen. Der Angeklagte fordorte darauf Eva PB bei einer gemeinsamen Autofahrt, an der auch der Bekannte teilnahm, auf, die Frucht\nabtöten zu lassen. Er sagte ihr, der mitfahrende Herr\n\nkenne einen Arzt, der den Eingriff, der wohl 1000 DM koste,\n\nvornolnen werde. Sie solle mit diesem Herrn, der sich dem\nArzt gegenüber auch als Schwängerer ausgeben wvierde, zu dem\nArzt fahren. Er, der Angeklagte, wolle die Kosten der Abtreibung bezanlen. Nach einer Beüenkzeit von einigen Tagen Ichnte Eva PB das Ansiunen des Angeklagten ab.\n\nAuf die Rovision Ges Angeklagten will das Bayorische Oberste\nLandesgericht das Urteil des Schöffengerichts aufleben und die\nSache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen. Das Schöffengericht hat der Verurteilung nur die mißlungeno Anstiftung gegenüber der Schwangeren zugrunde gelegt; in der erneuten Verhandlung soll geklärt werden, ob die Vereinbarungen dcs Angeklag-\n\nten mit dem \"Bekennten\" die Anwendung der 8% 218 Abs. 3, 49\nStGB begründen können.\n\nDie Verurteilung wegen mißlungener Austiftung der Eva Pe»\nlt das Bayerische Oberste Landesgericht für fehlerhaft. Es ist\nder Auffassung, der Angeklagte habe die Frau nur zu einem Versehen (8 218 Abs. 1 StGB) anzustiften versucht; der Tatbestand\nGes $ #9 a Abe. 1 StGB sei daher nicht gegeben.\n\nDus Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich jedoch gehindert, dieser Rochtsansicht folgend das angeiochtene Urteil auf.)\nguhcbon. wcil dor 1. Strafsenat dos Buncesgerichtshofs in einem\nUrteil vom 28. Oktober 1952 = BGHSt 3, 22€ - ausgesprochen hat,\ndaß nach § 49 a Abs. 1 StGB in Verbirdıng nit § 218 Abs. 3 StGB\nzu bestrafen sei, wer eine Frau ohne E:’folg auffordert, ihre\nLeihosfrucht abzutöten odur die Adtötunz durch sinen anderen\nzuzulassen. Das Bayerische Oberste Landesgsrickt hat daher die\nSache äem Bundeugerichtz!r.of vorgeleg‘:.\n\nDie Yoraussetzunger. für Cie Vor..egung nach § 121 Abs, 2 GVG\n\nliegen vox\n\nÄf\n\nIn der Sache selbst vermag der Senat dem vorlegenden Gericht\nnicht zu folgen. Er hält an seiner in BGHSt 3, 228 unä auch in\nspäteren Entscheidungen (u.a. 1 StR 227/56 vom 26. November\n1957; 1 StR 257/58 vom 1. Juli 1958) vertretenen Rechtsauffussung fost.\n\nNach § 49 a Abs. 1 StGB wird nach den für den Versuch des\nVorbrechens geltendon Vorschriften bestraft, wer einen anderen\nzu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte\nHandlung zu begehen. Welche Tat ein Verbrechen ist, ergibt sich\naus den einzelnen Tatbeständen.\n\nDie Entscheidung des Senats in BGHSt 3, 228 gründet sich\nauf die in BGHSt 1, 139 und 1, 249 vertretene Auffassung, daß\nbei der Teilnahme eincs anderen an der Abtreibung der Schwangeren\nder andere stets wegen Teilnahme un einem Verbrechen der Fremdabtreibung nach § 218 Abe. 3 StGB, die Schwangere selbst dagegen\n= auch wenn sie den anderen zur Toällnahme angestiftet hat -\nnur wegen eines Vergehens gegen § 218 Abs. 1 zu bestrafen\nist. Die Teilnahme des anderen ist somit stetS Teilnahme an\neinem Vorbrechon. Daraus folgt, daß auch die erfolglose\nAufforderung an die Schwangere, ihre Frucht abzutreiben,\nfür den Bestimmenden eine Aufforderung zur Begehung eines\nVerbrechens ist Für die erfolglose Anstiftung im Sinno des\n§ 49 a Abs. 1 StGB kann insoweit nichts anderes gelten als\nfür die erfolgreiche Anstiftung. Wer die Schwangere zur Abtötung\nihrer Leibesfrucht zu bestimsen versucht, versucht sie zu bestimmen, \"eino als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu\n\nbegehen!,\n\nDies stimmt allerdings nicht mit der im übrigen von der\nRechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs vertretenen Auf:-\nfassung übercin, daß im Falle des § 49 a StGB die Beantwortung\nder Frage, ob die Tat, zu der aufgefordert wird, ein Verbrechen wäre, uich, soweit dies von persönlichen Eigenschaften\n\n-4-\n\nund Verhältnissen abhängt, nach der Person des Aufgeforderten\nrichtet (RGSt 32, 268; 60, 28, BGHSt 4, 17, 18; 6, 308); denn\n\nin der Person der erfolglos Angestifteten, nämlich der Schwangeren,\nwäre die Tat, zu der gie aufgsfördert wird, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 218 Aba. 1 StGB koin Verbrechen. Die\nAbweichung folgt jedoch aus der besonderen Regelung in § 218\n\nAbs. 1 und 3 StGB und dem sich hieraus ergebenden Willen des\nGesetzgebers, der sich mitunter dogmatischer Einordnung antziehon mag. Es wäre nicht folgerichtig, denjenigen, der die\nSchwangere zur Abtreibung angestiftet hat, wegen eines Ver-\n\nbrechens zu bestrafen, ihn aber, falls die Anstiftung erfalg- GI «U\n\n105 bleibt, straflos zu lassen, während ungukehrt dio Schwangoro,\ndie oinen Dritten erfolgreich anstiftet, bei ihr abzutreiben,\nnur wegen einen Vergehens bestraft würde, dagegen dann, wenn\n\ndio Anstiftung erfolgion bleibt, wegen Aufforderung zu oinonm\nVerbrechen zu bestrafen würe. Dieser Widersinn wäre nür wonig\ngemildert, wenn dic Schwangere in Anwendung des § 50 Abs. 2\n\nStGB wegen versuchter Anstiftung zu einem Vergehen bestraft\nworden würde. '\n\nSolche £rwägungen haben schon den #. Strafsenat des Bunduß-Gerichtehofs in seiner in BGHSt 4, 17 abgedruckten Entscheidung mit zu der Auffassung geführt, daß die erfolglose Anstif- ®\ntung eines anderen zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht bei der\nSchwangeren straflos bleibe.\n\nDie hier vertretene Keinung fügt sich auch im übrigen\nfolgerichtig in den Aufbau des § 218 StGB ein. Nach § 218\nAbs. 4 StGB wird die durch Verschaffen eines Abtreibungsmittels\nbegangene erfolgloge Beihilfe als Vergehen bestraft: Das\nGesetz sieht allgemein die Beihilfe als die mildere Teilnahmeform gegenüber der Anstiftung an. Es würde ulso dem Sinn des\nGesetzes nicht entsprechen, wonn die erfolglose Anstiftung\nder Schwangeren durch einen anderen straflos bliebe.\n\n-5-\n\nNeuderdings wird im Schrifttum zu § 49 a StGB teilweise\ndie Ansicht vertreten, daß es für die Frage, ob die Tat, zu\n‘ dor jomand bestimmt werden soll, ein Verbrechen ist, ganz allgemein auf die persönlichen Eigenscheften und Verhältnisse des\nAufforäernden ankomme (kaurach, Allg. Teil 2. Aufl. § 53 II B;\nSchönke-Schröder, 9. Aufl. Anm. V 2 zu § 49 a StGB; Heinitz in\nFestschrift der Jurintischen Pakultät der Proien Univoreität\nBerlin zum 41. Deutschen Juriotentag 8. 117; Kohlrausch-Lange 42. Aufl. Anm. IV 3 zu § 49 a StGB). Diese Meinung\nwird damit begründet, daß die erfolglose Aufforderung in\n§ 49 a StGB eine Form der Teilnahme sei; es sei daher auch\nauf oio § 50 Abs. 2 StGB anzuwenden. Bei folgerichtiger\nAnwendung Giesor Bestimmung könne aber der erfolglose Anstifter nur dann wegen mißlungener Anstiftung zu einer\nals Verbrochen mit Strafe beärohten Handlung bestraft werdon, wenn dic Umstände, deretwegen die Tat mit Zuchthaus\nbedroht ist, in seiner Person vorliegen (la.A. insbesondere\nDreher in MDR 1955, 119; auch der Entwurf 1960 des Allgemeinen\nTeils eines Strafgesetzbuchs: nach den Beschlüssen der großen\nStrafrechtekommission übernimmt in § 35 Abs. 3 die bisherige\nRechtsprechung.\n\nAug jener Ansicht würde sich auch für § 218 StGB. die oben\ngezogene Folgerung ergeben. Der Senat braucht jedoch zu\ndieser allgemeinen Frage nicht Stellung zu nehmen, da er\nschon aus anderen Gründen zu seiner auf § 218 StGB beschränkten Auslegung gelangt ist. Es muß hier auch nicht näher\nerörtert werden, ob die Frage für alle Fälle, in denen\nes für die Verbrechensnatur einer Tat auf die persönlichen\nEigenschaften und Verhältnisse der Beteiligten ankommt,\nglcich zu beantworten ist. Es bestcht immerhin ein gewisser\nUnterschied zwischen solchen Fällen, in denen die Tat etwa\nnur wogen Rückfalls erst zum Verbrechen wird, und dem Falle\n\n-6-\n\ndes § 218 SteB, wo die Abtreibung grundsätzlich als Verbrechen angesehen und nur die Schwangere aus sittlichen und\nsozialen Gründen milder bestraft wird. Der Strafmilderungsgrund der Schwangeruchaft kann dem Fremdabtreiber auch im Falle\ndos H4YaStEB nicht zugute kommen, gleichvicl ob § 50 Abe. 2\nStGB unmittelbur unzuwonden ist oder nicht.\n\nDie Vorlegungsfrage ist daher im Sinne des oben ausgesprochenen Rechtusatzes zu entscheiden.\n\nDer Generalbunäesanwalt hatte im Ergebnis die nuttasnune®f\ndos vorliegenden Gerichtes geteilt.\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nkann wegen Erkrankung nicht Dr. Seibert willns\nunterschreiben.\n\nDr. Seibert\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-31/1-str-706-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-31/1-str-706-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.833729+00:00"}}