{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-31_1_StR_106_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-31","aktenzeichen":"1 StR 106/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"..\n\n1_5tB_106/60\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landrat, Landwirt und Syndikus_Dr. Karl CD\naus TEE i.Cr., geboren an. ED EB in\nSED,\n\nden Sparkassenangestellten Rudolf Ma@@D aus >\ni.Gr., geboren am @. ED WB irn TaEEED 28 ! ,\n\nden Sparkassenamtmann Franz aus KOEEB i.cr.,\ngeboren am ®. in ? YCSR,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibart\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dr. CE,\n“Map und PD wird das Urteil des Landgerichts\nSchweinfurt vom 18. Dezember 1959, soweit sie verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten ihrer Rechtsmittel, zurückverwiesen>\nund zwar an das Landgericht Bamberg.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Na und Pin\nwegen Untreue zu Geldstrafen, den Angeklagten Dr. cB-EB wegen Vergehens gegen §§ 357, 266 StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur\nBewährung und zu einer Geldstrafe verurteilt; in zwei\nweiteren Anklagepunkten hat es diesen Angeklagten freigesprochen. u\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung\nsachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten Dr. CB-\n@ED erhebt auch eine Verfuhrensrüge (Verstoß gegen\n§ 267 Abs. 1 StPO), die aber gleichfalls als Rüge eines\nsachlichen Mangels zu werten ist.\n\nDie Revisionen greifen durch.\n\nI. die Angeklagten Ma und PB, die nacheinander Leiter der Kreissparkasse in <> waren,\ngewährten dem Angeklagten Dr. CE, der damals\nLandrat von KCEEEEB und damit zugleich Vorsitzender\ndes Verwaltungsrats der Kreissparkasse war, in der Zeit\nvon Herbst 1955 bis Ende 1957 erhebliche Blankokredite.\nSie verstießen dabei, wie das Landgericht annimmt, wissentlich gegen Vorschriften des Xreditwesen-Gesetzes\n(KUG), der Bayerischen Sparkassenordnung (SpkO) und der\nSatzung der Kreissparkasse und führten dadurch eine als\nVermögensnechteil i.S. des § 266 StGB zu wertende Vernögensgefährdung für die Kreissparkasse herbei. Der Angeklagte Dr. SEE veraniaßte sie dazu unter Mißbrauch seiner Stellung als Amtsvorgesetzter und ließ\ncs wiusentlich geschehen, daß die Angeklagten Na und\nPD ihm die “redite in pflichtwidriger eise zukommen ließen.\n\n1. Die Revisionen wenden sich in erster Linie gegen\ndie Annahme der Zufügung eines Vermögensnachteils. Sie verstehen das Urteil dahin, daß es in dem Yerstoß gegen die\nim einzelnen angeführten, der Kreditsicherung dienenden Vorschriften allein bereits die Herbeiführung einer\nVermögensgefährdung und damit die Zufügung eines Vermögensnachteils gefunden habe. In der Tat könnten gewisse Wendungen in den Gründen des angefochtenen Urteils\nso verstanden werden, als komme es für die Feststellung des\nkintritts einer Vermögensgefährdung nur und ausschließlich darauf an, daß solche Verstöße gegeben waren, nicht\naber darauf, wie es um die Einkommens- und Vermigensverhältnisse des Areditnehmers bestellt ist, - als spielten\nalso diese Verhältnisse und die Höhe der gewähr‘en Kredite letzten Endes nur eine Rolle für das Maß cer Vermögensgefährdung und damit für den Umfang der Schuld,\nnicht aber für die Frage, ob überhaupt ein Vergehen gegen § 266 StGB gegeben ist. Einer solchen Auffassung\nkönnte der Senat allerdings nicht .beitreten. Ihr ist auch\ndas Landgericht nicht gefolgt; denn indem es au? der\neinen Seite feststellte, daß die Angeklagten Meg und\nFO bewußt gegen die genannten Vorschriften des\nKiVG und der SpkO verstießen, hat es andererseits hinsichtlich der Vermögensgefährdung nur bedingten Vorsatz\nals erwiesen angesehen. Daraus ergibt sich, daß es die\nVerstöße gegen die Kreditvorschriften nicht ohne weiteres für sich allein als Herbeiführung einer Yermögensgefährdung bewertet hat.\n\n2. Die Revisionen müssen jedoch durchgreifen, weil\nden Gründen des ungefochtenen Urteils nicht entnommen\nwerden «kann, aus welchen Tatsachen im einzelnen das Landgericht den Eintritt der Vermögensgefährdung abgeleitet\nhat. ®s führt zwar bei der Schilderung des Sachverhalts\n\ncine Reihe von Tatsachen an, die die Folgerung nahelegen, wenn nicht sogar aufdrängen, daß die Angeklagten\ndurch die Kreditausreichungen das Vermögen der Sparkasse gefährdet haben. Es verzichtet aber darauf, diese-Tatsachen im Zusammenhang zu werten, auf das Tatbestanäsmerkxünal des Vermögensnachteils zu beziehen und die entsprechenden Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen. Zur äußeren Tatseite begnügt es sich damit, auf\ndie \"überzeugenden Sachverständigenausführungen des\nRevisionsamtmanne Lu\" zu verweisen, während es\nsich zur inneren. Tatseite insoweit auf formelhafte Wendungen von der Art beschränkt, daß \"der Angeklagte es\nee... zumindest in Kauf genommen und gebilligt habe,\ndaß ... eine Vermögensgefährdung im Sinne des § 266\nStGB für die Sparkasse eintrat\". Damit fehlt es in\neinem wesentlichen Punkte an der erforderlichen bestimmten Bezeichnung ier Tatsachen, in denen die gesetzlichen Nerkmale der strafbaren Handlung gefunden\nwerden. Das ist ein eschlicher Mangel, der auf die\nRevisionen aller ärei Angeklagten zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache führen muß.\n\nII. Zum sonstigen Vorbringen der Revisionen ist,\nsoweit es für die neue Verhandlung und Entscheidung von\nBedeutung sein könnte, im einzelnen folgendes zu sagen:\n\n1. Die vor der Revisionsverhandlung zurückgenommene\nVerfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Hilfsamtrags\nder Angeklagten Ma und PB, einer psychiatrischen\nSachverständigen darüber zu hören, ob diese Angeklagten\nden außergewöhnlichen Verhältnissen in KEN und\nder suggestivon Einwirkunsskraft des Mitangeklagten\nDr. CE zewachsen waren, hätte der Senat nicht\n\nPl\n\ndurchgreifen lassen. Mängelnde Zivilcourage ist kein\nEntschuldigungsgrund und hat keinen \"Krankheitswert\"\n\nim Sinne des § 51 StGB. Bei der Strafzumessung hat die\nStrafkammer zu Gunsten der beiden Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, daß ihnen mit Dr. CEEEEEEED ein\nMann von ausgeprägter Zielstrebigkeit gegenüberstand,\nder es verstand, sie durch sein ebenso verbindliches\nwie bestimmtes Auftreten seinen Wünschen gefügig zu\nmachen, und daß sie es als mit nur durchschnittlicher\nWillenskraft ausgestattete Männer bei Dr. CHEND\nmit einem über das Durchschnittsmaß hinaus willens- e\nstarken Mann zu tun hatten. Für Feststellungen dieser\n\nArt, die der Tatrichter aus eigner Verantwortung und\nSachkunde treffen muß, können ihm keine Sachverständigen aufgeärängt werden.\n\n2. Desgleichen haben die Revisionen der Angeklagten Ma und PEEB zu Unrecht einen Widerspruch darin\ngefunden, daß das Landgericht auf der einen Seite festgestellt hat, der Beauftragte des Regierungspräsidenten in zürzburg habe den Angeklagten jede Unterstützung\ngegen etwaige Beeinflussungsversuche des Angeklagten\nDr. CHE, immer neuc ungedeckte Kontoüberziehungen\nzuzulassen, zugesichert, und es zum andern auf einen\nHilfsamtrag der Verteidigung als wahr unterstellt hat,\ndaß in der Angelegenheit Dr. CSCEEED Sie Regierung\nin Unterfranken verschiedene Beschwerden nach München\ngerichtet habe, diese aber nicht oder nur im Sinne von\nDr. CE beantwortet worden seien. kin Widerspruch\nliegt schon deshalb nicht vor, weil der Hilfsbeweisamtrag\nnicht mit Behauptung enthielt, daß sich die \"verschiedenen Beschwerden\" überhaupt auf die Kreditangelegenheit\nbezogen haben sollen. Im übrigen ist auf folgendes hin-\n\nzuweisen: Wenn das Innenministerium aus sachfremden\nErwägungen nichts gegen Dr. CD unternommen haben\nsollte, So bedeutet das noch nicht, daß es auch gewagt\nhätte, sich aktiv zu Gunsten dieses Angeklagten in dessen\nKreditangelegenheit einzumischen, wenn sich die Angeklagten MD und FEED an die einschlägigen Vorschriften\nhielten. Davon abzesehen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein pflichtwiäriges Verhalten anderer, selbst übergeordneter Dienststellen, einen Beamten zwangsläufig\ndaran hindern könnte, sich pflichtgemäß zu verhalten.\n\n3. Die Auffassung der Revisionen der Angeklagten\nKa@D una PO, Ger Beschluß des Verwaltungsrats der\nKreissparkasse von 9. Dezember 1957, durch den die auf\nmehr als 25.000,-- DM ungewachsenen Blankokredite des\nAngeklagten Dr. SEE unter Entgegennahme gewisser\nSicherheiten genehmigt wurden, habe eine Billigung und\nRechtfertigung des Verhaltens der Angeklagten bedeutet,\nist abwegig. Für lie Rechtswidrigkeit des Handelns der\nAngeklagten kommö es allein auf den Zeitpunkt der Ausreichungen an. Im übrigen blieb dem Verwaltungsrat, nachdem das Geld erst einmal fort war, wohl kaum etwas anderes\nübrig, als gute Miene zum bösen Spiel zu machen, um wenigstens einige Sicherungen zu erhalten und so die Gefahr\neiner endgültigen Schädigung zu verringern.\n\n4. Die Revisionen verkennen weiter, daß selbstverständlich auch in einem Eeschluß des Verwaltungsrats, der\ndurch die Bewilligung unzulänglich gesicherter Xredite\ndem <“reditinstitut Schaden zufügt, eine Untreue liegen\nkann und daß ein solcher Beschluß für den Leiter eines\n“reditinstituts kein Freibrief ist, der ihn von strafrechtlicher Verantwortung freistellt (vergl. das Urteil\nBGH 1 StR 606/59 vom 25. März 1960 S. 16 unten). Schon\n\n,\n\naus diesem Grunde versagt die Berufung der Angeklagten\n\nMap und PB auf den angeblich im Oktober oder November 1955 gefaßten \"Beschluß\" des Verwaltungsrats, der\nihnen nach ihrer Darstellung die Kreditierung von\n\n50.000,-- bis 60.000,-- DM gegen erst später nach und\n\nnach beizubringende Sicherungen gestattet haben soll. Daß die\nAngeklagten so unerfahren gewesen sein sollten, einen\n\ndas Vermögen der “reissparkasse benachtcoiligenden Be-\n\nschluß als schlechthin bindend und als blindlings zu\n\nbefolgende Weisung anzusehen, ist äußerst unwahrschqin- N\n\nlich. Viel näher liegt die Annahme, daß der Angeklagte\nMa schon dadurch gegen § 266 StGB verstoßen hat, daß\ner den \"Beschluß\" anregte und an seinem Zustandekommen\nmitwirkte; denn gerade dem Sparkassenleiter obliegt es,\ndie Beschlüsse des Verwaltungsrats über Kreditgewährungen\ndurch die Einholung von Auskünften vorzubereiten und für\ndie gewissenhafte Beachtung der zur Sicherung der Kredite\nbestehenden Vorschriften Sorge zu tragen. Der Angeklagte\nMu kann es sich deshalb nur zum Vorteil anrechnen,\n\ndaß das Landgericht sein Verhalten insofern überhaupt\nnicht in die strafrechtliche Würdigung einbezogen hat.\nDer Angeklagte Parthe, der damals noch nicht beteiligt\nwar, hätte in Xenntnis der bereits zu Zeginn seiner Autszeit eingetretenen Folgen von der angeblichen Ermächtigung\nzur Ausreichung weiterer Blankokredite keinen Gebrauch\nmachen dürfen und für eine neue Entschließung des Verwaltungsrats sorgen müssen, durch die die Vertiefung\neiner bercits eingetretenen Vermögensgefährdung der\nSparkasse vermieden werden konnte. Im übrigen ist gerade er über das angeblich zugelassene Limit von 60.000,--DM\nnoch erheblich hinausgegangen.\n\n(\n\nMr\n\n5. Die Revisionen der Angeklagten Me und Piz\nmeinen, den Angeklagten könne kein Verstoß gegen § 14 Abs.1\nXÄWG vorgeworfen werden, weil der Beschluß vom Herbst 1955\nnach den Feststellungen des Lanägzrichts einstimmig gefaßt\nworden sei. Den Revisionen ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil insofern eine ausärückliche Feststellung\nvermissen läßt. Die Nicht-Einstimmigkeit ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen. Bei\neiner Reschlußfassung über Kreditzewährungen zu Gunsten\ndes Angeklagten Dr. CEEEEEEED war dieser gem. § 11 Abs. 8\nSpkO an der Hitwirkung gehindert. An seiner Stelle mußte\nder stellvertretende Vorsitzende ies Verwaltungsrats mitwirken. Das war, wie die Strafkamier auf S. 16 UA feststellt,\nder stellvertretende Landrat Dr. KoiiiB. Andererseits\nwird bei der Erörterung des \"Besc..lusses\" auf S. 8 UA gesagt,. daß der Angeklugte Ma se Angelegenheit mit den\nVerwaltungsratamitgliedern De CICHEEEEEB und Sch\nbesprochen habe, während von einer Unterrichtung Dr. Kagp-GEB nichts gesagt wird. Daraus ist zu entnehmen, daß\nDr. KodiiiimB an dem angeblichen ;eschluß nicht mitwirkte,\ndem Beschluß also aus diesem Grunde die Einstimmigkeit\nfehlte. Die Anwesenheit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seines Stellvertreters war nach‘ § 11 Abs. 4\nSpkO auf jeden Fall erforderlich. Ohne ihn war der Verwaltungsrat nicht einmal beschlußfähig. Allein schon aus\ndiesem Grunde konnte kein gültiger Beschluß zustandekomnen,\nohne daß es auf das Erfordernis der Finstimmigkeit überhaupt noch ankäme. Im übirgen ist darauf zu verweisen, daß\ndie Ausreichung von Blankokrediten nach § 30 Abs. 5 SpkO\nselbst dann einen einstimmigen Beschluß des Verwaltungsruts erfordert, wenn der Kredit nicht an eine Organperson\nder Sparkasse gegeben wird.\n\nDaß das Landgericht, wie die Revisionen Ma und\nPO meinen, diesen Beschluß auch deshalb als unwirksam\nangesehen haben sollte, weil die Eintragung im Protokollbuch unterblitb, kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen.\nEine solche Auffassung wäre allerdings unrichtig, weil\n§ 11 SpkO insofern nur eine Ordnungsvorschrift enthält.\n\n6. Die Meinung der Revisionen der Angeklagten Map\nund PP, daß mit Rücksicht auf die Vereinbarung späterer Nachsicherung ‘berhaupt keine Blankokredite gewährt\nworden seien, ist unrichtig. Die Angeklagten sagten nicht\nein Darlehen gegen Sicherung zu, wie die Revisionen meinen, sondern gewährt:n es bereits, ohne daß irgendwelche\nSchritte zu einer Si.Aerung getan weren. Sie gaben damit Blankokredite, deren Umwandlung in gesicherte Xredite erst zu einem sräteren ungewissen Zeitpunkt ins\nAuge gefaßt war.\n\nAus diesem Grun.e ist es auch falsch, was die Revisionen der Angeklagten Ma und FEED zu § 13 AG vortragen. Die bloße Inaussichtnahme späterer dinglicher\nSicherungen konnte die Angeklagten nicht davon befreien,\nvon Dr. CD ü:e Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu fordern, wenn über 5.000,-- DM\nhinausgehende ungedeckte Kredite gewährt werden sollten\noder gewährt worden waren.\n\n7. Das Landgericht nimmt an, daß die Angeklagten\n“Me und PD gegen 5 30 Abs. 5 SpkO verstießen, weil\nsic die dort genannte Blankokreditgrenze von 10.009,-- DM\nüberschritten. Diese Frege ist an sich von zweitrangiger\n\nBedeutung, da es schon an einem formell gültigen Beschluß des Verwaltungsrats zur Ausreichung der Blanko-\n\n3\n\nT\n\nkredite fehlte. Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß\nsich aus den. Urteil nicht ergibt, ob die Blankokredite\n\nen Dr. CEEEEEED ı v.T. des Gesamteinlagenbestandes der\nSparkasse überschritten. Die Kreditgrenze von 10.000,-- DM\ngilt nur subsidiär und zwar dann, wenn der sich mit\n\n1 v.?T. des Einlagenbestandes errechnende Betrag. geringer als 10.000,-- IM ist. Andererseits ist aber wieder\n\nzu beachten, daß § 30 Abs. 5 S. 3 SpkO den Gesamtbetrag\nauf höchstens 5 v.H. des Gesamteinlagenbestandes begrenzt. Ist dieser Gesamtanteil erschöpft, so ist jede\nweitere Blankoausreichung vorschriftswidrig. Auch hierzu -\nist dem Urteil nichts zu entnehmen.\n\nHinsichtlich des Vorbringens der Revisionen zu\n§ 14 Abs. 7 KWG (Anzeige an Benkaufsichtsbehörde) wird\nauf Art. 17 der Bekanntmachung der Bankaufsichtsbehörden\nüber Anzeigen nach §§ 3, 9, 12 u. 14 XWG (Consbruch-Möller\nKüG 2. Aufl. S. 87) verwiesen, außerdem aber auch auf\nArt. 22 dieser Bekanntmachung.\n\n-8. Was die Revision des Angeklagten Dr. CNN\ngegen die Anwendung des § 357 StGB vorbringt, geht fehl.\nDie Angeklagten Mag und PB waren als Beamte des\nGewährträgers der Kreissparkasse KiEB (Art. 12\nBaySpkG BayBS I, 574), des Landkreises KEN,\ndienstliche Untergebene des Landrats, also des Angeklagten Dr. CD (Art. 38 Aus. ı S. 2 LandkreisO für\nden Freistaat Bayern, BayBS I, 515). In seiner Figenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats hatte\nDr. CE außerdem auch nach § 15 Abs. 2 SpkO die\nDienstzufsicht über die Beamten der Sparkasse.\n\n_ III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung\nwerden auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\n\n- 11 -\nfolgende Hinweise gegeben:\n\n1. Die Frage, ob durch die Hingabe eines Kredits\ncine Vermögensgefährdung herbeigeführt worden ist, ist\ndavon abhängig, ob das Kreditinstitut einen gleichwertigen Rückzahlungsanspruch erworben hat oder nicht. Ob\ndies der Fall ist, beantwortet sich in erster Linie\ndanach, ob der Kreditschuldner die nach Gesetz oder\nSatzung gebotenen Sicherungen gewährt hat. Diese Anforderungen sind bei Sparkassen strenger als bei anderen\nKreditinstituten, weil Sparkassen zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet sind, der Bevölkerung als gemeinnützige Anstalten nach wirtschaftlichen Grundsätzen,\naber ohne Gewinnstreben eine sichere und verzinsliche\nAnlage von Ersparnissen ermöglichen sollen (Art. 2 des\nBay.SpkG, § 2 BaySpkO) und, wie sich hieraus ergibt,\nkeine Risikogeschäfte tätigen dürfen. Sie haben ihre\nGeschäfte ausschließlich im Rahmen der für sie erlassenen Vorschriften zu betreiben (§ 2 Abs. 1 S.2\nBaySpx0), die für die Hergabe von Krediten in den\n§§ 28 bis 31 BaySpkO niedergelegt sind. Nit diesen\nKreditvorschriften hat sich das angefochtene Urteil\nnicht ausceinandergesetzt. Gerade auf sie kommt es jedoch für die Frage der Vermögensgefährdung entscheidend\nan. Aus ihnen ergibt sich näwlich, daß Blankokredite\nnur als jederzeit fristlos kilndbare, also kurzfristige\nKredite gewährt werden dürfen (§ 30 Abs. 5 BaySpkO) und\ndaß langfristige Kredite nur im Wiege des Realkredits\n(§ 28 BaySpk0) gestattet sind. Gegen diese Vorschriften\nhaben die Angeklagten Ma und PB nach den bisherigen Teststellungen verstoßen, indem sie langfristige\nXredite gegen einfachen Schuldschein ohne weitere\nSicherheit gewährten. Denn die gewährten Blankokredite\nwaren ihrer Natur nach langfristig, weil sie restlos\n\n»\n\n- 12 -\n\nzum Ausbau des vom Angeklagten Dr. CE erworbenen\nTEEBhofs zu einem Fremdenheim dienen sollten und von\nvornherein als Vorleistungen für spätere Realkredite gedacht waren. Eine kurzfristige Ablösung durch bereite\nMittel aus einer anderen Geldquelle war also ersichtlich\nnicht in Aussicht genommen. Eine solche Kreditausreichung\nführt in aller Regel eine Vermögensgefährdung für die\nSparkasse herbei, weil der nückzahlungsansprucn nicht\nnach § 28 SpkO abgesichert ist. Fine Ausnahme kann nur\ndann gelten, wenn der Schuläner sich in so ausgezeichneten Vermögensverhältnissen befindet, daß eine sofortige\nRückzahlung durch anderweite Beschaffung von Barmitteln\njederzeit als sicher erscheint. Davon konnte nach den\nbisherigen Feststellungen bei dem Angeklagten Dr. CEWB-EB, der neben dem LWBHof kein Vermögen besaß, nicht\ndie Rede sein.\n\n2. Für Art und Umfang der eingetretenen Vermögensgeführdung wird es im wesentlichen auf folgende weiteren Gesichtspunkte ankommen: auf die Höhe des Kredits im Verhältnis zum Vermögen und Einkommen des Kreditschuldners und\nauf sonstige Schulden des Kreditnehmers. Es wird ferner\nzu berücksichtigen sein, daß der Plan zur Errichtung eines\n\"remdenheins möglicherweise erhebliche Risiken einschloß\nund daß landwirtschaftliche Betriebe von der Größenklasse\ndes ots im allgemeinen unrentabel sind. Es wird\naußerdem zu prüfen sein, wie sich der landwirtschaftliche\nBetrieb tutsächlich entwickelte, ob er überhaupt eine\nRendite abwarf oder aber, was nicht unwahrscheinlich ist,\nlaufenä Zuschüsse erforderte (Steuererklärungen!). Es\nwird adlich auch auf die persönliche “reditwürädigkeit\n\ndes Angexlagten Dr. ci» ankommen. Insofern könnte\nsowohl das frühere Strafverfahren mit einem rechtskräftigen\nSchuldspruch wegen Untreue, die Nichteinhaltung von Zu-\n\n-.\n\nsagen für Zahlungen und Sicherheiten sowic der Umstand\neine wesentliche Rolle spielen, daß der Angeklagte\n\nDr. CE im Herbst damit anfing, sein Konto bei\n\nder Kreissparkasse fortgesetzt durch ungedeckte Schecks\n\nzu überziehen, ohne es für nötig zu halten, sich deshalb mit\nder Sparkassenleitung vorher ins Benehmen zu setzen. Sollte es sich dabei so verhalten haben, daß der Angeklagte\nDr. CE auf diese Weise unter der Hand Kredite in\nAnspruch nahm, welche die bei. Gehaltsempfängern von\n\nFall zu Fall allgemein geduldeten Kontoüberziehungen\nüberschritten, so mußte ihm das von vornherein für seine\nPerson jede Kreditwürdigkeit nehmen, zumalsda er als\n.andrat und Vorsitzender des Verwaltungsrats gegenüber\n\ndem kreiseigenen Kreditinstitut ganz besonderen Anlaß\n\nzu einwandfreiem Verhalten hatte.\n\n3. ?Pür den Umfang des pflichtwidrigen Verhaltens der\nAngeklagten wird es gelbstverständlich auch auf die schon\nim angefochtenen Urteil erörterten sonstigen Verstöße gegen kreditgesetzliche Vorschriften ankommen. Insoweit\nwird auf das unter II Gesagte verwiesen. Keine wesentliche Rolle wird dabei allerdings der nur den Angeklagen\nPB treffenäc Vorwurf eines Verstoßes gegen § 14\n&bs. 1 KWG im Zusammenhang mit dem Beschluß des Verwaltungsrats vom 9. Dezember 1957 spielen können, weil es\nsich hierbei offenbar um einen den Äreditausreichungen\nnachfolgenden Vorgang handelte.\n\n4. Im Falle erneu‘er Verurteilung wird das Land:\ngericht ferner bestimmt anzugeben haben, auf welchen Zeitraum es den Schuldspruch bezieht. Es wird für diesen Zeitraum übersichtlichere Feststellungen über die Entwicklung\ndes Xreditverhältnisses (möglichst von Monat zu Monat)\nzu treffen haben und es 2.B. nicht (wie das bisherige Urteil) im Unklaren lassen dürfen, wie es mit der Rück-\n\n- 14 -\n\nzahlung des ersten bis 31. Dezember 1955 befristeten\nXredits über 5.000,-- DM gehalten wurde und: wie sich\n\ndie Kreditbewilligungen des Verwaltungsrats jeweils\n\nzu den bis dahin entstandenen Passivsalden des Angeklagten Dr. CE und zu anschließend eingetragenen\ndinglichen Sicherungen verhielten. Naben den Schätzungen\ndes Grundstückswerts wären gleichzeitig die jeweiligen\nBeleihungsgrenzen zu bezeichnen, da erst auf diese Weise zu erkennen ist, ob überhaupt noch ein Aktivposten\neus dem Grundvermögen des Angeklagten Dr. CE\n\nzur Verfügung stand. Es wird endlich auch bestimmter\nanzugeben sein, auf was sich die nicht eingehaltenen\nZusagen Dr. COEEEEED für Zehlungen und Sicherungen\nbezogen. In diesem Zusammenhang wäre etwa die Feststellung von Bedeutung, ob und wie der Angeklagte\n\nDr. CE seinen Zinszanlungs- und Tilgungspflichten hinsichtlich der Realkredite in dem maßgebenden\nZeitraum nachkan.\n\n5. Entsprechend den Feststellungen zur äußeren\nTatseite wird das Landgericht erschöpfende und klare\nFeststellungen zur inneren Tatseite zu treffen haben.\nSollten etwa die Angeklagten Ma und PB in Abrede stellen, daß sie zur Zeit der vorschriftswidrigen\nBlankoausreichungen von anderen Schulden des Angeklagten wußten, so wird ‘as Landgericht prüfen müssen, ob\nsie nicht angesichts der unterlassenen Offenlegung der\nVermögensverhältnisse des Angeklagten Dr. CE una\nseines wenig reellen Geschäftsgebahrens mit dem Vorhandensein von Schulden rechneten und dies billigend in\nKauf nahmen.\n\n- 15 -\n\nIV. Dem Senat erschien es angezeigt, von der\nMöglichkeit des § 354 Abs. 2 S. 2 StPO Gebrauch zu\nmachen und dic Sache an ein benachbartos Landgericht\nzurückzuverweisen. Da von Seiten der Staatsanwaltschaft\nkeine Revision eingelegt wurde, bleibt das Landgericht\nan die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen geringen Strafen gebunden (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-31/1-str-106-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-31/1-str-106-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.800576+00:00"}}