{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-24_1_StR_211_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-24","aktenzeichen":"1 StR 211/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR_211/60 2253 0°0\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchbinder Wilhelm 7 EHEN zus rap,\ndort geboren an ED WB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwezen gleichgeschlechtlicher Unzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wwillms\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkunäüsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 24. Pebruar 1960 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Konten des nechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n7A\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctzien\nVorgehens gegen § 175 StGB in drei Fällen, wegen fortgesetzten\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in fünf Fällen und wegen fortgesetzten versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung des\nförmlichen und des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergeb-\n\nnis keinen Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrüge:\n\nDie Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht\n\ndes Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO), daß die Strafkammer keinen\nSachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten vernommen het. Sie ist der Meinung, die Vernehmung eines Sachverständigen, eines Psychiaters, würde\nergeben haben, daß der Angeklagte als geborener Homosexueller\nfür seine Straftaten vermindert zurechnungsfähig sei.\n\nDas Verfahren der Strafkammer ist jedoch rechtlich nicht\n\nzu beanstanden. Sie ist auf Grund des Lebenslaufs des\nAngeklagten zu der Überzeugung gelangt, daß seine Homosexualität nicht angeboren sondern später erworben worden ist. Die\nSchlüsse, durch die sie zu diesem Ergebnis kommt, sind möglich\nund stehen mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch. Nach wissenschaftlicher Ansicht beruht nur bei einen\ngeringen Bruchteil aller Homosexuellen die Homosexualität\n\nauf angeborener krankhafter Anlage (Ponsold, Lehrbuch der\ngerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 420). Um zu entscheiden,\n\nob der Angeklagte zu dieser kleinen Gruppe gehört und ob\n\n- 3 -\n\nhierdurch möglicherweiso seine strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinträchtigt sein konnte, brauchte die Strafkammer unter den besonderen Umständen des Falles keinen Sachverständigen\nzu hören. Zum mindesten mußte sich ihr die Notwendigkeit hierzu\n\nnicht aufädrängen.\n\n2.). Die Sachrüge:;\n\nSoweit der Angeklagte wegen drei Vergehen gegen § 175 StGB\n\nund fünf Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt wurde,\nist die Revision im Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\nSie ist insoweit auch nicht ausgeführt, so daß sich weitere &\nBemerkungen erübrigen.\n\nBedenken könnten nur hinsichtlich der beiden Fälle bestehen,\nin denen das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten\nVerbrechens der Unzucht mit Kindern (§§ 176 Abe. 1 Nr. 3,\n\n43 StGB) verurteilt hat. Hierzu hat die Strafkammer festgestellt:\n\nIm Jahre 1959 griff der Angeklagte dem elfjährigen Werner\n\nH@EMB mindestens dreimal und dem elfjährigen Hans Helmut\n\nRB nindesters viermal über der Hose an den Geschlechtsteil, und zwar teils von vorn, teils von hinten zwischen den\nBeinen, wenn sich die Knaben bückten. \"Diese Berührungen ©\nwaren jcdoch nur flüchtig, wenn auch der Angeklagte jeweils\ngeschlechtlich erregt war.\"\n\nIn der rechtlichen Beurteilung führt die Strafkammer noch\naus: \"Da es sich hier nicht hat feststellen lassen, daß\ndiese Handlungen über eine gewisse Intensität verfügten\noder mehr als flüchtige Berührungen darstellten, waren sie\nnur als Versuch zu werten.\"\n\nU\n\nH\n\nEin Versuch könnte nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte\nweitergehende Absichten hatte, wenn er also entschlossen war,\nmit den beiden Jungen weitere Unzuchtshandlungen vorzunehmen, in denen er erst geschlechtliche Erregung oder Befriedigung finden wollte. Peststellungen hierzu hat das\nLandgericht aber nicht getroffen. Die Urteilsgründe bieten\nauch sonst keinen Anhalt dafür.\n\nDieser Mangel gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht.\nDenn die Feststellungen der Strafkammer lassen erkennen, daß\nsich der Angeklagte in den beiden Fällen eines fortgesetzten\n\nvollendeten Verbrechens der Unzucht mit Kindern schuldig gemacht\nhat.\n\nDie Strafkammer hat das Vorliegen vollendeter Unzuchtshandlungen\ndeshalb verneint, weil die Berührungen nur \"flüchtig\" waren.\nRichtig ist nun zwar, daß der Begriff der unzücktigen Handlung\neine Tat von gewisser äußerer Erheblichkeit erfordert; nicht\njede kurze oder unbedeutenide Berührung oder handgreifliche\nZudringlichkeit ist, auch wenn sie auf Sinnenlust beruht, eine\nunzüchtige Handlung (R6St 67, 170, 173; BGHSt 2, 163, 166). Die\nvorsätzliche Berührung des Geschlechtsteils eines anderen, auch\nüber den Kleidern, ist jedoch in aller Regel eindeutig geschlechtsbezogen, sie verletzt regelmäßig das allgemeine Scham- und\nSittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung, 'wenn sie\n\nin der Absicht geschlechtlicher Erregung oder Befriedigung\ngeschieht. Sie kann daher eine unzüchtige Handlung sein, auch\nwenn sie nur kurze Zeit dauert. Eine gewisse Dauer ist für\n\nden Begriff der unzüchtigen Handlung, anders als für den\nBegriff des Unzuchttreibens in § 175 StGB (vgl. BGHSt 1,\n\n293), nicht wesentlich. Sie ist jedenfalls dann nicht\nVoraussetzung für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\nwenn - wie hier - die geschlechtliche Beziehung offensichtlich\nist und der Täter bereits in der kurzen Berührung die gesuchte geschlechtliche Erregung oder Befriedigung findet (vgl. R6GSt\n58, 277, 278).\n\n-5_\n\nDa die Strafkammer ausdrücklich feststellt, daß der Angeklagte\nbei den Berührungen jeweils geschlechtlich erregt war, liegen\nsomit in beiden Fällen alle Voraussetzungen für das vollendete\nVerbrechen dos § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Daß die Strafkammer\nihn nur wegen Versuchs bestraft hat, beschwert ihn nicht.\n\nDa auch die Strafzumessungsgfünde rechtlich nicht zu beanstanden sind, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/1-str-211-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/1-str-211-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.505301+00:00"}}