{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-24_1_StR_184_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-24","aktenzeichen":"1 StR 184/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Kachechlageverk: Ja\nAutliche Samnlung: nein\n\nStGB 93 242, 249 ff\n\nRaub von Gefängnis-Schlüsseln durch einen ausbrechenden\nsefangenen»\n\nBSH, Urt.v. 24. Mai 1960 - 1 StR 184/60 Kohw“d ‚Heideinerg\n\n1 StR 184/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Karel P EP, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an W. En ED in :EWB/CC5h, zur Zeit in\nStrafhaft,\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willus\nBundesrichter Fischer\nals beieitzunde Richter,\nIberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom 1. Dezember 1959 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nun en an ar nn nn en an\n\nDus Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonders\nschweren Raubes (§ 251 StGB) und außerdem wegen fortgesetzten,\nteils einfachen, teils erschwerten, teils gemeinsanen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von äreizehn Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision wendet sich nit der Sachbeschwerde nur\ngegen die Verurteilung wegen besondere schweren Raubes (vgl.\nden Anirag der Revisionsrechtfertigung). Das Rechtsmittel\nist nicht begründet.\n\nDer Angeklagte war zu einer längeren Gefängnisstrafe\nverurteilt und befand sich in der Haftanstalt !ieidelberg.\nür entschloß sich, einen Aufseher niederzuschlagen, um ihm\ndie Schlüssel abnehmen und entfliehen zu können. Diesen Plan\ngemäß schlug er in der Nacht zum 10. Februar 1958 den\n62 Julre allen Gefängnisaufseher SW durch mehrere Hiebe\nmit einen eisernen Wesserkrug nieder und nahm deu Bewußtlosen die Schlüssel ab. Als der Beamte wieder zu sich kam,\nversetzte ihm der Angeklagte mit der Kanne drei weitere\nheftige Schläge, diesmal auf den bloßen Kopf. Dann Öffnete\ner nit den Schlüsseln verschiedene Gittertüren und entfloh\nzusammen mit einen anderen Gefangenen, dessen Zelle er aufgeschlossen hatte. Die Schlüssel warf er auf dem Weg nach\n“Mannheim an unbekannt gebliebener Stelle fort und beging\ndann zuhlreiche Diebstähle. Der Aufseher StB erlitt durch\ndie Schläge schwere Verletzungen, unter anderm eine Hirnquetschung, wodurch er in Siechtumn verfiel.\n\nDas Schwurgericht hat Tötungsvorsatz des Angeklagten\nverneint. Dagegen hat der Tatrichter bezüglich des Ausbruchgeschehens Raub der Schlüssel unter den Voraussetzungen des\n2'251 StGB angenommen. Hiergegen wendet sich die Revision\nzu Unrecht.\n\n- 3 -\n\nDas Schwurgericht legt dar, der Angeklagte habe sich die\nSchlüssel aneignen wollen, um, solange sie für ihn von Wert\nwaren, wie ein Eigentümer darüber zu verfügen. An eine Rückgabe nach Gebrauch habe er nach seiner Einlassung überhaupt\nnicht gedacht. Bloße Gebrauchsanmaßung hat der Tatrichter\nverneint, denn der Angeklagte habe durch die Wegnahme und.\ndas spätere Wegwertien der Schlüssel den Eigentümer endgültig\nvon seinem Recht ausgeschlossen:\n\nDiese Ausführungen lassen keinen Rechtsfe«aler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Beweggründe einos Räubers\nsind zwar vorwiegend Geldgier, Genuß- und Vergnügungssucht\n\nSchönke/Schröder, 9. Aufl., II zu § 249 StGB). Jedoch folgt\ndas Gesetz bei der rechtlichen Gestaltung des Raubtatbestandes\nnicht der in der Volksmeinung bestehenden Auffassung, der\nauub sei ein Bereicherungsdelikt und setze die gewaltsane\nWegnahme von Geld oder Wwertsachen voraus. Grundtatbestanä\ndes Kaubes ist der Diebstahl (§ 242 StGB); die Privilegien\nder 35 248 a, 370 Nr. 5 StGB gelten hier nicht. Es kommt also\nzunächst einmal darauf an, ob der Täter einen anderen eine\nfremde bewegliche Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hat. Bei Gefangenenkleidung, deren sich der\nausbrechenie Häftling möglicust schnell entledigen möchte,\ndie er aber meist notwendigerweise zunächst weiterhin am\nLeib trägt, mag die Zueignungsebsicht fast immer fenlen\n(vgl. das einen Freispruch bestätigende Urteil RGRspr. 6,\n443, vowie Dreher/iaassen, 3. Aufl., Anm. 5 a zu § 242 StGB;\na. beiläufig v. Weber, MDR 1957, 693). In dem erwähnten,\nvom Reichsgericht entschiedenen Fall hatte übrigens der Tatrichter üje kinlassung des dortigen Angeklagten für glaubhaft und unwiderlegt gehulten, er habe den Gefangenen-Anzug\nvor Jbersteigen der Gefängnismauer ablegen wollen. - Im vorliegenden Fall hat Jdenn:auch der-Angeklagte den Krug, den\ner als Schlag-Instrunent benutzte und der nachher im Gefängnis-\n\no\n\nQ\n\non\n\n-4-\n\ngarten zurückgelassen wurde, sich ersichtlich nicht zueignen\nwollen (vgl. auch OLG Oldenburg Ndskpfl. 1950, 938 Entwendung\ncines Sägeblatts zwecks Verwendung in der Anstalt). Mit den\nSchlüsseln, die Pittmer dem Wärter gewaltsam wegnahm, war\n\nea jedoch anders.\n\nWie sonstige bewegliche Sachen können auch Schlüssel\nje nach der Gestaltung des Tatplans Gegenstand bloss unbefugten Gebrauchs oder des Diebstahls bzw. Raubes sein (in\nletzter Hinsicht vgl. das von Maurach, Besond. Teil, 3. Aufl.,\n§ 28 IIA c, S. 226 verwendete Beispiel). Hier nun hat das\nSchwurgericht rechtlich ausreichend dargelegt, daß der Angeklagte die Schlüssel dem überfallenen Wärter in Zueignungsabsicht weggenommen hat. Der Beschwerdeführer, der als offen\nund glaubhaft geständig bezeichnet wird, hat, wie schon erwähnt, selbst zugegeben, er habe an eine Rückgabe nach Gebruuch nicht gedacht. Daraus konnte der Tatriciter fclgern,\ndaß der Angeklagte zur Zeit der gewaltsamen Wegnahme der\nSchlüssel auch nicht vor hatte, diese bei Verlassen der Haftanstalt in der letzten von ihm aufgeschlossenen Tür stecken\n„u lussen oder sie sonst im Gefängnisbereich niederzulegen.\nDies und das spätere Wiegwerfen auf freiem Zelde, rechtfertigte\ndie Annahme der Zueignungsabeicht (vgl. auch BGH NJW 1953,\n1889 Ar. 22). An den Aneignungswillen sind überdies bei solch\ngeuellschaftsfeindlichen Tätern, wie sie der Angeklagte nach\ndem Urteil (S. 35) darstellt, und angesichts der sparınungsgeladenen, erregenden Situation eines gewaltsamen Ausbruchs\nkeine allzu nohen Anforderungen zu stellen. Daß die \"Beute\",\nrein geldlich betrachtet, keinen großen Wert besaß, ist, wie schon\neingangs erörtert, für den Scnuldspruch rechtlich bedeutungs-108. Zudem war die Erlangung der Schlüssel dem Angeklagten\ninmerhin das brutale klederschlagen eines alten Hannes \"wert\". -\nDesgleichen ist es unerheblich, daß die Schlüssel letztlich\nnur oin Aittel zum Zweck waren, Das ist bei demjenigen, Jer\nSchlüssel entwendet, um danit später unvefugt in ein Gebäude\nzu gelängen, nicht wesentlich anders.\n\n-5-\n\nDie Verteidigung behaaptet zwar, der Angeklagte habe die\nSchlüssel in der Haftanstalt zurücklassen wollen und nur später\nvergessen, dies zu tun. Dieses tatsächliche Vorbringen findet\naber in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze und ist\ndaher für das Revisionsgericht unbeachtlich (§ 337 StPO).\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen der §§ 249, 251 in Verbindung wit § 56 StGB sind bedenkenfrei dargetan.\n\nEs beschwert den Angeklagten nicht, daß der Tatrichter\ndie Anwendbarkeit der §§ 113, 114 Abs. 1 und 3 sowie des\n§ 120 StGB unerörtert gelassen hat.\n\nNach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/1-str-184-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/1-str-184-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.473661+00:00"}}