{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-24_1_StR_165_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-24","aktenzeichen":"1 StR 165/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ng\n=.\n\n1.5tR 165/60 2253 089\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Georg Swiip aus AED ;\ndort geboren an . ED ED:\n\nwegen Gebührenüberhebung\n\nhat der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wwillms\n\nBundesrichter Fischer\nale beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nale Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n14. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen; er\nhat die Kosten seines Rechtsmittiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde im September 1957 von einer\nFrau WERED, die damals in Aschaffenburg in Untersuchungshaft saß und später in die Haftanstalt Augsburg verlegt\nwurde, mit der Verteidigung beauftragt. Neben den geset2-\nlichen Gebühren wurde ein Honorar von 4009.-- DM vereinbart.\nVor der Hauptverhandlung, die in Augsburg stattfand, widerrief Frau WEB das Mandat. Bei der Abrechnung über den erhalterıen Vorschuß zog der Angeklagte der Frau WEB neben\ndem vereinbarten Sonderhonorar als gesetzliche Gebühr\n400.-- DM ab, obwohl ihn, wie er wußte, eine Gebühr von\nhöchstens 200.-- DM zustand. Zin Betrag von 773,51 DM des\nGuthabens, das Frau WEB bei dem Angeklagten hatte, stammte\naus Überweisungen von 400.-- DM und 373,51 DM, die, wie der\nAngeklagte im Zeitpunkt der Abrechnung glaubte, beide von\neinem amerikanischen Freund seiner Klientin namens CB bei\nihm eingegangen waren. Dies trifft nach den Feststellungen\ndes Landgerichts für den Zweiten Betrag auch zu, während es\nbei den vorher überwiesenen 400.-- DM möglich ist, daß sic\nin Wahrheit von amerikanischen Verwandten der Ehefrau des\nAngeklagten herrührten, die ebenfalls den Familiennamen\nC@B tragen. Verhielte es sich 80, so hätte der Angeklagte\nbei entsprechend geringerem Guthaben der Frau WPD zwar\n200.-- DM zuviel gefordert, aber nicht 200.-- DM zuviel\neinbehalten. Das Landgericht hat ihn deshalb nur wegen versuchter Gebührenüberhedbung (Versuch am untauglichen Objckt)\nzu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft\nwie der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Revisionen\n\nbeanstanden das Verfahren. Die Revision des Angeklagten\nrügt auch die Verletzung sachlichen Rechts. |\n\nI. Die_Bevision der Staatsanwaltschaft\n\ngreift durch.\n\nDer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte in seinem Schlußvortrag u.a., den Angeklagten wegen |\neines vollendeten Vergehens der Gebührenüberhebung zu verurteilen. Für den Fall, daß das Gericht den Angeklagten 0) »\nnicht für schuldig befinden sollte, beantragte er, den\nAmerikaner cc als Zeugen darüber zu vernehmen, wann und\nauf welche Weise er 200 Dollar an den Angeklagten überwiesen\nhabe, und auf Grund der Angaben des Zeugen sodann Feststellungen bei den Überweisungsinstituten zu treffen, ob Unterlagen für die Überweisungen vorhanden seien.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, daß er überhaupt nur\nfür den Fall der Nichtverurteilung des Angeklagten gestellt\nworden sei und daß es sich außerdem um einen Beweisermittlungsamtrag handle, der keine bestimmte Tatsache in das ) «\nWissen des Zeugen stelle.\n\nDas Landgericht durfte den Hilfsamtrag nicht einfach\ndahin auslegen, daß er auch dann hinfällig sein solle, falls\ndie Strafkammer zu einem hinter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zurückbleibenden Schutldapruch und damit überhaupt zu\neiner Verurteilung gelange. Da der Sitzungsvertreter von\neiner Verurteilung wegen vollendeter Gebührenüberhebung\nausging, konnte der Antrag nämlich auch ganz allgemein in\ndem Sinne zu verstehen sein, daß er nur dann außer Betracht\nbleiben solle, wenn das Landgericht dem Hauptantrag zur Ver-\n\na\n\nurteilung im Schuldspruch voll entspreche. Eine solche\nAuslegung drängte sich, worauf die Revision zutreffend\nhinweist, vor allem deshalb auf, weil bis dahin die Köglichkeit einer Verurteilung wegen versuchter Gebührenüberhebung noch nicht erörtert, jedenfalls ein entsprechender Hinweis auf die mögliche Veränderung des rechtlichen\nGesichtepunkts (§ 265 StPO) nicht gegeben worden war. Das\nLandgericht hätte deshalb seine enge Auslegung des Antrags\nnur dann der Entscheidung zugrundelegen dürfen, wenn es\nsich vorher durch Rückfrage versichert hatte, daß der\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ihn in diesem\nbegrenzten Sinne verstanden wissen wollte. Da es das nicht\ngetan hat, muß für den Revisionsrechtszug davon ausgegangen\nwerden, daß der Hilfsamtrag für jeden Fall des Zurückbleibens hinter dem zum Schuldspruch gestellten Hauptantrage\ngestellt sein sollte.\n\nAuch die Kennzeichnung des Antrags als Beweisernitilungsamtrag geht fehl, denn der Antrag schloß ersichtlich die Behauptung der Tatsache ein, daß CB nicht nur\ndie später eingetroffenen 5753,51 DM, sondern auch die vorher eingegangenen 400.-- DM an den Angeklagten überwiesen\nhabe. Wenn darüber hinaus in dem Antrag auf die Möglichkeit\nhingewiesen wurde, daß die Aussage des Zeugen CP Anhalts-\n-punkte dafür liefern könne, den Weg der Überweisung im\neinzelnen zu verfolgen und so etwaige Zweifel an der Veräßlichkeit der Zeugenaussage oder der ordnungsgemäßen\nAusführung des Überweisungsauftrags auswuschließen, so\nkann dies die Zulässigkeit des Beweisamtrags nicht in Frage\nstellen. Beweisamträge dürfen nur dann als unstatthafte\nBeweisermittlungsamträge behandelt werden, wenn sich ihr\nSinn und Zweck in der bloßen Erkundung weiterer Beweis-\n\n-5-\n\nmöglichkeiten erschöpft, nicht aber dann, wenn sich dieser Erkundungszweck mit dem Zweck verbindet, durch die\nBeanspruchung des beantragten Beweismittels unmittelbar\n. Aufklärung über eine bestimmte Tatsache zu schaffen, die\nnach der Meinung des Antragstellers für die Entscheidung\nbedeutsam ist (vgl. OGHSt 2, 352).\n\nIm übrigen hätte gerade der Hinweis auf die Aussicht, über die Bekundungen des Zeugen CB an weitere\nwesentliche Beweismittel heranzukommen, das Landgericht\nveranlassen müssen, auch von sich aus diese Möglichkeit\nweiterer Aufklärung des Sachverhalts wahrzunehmen. Die\nRevision beanstandet deshalb mit Recht, daß das Landgericht auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat, wenn\nes von der Vernehmung des Zeugen CB absan. Der Tatrichter verstößt gegen § 244 Abs. 2 StPO, wenn er nach dem\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" eine Tatsache\nausschließt, obwohl die Möglichkeit besteht, daß diese\nTatsache durch einwandfreie Beweismittel festgestellt\nwerden könnte (BGHSt 13, 326). Wenn das Lendgericht in\nden Urteilsgründen seiner \"Überzeugung\" Ausdruck gibt,\ndie Vernehmung des Zeugen O@PD werde keinen Nachweis da-\n\nfür erbringen, daß es sich bei den um den 17. Oktober 1957 | A\n\nbeim Angeklagten eingegangenen 400.-—- DM tatsächlich um\ndie Geldsendung dieses Zeugen gehandelt habe, so setzt\n\nes sich gerade damit über den auf Beweisermitilung zielenden Hinweis des Beweisuntrages hinweg, daß die Vernehmung des Zeugen auch dazu führen könne, den Weg seiner\nÜberweisung bis zur Auszahlung des Geldes an den Angeklagten zu verfolgen.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß es richtiger gewesen\nwäre, bereits im Vorverfahren für eine Aufklärung dieses\nVorgangs zu sorgen. Auch das Landgericht hätte es über\n§ 202 Abs. 1 StPO in der Hand gehabt, insoweit eine ET-\ngänzung der Ermittlungen anzuordnen, die dann u.V. einen\nausreichenden Urkundenbeweis ermöglicht und eine Vernehmung des Zeugen CE entbehrlich gemacht hätte. Sind\njedoch solche im Sinne der Prozeßbeschleunigung liegende\nMöglichkeiten versäumt worden, so kann der sich daraus\nergebenden Belastung und Verzögerung der Hauptverhandlung\nnicht durch die Unterlassung von Beweiserhebungen ausgewichen werden, zu deren Vornahme der Tatrichter nach den\nGrundsätzen über die Wahrheitsfindung verpflichtet ist.\n\nII. Die Revision des_Angeklagten\n\nist unbegründet.\n\n1. Verfahrensbeschwerden.\n\nDie Revision meint, Frau WED sei keine Verletzte\nim Sinne des § 61 Nr. 2 StPO, das Landgericht habe sie\ndeshalb nicht unbeeidigt lassen dürfen. Die Rüge geht fehl.\nFür die Frage, ob ein Zeuge als Verletzter im Sinne der\ngenannten Verfahrensvorschrift anzusehen ist, kommt e3\nnicht darauf an, ob das Urteil. eine Verletzung bestätigt\nhat, sondern ausschließlich darauf, ob der Zeuge nach dem\nInhalt des Eröffnungsbeschlusses als Verletzter anzusehen\nist (RG JW 1936, 1132 Nr. 10). Diese Voraussetzungen sind\ngegeben, da der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten vollendete Gebührenüberhebung in Tateinheit mit Untreue zum\nNachteil der Frau WEB zum Vorwurf machte. Beide Straf-\n\n- T-\n\ntatbestände dienen (der Tatbestand des § 352 StGB mindestens auch) unmittelbar dem Schutze des Verletzten.\n\nDas zieht auch die Revision nicht in Zweilel. Sie meint\njedoch, Frau WEB könne deshalb nicht verletzt sein,\nweil die Hauptverhandlung nicht geklärt habe, ob sie Anspruch auf etwaige überschießende Gelder haben sollte;\nhierzu sei eine besondere Auszahlungsermächtigung von\nseiten des CWD notwendig gewesen. Das trifft nicht zu.\nNach den Feststellungen kann kein Zweifel bestehen, daß\nCE nur deshalb Geld überwies, weil er Frau WB helfen\nwollte, und daß sich sein Interesse an dem ihm völlig ai N\"\nunbekannten Angeklagten darin erschöpfte, daß dieser\n\nals Verteidiger der Frau WB von ihr zur Entgegennahme\ndes Geldes ermächtigt war und deshalb als Adressat der\nGeldsendung diente. Im übrigen waren die vom Angeklagten\nherauszuzahlenden Gelder dazu bestimmt, die Tätigkeit\ndes neuen Verteidigers zu honorieren, sie sollten 2lso\ndurchaus im Sinne des Übersenders verwendet werden.\n\nSoweit die Revision die Ablehnung eines Beweisamtrages beanstandet und in diesem Zusammenhange auch\nVerletzung des § 244 Abs. 2 StPO rügt, ist sie unzulässig,\nweil die Revisionsbegründungsschrift weder den Inhalt ot\ndieses Beweisamtrags noch die Beweise mitteilt, die das\nLandgericht hätte erheben sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;\nBGHSt 3, 213; 2, 168).\n\n2. Zur _Sachrüge.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wird von den Feststellungen getragen. Insbesondere ist es richtig, daß das\n\nPN\n\nLandgericht den Gebührenanspruch des Angeklagten nach\nder Rechtsanwaltsgebührenordnung alter Fassung errechnet hat. Frau WEB übertrug dem Angeklagten das Mandat\nam 5. September 1957. Die Rechtsanwaltsgebührenordnung\nin der Fassung vom 26. Juli 1957 findet auf Mandate, die\nvor dem 1. Oktober 1957 erteilt wurden, keine Anwendung\n(Art. 11 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1957, BGBl\nI, 861, 935).\n\nFrau WED konnte den mit dem Angeklagten geschlossenen Vertrag nach § 627 BGB jederzeit kündigen,\nDie Behauptung der Revision, das Kündigungsrecht nach\n8 627 BGB sei vertraglich ausgeschlossen worden, ist\nneu und findet in den Feststellungen keine Stütze. Das\nLandgericht hatte also nach Sachlage keine Veranlassung,\nauf die Frage einzugehen, ob Frau WEB cinen wichtigen\nGrund zur Kündigung hatte, zumal da ein Ausschluß des\nfreien Kündigungsrechts beim Anwaltsvertrag durchaus\nungewöhnlich ist.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision eine Täuschungshandlung des Angeklagten. Der Tatbestand des § 352 StGB\nist erfüllt, wenn, wie das Landgericht es festgestellt\nhat, der Täter wissentlich eine überhöhte Gebühr erhebt.\nDarin liegt notwendigerweise eine Täuschungshandlung.\n\nWas die Revision sonst noch vorbringt, beschränkt\nsich auf unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter\n\nvorbehaltene Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/1-str-165-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/1-str-165-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.430599+00:00"}}