{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-17_1_StR_96_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"1 StR 96/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 098 VAS\n\n1 StR 96/60\n\nIm Namen de s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauern und Viehhändler Fritz K ED in SCHEEEEEEEED;\nGemeinde EUEEEEEEEED, dort geboren an 2. GEEEEE> ED:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n17. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals veisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs\nLandgerichts Ansbach vom 3. Dezember 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu\nzehn Honaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\ngerügt wird, hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die_ Verfahrengrügen:\n\n1.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte entgegen seiner eidlichen Aussage gewußt, daß die eine der von\nseinen Vetter Leonhard KB im Januar 1958 an Frau Nargarete\n“OR verkauften veiden Kühe aus dem Stall seines Vaters\nstamnte. Zu dieser Überzeugung ist die Strafkamnmer in rechtlich nicht anfechtbarer Weise gelangt. Einen Sachverständigen\n(Psychiater oder Psychologen) brauchte sie hierzu nicht zu\nhören.\n\n2.) Der Strafkammer mußte sich auch nicht aufdrängen,\n\nüber das Verhalten des Angeklagten bei der Auseinandersetzung\nzwischen Leonhard KB und Frau WEB an 12. April 1958\nFrau VB als Zeugin zu vernehmen. Über diese Unterredung\nwer die Zeugin FEB gehört worden. Es ist weder aus der\nRevisionsbegründung noch aus der Darstellung des Urteils\nersichtlich, daß hierbei die Notwendigkeit aufgetaucht wäre,\nauch Frau WED hierüber zu vernehmen. Auch der Angeklagte\nhat offenbar während der Hauptverhandlung die Vernehmung der\nFrau vB nicht für nötig gehalten; denn er hat keinen Antrag in dieser Richtung gestellt.\n\nII. Die Sachrüge:\n1.) Wenn das angefochtene Urteil ausführt, daß keine Anhalts-\n\npunkte vorgetragen worden oder sonst ersichtlich seien, wonach\nder Angeklagte an Gedächtnisschwäche leide oder sein Gedächtnis\n\n- 3.\n\nkrankhaft bedingte Lücken aufweise, so wird damit dem Angeklaxten keine Beweislast aufgebürdet. Die Strafkammer hat vielmehr\naus den Umständen des Palles und dem Verhalten des Angeklagten\nim Verfahren zulässige Schlüsse gezogen.\n\nMit der Bemerkung, daB \"Viehhändler erfahrungsgemäß für die\nvon ihnen getätigten Geschäfte und für solche Geschäftsvorgänge, an denen sie als Vorverkäufer oder Vorbesitzer beteiligt\nveren, auch über längere Zeit hinweg ein gutes Gedächtnis\nhaben,\" wird kein Erfahrungssatz des Inhalts aufgestellt, \"daß\nAngehörige einer bestimmten Berufsgattung nicht vergeßlich\nsein können.\" Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich, daß\ndie Strafkammer mit der Bemerkung nicht einen ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz. aufstellen wollte. Sie hat auch ihre Überzeugung von dem Wissen des Angeklagten gerade darauf gestützt,\ndaß dieser schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder ar den\nVorfall erinnert wurde.\n\nAuch im übrigen läßt der Schuläspruch keinen Rechtsfehler\nersehen.\n\n2.) Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.\n\na) Der Revision kann allerdings insoweit nicht zugestimmt werden,\nale sie meint, die Strafkammer habe das Verhältnis zwischen\n\n§ 154 Abs. 2 StGB und § 157 StGB nicht richtig gesehen und\n\nsei möglicherweise dadurch zu einer höheren Strafe gekommen.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten ausdrücklich mildernde Umotände nach § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt, sie hat außerdeun zugunsten des Angeklagten § 157 StGB angewanät. Sie hat die\n\nStrafe unter Berücksichtigung beider Milderungsvorschriften gefunden. Das ergibt sich insbesondere aus der Bemerkung, daß\n\"der Strafermäßigung nach § 157 StGB der mildere Strafrahmen\ndes § 154 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt worden\" sei. Diese Be-\n\n)\n\n„)\n\n“‘\n\nwg\n\n-4A-\n\nmerkung bedeutet offensichtlich nicht, daß die ausgesprochene\n\nStrafe dem Strafrahmen des § 154 Abs. 2 entnommen worden sei.\n\nSie entspricht fast wörtlich der Anmerkung 1 A e zu § 157 StGB\nim Erläuterungsbuch von Schwarz, die ersichtlich den Sinn hat,\ndaß beim Vorliegen der Voraussetzungen sowohl des § 154 Abs. 2\nStGB als auch des § 157. StGB die Strafermäßigung nach beiden\nVorschriften - kumulativ - stattfinden, also eine doppelte\nStrafmilderung eintreten könne. Der Richter soll in diesem Fall\nbei der Anwendung des § 157 StGB bedenken, daß ohnehin infolge\nder Bejahung mildernder Umstände schon ein milderer Strafrahmen (der des § 154 Abs. 2 und nicht der des § 154 Abs. 1 StGB)\nangewendet werden müßte. Daß die Strafkammer die offenbar von\nihr übernommene Anmerkung anders verstanden hat, kann nicht\nangenommen werden.\n\nEs ist zuzugeben, daß sich die Strafkanmer bei ihren Ausführungen zu den §§ 154 Abs. 2 und 157 StGB zumindest unklar ausgedrückt hat, wenn sie einerseits dem Angeklagten\nmildernde Unstände (§ 154 Abs. 2 StGB) zubilligt, \"weil er\nmit seiner Aussage entweder sich selbst oder seinen Vetter\noder sich selbst und diesen schützen wollte,\" andererseits\nZugunsten des Angeklagten den § 157 StGB anwendet, \"weil nicht\nsicher ausgeschlossen werden kann, daß er wegen der Befürchtung,\nbei wahrheitsgemäßen Angaben wegen Beteiligung am Betrug seines\nVetters belangt zu werden, die Wahrheit nicht sagte.\" Soweit der\nAngeklagte mit seiner falschen Aussage von sich selbst die\nGefahr einer gerichtlichen Bestrafung abwenden wollte, fällt\ndies allein unter den Eidesnotstand des § 157 StGB und nicht\nunter die Milderungsgründe des § 154 Abs. 2 StGB. Im Ergebnis\nist aber der Angeklagte äurch die angeführte Bemerkung nicht\nbeschwert, da die Strafkammer sowohl § 154 Abs. 2 als auch\n§ 157 StGB bei der Strafbemessung angewendet hat.\n\nb) Es ist jedoch nach der Sachlage nicht auszuschließen,\ndaß die Strafkammer einen weiteren Strafmilderungsgrund\n\n-5.\n\nnicht berücksichtigt hat. Wenn sie die Möglichkeit einräumt,\n\n\"daß der Angeklagte deswegen die Herkunft der Kuh aus seines\nVaters Stall nicht angeben wollte, weil er befürchtete, er oder\nsein Vater könnten der Beteiligung am Betrug beschuldigt werden,\"\nso hätte sie auch prüfen müssen, ob der Angeklagte in dem Betrugsverfahren gegen Leonhard KEEP überhaupt hätte vereidigt werden\ndürfen. Von der Vereidigung. war abzusehen, wenn der Angeklagte\nder Beteiligung am Betrug verdächtig war (§ 60 Nr. 3 StPO).\n\nOb dies der Fall war, darüber geben allerdings die Feststellungen der Strafkammer keine genügende Auskunft, obwohl schon die\nAnwendung des § 157 StGB zu Erörterungen in dieser Richtung\nhätte Veranlassung geben müssen. Nach den Feststellungen hat\n\nder Angeklagte dem Leonharä KEEP eine nicht trächtige Kuh\n\naus dem Stall seines Vaters verkauft. Daß er dabei vorgespiegelt\nhätte, sie sei trächtig, ergibt das Urteil nicht. Den Feststellungen 1äßt sich auch nicht entnehmen, in welcher Weise er\n\nam Betrug des Leonhard KO Deteiligt sein könnte, wenn er\n\ndie Kuh wahrheitsgemäß als nicht trächtige Kuh verkauft hatie.\n\nDa die Urteilsgründe hierüber schweigen, andererseits aber\n\ndie mögliche Beteiligung des Angeklagten am Betrug seines\nVetters gerade den Grund für die Anwendung des § 157 StGB\nabgegeben hat, 15ß8t sich ohne weitere Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen, daß der Angeklagte unzulässiger-\n\nweise vereidigt worden ist. Auf ein in dieser Hinsicht möglicherweise fehlerhaftes Verfahren des Amtsgerichts deutet jedenfalls\nder Umstand hin, daß der Angeklagte zunächst den Eid verweigerte,\nihn aber schließlich - offenbar nach Hinweis auf seine Eidespflicht - doch noch leistete. Wurde aber § 60 Nr. 3 StPO\nZehlerhaft nicht beachtet, so wäre das für den Angeklagten\n\n- neben der Anwendung des § 157 StGB - ebenso ein weiterer straf-\n_ mildernder Umstand, wie das Fehlen einer Belehrung über sein\nRecht zur Verweigerung von Auskünften, deren Beantwortung ihm\nselbst oder einem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung hätte zuziehen können (§ 55 StPO; BGHSt 8, 186).\n\neo\n\nDie unzureichenden Feststellungen, die die Möglichkeit offer\nlassen, daß der Angeklagte durch die Nichtberücksichtigung dieser\nMilderungsgründe beschwert ist, nötigen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Landgericht.\n\n3.) Die Revision hat noch beanstandet,daß die Vorstrafen ües\nAngeklagten als strafschärfender Umstand verwertet wurden. Die\nStrafkammer hat diese Vorstrafen - was gegenüber der Bemängelung\nder Revision festzustellen ist - auf S. 4 des Yrteils im einzelnen aufgeführt. Hieraus geht zwar hervor, daß es sich um keine\neinschlägigen Vorstrafen handelt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß auch solche Vorstrafen im Einzelfall strafschärfend\nwirken können. Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte immerhin\nu.a. wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung mit Gefängnis und wegen Fahrens eines Kraftwagens\nunter Alkoholeinfluß mit Haft bestraft worden. Es wurde ihm\nauch die Fahrerlaubnis zeitweise entzogen. Daß die Strafkamser\ndiese Verurteilungen als strafschärfend berücksichtigt hat,\nenhält !:einen Rechtsfehler.\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/1-str-96-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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