{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-17_1_StR_589_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"1 StR 589/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pan\n\n2120 045\n\nin lIamen des olkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred I WW aus Su zevoren\nor ED '599 ir 7 EEE ,\n\nwegen fortgesetzter aktiver Bestechung u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter ferner\nBundesrichter Dr. \"illms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 17. Mai 1960, soweit er iu\nFalle PB wesen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit\nBeihilfe zur Untreue und im Falle He} ME verurteilt\nist, im Strafausspruch in den Fällen Hegpund Rp und\nim Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision des Angeklagten vervorfen.\nTon Rechts wegen\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen [ortgesetäter\nBestechung in vier Fällen und wegen fortgesetzter Beihilfe\nzum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Uutreue zu einer Gesamtstrafie von zehn Monaten Geränznis und\neiner Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Seine xevision ist\nsum Teil begründet.\n\nI. Verjährung\n\n1, Die Revision meint, das Strafklagerecat sei im ralle\nPO, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Beihilfe\nzum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Beinilfe zur Untreue verurteilt worden ist, und im Falle Heggp verjährt.\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen dem Beschaffer\nbei dem Landesarbeitsamt Koblenz, PB, pis zum 31.5.1954\nGegenstände geliefert und nit dem auf betrügerische Weise\ncingerichteten \"Schwarzen Konto\" des Amtes verrechneı. Die\nVerjährungsfrist ist deshalb hinsichtlich der Untreue durch\ndie richterlichen Vernehmungen des Angeklagten vom 14. DXK-\ntober 1958 und 21. Dezember 1958 und den Haftbefehl vom\n16. Oktober 1953 unterbrochen worden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die letzte Lieferung habe im Juni 1953\nstattgefunden, widerspricht dem Inhalt ües Urteils.\n\nHingegen kann der Senat nicht dem Urteil entnehmen,\nwarn die letzte Beihilfe zum Betrug stattgefunden hat.\n28 neidt nur, \"daß sich AN Ngierte Rechnunge:ı entsiandene Betrag zumindestens auf rund 3.045.- 34 belaufen\nhat\". ann die letzte Verfügung des Landesarbeitsemts\nstattfand, ist nicht ersichtlich. Es läßt sich derhalb\nnicht ausschließen, daß die Beihilfe zum 3etrug verjährt\nist. Insoweit and, da Tateinheit vorliegt, hinsicatlich\nder Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue ist daher das\nUrseil aufzuheben.\n\nDem Beschaffer des Sonderbauamtes I, hey zsewährte\nder Angeklagte 3 % auf die Aufträge, die er von ihm in\namtlicner Eigenschaft erhielt. Teils zahlte er in bar,\nweils lieferte er \\iöbel. Die letzte Provisionszahlung durch\nVerrechnung auf die Kaufpreislorderung für vorner gelieferte\n“Möbel fand an 31. Dezember 1957 statt. Von einer Verjährung\nkann also keine Rede sein»\n\n2. Dem Revisionsführer ist es entgangen, daß das Strafklageruocht auch im Falle Hei teilweise verjährt sein\nkann. Der Angeklagte hatte Hoi keine Provision versprochen, sondern ihm bisweilen Einrientungsgegenstände\ngegeben. Zwischen den einzelnen Lieferungen liegen Zeiträume\nvon etwa 1 1/2 Jahren. Hierauf trifft also die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe seine Taten \"in zeitlich\nkontinuierlichem Zusaumenhang\" begangen, nicht zu. Außerdem\nsetzt eine fortgesetzte Handlung einen Gesamtvorsatz voraus,\nwie dies in BG#St 1, 313 ff näher ausgeführt ist. In den\nFällen, in denen der ängeklagte von vornherein eine bestimute\nVergütung für alle Aufträge versprach, versteht sich dies\nvon selbst. anders ist es jedoch in Falle Hei, wo\nder Angeklagte nur einige Male und in sehr großen Zeitabetänden Vortcile gewährte. Hier bedarf der Gesamtvorsatz\nnäherer Begrürdung. Die Feststellung des Urteils, es sei\ndem Angeklagten darauf angekommen, bei den sich bietenden\nGelegenheiten die Beamten durch Zuwendungen zu Autsrflisht--\nvirletzungen zu verleiten, kann unter diesen Jmständen\nnicht genügen (RGSt 72, 211 f; BGH MDR 1952, 309).\n\nDas Urteil ist deshalb auch im Falle Hei una im\nAusspruch der Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nIl. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet es, daß der Vorsitzende\nverschiedene Belege nicht als Urkunden wörtlich verlesen\n\nhat, Indessen 2gibt es keine Vorschrift, die dies anvordnet.\n§ 249 StPO gilt nur für aen Urkundenbeweis., De das Urteil.\nvie es ausdrücklich hervorhebt, sich nicht auf die Urkunden\nstützt, brauchten sie nicht verlesen zu werden. Auch der\nVerteidiger stellte in der Haupiverhandlung xeinen Antrag\nauf Verlesung von Urkunden. Das lag ersichtlich daren,\n\ndaß der Angeklagte den Umfang seiner Verfehlungen zugab.\nUnter diesen Umständen bestand auch für das Gericht kein\nAnlaß, nach § 249 StPO zu verfahren, so daß auch § 244\n\nAbs. 2 StPO nicht verletzt ist.\n\n2. Der Beschvierdeführer bemängelt es, daß die Stralkammer die Vorgesetzten PB; nicht darüber gehört hat,\nob sie dessen Verhalten kannten und billigten. Dazu bestand\nkein Anlaß, weil der Angeklagte dies nicht einmal behauptete.\nAußerdem ver PD bereits rechtskraftig verurteilt.\n\n3. iiie der Beschwerdeführer richtig hervorhebt, kann\ndie Revision auf die Verletzung der §§ 268, 275 StPO nicht\ngestützt vierden. Der Senat sieht keinen Anlaß, von der\nständigen Rechtsprechung abzuweichen.\n\nA. Soweit die Revision die Verletzung des § 267 Abs. 5 StPO\nunä des § 27 b StGB rügt, ist sie sachlichrechtlicher Art:\n\n5. Der Beschwerdeführer behauptet, § 244 Abs. 2 StPO\nsei verletzt, weil die Strafkammer nicht durch die Geschäftsunterlagen des Angeklagten den Urkundenbeweis geführt nabe,\ndaß im Falle HÜW die 1etzte Verrechnung am 31: Dezember 1957\nsiaitfend. Dazu lag kein Anlaß vor, weil der Angeklagte den\nUmfang seiner Verfenlungen zugab. War der Verteidiger anderer\nAnsicht, so hätte er einen Beweisamtrag stellen können.\n\n6. \\ienn das Ergebnis der Hauptverhandlung dem Ermittlung: -\nergebnis entspricht, ist es kein Verstoß gegen § 261 StPO,\nda das Urteil Stellen der Anklage übernimmt.\n\nSie wendet sich gegen die Schuldsprüche in Falle Pickel.\nwas sie hierzu vorbringt, ist jedoch offensichtlich unbezründet, zo daß sich eine weitere Stellungnahme erübrigt. Zwischen\nder Bestechung und der Beihilfe zum Betrug und zur Untreue\nliegt auch keine Tateinheit vor. Denn hierzu genügt es eutgegen der Ansicht der kevision nicht, daß der Angeklagte\nbeide Vergehen \"während des gleichen Zeitraums\" begangen\nhat. Tateinheit setzt vielmehr Handlungseinheit voraus.\n\nDaran fenlt es. Selbst wenn in der Beihilfe zu Betrug\n\nund Untreue zugleich Bestechung läge, stünde dieses Verhalten des Angeklagten in Tatmehrheit zu der anderen\nBestechung, und zwar schon deshalb, weil es an der Gleichartigkeit fenlt-\n\nit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß die\nStrafkammer in den Fällen Hegg, zgp und Geil «ie\nAnwendbarkeit des § 27 b StGB nicht geprüft nat. Im Falle\nHeilB virä das Urteil aus einen anderen Grunde schon\naufgenoben. Im übrigen kann der Strafausspruch nichi pe-\n\nstehen bleiben.\n\nDer Beschwerdeführer meint, die Strafizumessungsgründe\nenthielten einen Widerspruch, weil das Urteil strafmildernd\nberücksichtige, daß die \"Initiative zu den Straftaten\"\nnicht von dem Angeklagten ausging, während es ihm zur\nLast legst, daß er sich aus übersteigertem Gewinnstreben\nmit gro3er Rücksichtslosigkeit über die Schicksale der\nvon ihm bestochenen Beamten hinwegsetzte. Er ist der Ansicht, daß dann die \"Initiative\" von den Beamten ausgegengen sein müsse, so daß ihr Schicksal nicht berücksicntigt\nwerden dürfe. Offenbar hat der Beschwerdeführer das Urteil\nnicht sorgfältig gelesen; denn es ergibt, daß der Buchhalter\n\nON\nI\n\nund Verxäufer des Angeklagten die ersten Schritte zu den\n\nBsstechungen einleiteien\n\nDr. Geier Dr. Peetz Yerner\n“illms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/1-str-589-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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