{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-17_1_StR_28_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"1 StR 28/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Arthur W EHEN zus Bad mEENEn\nam St, geboren an WD. ENEEEED ED i: EEE,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober\n1959 im Kostenpunkt dahin geändert, daß die Staatskasse dem Angeklagten auch die notwendigen Auslagen\ndes ersten Rechtszuges zu erstgiten hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt; sie hat dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des zweiten Rechtszuges zu erstaiten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, er habe die DEEEE> CEHEEEED - NEED in\nTOD /NEER dadurch betrügerisch geschädigt, daß er\nihr durch eine selbstschulänerische Bürgschaft für einen\nseinem Firmenteilhaber zu gewährenden Treibstoffkredit\nseine Zahlungsfähigkeit für den Fall der Nichtzahlung der\nHauptschuld vorgespiegelt habe und daß er sie so zu Treibstofflieferungen an seinen Teilhaber veranlaßte, ohne\nschließlich die Bürgschaftseverpflichtung einlösen zu können.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist unbegründet.\n\nDer Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß der\nTäter Tatsachen vorspiegelt, entstellt oder unterdrückt.\nTatsachen sind Geschehnisse der Gegenwart oder der Vor-:.\ngangenheit, jedoch nicht Ereignisse oder Umstände, die noch\nin der Zukunft liegen. Diese werden erst dann Tatsache,\nwenn sie sich verwirklichen. Die künftige Zahlungsfähigkeit des Bürgen (für den Fall der Nichtzahlung der Hauptschuld) ist daher keine Tatsache im Sinne des § 263 StGB.\n\nDurch die Bürgschaft (§ 765 BGB) erklärt der Bürge\nauch keineswegs, daß er in jedem Falle und unter allen\nUmständen imstande sein werde, seine Verpflichtung zu\nerfüllen. Soweit in der Bürgschaft überhaupt eine Erklärung über seine Zahlungsfähigkeit zu finden ist, kann\ndiese nur bedeuten, daß er nach seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen, von ihm auch\n\ntatsächlich überschauten Entwicklung sich für fähig\n\nhalte, die übernommene Verpflichtung einzulösen. Allenfalls könnte der Angeklagte also (als eine innere Tatsache) seine Überzeugung hiervon vorgespiegelt haben,\n\nDas Landgericht hat aber festgestellt oder ihm doch nicht\nwiderlegen können, daß er diese Überzeugung wirklich hatte\nund —- bei rückschauender Betrachtung - sogar haben durfte.\n\n_ Der Bürge ist auch nicht schlechthin verpflichtet,\ndem Gläubiger die näheren Umstände darzulegen, auf die\ner die Überzeugung von seiner Zahlungsfähigkeit gründet;\ner braucht ihm somit seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nnicht offenzulegen (vgl. für den umgekehrten Fall RGZ 91,\n80, 81 und RG HRR 1936, 396). Vielmehr ist es Sache des\nGläubigers, sich hierüber auf geeignete Weise zu vergcewissern. Ihm das Vertragsrisiko abzunehmen oder zu verringern, das er gewöhnlich mit einem schuldrechtlichen\nVertrage und besonders dann eingeht, wenn er vorleistet,\ngehört nicht zur Aufgabe des § 263 StGB, zumal dann nicht,\nwenn er den Vertragsschlug selbat sucht.\n\nHiernach fehlt es entgegen der Annahme des Landgerichts und. der Staatsanwaltschaft an einer Täuschungshandlung des Angeklagten und demgemäß schon an dem äußeren\nTatbestand des Betruges. Daher war die Revision der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache zu verwerfen.\n\nErfolg hat sie nur zugunsten des Angeklagten\n(§ 301 StPO) im Kostenpünkt. Da das Verfahren keinen\nbegründeten Verdacht gegen den Angeklagten gegeben hat,\n\n\\\n\n9\n\nhat ihm die Staatskasse die notwendigen Auslagen beider\nRochtszüge zu erstatten (§ 467 Abs. 2, § 473 Abs. 1\nSatz 2 StPO; BGHSt 11, 383).\n\nDr. Geier Dr. Peetz Willns\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/1-str-28-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/1-str-28-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.851445+00:00"}}