{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-17_1_StR_129_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"1 StR 129/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 099\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n . C\nin Gr@B-\n\ngeboren am\n\n2.) die ie Irmgard ER Sc\naus FEB geboren an.\n\n1.) den Polsterermeister Albe\n. EEE\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n17. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Albert Schneider und Irmgard\nSchneider gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom\n\n17. Oktober 1959 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\n.Gründes:s\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Albert Sch@iE> wegen\nBetrugs in drei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten\nGefängnis unter Strafaussetsung zur Bewährung, die Angeklagte\nIrmgard Sch@EED wegen fortgesetzten Betrugs und wegen\nUnterschlagung in zwei Pällen zur Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.\n\nBeide Angeklagte haben Revision eingelegt, mit der sie\n\nVerletzung von Verfahrensvorschriften rügen und die Sachbeschwerde erheben. Die Revisionen bleiben erfolglos.\n\nA) Die Revision der Angeklagten Irmgard Schp:\n\nI: Die Verfahrensrüge\n\nDie Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig, da nicht angegeben wird, in welcher\nWeise die weitere Aufklärung hätte erfolgen müssen(BGHSt 2,\n168).\n\nEs braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Behauptung, daß die Angeklagte die Schulden der Firma Sch@B-\n@&B gerade in der zweiten Hälfte des Jahres 1956 um 40 000 DM\nvermindert habe, angesichts der sonstigen Urteilsfeststellungen\nvon erheblicher Bedeutung wäre; denn diese gehen dahin, daß\ndie Überschuldung Ende 1955 61 409 DM, Ende 1956 aber\n\n102 158 DM betrug, daß in den einzelnen Monaten des Jahres\n1956 meist mit Verlust gearbeitet wurde und daß in diesem\nJahre einem Gewinn von 9 780 DM Verluste von 50 644 DM gegenüberstanden (S. 9,10 des Urteils).\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\nSie ist in der Revision nicht ausgeführt. Der Senat hat\n\ndas Urteil in vollem Umfange auf sachlichrechtliche Fehler\nnachgeprüft. Rechtsfehler, die die Angeklagte beschweren und\nzur Aufhebung des Urteils führen müßten, ergaben sich hierbei nicht.\n\nDie Strafkammer ist ohne ersichtlichen Verstoß gegen\n\n. Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze zu der Überzeugung gelangt, daß die Angeklagte Irmgard Sch sich\nab Juni 1956 über die schlechte wirtschaftliche Lage des\nUnternehmens im klaren war, insbesondere darüber, daß sie\nWarenlieferanten nicht mehr gleichmäßig und in entsprechender\nzeit befriedigen konnte. Soweit das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des Betruges darin findet, daß die Angeklagte\nnach diesem Zeitpunkt noch Warenbestellungen aufgab und\n\ndie Vertragspartner in Erwartung fristgemäßer Zahlung liefer-.\nten, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es besteht\njedoch Veranlassung zu folgenden Bemerkungen:\n\n1.) Hinsichtlich der Täuschungshandlungen macht die Strafkammer einen Unterschied zwischen den Lieferanten, mit\ndenen die Firma Sch@> schon einige Zeit in Geschäftsverbindung gestanden hatte und den Lieferanten, mit denen\nsie erst im zweiten Halbjahr 1956 Geschäftsbeziehungen aufnahm. Die Strafkammer meint, daß die Angeklagte die zuerst\nangeführte Gruppe von der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Firma hätte in Kenntnis setzen müssen. In der\nUnterlassung liege die Täuschungshandlung. Diese Ausführungen\nund die Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats in BGHSt\n6, 198 sind jedoch nicht bedenkenfrei. Die angeführte Entscheidung betrifft den:Fall, daß der Täter bei zunächst noch\nungefährdeter wirtschaftlicher Lage eine Bestellung aufgibt\n\n®\n\n(@\n\n(6\n\nund einen entsprechenden Vertrag schließt, die Lieferung - auf\nKredit - aber zu einer Zeit entgegennimmt, als er bereits\nzahlungsunfähig ist. So liegt ee im vorliegenden Falle nicht.\nDenn hier hat die Angeklagte die neuen Bestellungen zu einer\nZeit aufgegeben, als die Vermögensverschlechterung bereits\neingetreten war. Um Suksessivlieferungsverträge handelt es\nsich ersichtlich nicht. In Wirklichkeit hat die Angeklagte\nhier ebenso wie bei den neuen Lieferanten durch ihre neuerlichen Bestellungen den - falschen - Eindruck erweckt, daß\ndie Firma Sch fähig und willens sei, die bestellten\nWaren fristgerecht oder wenigstens in einigermaßen angemessener Frist zu bezahlen. Daß bereits früher Waren bezogen\nund bezahlt worden waren, konnte hier die Täuschung nur erleichtern.\n\nWenn die Strafkammer bezüglich der neugewonnenen Lieferanten\nausführt, ihnen gegenüber sei durch die Bestellung vorgetäuscht worden \"es werde Zahlung erfolgen\" und die hingegebenen Wechsel \"würden eingelöst werden\", so ist das\nallerdings für das Tatbestandsmerkmal der Vorepiegelung\noder der Unterdrückung oder Entstellung wahrer Tatsachen\nnicht ‚ausreichend. Tatsachen im Sinne des § 263 StGB sind\nGeschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, nicht jedoch Ereignisse oder Zustände, die noch in\nder Zukunft liegen (R6St 56, 227, 232). Den weiteren Ausführungen des Urteile läßt sich jedoch entnehmen, daB\ndie Angeklagte ihre Lieferenten sowohl über die damals bestehende wirtschaftliche Lage des Unternehmens, als auch\nüber die innere Tatsache ihres Vorhabens, bei Fälligkeit\nund überhaupt in absehbarer Zeit keine Zahlung zu leisten\nund über ihre Überzeugung von der Unfähigkeit der Firma, in\nangemessener Frist zu zahlen, getäuscht hat.\n\n2.) Zum Fall 1.) (Nr. 5 des Eröffnungsbeschlusses).\n\nDie Angeklagte übersandte der Firma StB am 25. Juli 1956\neinen Wechsel über 412,05 DM für eine schon früher erhaltene\nWarensendung. Er wurde am Verfalltage (23. November 1956)\nmangels Deckung nicht eingelöst. Nach den Feststellungen\nhielt es die Angeklagte bereits bei Hingabe des Wechsels für\n\nmöglich, daß dieser nicht mehr werde eingelöst werden können,\n\nnahm es aber bewußt in Kauf und billigte eine mögliche\nSchädigung. des Lieferanten, um Zeit zu gewinnen und den\nGläubiger hinzuhalten. Dieser ist auch nicht befriedigt\nworden. Damit ist zwar die Betrugsabsicht und der Schädigungsvorsatz aufgezeigt. Dem Urteilszusammenhang kann auch\nnoch entnommen werden, daß die Strafkammer die Vermögensverfügung der Gläubigerin darin sieht, daß diese wegen der\n\nÜbersendung des Wechsels von weiteren auf Befriedigung gerich-\n\nteten Mainahmen Abstand genomzen hat. Es fehlt jedoch eine\nausdrückliche Feststellung, aus der sich ergeben würde,\n\ndaß hierdurch der Gläubigerin ein Schaden entstanden ist.\nZin solcher ist durch die in der Entgegennahme des Wechsels\nliegende Stundung dann entstanden, wenn die Aussichten\n\nder Gläubigerin, Befriedigung zu erlangen, in diesem Zeitpunkt wesentlich größer waren, als im Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels. Daß sich die Strafkammer dessen be-\n\nwußt war, ergibt sich jedoch aus ihren Ausführungen in\nanderem Zusammenhang. So äußert sie zu den Fällen 14 bis\n\n17 des Eröffnungsbeschlusses (S. 50 des Urteils), daß durch\ndie Entgegennahme eines Wechsels im November 1956 kein Schaden mehr entstanden sei, weil eine Erschwerung der Beitreibungsmöglichkeit für die Lieferfirma nicht mehr habe eintreten können. Andererseits führt die Strafkammer im Falle 11\n(S. 26 des Urteils) aus, es wäre, wenn die Angeklagte keine\nunrichtigen Versprechungen abgegeben hätte, aus dem Versäunnisurteil vom 8. August 1956 vollstreckt worden und dadurch\nein geringerer oder kein Schaden entstanden. Daraus ergibt\n\n-6-\n\nsich die Überzeugung der Strafkammer, daß sich durch die\nStundung die Aussichten der Firma St, Befriedigung zu\nfinden, weiter verschlechtert haben.\n\n3.) Zum Palle 20 (Nr. 32 des Eröffnungsbeschlusses).\n\nDie Angeklagte hat in diesem Fall am 19. August 1955 der Firma\nStr zur Sicherung ihrer Forderung u.a. Einrichtungsgegenstände im Werte von 1 200 DM \"übereignet\", die weder ihr noch\ndem Angeklagten Albert Sch gehörten, was sich erst 1956\nherausstellte. Die Gläubigerin konnte sich daher aus ihnen\n\nnicht befriedigen. Die Strafkamner führt aus: Im Vertrauen auf\ndie Richtigkeit der Erklärungen der Angeklagten habe die Firma\nStr nichts unternommen, vor allem habe sie von Vollstreckun\nmaßnahmen abgesehen. Die Angeklagte räume ein, es sei ihr nur\ndarauf angekommen, die Firma Str@w zum Stillhalten zu veranlassen, um andere Schulden begleichen zu können. Die Möglichkeit ihrer Schädigung habe sie bewußt billigend in Kauf genommen. Auch hier wird in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich\nfestgestellt, daß die Schritte der Firma Str: zu ihrem\nGeld zu kommen, Erfolg gehabt hätten. Aus dem Urteilszusamnmenhang läßt sich aber die Überzeugung der Strafkamner hiervon noch\nnit hinreichender Sicherheit entnehmen.\n\n4.) Daß die Strafkammer auch diese Fälle und überdies noch\nden Fall Nr. 19 (NEED), die sich von den übrigen Fällen\nerheblich unterscheiden, in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen hat, beschwert die Angeklagte nicht.\n\n5.) Die Ausführungen zur Strafzumessung lassen ebenfalls\nkeinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.\n\nB) Lie Revision des Angeklagten Albert Schige:\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1.) Auch hier scheitert die Aufklärungerüge, soweit sie\n\ndie Forderung der Firma Sch gegen BaD betrifft,\nschon daran, daß keine Beweismittel angegeben werden, die\n\n- 1 -\n\ndas Landgericht zur weiteren Aufklärung nach Meinung des\nBeschwerdeführers hätte benutzen sollen.\n\nDer Angeklagte ist im Falle Scha> (Nr. 27 b des Eröffnungsbeschlusses), in dem der Wert des Auslieferungslagers\nin Frankfurt am Main eine Rolle spielte, freigesprochen worden. Daß es in den übrigen Einzelfällen von Bedeutung war,\nob der Angeklagte noch eine Forderung gegen BED hatte,\n\nist bei der sonstigen Überschuldung nicht ersichtlich.\n\nDer Zeuge AED ist in der Hauptverhandlung vernommen\nworden. Daß ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft\nwurde, kann mit der Revision nicht gerügt werden. Es\nwar Sache des Angeklagten und seines Verteidigers, entsprechende Fragen zu stellen.\n\n2.) Soweit die Revision vorträgt, der Zeuge BED hätte\ngemüß § 61 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, übersieht sie, daß diese Vorschrift die Nichtbeeidigung in\ndas Ermessen des Gerichts stellt. Ein Ermessensfehler ist\nnicht ersichtlich.\n\n3.) Im Falle Fr. 21 des Eröffnungsbeschlusses, zu dem der\nZeuge GEB seine Aussage beeidigte, ist der Angeklagte\nfreigesprochen worden. Insoweit fehlt für ihn jede Beschwer. Im übrigen ist der Zeuge als Verletzter unvereidigt geblieben. Das hinderte die Strafkammer nicht,\nseinen Angaben Glauben zu schenken (vgl. BGHSt 1, 175;\n\nBGH NJW 1952, 192). Mit der Anordnung, daß der Zeuge gemäß\n8 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleibe, war der Antrag, ihn nach\n§ 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt zu lassen, gegenstandslos.\n\nII. Die Sachrüge;\n\nWas die Revision zur Sachrüge ausführt, erschöpft sich im\nwesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Fest-\n\nstellungen der Strafkammer. Soweit di’e Revision bei ihren\nAusführungen von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn\ndie Strafkammer festgestellt hat, muß ihr Vorbringen im\nRevisionsverfahren unbeachtlich bleiben. In diesen Ver-\n\nfahren zu beachtende Widersprüche und Verstöße gegen die\nDenkgeschze liegen dann vor, wenn die Urteilsausführungen\n\nin sich widerspruchsvoll oder denkgesetzwidrig sind, nicht\naber, wenn sie mit angeblichen Tatsachen in Widerspruch stehen,\ndie nach Meinung des Angeklagten hätten festgestellt werden\nmüssen.\n\nDer Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten ist nicht verletzt; denn es geht aus dem Urteil nicht hervor, daß die\nStrafkammer an den getroffenen Feststellungen Zweifel hatte.\nZweifel des Verteidigers sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.\n\nZu den einzelnen Fällen ist im übrigen zu bemerken:\n\nZum Fall 1 (WW):\n\nDer Angeklagte hat im Dezember 1956 shinemyidferaäntenihn\nAlbert GEB: der ihm Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, wovon ein Posten im Werte von 2 035 DM\n\nnoch vorhanden war, in dieser Höhe eine ihm gegen die\n\nFirma OWS-VEREED HE zustehende Forderung sicherungshalber abgetreten. Entgegen dieser Abmachung trat der\nAngeklagte, \"wie er von vornherein geplant hatte\" am 20. Dezember 1956 die gesamte Forderung gegen den OWD-veiiiD\nmit Ausnahme eines Teilbetrages von 750 DM, der dem Finanzamt Eb@EB zustand, an die Firma Fritz Hg & Co. ab, um\nvon dieser Waren zu erhalten. \"Er war bereits bei Abschluß der Vereinbarung mit GW entschlossen, diesen\nnichts zukommen zu lassen und wollte ihn nur beruhigen.\nCE fiel deswegen auch aus.\"\n\nHierin findet die Strafkammer einen Betrug zum Schaden des\nCE, ohne sich darüber auszulassen, worin sie die\neinzelnen Merkmale dieses Vergehens erblickt. Im Ergebnis ist die Annahme des Landgerichts jedoch nicht zu bean-\n£etanden.\n\nbie Abtretung der Teilforderung an CE war zwar rechtswirksam. Die Absicht des Angeklagten, die ganze Forderung\nan die Firma Hö@ abzutreten und Gittel nichts zukommen\n\nzu lassen, änderte hieran nichts (§§ 398, 116 BGB). Auch die\nspätere Übertragung der ganzen Forderung auf die Firma HD\nhat daran nichts geändert; denn der Angeklagte konnte den\nBorderungsteil, den er bereits an CD abgetreten hatte,\nnicht nochmals wirksam an einen anderen abtreten. Insoweit\nwar also die Abtretungserklärung an die Firma Hö@\nunwirksam. Wenn die Firma HÖ@@P in Unkenntnis der früheren\nAbtretung an cED die ganze Forderung eingezogen hat, 50\nhat sie über den an GI@W avgetretenen Forderungsteil als\nUnberechtigter verfügt und die Firma OD-ViiB nat insoweit an einen Nichtberechtigten geleistet. Im Verhältnis\nzur Schuldnerin muß aber Gi die Leistung an die Firma\nHÖGED gegen sich gelten lassen, da ersichtlich die Firma\nO@ED-V@EEEED von der Abtretung an ihn nicht in Kenntis\ngesetzt war (§§ 407, 408 BGB). Dadurch ist er geschädigt,\nauch wenn ihm gegen die Firma Hö@B ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 816 BGB) zusteht, wodurch allenfalls der entstandene Schaden wiedergutgemacht werden könnte.\n\nGCEED hätte sich - abgesehen davon, daß er alstäld von\n\nder Abtretungserklärung hätte Gebrauch machen können -\n\nauch dadurch sichern können, daß er vom Kaufvertrag zurücktrat (§ 455 BGB) und die gelieferten Waren gerichtlich sicherstellen ließ. Dem Urteilszusammenhang kann entnommen werden,\ndaß er in der Erwartung , von der Firma OEB-VeiiEB tefrie-\n\n- 10 -\n\ndigt zu werden, von solchem Vorgehen Abstand genonmnen hat.\n\nIn dieser Unterlassung liegt eine Vermögensverfügung, die\n\nzum mindesten alsbald zu einer weiteren Gefährdung seiner\nAnsprüche führte. Dazu wurde er außer durch die Abtretungserklärung durch die Täuschung des Angeklagten veranlaßt, es\nwerde entsprechend der Abtretungserklärung verfahren werden\n\n(8 409 BGB). Der rechtswidrige Vermögensvorteil, den der\nAngeklagte erstrebte und erlangte, war das weitere Stillhalten\ndes CB, das es ihm ermöglichte, die unter Eigentumsvorbehalt\ngelieferten Waren zu verarbeiten.\n\nZum Fall 2 (EB):\n\nEs verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wenn die Strafkammer in diesen Fall annimat, daß keine Aussicht war, die\nGesamtforderung EEEEED von 228,38 DM zu befriedigen und der\nAngeklagte dies wußte. Der Angeklagte war zur Zeit der\nBestellung der Kohlen völlig verschuldet und hat am 13. Dezember 1956 den Offenbarungseid geleistet. Er konnte größere\nLieferungen, wie auch aus den Ausführungen der Revision hervorgeht, nur noch ausführen, weil ihm eine Firma sogar die\nLöhne für seine Arbeiter vorstreckte.\n\nZum Fall 3 (Ve@@@):\n\nSchon am 2. November 1956 hatte der Angeklagte mit der Firma\nCarl K. Ve in 1i EEE folgende Vereinbarung geschlossen:\n\"Die Firma Sch@P nat für die Firma O@D-VERHEW einen\ngrößeren Auftrag bis Weihnachten zu erledigen und benötigt\nhierzu versch. Polstermaterialien. |\nDie Firma Ve erklärt sich bereit, diese Materialien zu\n\nliefern, indessen die Firma Sch sich ehrenwörtlich\nbereit erklärt, sofort bei Eingang des Geldes die Na-\n\n- 11 -\n\nterialien zu bezahlen und anerkennt die von der Firma\nVe@@BB ausdrücklich verlangte verlängerte Eigentumsklausel,\nso daß das Eigentumsrecht auch an den fertigen Stücken der\nFirma Ve bleibt, vis die Rechnung hierfür bezahlt\n\nist. j\n\nFür die Lieferung dürften Materialien in Höhe von 1 300 DM\nbis 1 600 DM in Frage kommen. Wenn die Firma Ve wünscht,\ndaß die Überweisung direkt vom OD-ViEED erfolgen so11,\nwird dies geschehen.\"\n\nVetter hat darauf in der Zeit vom 30. November bis 20. De-\n\nzember 1956 für insgesamt rund 1570 DM Waren geliefert. ei F\\\n\nZwar noch nicht beim Abschluß der angeführten Vereinbarung,\naber bei Bestellung und Entgegennahme der einzelnen Lieferungen hatte der Angeklagte die Absicht, die Gesamtforderung an die Firma Hö@ßD abzutreten und Ve@WB nichts\nzukomuen zu lassen. Aus dem Urteil geht auch nicht hervor,\ndaß dieser etwas erhalten hat.\n\nEs kann dehinstehen, ob, wie die Strafkammer meint, die\nVereinbarung vom 2. November 1956 bereits eine Forderungsabtretung enthält. Träfe diea zu, So wäre der Fall dem\n\nFall Nr. 1 (CB) gleichgelagert. Jedenfalls hatte aber\n\nder Angeklagte in der Vereinbarung versprochen, daß Vetter\naus den Zahlungen des O@D-V EHEM befriedigt werde:, während )\ner bei Aufgabe der Einzelbestellungen die Absicht hatte, ihm\n\naus diesen Zahlungen nichts zukommen zu lassen. Er hat damit\nVetter über seinen mangelnden Zahlungswillen getäuscht. Die\nForderungen Ve@iii& aus seinen Lieferungen waren wegen des\nmangelnden Zahlungswillens gefährdet. Darin lag sein Vermögensschaden. Die Merkmale des Betrugs sind auch im übrigen in\n\ndiesem Falle gegeben.\n\nAuf die Frage, ob auch die Firma Högp & Co. getäuscht wurde\nund ob ihr ein Schaden entstanden ist oder ob der Schaden\n\nnur in der Person Ve entstand, braucht nicht eingegangen zu werden. Ein Betrug zum Nachteil der Firma Hög\n& Co. ist dem Angeklagten nicht zur Last gelegt.\n\nDie Strafzumessung läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum ersehen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/1-str-129-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/1-str-129-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.824343+00:00"}}