{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-17_1_StR_116_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"1 StR 116/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"’ N\nan N\n\n“ 18tR 116/60\n\nIm Namen des Volkes\n\n. In der Strafsache\ngegen _\n\nden Gerichtsvollzieher Friedrich R EEE :.: va:\ngeboren an EEE 1919 in WR “ UHE\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\n' Bundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbesater der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bamberg vom 26. Oktober 1959\n\nohne die Feststellungen aufgehoben, soweit ar |\n\nin den Fällen II D I 1 bis 3 der Urteilsgründe |\n\n- verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird in- ;\nsoweit unter überbürdung der ausscheidbaren Kosten!\nauf die Staatskasse freigesprochen.\n\n2.) Das bezeichnete Urteil wird ferner im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an |:\ndas Landgericht zur neuen yerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.\n\n3.) Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\n‘Yon Rechts wegen\n\n-2=-\n\nGründe,\n\na tn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen — wegen Falschbeurkundung im Ante in Tateinheit\nmit versuchter Gebührenüberhebung in neun Fällen, wegen\nFalschbeurkundung im Amte in siebzehn Fällen, wegen versuchter Falschbeurkundung in Amte in einem Falle, wegen\nUrkundenverfälschung im Amte in einem Falle und wegen\nKalschbeurkundung im Ante in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und Verstrickungsbruch in einen Falle zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie - nach dem Inhalt der Rechtfertigungsschrift auf\nden verurteilenden Teil des Erkenntnisses beschränkte — Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur\nzu einem geringen Teil Erfolg.\n\nA. Verfahrensrüge\n\nIn der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, \"in\nallen Fällen, in denen eine strafbare Handlung nsch § 266 StGB\nbei dem Angeklagten in Betrasni xommi,\" die Gläubiger darüber\nzu vernehmen, daß die Handlungen des Angeklagten dem Interesse\nder Gläubiger entsprochen und diese durch die Handlungen\nkeine wirtschaftlichen Nachteile erlitten hätten. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien;\neine nähere Begründung hierfür hat sie nicht gegeben. Das\nist an sich zu beanstanden (u.a. BGHSt 2, 284, 286, 287):\ninsoweit hat die - allgemein auf Verletzung des § 244 StPO\ngestützte - Revision jedoch keine Rüge erhoben (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Sie hält vielmehr die. unter Beweis gestellten\nTutsachen für erheblich; zwar sei das Landgericht, führt.\nsiu aus, offenbar davon ausgegangen, daß eine Verurteilung\ndes Angeklagten nach § 266 StGB nicht erfolgen könne; «es\n\n- 3.\n\nhabe aber verkannt, daß das Beweisthema auch im übrigen von\nBedeutung sei, insbesondere für die Feststellung, ob der\nAngeklagte seine Handlungen mit \"Einverständnis\" der Gläubiger\nvorgenommen habe.\n\nDa der Beschwerdeführer in keinen der angeklagten Fälle\nwegen Untreue verurteilt worden ist, ist die Rüge dahin zu\nverstehen, daß die Strafkanner, soweit sie zu einer ander--\nweiten Verurteilung des Angeklagten gekommen ist; durch die\nNichterhebung der beantragten Beweise ihre kufklärungspflicht\nnach § 244 Abs. 2 StPO werletzt habe, Die Rüge ist unbegründet.\nfeder für die Falschbeurkundung im Amte nach § 348 Abs. 1 StGB\nnoch für die übrigen Vergehen, deren sich der Beschwerdeführer nach dem Urteil schuldig gemacht hat, ist irgendwie\nvon Bedeutung, ob die Handlungen, die er vornahn und durch\ndie falschen Angaben in den von ihm erstellten Protokollen\nverdeckte, dem anzunehnmenden Willen der Gläubiger und ihren\nInteressen entsprochen heben. Hiervon ist auch die Strafkaumer ausgegangen. Es bestand daher für sie - auch hinsichtlich der Strafbemessung (siehe hierzu S. 50, 51 UA) -\nkeinerlei Anlaß, die in Pröge stehenden Gläubiger als Zeugen\nzu Ternehmen. | 5\n\nB. Sachbeschwerde\n\nIo Schuldapruch (Bezeichnung der Fälle wie in den gründen\ndes angefochtenen Urteils)\n\n1.) In den Fällen. II A I, BI,CI,E I, F I und @ IT ist die\nSachbeschwerde \"unbegründet.\n\ne) Inden Fällen A I 1 bis 10 hatte nach den Urteilsfeststellungen der als Gerichtsvollzieher in FO tt 5e\nAngeklagte Pfändungsaufträge von Gläubigern erhalten. Er .\nsuchte die betreffenden Schuldner oder Angehörige von ihnen\nauf und erstellte Protokolle über angeblich ordnungsgemäß\ndurch Anbringung von Pfsndsiegeln vorgenommene Pfändungen.\n\nA\n\nN\n\nap re\nIn Wirklichkeit hatte er an den in den Niederschriften bezeichneten Gegenständen auf Bitten der angetroffenen\nSchuldner oder Angehörigen, die alsbaldige Zahlung zusagten, keine Pfandsiegel angebracht; teilweise hatte er\ndie angeblich gepfändeten Gegenstände überhaupt nicht gesehen, ja nicht einmal die Wohnung des Schuldners betreten oder durchsucht. In allen Fällen berechnete REM\näie Pfändungsgebühr nach § 17 Abs. 1 GVKostG.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den\nBeschwerdeführer in allen Fällen der Falschbeurkundung\nim Amte nach § 348 Abs. 1 StGB, in den Fällen 1 bis 9 je\nin Tateinheit mit versuchter Gebührenüberhebung nach 8% 352,\n43 StGB schuldig befunden.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Falschbeurkundung im Amte wird zur äußeren und inneren Tatseite\nvon den Feststellungen des Landgerichts getragen, Wie die:\nStraikammer wit Recht augenommen hat, sind die nach § 762 ZPO\nerrichteten Pfändungsprotokolle des Gerichtsvollziehers\nöffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB; sie\nsind nicht bloß für den inneren Dienstverkehr bestinntoder allein für den betreibsnsen Gläubiger und den betroffenen Schuldner von. fechtlicher Bedeutung, sondern\nhaben volle Beweiskraft. für und gegen: jedermann (§ 415\nAbs. 1 ZPO; vgl. u.a. RGSt 6, 184 und 3615 60, 275 RG JW 1934,\n490 Nr. 19). Ohne Rechtsirrtun hat das Landgericht auch die\nvon dem Angeklagten falsch beurkundeten Vorgänge ala rechtlich erhebliche Tatsschen im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB\ngewertet; es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß\ndie Eigenschaft der Rechtserheblichkeit allen Feststellungen\nzukommt, zu deren Beurkundung der Beante durch Gesetz oder\nDienstanweisung verpflichtet ist (vgl. außer den auf\nS. 30 UA angeführten Entscheidungen R6St 6, 184 und 361;\n\n17, 169, 170 - nicht 17, 17 - noch R6St 32, 389). In den\n\n-5-\n\nvorliegenden Fällen ergibt sich diese Verpflichtung aus\n\n§ 762 Abs. 2 ir. 2, 3 und 4 ZPO in Verb. wit § 808 Abs. 2,\n§ 758 Abs. 1 ZPO und mit § 1 Abs. 3, §§ 131, 132, 135 der\nbayer. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)\nvom 1. März 1954 (BayBSVJu IINr. 27). Der innere Tatbestand des § 348 Abs. 1 StcB ist ebenfalls susreichend und\nirrtumsfrei erörtert.\n\nEbensowenig 1ä8t in den Fällen I 1 1_bi bis_9 die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers wegen versuchter Gebührenüberhebung\nnach 58 352, 43 StGB einen Rechtsfehler zu’ seinen Nachteil\nerschen. REM hatte als 'Gerichtsvollzieher Geblihren für\namtliche Verrichtungen \"zu seinem Vorteil\" zu erheben. Daß\nihm die vereinnahnten Gebühren nach den bestehenden Bestimmungen - Nr. 1 Abs. 1 der bayer. Gerichtsvollzieherkostengrundsätze vom 28. Januar 1928 (Bay JMBl S. 17);\n§§ 10, 11 der bayer. Gerichtsvollzieherordnung {GVO) vom\n2. August 1954 (BayBS VJuällnr. 29) - nicht unmittelbar\nund in voller Höhe, sonder \"nur mittelbar und nur in Höhe\nvon 15 % zuflossen, steht ‘dem nicht entgegen (vgl. RGSt 40,\n378; BGH 3 StR 135/55 vom 23. Juni 1955, auszugsweise mit-\n| geteilt von Dallinger in MDR. 1955, 650). Für seine Npfändungs-\n_ handlungen\" hat der ärige! e jeweils die Gebühren nach\n§ 17 Abe. 1 GVKostG eingezogen, obgleich er hierzu nicht\nbefugt war; denn die Gebüht den § 17 Abs. 1 entsteht, wie\ndas Landgericht zutreffend angenommen \"hat, nur bei rechtswirksamer Vollziehung der Pfändung. Dessen war sich zum\nnach den bedenkenfreien Urteilsfeststellungen auch bewußt;\nwas die Revision insoweit vorbringt, liegt neben der Sache.\n\nOb im übrigen die Strafkammer jeweils mit Recht den\nAngeklagten der nur versuchten, atatt zollendeten Gebührenüberhebung Bchuldig erkannt (vgl. hierzu § 11 Nr. 6 Gvo)\nund Tateinheit, statt Tatmehrheit zwischen der Falschbeurkundung im Amte und der (versuchten) Gebührenüberkebung\n\n6 -\nangenommen hat,.kann dahinstehen; denn jedenfalls ist RER\n\ninsoweit nicht beschwert.\n\nb) Auch in den Fällen BI, 2§ 1, E I und F I, in denen die\nStrafkammer den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amte\n(im Falle C I 4 wegen versuchter Falschbeurkundung im Ante)\nallein verurteilt hat, leidet das Urteil an keinem den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nIn den Fällen B I 1 bis 5 nahm RUE von den Schuldnern,\nzu denen er mit Vollstreckungsaufträgen gekommen war, Schecks\nentgegen. In den von ihm erstellten Protokollen verschwieg\n\nor jedoch die - ihm nach § 106 Nr. 2 Satz 2 GVGA mangels aus\n\ndrücklicher ürmächtigung der Gläubiger verbotene - Annahme\ndieser Ersatzleistungen, beurkundete vielmehr, der Schuläner\nhabe eine Quittung oder sinen sonstigen Nachweis über die\n\n. Bezahlung oder Überweisung des Schuldbetrages vorgelegt.\n\nIn den Fällen € I ı bis 7 macate Ki in den von ihm\naufgenommenen Pfändungsabstanäsprotakollen. bewußt unwahre\nAngaben über Besichtigung ‘der Wohnungen. von Schuldnern ‚und\nüber die vorhandene Habe:\n\nIm Falle E I erklärte Rp in seinen Protokoll Pfändungs-\n\nubstand, wobei er, um.die\nnicht offenbaren zu müsse\nanderen Gläubiger gepfän\n\nıterlassung einer Anschlußpfändung\n‘ein von ihm bereits für einen\nn Radioapparat nicht anführte.\n\nI:a Falle FI Z schlie! eh fertigte der Beschwerdeführer\nein bewußt unrichtiges Versteigerungsprotokoll. Er beurkundete die Versteigerung von vier Mänteln; einer dieser\nMäntel'sollte von einen Herrn vanR mit dem Meistgebot von\n60 DM ersteigert worden sein. In Wahrheit hatte N‘ _Y den\n\nMantel erst am folgenden Tage von FR gegen Barzahlung erworben.\n\nIn all diesen Fällen hat die Strafkammer zur äußeren\nTatseite des § 348 Abs. 1 StGB mit Recht und zutreffender\n\n-1-\n\nBegründung für erwiesen erachtet, daß es sich bei den Protokollen des Beschwerdeführers um öffentliche Urkunden\nhandelt und daß den unrichtig niedergeschriebenen Vorgängen\ndie Eigenschaft rechtlich erheblicher Tatsachen zukommt,\nAuch den inneren Tatbestand der Falschbeurkundung im Amte\nhat das Landgericht jeweils bedenkenfrei festgestellt.\n\nVergebens kämpft di tevision hiergegen an. Ihre säntlichen Einwendungen sche rn schon daran, daß ihnen unrichtige rechtliche ErwEguigen zugrunde liegen. Wie die\nPfändungsprotokolle (sieh. ben); so eind auch die Protokolle des Gerichtsvoll ‚hers über einen Pfändungsabstand und eine Versteigerun nicht allein für den betreiben-\n\nden Gläubiger (und den Schuldner), sondern - kraft der den\n Protokollen zukommenden öllen Beweiskraft - für jedermann\nvon rechtlicher Bedeut: ag. Entgegen der Meinung der Revision kann es daher, wie ‚schon oben bei der Behandlung der\nVerfahrensrüge erörter den ist, ‚nieht darauf ankommen,\nob die Gläubiger durch orgehe des Angeklagten jeweile\neinen Nachteil erlitt Ss\n\n&r Dienstvorgänger des Beschwerde\nbet. genfändet und in ale Bfand-Bienstant ritt ie Erg\n\nec) Im Falle G I hatte\nführers einen Demenpelän\nkanmer gebracht. Nach.\n(}. Oktober 1957 - dis\nund 22 des Urteils berak\n\nin das von seinen vorgä x aufgeno ene Pfändungsprotokoll\nden Betrag von 300 DM als ee ohne erkennen zu\nlassen, daß dieser Eintrag von ihm’stammteg und beraumte\nVersteigerungsiermin auf en 31. Oktober 1957 an. Zu der\nfestgesetzten Versteiger: Esstunde fand sich nur ein Mann\nein, der sich aber, ohn in Gebot abzugeben, wieder ent-\n\nfernte. Für den Mantel: ten die Ehefrau eines Justizsekretärs und die des Angeklagten Interesse. Da die:\n\n-8 -\n\nSekretärsehefrau nach dem ergebnislosen Verlauf des Versteigerungstermins \"zurücktrat\", nahm RER noch am selben\nTage den Mantel an sich und übergab ihn seiner Ehefrau,\n\nnit der er gegen Abend nach Aschaffenburg - damals noch\nWohnort der Ehefrau RW - fuhr. Nach seiner Rückkehr von\ndort fertigte FR ©in !yersteigerungsprotokoll\" an, wonach der Mantel zum Heistgebot von 150 DM einer - in Tem\nWW richt existierenden - Frau \"MR Berta\" zugeschlagen\nworden sei. Den Betrag. von 150 DM zahlte der Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln ein.\n\nSoweit der Beschweräsführer den Schätzwert von 300 DM\nnachträglich in das von seinen Vorgänger errichtete Pfändungsprotokoll aufgenommen hat, ist er der Urkundenverfälschung\nim Amte nach § 348 Abs. 2 StGB, im übrigen wegen Falschbeurkundung im Amte ir Tatseinheit mit Amtsunterschlagung\nnach § 350 StGB und Versträckungsbruch nach § 137 StGB.\nverurteilt worden.\n\nDaß die Strafkamner. den Beschwerdeführer mit Recht\nder Urkundenvertälschuag im Aute, der Falschbeurkundung\nim Amte und des Verstrickungsbruchs schuldig erkannt hat,\nbedarf keiner näheren ausführungen; ‚die Revision hat inso-\n' weit auch keine Einwendungen erloben, Sie rügt nur die Anwendung des § 350 StGB,indes zu Unrecht.\n\nZunächst kann entgegen der Meinung der Revision die.\nFeststellung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht beunstandet werden, daß der Beschwerdeführer den Mantel sich\nselbst - und nicht seiner Ehefrau - zugeeignet hat.\n\nDas Wesen der \"Zueignung\" besteht darin, daß der Täter\ndie Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert dem eigenen\nVermögen einverleibt. Das kann auch durch Zuwendung an\neinen Dritten geschehen. Erforderlich ist dann aber, daß\ndas eigene Vermögen des Täters seinem Willen entsprechend\n\n9 =.\n\nunmittelbar oder mittelbar eine Änderung zu seinen Vorteil\n(im weitesten Sinne) erfährt (vgl. u.a. \"BGHSt 4, 236, 238 f;\nBGH GA 1953, 85, 84).\n\nSo liegt der Fall hier. Nach § 1360 BGB sind Ehegatten\neinander verpflichtet, ‚durch ihre Arbeit und nit ihren\nVermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Zur Unterhaltsleistung gehört nsch § 1360 a BGB u.a. auch die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des anderen Ehegatten, also auch die Versorgung mit Kleidung» Wenn also\nder Beschwerdeführer den .Pelzinantel für seine Ehefrau. erwarb, so ist er danit der ihm obliegenden Verpflichtung\nzur Beschaffung von Kleidung nachgekommen; sollte er den\nPelzmantel nicht in- Erfüllung dieser Verpflichtung, sondern -\nnur seiner an dem Mantel in hohem Maße interessierten Ehefrau zu Gefallen erstanden haben, so müßte derin zwar nicht\nnotwendig eine Schenkung. im Sinne der 88 516 ff BGB (vgl.\n\n§ 1360 b BGB), aber ‚doch. immerhin eine. \"unentgeltliche\"\nZuwendung in Sinne der: xon der Rechtsprechung zu. dem Begriff der \"Zueignung\" entwickelten. Rechtsgrundsätze, gefunden werden. In dem: einen; wie in dem anderen falle hat\nder Beschwerdeführer aus der Zuwendung des Pelzmantels\n‘an seine Ehefrau. Nutzan für sich selbst gezogen: Im\nersten Falle insofern, els er von der Verpflichtung zur\n‚Anschaffung eines neuen Wintermantels für seine Ehefrau\nfreigeworden ist; im zweiten Falle, insofern, als er ersichtlich Vorteile nicht geläwerter Art hinsichtlich der\nSeziehungen zu seiner Ehefrau hatte und außerdem unter\nErsparung einer Aufwendung aus seinem eigenen Vernögen\n(Unterschiedsbetrag zwischen wirklichen Wert des Mantela\nund ixwerbspreis) \"£reigebig\" war (siehe BEHSt. ers 236,\n238, 239). Im übrigen würde es auch jeder Lebenserfahrung\nwidersprechen, wenn men annehnen wollte, der Angeklagte\nhabe nicht den Willen gehabt, den Pelzmantel seinen eigenen\n\n- 10 -\n\nVermögen einzuverleiben und ihn als aus seinen Vermögen\nstammend seiner Ehefrau zuzuwenden. ”\n\nDie Zueignung war auch rechtswidrig. Weder RER noch\nseine Ehefrau hatten einen Rechtsanspruch auf Übereignung\ndes Pelzmantels. Der Beschwerdeführer war zudem überhaupt\nnicht befugt, den Mantel nach dem ergebnislosen Verlauf\ndes Versteigerungstermins freihändig zu verkaufen; hierzu\nhätte es nach § 825 ZPO einer — nur auf Antrag der Gläubigerfirma oder der Schuldnerin zulässigen - Anordnung des Vollstreckungsgerichts bedurft. Weiterhin war.es dem Angeklagten\n\nnach § 456 BGB (siehe auch § 141 Ir. 4 GVGA) untersagt,\nden Mantel für- sich (oder seine Ehefrau) zu erwerben. Ohne\nBedeutung für die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist es,\ndaß nach den Urteilsausführungen in anderen Zusammenhange\nsich nicht feststellen ließ, daß pei einer ordnungsgemäßen\nVersteigerung ein höherer Erlös für den Pelzmantel erzielt\n\nworden wäre.\n\nDie übrigen äußeren Merkmale des § 350 StGB sind ebenfalle bedenkenfrei festgestellt. Dasselbe gilt von dem\ninneren Tatbestande.\n\nZutreffend hat die Strafkammer zwischen der Urkundenverfälschung im Ante einerseits und den übrigen Vergeben\nandererseits Tatmehrheit nach § 74 StGB für gegeben erachtet. Zu Unrecht hat sie hingegen angenommen, daß die\nFalschbeurkundung im Amte mit den Vergehen der Amtsunterschlagung und des Verstriekungsbruchs tateinheitlich nach\nS 73 StGB zusammentreffe; in Wahrheit liegt Tatmehrheit\nvor. Doch‘ gereicht dies den Angeklagten nicht zum Nachteil.\nDahingestellt bleiben kann, ob der Angeklagte nicht auch\nwegen Untreue hätte verurteilt werden müssen; denn auch\ninsoweit ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n2,) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen; daß das\nLandgericht die sämtlichen Einzelfälle der Falschbeur- |\n\nPL\n\n-1l-\n\n_ - . . u rn ‚\nkundung im Amte als selbständige Hanälungen im’ Sinne: ‚des\n§ 74 StGB gewertet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163,\n167; NJW 1953, 1112 Nr. 27) muß der für die Annahme einer\nfortgesetzten Tat unerläßliche Gesamtvorsatz so beschaffen\nsein, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des\nersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe\nderen sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung umfaßt. Das Vorliegen eines solchen\nvVorsatzes hat die Strafkamnmer hier aber gerade verneint,\nohne daß dabei tatsächliche oder rechtlich irrige ‚Erwägungen\nzutage träten.\n\n3.) Keinen Bestand kann das Urteil dagegen in den Fällen\nII DI 1 bis 3 haben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer\nin diesen Fällen Aufträge von Gläubigern, den Schuldner\nzu verhaften und zur Ableistung des Offenbarungseides vorzuführen, nicht ausgeführt, ‘obgleich er die Schuläner antraf. Er ließ sich in den Fällen l’und 2 vielmehr Ratenzahlungen oder baldige Zahlung versprechen; im Falle 3\nsah er von der Verhaftung: ab, weil.der Schuldner versprach,\nan einem späteren Tags. im Anschluß. an eine Verhandlung\nbei dem Amtsgerichte ei WI sich aus den Voll-\n‚streckungsrichter zur Leistung des Offenbarungseides aufzusuchen. Um den Gläubigern gegenüber gedeckt zu sein,\nsetzte er auf die später von ihm erstellten Protokolle\njeweils gesondert den Vermerk, er habe den Schuldner an\nim einzelnen näher bezeichneten Tegen nicht angetroffen.\n\nDiese Vermerke waren, wie RUE wußte, mindestens teilweise falsch,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in jedem der Fälle\nder Falschbeurkundung im Ante schuldig befunden; sie iat\n\n7\n\nKun\n\ntn\n\n2 =\n\ndabei davon susgegangen, daß den erwähnten Vermerken Urkundeneigenschaft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB zukomme.\n\nDie Annahme des Landgerichts ist rechtsirrig. Nach 8 187\nNr. 4 GVGA hat der Gerichtsvollzieher in Fällen, in denen\ner den Haftbefehl gegen einen Schuldner nicht vollziehen\nkann, weil dieser nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen\nist, das zu den Akten zu vermerken (und unverzüglich den\nGläubiger zu benachrichtigen). Solche bloßen Aktenvermerke\ngenießen keinen S5ffentlichen Glauben, auch dann nicht, wenn\nsie, wie hier, einem Protokölle beigesetzt werden (vgls\nRG DJ 1937 S. 200).\n\nDer Angeklagte hat sich hiernach in den drei Fällen\nnicht der Falschbeurkundung im Amte schuldig gemacht; auch\neine andere strafbare Handlung scheidet aus. Er ist daher\nin Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus freizusprechen.. u\n\n4.) Bemerkt sei, daß der Angeklagte in den Fällen, in.denen\ner neben Falschbeurkundung im Amte u.a. wegen tateinheitlich\nbegangener Untreue angeklagte war, von diesem Vergehen: .\nnicht hätte freigesprochen werden dürfen. Wegen einer und\nderselben Tat kann der Angeklagte nicht zugleich verurteilt\nund freigesprochen werden; das Urteil kann vielmehr nur\nentweder auf Freisprechung oder auf Verurteilung lauten.\n\nII. Strafausspruch\n\nSoweit der Schuldspruch bestehenbleibt, gibt die Bemessung der Einzelstrafen zu keinen durchgreifenden Bedenken\nanlaß.. In. dem vorletzten Absatz auf S. 51 des Urteils sind\nzwar für die Fälle IITA 15 und 6 (= I Nr. 8 und 9 des Eröffnungsbeschlusses) keine Einzelstrafen enthalten. Wie die\nAusführungen zur Strafzumessung im Zusammenhang nit der Sachverhaltschilderung zu. den beiden Fällen zweifelsfrei er-\n\n- 13 -\ngeben, hat die Strafkammer jedoch in den beiden Fällen ebenso\nwie in den gleichgelagerten FällenA I 5, 7, 8und 9 (= I\nNr. 1, 3, 12, 13 und 14 des Eröffnungsbeschlusses) je eine\nGefängnisstrafe von sechs Wochen festsetzen wollen. Es handelt\nsich hierbei offensichtlich um ein bloßes Versehen. Das Urteil braucht daher insoweit nicht aufgehoben zu werden; vielnehr genügt seine Berichtigung, die der Strafkammer überlassen\nbleiben muß.\n\nAußer im Falle der Verurteilung wegen Falschbeurkundung\nim Amte in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und Verstrickungsbruch (Fall II G 1 = X des Eröffnungsbeschlusses) hat das\nLandgericht in allen Fällen auf Gefängnisstrafen unter drei\nMonaten erkannt, aber zu § 27 b StGB nicht ausdrücklich\nStellung genommen. Daß die Strafkammer die Vorschrift etwa\nübersehen hätte, ist eurzuschließen. Sie hat vielmehr ersichtlich bei der großen Zahl der Verfehlungen des Beschwerdeführers die sachlichen Vorsü:\ndes § 27 b StGB als nicht‘\nArücklichen Ausspruch hierü\nflüssig gehalten. Das ist\nNr. 1 zu § 27 0% StGB).\n\nMit Sicherheit 18Bt. RN\n\nsetzungen für eine Anwendung\neben srachtet und einen aus-\n\nr nach Lage des Falles für überht zu beanstanden wel. BGH LM\n\nı ausshließen, daß die rechtsirrige Verurteilung des 3eschwerdeführers in den Fällen IIDI\n1 bis 3 die Bemessung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen,\nsoweit nicht obnehin auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt ist, zu seinen Nachteil beeinflußt hat. Sie können daher\nbestehenpleiben. Wegen Wegfalls der Einzelstrafen in den\nFällen II DIN bie 3 muß jedoch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nit den Festetellungen hierzu aufgehoben werden.\n\nHiernach war das Urteil in den Pällen IIDIIkis 3\nder Urteilsgründe aufzuheben und der Angeklagte insoweit freizusprechen. Aufzubeben war das Urteil ferner in Ausspruch über\n\n- 14 -\n\ndie Gesanstrafe und die Sache\ngericht zurückzuverweisen. Im\nunbegründet verworfen werden\n\nDr, Geier Dr.\nHübner\n\nin diesem Umfang an das Landübrigen mußte die Revision als\n\nPeetz Wwillms\nFischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/1-str-116-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 758","ref_norm":"758","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 825","ref_norm":"825","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 456","ref_norm":"456","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360b","ref_norm":"1360b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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