{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-10_1_StR_169_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"1 StR 169/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R_169/69 2253 096 3\n\nIm\n17\npe\n\nı\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Taxifahrer Kurt S c n EB aus SB. geboren\nen @. EEE ED in : (CEr),\n\nwegen ilötigung zur Unzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung\nvom 10. Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter .Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. #illms\nBundesrichter Dr. liübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof de\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach von\n\n7. Januar 1960, soweit er verurteilt ist,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben. die Sache\nwird zu neuer Veraandlung und Entscheidung,\naucn über die Kosten aes Rechtsmittels, an\ndes für DEE zuständige Schöffengericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nne m an ar am\n\nI. Der Angeklagte, der Taxifahrer ist, teilte die liohnuns\nnit der Großmutter der Verkäuferin Ute CD (zeb. im\n@§ 1941). Ute ist die Nichte seiner Ehefrau. Ute traf häufig\nnit den Angeklagten zusemmen und setzte sich zu ihm in den\njagen. Oft fuhr er Ute auch abends zu ihrer Wohnung. Er fund\nGefallen an dem aufgeweckten jungen Mädchen, das überdies\ndurch sein freies Benehmen einen geschlechtlichen Reiz aur\nihn ausübte. So entstand bei dem Angeklagten, wie er zugab,\nder hunsch, Ute zu besitzen,\n\nDem Angeklagten war vorgeworfen, versucht zu haben, Ute\nCOEEEEEEB nit Gevalt zur Duldung des Geschlechtsverk=hre zu\nnötigen und in drei weiteren Fällen gewaltsam unzüchtige\nHandlungen an ihr vorgenommen zu haben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gevaltsamer\nVornahme unzüchtiger Handlungen (Vorfall iu Yald, Sommer 1956)\nzu sechs .ionaten Gefängnis, unter Gewährung von Strafaussetzung, verurteilt. Bezüglich der übrigen Anklagepunkte\n„urde er mangels Beweiseg freigesprochen.\n\nil. Die Revision des Angeklagten erhebt die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und die Sachbeschwerde. Trotz\ndes weitergehenden Antra;,s ergibt die Auslegung, daß sich\ndas Rechtsmittel nur gegen die Verurteilung wendet. Die ikevision hat Erfolg.\n\na) auf die Aufklärungsrüge - Nichtzuziehung eines Sachvürständigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin C@-\nGEED - braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Suchbeschwerde durchgreift. Immerhin mag der neu erkennende Tatrichter bei der besonderen Lage des Felles die ınhörung eines\nJugendpsychologen, unter Umständen auch der “utter und Großmutter des .!ädchens als zweckmäßig erwägen.\n\n2\n\n- 5.\n\nb) Ds Ute CE inre früheren Angaben bezüglich der\nübrigen Vorfälle in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhielt, ist nur in einem Fall Verurteilung erfolgt.\nlierzu hat die Strafkammer festgestellt:\n\n\"Venige Tage nach dem ersten Vorfall nehm die\nZeugin ihren /persönlichen/ Verkehr mit dem\nAngeklagten wieder auf. Nachdem sie ihn wie\nzuvor verschiedentlich während ihrer .littagspause und abends am Taxenstand aufzesucht hatte,\nerklärte er ihr eines Abends, als sie vom Turnen\nkan, er wolle sie mit dem \\liagen nach Hause\nbringen. Sie stieg zu ihm ein und setzte sich\nrechts neben ihn auf den Vordersaitz. Unterwegs\nmerkte sie, daß er nicht die Richtung zu ihrer\nwohnung einschlug. Sie bat ihn, umzukehren. Der\n\n: Angeklagte fuhr aber weiter zur \"K: “,\neinem Waldstück außerhalb der Ortschaft, und\nhielt dort an. ör beugte sich nach rechts über\ndie Zeugin und versuchte sie zu küssen. Dabei\ngriff er mit der rechten Hand um ihre Schultern.\nSie hob die Hände und stieß ihn zurück. Der Anseklagte bekam ihre Hände zu fassen, bog sie\nihr über ihren Kopf zurück ir den Nacken und\nhielt dort ihre beiden Hände mit seiner rechten\nnand fest. Sie versuchte sich aus dem Griff zu\nbefreien, bekam die Hände uber nicht frei, da\nseine Kräfte überlegen waren und er nalb auf\nihr lag. Sie bäumte sich gegen ihn auf und\n\n. rutschte dabei mit dem Unterkörper nach vorne,\nso daß sie in eine halb liegende Stellung\nkaum. währenddem faßte der Angeklagte mit der\nfreien Hand über dem Kleid nach ihrer Brust\nund hielt diese fest. Dabei versuchte er weiter,\nsie zu küssen, was ihm aber nicht gelang, weil\nsie den Kopf hin- und herdrehte. Jetzi griff\ner ihr mit der linken Hand an den nac«ten Oberschenkel und schob sie unter ihren Kock, um an\nihren Geschlechtsteil zu gelangen. Sie schlug\nJedoch die Beine übereinander und preäte sie\nzusammen. Als er ihre eine Hand herunterzog\nund diese trotz ihres Sträubens an seinen Leib\nheranführen wollte, öffnete sie nit der nun\nfreigewordenen Hand die hagentür, ließ sich\naus aem Fahrzeug herausgleiten und lief weg.\nDer Angeklagte holte sie ein, brachte sie mit\nder Zusicherung, sie nicht mehr anzurähren,\ndazu, daß sie wieder im Wagen Platz nunm, und\nfuhr sie nach nause.\"\n\nin\n\n-4-\n\nDas Landgericht legt sodann unter Hinweis auf B6HSt 7,\n296, 309 dar, der Angeklagte sei vom Versuch der Notzuchi\n(freiwillig) zurückgetreten (§ 46 Nr. 1 StGB), jedoch wegen\nvollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu\nverurteilen. Als Unzuchtshandlungen wurden das Greifen\nan die Brust und an den nackten Oberschenkel angesehen,\n\nDie Darlegungen des Tatrichters vermögen die Verurteilung nicht zu tragen. Es ist schon zumindest unscharf,\nwenn die Strafkammer ausführt, diese Feststellungen beruhten (auch) auf der insoweit glaubhaften kEinlassung\ndes Angeklagten. Dieser hatte zwar zugegeben, er habe\ndas iijädchen zum Geschlechtsverkehr bringen wollen; er\nhatte aber jede Gewaltanwendung bestritten. er hatte sich\ndahin eingelassen, als er Ute habe küssen wollen, habe er\nihre beiden Hände im Nacken zusammengefaßt; er habe aber\nden Griff sofort gelockert, als er Utes liiderstreben gesnürt habe. Es sei möglich, daß er dadurch ihre Brust berührt habe. Das sei aber nur ganz kurz und unabsichtlich\ngeschehen. Uuter den hock habe er ihr nicht gegriffen.\nur habe auch nicht versucht, die Hand des Mäuchens an\nseinen Geschlechtsteil heranzuführen. Diese Einlassung\nhet der Tstrichter durch die Aussage des Aädchens im Sinne\ndes festgestellten Sachverhalts als widerlegt angesehen.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Gluubwürdigkeit der Aussage der Zeugin CE dariegt, sind\nzum Teil bedenklich. Das Landgericht hebt einleitend\nselbst hervor, daß die Bekundung des Mädchens mit Vorsicht zu bewerten sei, weil es im Ermittlungsverfahren\nbei Schilderung der einzelnen Vorfälle bewußt übertrieben\nhabe. Die Strafkammer fährt fort: \"Gerade weil sie dies\naber freimütig in der Hauptverhandlung eingeräumt hat,\nkommt ihrer jetzigen Aussage erhöhter Beweiswert zu\",\n\n-5.-\n\nber Tatrichter konnte zwar im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) die Aussage Utes deshalb als gluubhaft ansehen, weil sie nach seiner Überzeugung nunmehr\n\nder Yahrheit die Ehre gab und freimütig eingestand, früher\nteilweise die Unwahrheit gesagt zu haben. Inwiefern aber\ndeshalb einer solchen Aussage erhöhter Beweiswert zukommen sollte, geht aus den Darlegungen des Landgerichts\nnicht hervor. Weiter führt die Strafkamuer aus: daß die\nZeugin jetzt nur noch die reinen Tatsachen schildere,\nwerde besonders an folgendem Vorgang deutlich;\n\n\"Im Ermittlungsverfahren hatte die Zeugin angegeben, der Angeklagte habe seinen Geschlechtsteil entblößt gehabt und mit Gewalt versucht,\nihre Hand zu Öffnen und um sein Glied herunzudrücken. Jetzt hat sie dagegen erklärt, der\nAngeklagte habe ihre Hand zu seinem Körper\nhin bewegt; sie. habe seinen Geschlechtsteil\nweder gesehen noch gefühlt, aber aus der Bewegungsrichtung geschlossen, daß er ihre Hand\n\nan seinen Geschlechtsteil habe heranführen\nwollen. !\"\n\nDiese Wendungen erwecken den Eindruck, als wenn der Sstrichter etwas für nachgewiesen hielt, was erst zu beweisen\nwar. Auch ist bei der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nnicht erörtert, daß sie bei diesen Angaben im Erwittlungsverfahren bezüglich der angeblichen Vorkommnisse (Hinführen der Hand an das Glied) eine beträchtliche erotische\nPhantasie entwickelt und daß, im Gegensatz zu ihr, der\nAngeklagte sich offenbar stets gleichmäßig eingelassen\nhat.\n\nAußerdem sind die Darlegungen des Landgerichts zur\ninneren fatseite des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ausrceichend. £s heißt hierzu in den Urteilsgründen; \"Da der\n„ngeklagte uus eigener Sinnenlust und zur Erweckung sinnlicher Begierde bei der Zeugin gehandelt hat, ist auch\n\n-6-\n\ndie subjektive Tatseite gegeben\" (S. 5, 6 JA). Zum inneren\nTatbestand gehört aber außerdem das Bewußtsein des Täters,\nGewalt als Mittel für die Vornahme oder Durchsetzung der\nUnzuchtshandlung anzuwenden. Sollte indes die Gewaltanwendung nur ein grobes äittel der Verführung sein, oder ließ\nder Täter, der keinen ernstgemeinten Widerstand Jer Frau\nerwurtete, sofort von ihr ab, sobald er bei ihr ernstliches\n- also nicht bloß schamhaftes oder spielerisches - Sträuben\nwahrnahn, co wäre ihm das Merkmal der Gewaltanwendung nicht\nzuzurechnen (RG LZ 1926, 936). Es könnte dann unter Unständen tätliche Beleidigung vorliegen. Zur Gewaltanwendung\ngenügt zwar auch bedingter Vorsatz, und er wird meist nur\ndann fehlen, wenn sich der Täter vorher über die binwilligung\nder angegriffenen Frau Gewißheit verschafft hatte (BGH GA 1956,\n316, 317). Das Landgericht führt denn auch im Rahmen seiner\nweiteren Darlegungen aus, der Angeklagte könne sich nichi\ndarauf berufen, daß er die Abwehr des kädchens nicht als\nernstlich erkannt habe. Denn der Vorgang habe sich über\neinige Minuten erstreckt und es habe nach der zlaubhaften\nDurstellung von Ute Cornelius ein regelrechter Aunpf statt-\n„eiunden (S. 6 UA). Hierbei hat der Tatrichter jedoch nicht\nerörtert, warun - wenn es so war — Ute anschließend sich\nauf die bloßen Zusicherungen des Angeklagten hin bereit\nfand, wieder in seinem Wagen Platz zu nehmen und sich von\nihn nach Hause fahren zu lassen, und weshalb eie auch noch\nspäter wiederholt mit ihm zusammentraf. Im übrigen ergeben\ndie eigentlichen Sachverhaltsfeststellungen (S. 3/4 UA)\nnichts dsfür, daß es zu einem \"regelrechten Kampf\" gekommen\nwar. Hierauf hat der Generalbundesanwalt hingewiesen.\n\nDas Landgericht nebt zudem an anderer Stelle der Ur--\nteilsgründe selbst hervor, daß der Angeklagte kein Gewaltverbrecher ist und daß durch die Reize des jungen #ädchens\nseine (seelische) Y.iderstandskraft beeinträchtigt war. Lie\n\n- 7 -\n\nStrafkanaer fährt fort; \"Die Unbekünmmertheit, mit der die\nZeugin trotz des ersten Vorfalls wieder mit ihm zusammen kam,\nkonnte ihn auch den Eindruck vermitteln, daß er bei genügen\nder Ausdsuer in seinen Bemühungen doch noch zum Ziele käme.\"\nJberdies war Ute damals vom Turnen gekommen und deshalb,\n„orauf der Verteidiger hinweist, möglicherweise nur leicht\nbekleidet.\n\nBei dieser besonderen Sachlage sind die bisherigen Derlegungen des Tatrichters nicht geeignet, die Verurteilung des\nAngeklagten nach § 176 Abe. 1 Nr. 1 StGB zu rechtfertigen.\n\nDas Urteil ist daher, soweit Verurteilung erfolgt ist,\nnit den Feststellungen aufzuheben.\n\nGemäß § 354 Abs. 3 StPO ist die Sache an das für Baunholder örtlich zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen.\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag. des Generalbundesanwalts.\n\ndr. Geier Seibert willns\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/1-str-169-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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