{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-09_1_StR_370_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-09","aktenzeichen":"1 StR 370/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_370/60_ u 076\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngen Angestellten Otto S en j -W UEREREEEEEEEEED\naus ME, dort geboren am 1911,\n\nwegen Untreue usäs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18, Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBunddsticehter ' Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Landau vom 9. Mai 1960, soweit es ihn betrifft,\n\na) dahin geändert, daß er nur wegen Anstiftung zur Untreuc und\nnicht in Tateinheit damit wegen Anstiftung zur Unterschlagung verurteilt ist,\n\nb) aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt wurde;\ndiese Verurteilung entfällt,\n\nc) ferner mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über\nüle Gesamistrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung zu c) wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit das Urteil die Angeklagte HB betrifft, wird es\ndahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen\nUnterschlagung enifällt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nan Ep a ren\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Würzburger\nunter Freisprechung im übrigen wegen Untreue, zweier\nVergehen des Betrugs, sowie wegen Anstiftung zur Begünstigung, Anstiftung zur Untreue und Unterschlagung\nund wegen Hehlerei zur Gesamtsirafe von zwei Jahren Gofängnis und zwei Geldstrafen verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSic ist nur zum geringen Teil begründet.\n\nI. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzier Untreue unä zweimal wegen forigesetzien Betirugs verurteili\nworden ist, wird das Urteil von den Feststellungen getragen. Die Revision wendet sich hier ausärücklich nur\ngegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der\nKostenschuläner des Notariats, als dessen Angestellier\nder Angeklagte fällige Gebühren einkassierie, um sie\ndann, wie von vornherein beabsichtigt, für sich zu verwenden. Die Revision meint, daß auch die Fälle, in denen\nder Angeklagte nach Entziehung der Inkassovollmacht\nveiterhin solche Gebühren kassierte und das Geld für\nsich verbrauchte, nur als Untreue zu beurteilen seien\nunä im Fortsetzungszusammenhang mit den vorausgegangenen\nFällen stünden, für die das Landgericht den Angeklagien\nvcgen forigesetzter Untreue verurteilt hat. Der Senat\nkann dieser Auffassung nicht folgen. Der Betrugstiatbesiand ist nach den Feststellungen gegeben. Die Annahme\nvon Fortsetzungszusammenhang ist wegen der verschiedenen\nTaibestände aus Rechtsgründen unmöglich.\n\nII. Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Begünstigung erkennt die Revision ausdrücklich als\nrichtig an. Insoweit kann davon ausgegangen werden,\ndaß jedenfalls hinsichtlich des Schuldspruchs das\nUrteil überhaupt nicht angefochten werden sollte.\n\nIII. Dagegen unterliegt die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Anstiftung zur Untreue und Untsrschlagung durchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht den Tatbestand der Unierschlagung bejaht hai.\nDer Angeklagte veranlaßte in diesem Falle die Angestellie ig welche die Notariatskasse verwaltete,\nihm Gelübeträge aus dieser Kasse zu überlassen, die\ner dann für ssine Zwecke verbrauchie. Das Landgericht\nhat deshalb zutreffenä Frau HB wegen Untreue und\nden Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt>\nDie tateinheitliche Annahme von Unterschlagung geht\njedoch deshalb fehl, weil Frau HB äurch die unentgeltliche Zuwendung des fremden Geldes an den Angeklagten für sich auch im weitesten Sinne keinen Nutzen\noder Vorteil hatte oder erwartete. Das aber setzi der\nTatbestand der Unterschlagung voraus (BGHSt 4, 236;\nBGE NJW 1954, 1295 Nr. 21; GA 19553, 83, 84; 1 STR\n578/59 vom 15. Dezember 1959). Der Senat kann diesen\nRechtsfehler äurch Streichung der Verurteilung wegen\nAnstiftung zur Unterschlagung beseitigen. Entsprechendes hat nach § 357 StPO hinsichtlich der Verurteilung\nder iiiangeklagten r Bil geschehen, die das Urteil\nriecht angefochten hat. Die Strafhöhe ist bei beiden\n\nAngeklagten durch die fehlerhafte zusätzliche Annahme des Unterschlagungstatbestandes ersichtlich\nnicht beeinflußt worden, so daß eine Aufhebung des\nStirafausspruchs wegen dieses Mangels nicht geboten\n\nist; \\\n\nIV. Das Vergehen der Hehlerei des Angeklagten\nWürzburger hat das Landgericht in der Entgegennahme\nder von Frau HP verunireuten Geldbeträge gefunden.\nDas ist rechtsirrig. Der Taibestand der Hehlerei\nkann nur gegeben sein, wenn die strafbare Vortat,\ndurch welche äie fremde Sache erlangt worden ist,\nvor der Begehung der hehlsrischen Handlung abgeschlossen war. Daran fehlt es hier; denn die Untreuchandlung der Mitangeklagten Hg vestand gerade in\nder Aushändigung des Geldes an den Angeklagien, die\nVortat und die vom Landgericht als Hehlerei angesehene Hanälung des Angeklagten bildeten also einen\nVorgang (vgl. RGSt 34, 304; 54, 32, 34; 67, 70, 72;\nBGH 3 StR 524/51 vom 10. September 1951; 4 StR\n527/53 vom 21. Januar 1954 und 5 StR 67/57 vom |\n19. März 1957). Das Urteil war entsprechend zu ändern.\nEines Freispruchs bedurfte es nicht, weil insofern\nweder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluß eine\nbesondere Straftat annehmen.\n\nV. Der Wegfall der Verurteilung wegen Hehlerei\nmußte zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen. Dagegen\nkonnten die durch die unzutreffende Verurteilung\nwegen Henlerei nicht zum Nachteil des Angeklagten\n\nbeeinflußten Einzelstrafen Bestand haben. Vom Landgericht wird also nur eine neue Gesamtstrafe zu\nbilden sein.\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-09/1-str-370-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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