{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-03_1_StR_155_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-03","aktenzeichen":"1 StR 155/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO Vorbem. zu § 48 (Zeuge - Staatsanwalt), § 338 Nr. 5\n\nDer als Zeuge vernommene Sitzungestaatsanwalt kann\n\nin derselben Hauptverhandlung in aller Regel nicht\n\nweiter als Anklagevertreter tätig sein. Hierbei handelt\nes sich jedoch nicht um einen unbedingten Revisionsgrund\nim Sinne des § 338 StPO; der Verstoß führt vielmehr nur\ndann zur Aufhebung des Urteils, wenn die Möglichkeit nicht\n\" auszuschließen ist, daß es auf ihm beruht. Im Anschluß an\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGSt\n29, 236; GA 67, 436; 71, 92; Jw 1933, 523 Nr. 17).","text_plain":"2264 098 Zu\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO Vorbem. zu § 48 (Zeuge - Staatsanwalt), § 338 Nr. 5\n\nDer als Zeuge vernommene Sitzungestaatsanwalt kann\n\nin derselben Hauptverhandlung in aller Regel nicht\n\nweiter als Anklagevertreter tätig sein. Hierbei handelt\nes sich jedoch nicht um einen unbedingten Revisionsgrund\nim Sinne des § 338 StPO; der Verstoß führt vielmehr nur\ndann zur Aufhebung des Urteils, wenn die Möglichkeit nicht\n\" auszuschließen ist, daß es auf ihm beruht. Im Anschluß an\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGSt\n29, 236; GA 67, 436; 71, 92; Jw 1933, 523 Nr. 17).\n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60\nSchwurgericht Heidelberg\n\n1 StR 155/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckergesellen Wilhelm Heinrich W EEEEEEED aus\n\nHo, geboren an DB. ED ED in sc zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. wilims\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom 27. November\n1959 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\n- Tötung seiner früheren Geliebten Sofie Hp aus niedrigen Bewoggründen -— zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts\nrügt, kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Verfahrengrügen;\n\n.a) Zu Beginn der dreitägigen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht hatte Oberstaatsanwalt Dr. WW das Amt des\nSitzungsstaatsanwalts übernommen. Am Abend des 1. Verhandlungstages wurde er als Zeuge vernommen und vereidigt. Nach\nseiner Vernehmung, während deren für ihn ein anderer Beamter\nder Staatsanwaltschaft als Anklagevertreter eintrat, nahm\n\nDr. NW für die weitere Hauptverhandlung bis zum Schlusse\ndie Obliegenheiten des Sitzungsstaatsanwalts wieder wahr. Die\nRevision beanstandet an sich mit Recht dieses Verfahren.\n\nMit der - in der Strafprozeßoränung nicht ausdrücklich\ngeregelten -— Frage, ob der Sitzungsstaatsanwalt als Zeuge\nvernommen werden und nach Abschluß der Vernehmung in derselben Hauptverhandlung wieder sein Amt als Anklagevertreter\naufnehmen kann, hat sich das Reichsgericht wiederholt befaßt.\nEs hat - von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 2 D\n1021/23 vom 25. Februar 1924 (Jw 1924, 1761 Nr. 7) abgesehen - ausgesprochen, daß der Sitzungsstaatsanwalt zwar\n- in Gegenwart eines anderen Staatsanwalts als Beamten der\nStaatsanwaltschaft - als Zeuge vernommen werden könne, danach\nJedoch nicht mehr die Aufgaben des Anklagevertreters wahrnehmen dürfe (vgl. u.a. RGSt 29, 236; JW 1925, 1403 Nre 6;\n\n- 3.\n\n1933, 523 Nr. 17; GA 67, 436; 71, 92; Das Recht 1926, 225\n\nUr. 717). Die weitere Sitzungstätigkeit des Staatsanwalts\nerachtet das Reichsgericht als mit der Rechtsstellung der\nStaatsanwaltschaft im Strafverfahren unvereinbar; es sei,\nführt das Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung\nRGSt 29, 236 hierzu aus, namentlich undenkbar, daß der\n\nals Zeuge vernommene Staatsanwalt unbefangen prüfen könnte,\nwelche Anträge auf Vorhalte oder Gegenüberstellungen zu\nstellen seien, wenn Widersprüche zwischen den Aussagen\n\nder vernommenen Zeugen hervorträten; außerdem sei er\nunmöglich in der Lage, in seinen Schlußausführungen in\nobjektiver, unbefangener Weise die Glaubwürdigkeit der Zeugen\nund das Gewicht ihrer Aussagen zu erörtern, wenn seine eigene\nPerson und seine eigenen Aussagen in Frage stünden. .\n\nDieser Rechtsansicht ist das Schrifttum überwiegend beigetreten (u.a. Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 10 Abs. 2 c vor\n6 48 und Anm. 5 Abs. 3 zu § 226 StPO; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Anm. 7 vor § 48 StPO; KM Anm. 4 b vor § 48 StPO; Peters,\nStrafprozeß 1952 S. 267; Henkel, Strafverfahrensrecht 1954\nS. 252; Alsberg - Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß\n2. Aufl, S. 198 Fußnote 11; a.M., soweit ersichtlich, nur\nBennecke-Behling, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts\n1900 S. 343; Gerland, Der deutsche Strafprozeß 1927 S. 196;\nBeling, Deutsches Reichsstrafprozeßrecht 1928 S. 296). Der\n3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich ihr in der\nvon Dallinger in MDR 1957 S. 16/17 auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung 3 StR 148/56 vom 7. Juni 1956 ebenfalls\nangeschlossen; allerdings war in dem dort entschiedenen Falle\nder Sitzungsstaatsanwalt erst nach Stellung seiner Anträge,\nSchluß der Beweisaufnahme und Wiederaufnahme der Verhandlung\nals Zeuge vernommen worden und dann nicht mehr als Anklagevertreter aufgetreten, ein Verfahren, das nur aus diesem\n\n.\n\nDE\n\nY\n\nGrunde von dem 3. Strafsenat nicht beanstandet worden ist. Ebenso hat sich der frühere 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin einem Beschluss#s. der in der erstinstanzlichen Strafsache\nSt E 1/52 im Laufe der Hauptverhandlung erlassen wurde, im\nGrundsatz zu der Rechtsansicht des Reichsgerichts bekannt;\ner hat die weitere Anklagevertretung durch den Sitzungsstaatsanwalt nur ausnahmsweise für zulässig erklärt, nämlich\nfür den Fall, daß der Staatsanwalt bloß über einen rein\ntechnischen, mit seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter der\nStaatsanwaltschaft notwendig «verbundenen Vorgang vernommen\nund durch Zuziehung eines weiteren Beamten der Staatsanwaltschaft Vorsorge dafür getroffen wird, daß er die von\n\nihm bekundeten Vorgänge nicht als Vertreter der Staatsanwaltschaft würdigen muß (vgl. KM Anm. 4 db vor § 48 StPO).\nAuch der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der\nRechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen; er:hält an\n\nihr mit der aus der vorerwähnten Entscheidung sich ergebenden Einschränkung fest.\n\nIm vorliegenden Falle war es hiernach unzulässig,\ndaß Oberstaatsanwalt Dr. NED nach seiner Zeugenvernehmung wieder das Amt des Anklagevertreters übernahm und\nes bis zum Schlusse der Verhandlung beibehielt. Bei diesem\nVerfahrensverstoß handelt es sich jedoch nicht um einen\nunbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 358 StPO, sondern\nnur um einen solchen nach § 337 StPO (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts und Fundstellen\ndes Schrifttums, soweit in ihnen die weitere Wahrnehmung\ndes Sitzungsdienstes durch den als Zeuge vernommenen\nStaatsanwalt für unzulässig erachtet wird). Dem Verstoß\nkönnte daher eine durchgreifende Wirkung nur dann zukommen, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen wäre,\ndaß das Urteil auf ihm beruht. Dies ist jedoch bei der besonderen Sachgestaltung mit Sicherheit zu verneinen. Anlaß\n\nzur Vernehmung des Oberstaatsanwalts Dr. NED als Zeugen\n\nwar der Umstand, daß er den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren als Beschuldigten gehört hatte und daß wilb seine\nvor der Kriminalpolizei, dem Haftrichter, dem Ermittlungsrichter,\ndem Oberstaatsanwalt und dem Untersuchungsrichter abgelegten\nGeständnisse in der Hauptverhandlung u.a® mit der Begründung\nwiderrief, die Kriminalbeamten und der Oberstaatsanwalt hät-\n.ten ihm alles vorgeredet und gegenüber dem Untersuchungsrichter habe er seine früheren Aussagen nicht \"umwerfen!\n\nwollen. Dies ergibt sich aus den Urteilsgründen. Sie erge-\n\nben weiterhin zweifelsfrei - daß der Sitzungsniederschrift\ninsoweit nichts entnommen werden kann, ist entgegen der Mei- L 7\nnung der Revision ohne Bedeutung -, daß Dr. N nicht\n\nüber den Inhalt, sondern bloß über das \"Zustandekommen\" der\nvon WE» vor ihm erstatteten Aussage vernommen worden\n\nist; ferner, daß der Angeklagte auf ausdrückliches Befra-\n\ngen die Bekundung Dr. Ne als richtig bestätigt hat,\n\ner (WED) habe nach entsprechender ‚Belehrung und Vor-\n\nhalt des Ermittilungsergebnisses seine damaligen Angaben\n\nfrei, flüssig, ohne Vorhalt und zusammenhängenä gemacht.\n\nNach den Urteilsgründen (S. 22 U.A.) hat das Schwurgericht\ndiese Bestätigung des Angeklagten für glaubwürdig befunden\n\nund nur sie, nicht auch die von Dr. NEED erstattete Aussage,\nfür die Urteilsfindung verwertet. Das allein könnte allerdings eo.\nein Beruhen des Urteils auf dem in Frage stehenden Verfahrensmangel noch nicht ausschließen. Es muB vielmehr auch auszuschließen sein, daß die Zeugenvernehmung des Oberstaatsanwalts\nDr. SEE seine spätere Tätigkeit als Vertreter der Anklage,\ninsbesondere seinen Schlußvortrag, in einem solchen Maße beeinflußt hat, daß auch die Beeinflussung des Gerichts bei der\nUrteilsfindung im Bereich der Möglichkeit läge (vgl. RG Jw 1933;\n523 Nr. 17; Alsberg-Nüse aa0). Für eine solche Wirkung der\nZeugenvernehmung Dr, NEED spricht jedoch nicht das geringste:\nNachdem der Angeklagte selbst die Bekundungen des Oberstaatsanwalts im unmittelbaren Anschluß an dessen Vernehmung als rich-\n\na\n\ntig bestätigt hatte, ist schlechterdings kein Grund ersichtlich,\nwelcher dem Oberstaatsanwalt Dr. N@WEMD in weiteren Verlaufe\nder Verhandlung, vor allem bei seinem Schlußvortrage, Anlaß\ngegeben haben könnte, auf seine -mwiererwähnt, nur auf das \"Zustandekommen!\" der Vernehmung des Angeklagten durch ihn beschränkte - Zeugenaussage zurückzukommen, oder aus welchem\nGrunde er sonst durch die vorausgegangene Zeugenvernehmung in\nder Wahrnehmung der Sitzungstätigkeit zuungunsten des Angeklagten beeinflußt gewesen sein sollte. Im übrigen ist aus den\nFeststellungen und der Beweiswürdigung im Urteil zweifelsfrei\nzu schließen, daß auch eine etwaige derartige Beeinflussung\n\ndes Oberstaatsanwalts keine Wirkungen auf das Schwurgericht\n\nund seine Urteilsfindung gehabt haben könnte.\n\ndb) Was die Revision als Verletzung des § 261 StPO rügt\n(ziff. II der Rechtfertigungsschrift), betrifft in Wahrheit das sachliche Recht.\n\nc) Die Aufklärungsrüge (Ziff. III der Rechtfertigungsschrift)\nentspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO und ist daher unzulässig; im übrigen wäre sie auch\nsachlich nicht gerechtfertigt:\n\n2.) Sachbeschwerde:;\n\nSie ist offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht\nhat mit ausführlicher, sorgfältiger Begründung rechtlich\nbedenkenfrei dargetan, daß der Beschwerdeführer seine\nfrühere Geliebte Sofie EIEB vorsätzlich getötet und dabei\naus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Was die Revision\ndemgegenüber - auch in Ziff. II der Rechtfertigungsschrift -\nausführt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nDa auch der Strafausspruch nicht beanstandet werden kann,\nist die Revision nach alledem als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nwillnms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-03/1-str-155-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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