{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-05-02_1_StR_397_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-05-02","aktenzeichen":"1 StR 397/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"072\n\n$t63 § 20 a; StVG § 24 Abs. 1 Wr. 2\n\n“ls gefährlicher Gewohnneitsverbrecher kann wegen unerlausten Führens eines Kraftfahrzeugs nicht ohne weiteres\nverurteilt werden, wer sich des “agens zu betrügerischen\nAuftreten bedient und als Betrüger gefährlicher Gewohn-\n\nheitsverbrecher ist.","text_plain":"Kachscnlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\n072\n\n$t63 § 20 a; StVG § 24 Abs. 1 Wr. 2\n\n“ls gefährlicher Gewohnneitsverbrecher kann wegen unerlausten Führens eines Kraftfahrzeugs nicht ohne weiteres\nverurteilt werden, wer sich des “agens zu betrügerischen\nAuftreten bedient und als Betrüger gefährlicher Gewohn-\n\nheitsverbrecher ist.\n\nBGH, Urt.v. 4. Oktober 1960 - 1 Stk 397/60 LG Stuttgart\n\nIm Nanuen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nven ascninenschlosser Karl A ED z.: : >\ndort geboren am EEE 931, zur Zeit nieder in Unter-\n\nsuchungshäft,\n\nwegen Betrugs im rückfall u.3.\nhat der 1. Strafsensat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 4. ktober 1900, an der teilgenommen haben;\n\n3undesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzenäde Richter,\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtenof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeanter der Gescenäftsstelle,\nfir Recht erkannt:\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Land. erichts Stuttgart vom 2. Mai 1960 im\nstrafausspruch dahin geändert, daß bei dem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 ir. 2 StVG die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nentfällt. Die hierfür festgesetzte zinzelstrafe\n\nund die Gesamtstrafe werden je nit Ger Feststellung aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhan.lung und\nzntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIs Der Angeklagte ist schon mehrfach, hauptsächlich wegen\nBetrügereien vorbestraft. Zuletzt war er durch das Landgericht Stuttzart am 12. Juni 1956 wegen Rückfallbetrugs\nin 12 Fällen (in einem Fall war es Versuch), zu vier Jahren\nGerängnis verurteilt, zugleich war ihm die rYahrerlaubnis\nfür fünf Jahre entzogen worden. Am 13. August' 1959 wurde\ner sus der Strafhaft entlassen, Schon am 17. (19;) August\nselang es ihn, einen gebrauchten \"Opel-Kapitän\" zu erschwindeln, mit den er dann vom 19. August bis zum\n\n3. September 1959 (Tag der Sicherstellung des tagens)\numherfuhr. kr verübte während dieser Zeit weitere 3Betrügereien (Fälle II 2, 4 bis 8 äes Urteils; im Fall II\nWr. 3 gelang ihm sein Vorhaben nicht, weil der betr.\nGeschäftspartner nidtrauisch wurde).\n\nDas Landgsricht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohniieitsverbrecher wegen sieben Verbrechen des Betrugs\nund eines versuchten Betrugs je im Rückfall eowie wegen\nfortgesetzten Fanrens ohne Fa rerlaubnis (§ 24 Abe. 1\nir. 2 £tVG) zu einer Gesamtatrafe von fünf Jahren Zuchtheus uni zu Geldstrafen verurteilt. Ferner hat es die\n[icherungsverwahrung angeoränet, dem „.ngeklagten die\nFahrerlaubnis für immer entzogen und ihn die bürgerlichen\n„hrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.\n\nIl. Hiergegen richtet sich die Revision des ängeklagten\n‚mit der Sachbeschwerde, die nur teilweise Erfolg het.\n\n13 Der zchuldspruch des angslochtenen Urteils unterliegt keinen rechtlicnen Bedenken. Die Revision wendet sich\ndenn such hiergegen nicht ausdrücklich. Ferner ist die\nAnnahme des Landgericı.ts nicht zu beanstanden, daß der\n„ngeklagte die RKickfallbetrügereien (im Fall II 3 den\nVersuch) als gefährlicher Gewohnheiisverbrecser begangen\n\n- 3.\n\nnomumene Straischärfung ist weder allgemein noch bezüglich\naer einzelnen Strafen rechtlich angreifbar. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht durchdringen.\n\n2) Rechtlich unbedenklich ist ferner die Anordnung der\nSicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) unä die Aberkennung\n\nder bürgerlichen Ehrenrechte. Dasselbe gilt von der Entziehung der Fahrerlaubris (§ 42 m StöB; BGHSt 5, 179 £f).\nDer jetzigen Entziehung für immer stand die frühere zeitige\nEntziehung nicht entgegen (vgl. auch BGHSt 6, 398 ff).\nDiesen speziellen Fall hatte die Entscheidung BGHSt 10,\n\n94, 99 nicht vor Augen.\n\n3) Anlaß zu näherer £rörterung gibt jedoch folgendes;\nDie Strafkamner ist der Auffassung, daß der Angeklagte\ntauch das Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis ...als\nseflährlicher Gewohnheitsverbrecher i.S.d. 5 20 a StGB\nbegangen hat\", weil das Fahren in einem großen Wagen\n\nzu seinen grosspurigen Auftreten und betrügerischen Verhalten gehöre. Nun rechtfertigt jedoch der Umstand allein,\ndaß sich der Angeklagte durch die von ihm begangenen Betrügereien als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erwiesen hat und insoweit nach § 20 a Abs. 1 StGB höher\n\nzu bestrafen ist, es nicht, ihn auch wegen des fortgesetzten Vergenens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG mit der\ngeschärften Strafe des § 20 a StGB zu belegen (RGSt 70,\n214, 215). Vielmehr setzt die Strafschärfung auch insoweit voraus, daß es sich um eine Symptomtat handelt,\n\ndaß - auch hier - der Harg des Angeklagten die treibende\nKraft zu dieser Gesetzesverletzung darstellte. Dies hat\nsas Lendssricht indes bezüglich des Vergehens gegen\n\n5 24 Abs. 1 Ar. 2 StVG nicht dargelegt. Es sagt im Rehmen\nseiner weiteren Ausführungen ausdrücklich nur, daß der\nAngeklagte \"äie vorliegenden Betrügereien auf Grund eines\n\na\n\n%\n\nare\n\newurzelten Haenges begangen hat\". Das Benutzen Jes durch\ndie erste Tat (1I 1) erschwindelten großen f\\agens genörte\nzwar, wie das Landgericht sagt, zu dem sroßepurigen Aultreten und betrügerischen Verhalten des Angeklagten. Er\nwollte, wie es bei den Darlegungen zu , 42 m StGB weiter\nheißt, unbedingt einen möglichst repräsentativen Wagen\nhaben, und er fuhr ihn, um damit in der Folgezeit leichter\nVertrauen zu erwecken, zahlungsfähig und kreditwürdig zu\nerscheinen und auf diese Weise leichter betrügen zu können.\nzs handelt sich jedoch insoweit nur um die Verwendung\n\ndes kagens als Betrugsmittel und nicht speziell um das\nVergehen gegen 3 24 Abs. 1 \\r.:2 StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Fehrerlaubnis)., Nicht das Führen\neines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder trotz deren\nEntziehung ist für das verbrecherische Verhalten des Anzeklagten symotomatisch, sondern die Verwendung erschwindelter fahrzeuge im Zusammenhang mit veinen Hangtaten, uen\nBetrigereien. Die mehr formele Zuwiderhandlung gegen\n\n§ 24 StVG nimmt er in Kauf, wie der Dieb ein Paßvergehen\n(RGSt 70, 214) oder einen Verstoß gegen das Waffengesetz.\nDer § 20 a StGB setzt zudem eine Straftat von erheblicher\n\nSchwere voraus (BGESt 1, 94, 101; 4 StR 74/58 vom 29.5.1958).\nDas läßt sich von dem vierzehntägigen unerlaubten Führen\neines Kraftwagens hier nicht sagen. Dsa3 der Angeklagte\n\nden ütraßenverkehr gefährdet hätte, wird ihm nicht vorseworTen. Dieser Auffassung war auch der Generalbundes-\n\namalt.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher\nGenohnheitsverbrecher bezüglich des Vergehens gegen § 24\nAbs. I Nr. 2 EtVG ist daher nach § 354 Abs. 1 StPO von hier\naus zu beseitigen. Dies hat die Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafe und des Ausspruchs über die Gesamtstirafe zur Folge. it der Gesamtstrafe entfallen auch die\n\n- 5.\n\n„atregeln aus §§ 42 e und m StGB und die Aberkennung der\nvürgerlichen Ehrenrechte (§ 76 ystGB; BGH 2 StA 221/60 vom\n\n22. Juni 1960, S. 13, zur Veröffentlichung in der amtlichen\nSsummlung bestimmt; NJ4 1960, 1870 Nr. 17). Der Tarrichter\n\nhat hierüber erneut zu befinden. - Die Einsatzstrafe (V1l,\n\nS. 22 UA) und die übrigen Einzelstrafen (für die Straftaten .II\n2 bis 8) bleiben bestehen.\n\n4) Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-02/1-str-397-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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