{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-04-30_1_StR_394_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-30","aktenzeichen":"1 StR 394/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nbe\n\nIn der Sıraflsache\n\ngegen\n\ndie Masseuse Barbara 0 ED zcvo:::n: ap\naus SED: zeuoren am m 2.934 ic\n\nvegen Beihilfe zum Betrug\n\nhat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11, Oktober 1960, an der ieilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichier Dr. Hübner\nBundesrichier Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nin der-Vexrhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\npei der Verkündung\nsis Verireier der Bundesamwalischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAUT Gie Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgexichts Stuiigart vom 30. April 1960, soweit sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben una die Sache insovieit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des\nRechtsmitiels, an das Amtsgericht - Einzelrichier -\nin Stuttgart zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG_x_ün_d_\n\nI\n\nDie bisherige Urteilsbegründung trägt nicht die\nVerurteilung der Angeklagien wegen Beihilfe zum Betrug\nsvaii wegen sachlicher Begünstigung-\n\n1. Uneineblich ist es, daß ihr Ehemann die Hhaupttat nach der Annahme des Lanägerichts als einen fcırtgesetzien Betrug beging: Das Urteil ergibt nicht, daß sie\nan der gesamten Tat teilnahm. Fesigestellt ist mur ihre\nBeteiligung en der Einzelhanälung, durch die ihr Mainn\nden Tepvichhändler WB. sie veiden Perserbrücken\nschädigie. Auf diese isi daner - was die Angeklagie angehiü - ale Frage beschränkt, ob die Haupitai beendet\noder eine sirafbare Beinilfe der Angeklagten dazu noch\nrechtlich möglich waxr-\n\n2, Die Strafkammer verkennt uicht, daß der Ehemann Ger Angeklagten sich die Teppiche bereits betrügerisch verschafft und durch Verpfändung auch schon\nverwertet hatte. Gleichwohl hält sie diesen Finzelbeerug ebenfalls nicht für beendei, veil Ti sein\nEigentum - zumindest durch Auslösung - hätte wiedererlangen können, wenn die Angeklagie seine Frage nach\ndem Vorbleib der Teppiche wanrheiisgemäß beaniwortei\nhätte, Indessen untersiützie die falsche Auskunfi\nnicht die Testgesiellte Beirugshandiung ihres Mannes;\n\ndenn diese war, wie beabsichtigt, durch Erschwindeln\nund Verpfänden der Teppiche bereits erfolgreich abgeschlossen. Daß er sein strafbares Vorhaben weiierführen, sich eiwa betrügerisch den Besitz der Teppiche\nerhalten und TEE surch falsche Angaben: von. ihrer\nWiedererlangung abhalten wollte, ist dem Urteil nicht\nzu eninehmen, ebensowenig, üaß die Angeklazte von\neinem solchen Plan ihres- Mannes wußie und ihm zu\ndessen Ausführung Hilfe leisten wollte.\n\n5, Nach der Entscheidung BGHSt 4, 132 kann\ndie Angeklagie anstatt der Beinilfe zum Betrug scnon\ndann der Begünstigung schuldig sein, wenn die Vort=t\nzwar noch nicht Deendet war. sie dies aber annahm und\ndementsprechenä nur vezweckie, ihrem Nann die Vortzile\nseines Vergehens zu sichern.\n\nStraflosigkeit nach § 257 Abs. 2 StGB käme ihr\nnicht zugute; denn Giese gewährt die Vorschrift dem\nTäter zwar dann, wenn er durch die Begünstigung einen\nAngehörigen der Besirafung entziehen will, dagegen\nnicht auch in dem Falle, wenn er ihm die Vorteile\nseines Verbrechens oder Vergehens sichern wili>\n\n4. Die Aufklärungstrüge hat der Verteidiger\nin der Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen.\n\n..\n\nDer Senat verweist die Sache gemäß § 354\nAbs. 3 StPO, § 25 Nr. 2 b GVG an den Autsrichter\n\nzurück. -\n\nDr. Peetz Seiberi “illms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-30/1-str-394-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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