{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-04-29_1_StR_114_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-29","aktenzeichen":"1 StR 114/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bei telegraphischer Einlegung der Berufung ist die Berufungsfrist gewahrt, wenn das Zustellpostamt den Inhalt des Telegramms innerhalb der Frist an eine zur Entgegennahme der Erklärung befugte Person des zuständigen Gerichts fernmündlich\nAurchgibt und diese darüber eine den Wortlaut des Telegramms\nwiedergebende amtliche Notiz fertigt.\n\nNach Frist und Form ist das Rechtsmittel vollständig einge--\nlegt, sobald die den Wortlaut der Durchsage bestätigende Aus--\nfertigung des Telegramms bei Gericht eingeht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ,\nAmtliche Sammlung: ja 2253 02?\nstpo § 314\n\nBei telegraphischer Einlegung der Berufung ist die Berufungsfrist gewahrt, wenn das Zustellpostamt den Inhalt des Telegramms innerhalb der Frist an eine zur Entgegennahme der Erklärung befugte Person des zuständigen Gerichts fernmündlich\nAurchgibt und diese darüber eine den Wortlaut des Telegramms\nwiedergebende amtliche Notiz fertigt.\n\nNach Frist und Form ist das Rechtsmittel vollständig einge--\nlegt, sobald die den Wortlaut der Durchsage bestätigende Aus--\nfertigung des Telegramms bei Gericht eingeht.\n\nBGH, Beschl. v.29. April 1960 - 1 StR 114/60 AG Fürstenfeldbruck\nLG München II\nBayObLG\n\nN‘\n\n1 StR 114/60\n\nBeschluß\n\nnn nn et tn a nn en\n\nIn der Privatklagesache\n\nT EEE , Gottfriea gegen L GEEEEEE> - \\: GENE:\n\nAnneliese\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. April 1960\nbeschlossen:\n\nBei telegraphischer kinlegung der Berufung ist\ndie Berufungsfrist gewahrt, wenn das Zustellpostamt den Inhalt des Telegramms innerhalb der\nFrist an eine zur Entgegennahme der Erklärung\nbefugte Person des zuständigen Gerichts fernmündlich durchgibt und diese darüber eine den\nWortlaut des Telegramms wiedergebende amtliche\nNotiz fertigt.\n\nNach Frist und Form ist das Rechtsmittel vollständig eingelegt, sobald die den Wozitlaut der\nDurchsage bestätigende Ausfertigung des Telegramms bei Gericht eingeht.\n\nDas Amtsgericht Fürstenfeldbruck verurteilte die Angeklagte am 22. Januar 1959 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Der Privatkläger hat gegen dieses Urteil telegraphisch\nBerufung hinsichtlich des Strafmaßes eingelegt. Die Berufungsfrist lief am 29. Januar 1959 ab. An diesem Tage hat das Postamt Fürstenfeldbruck um 11,30 Uhr den Inhalt des eingegangenen\n\n2.\n\nBerufungstelegrammes der Geschäftsstelle des Anutsgerichts\nFürstenfeldbruck fernmündlich zugesprochen; der aufnehmende\nGeschäftsstellenbeamte des Antsgerichts hat darüber eine\nschriftliche Feststellung zu den Akten getroffen. Das Telegramm selbst ist erst am 30. Januar 1959 bei dem Amtsgericht\neingegangen.\n\nDas Landgericht hat die Berufung für zulässig erachtet\nund in der Hauptverhandlung vom 20, Mai 1959 als unbegründet\nverworfen. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Privatklägers hat das Bayerische Oberste Landesgericht von Amts\nwegen die Zulässigkeit der Berufung als Rechtszugsvoraussetzung erneut geprüft und dabei verneint. Denn nach seiner\nständigen Rechtsprechung (BayObL6St 1951, 505 = JZ 1952,\n117 und BayObL6GSt 1953, 265 = MDR 1954, 349; RReg. 3 StR\n303/1956 vom 22.2.1957; RReg. 4 StR 180/1958 vom 12.6.1958;\nRReg. 4 StR 338/1959 vom 23.9.1959) ist die Rechtsmitielfrist nicht gewahrt, wenn bei telegraphischer Einlegung des\nRechtsmittels der Inhalt des Telegramms zwar innerhalb der\nFrist dem Gericht durch die Postanstalt fernmündlich zugesprochen wird, die Telegrammausfertigung aber erst nach\nFristablauf eingeht. An dieser Rechtsprechung will das\nBayerische Oberste Landesgericht festhalten, das landgerichtliche Urteil daher aufheben, jedoch nicht selbst die\nUnzulässigkeit der Berufung aussprechen, sondern die Sache\nan das Landgericht zurückverweisen, um einem möglichen Antrag des Privatklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nicht vorzugreifen,\n\nHieran sieht es sich durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1951 - Ws 237/1951 - NIW 1952,\n#40 (L) = JMBINRW 1952, 87 - gehindert. Das Überlandesgericht\nKöln läßt die fernmündliche Jbernittlung eines Telegramns\ndurch das Postamt an das Gericht zur Wanrung der Rechtsmittelfrist genügen, wenn die fernmündliche Durchsage im Dienst-\n\nat\n\nar 3 En 2\n\nbetrieb der Post durch eine Amtsperson erfolgt, vom Gericht\ndienstlich aufgenommen und durch das nachfolgende Telegramm\nbestätigt wird.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG\nliegen vor. Das Oberlandesgericht Köln hat zwar in dem Beschluß vom 24. November 1951 nur den vom Revisionsführer\ngestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen $tand\nfür gegenstandslos erklärt; damit hat es aber zugleich die\nbei seiner späteren Entscheidung Über die Revision erforderliche Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit der Revision\nvorweggenommen. Seine ausdrückliche Stellungnahme zu dieser\nFrage war Grundlage der späteren Entscheidung über die Revision. Da das Bayerische Oberste Landesgericht von dieser\ndie Zulässigkeit des Rechtsmittels betreffenden Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Köln abweichen will, ist es gemäß\n§ 121 Abs. 2 GVG zur Vorlegung an den Bundesgerichtshof\nverpflichtet (vgl. BGESt 7, 38; 11, 31 und 11, 152, 155).\n\nIm übrigen wäre die Vorlegung auch mit Rücksicht auf die\nEntscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs\n\n- V Biw 3/52 - vom 23. September 1952 (J2 1953, 179 = AdW 1953,\n25 = DRpfl. 1953, 29) erforderlich gewesen (vgl. BGiZ 9, 181;\nBGH 1 StR 161/53 v. 26.3.1954; insbesondere BGH 1 Stk 485/59\nv. 18.12.1959).\n\nIn der Sache selbst tritt der Senat der Auffassung des\nOberlandesgerichts Köln bei.\n\nNach § 314 Abs. 1 StPO muß die Berufung beim Gericht\ndes ersten Rechtszugs binnen einer Wochen nach Verkündung\ndes Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.\n\n-4-\n\nDie fernmündliche Durchsage des Telegramminkalts durch\ndas Postamt war keine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll\nder Geschäftsstelle; ob durch Fernsprecher überhaupt Erklärungen zu Protokoll gegeben werden können, bedarf daher\n‘ keiner Erörterung.\n\nDie Schriftform wird nach heute einhelliger Auffassung\nin Rechtsprechung und Schrifttum durch ein Telegranm gewahrt.\nDabei ist es unerheblich, ob das Aufgabetelegramm von dem\nVerfahrensbeteiligten selbst gefertigt und unterschrieben\nist oder ob er es fernmündlich bei der Post aufgegeben hat;\ndie Schriftform wird gewahrt durch die bei Gericht eingehende\nAusfertigung des Telegranns (vgl. insbesondere RAG 3, 252,\n254; RCZ 139, 455 151, 82, 86; RGSt 57, 280, 283; BGHSt 8,\n174, 176). Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlaß.\n\nStreitig ist die Frage, ob durch telegraphische Linlegung eines Rechtsmittels die Rechtsmittelfrist auch dann\ngewährt wird, wenn der Telegramminhalt dem zuständigen\nGericht durch das Postamt vor Fristablauf fernmündlich zugesprochen wird, die Telegrammausfertigung aber erst nach\nFristablauf bei Gericht eingeht.\n\nDiese Frage, die sich nicht nur für das Strafverfahren,\nsondern auch für andere Rechtsgebiete in der gleichen Weise\nstellt, wird bejaht vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs\n(32 1953, 179 = DRpfl. 1953, 29 = NW 1953, 25 (L) ‘vom\nBundesverwaltungsgericht (NJW 1954, 1235 und 1956, 605)\n\n“und vom Bundesfinanzhof (BB 1954, 16 = BStBl. 1954 Teil III,\n27). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im\nSchrifttum sind die Ansichten geteilt (vgl. die Hinweise\n\nin OLG Stuttgart, NJW 1958, 2028 und bei Herlan JR 1954,\n354).\n\nDer Grund des Meinunssstreites liegt in der heutigen\npraktischen Handhabung des telegraphischen Verkehrs. Wenn\n\nei\n\n4\n\n-5.-\n\nein Telegramm bein Postamt des Bestimmungsortes eingeht, so\nwird es, wenn es nicht fernmündlich durchgesagt werden kann,\nalsbald - regelmäßig also noch am gleichen Tage — durch\nBoten zugestellt. Wird aber sein Inhalt fernmündlich durchgegeben, so wird die Telegrammausfertigung auf dem normalen\nPostwege zugestellt und geht in der Regel daher erst an einem\nder folgenden Tage dem Empfänger zu. Diese Übung im telegraphischen Verkehr kann zur Folge haben, daß ein Rechtsmitteltelegramm, das innerhalb der Rechtsmittelfrist beim\nPostamt des Bestimmungsortes eintrifft und bei sofortiger\nWeiterleitung noch rechtzeitig bei Gericht einginge, erst\nnach Fristablauf dem Gericht zugeht, weil sein Inhalt fernmündlich durchgesagt wurde. Die fernmündliche Durchsage\n\nhat ihre Grundlage in der Telegraphenordnung vom 30.6.1926\ni.d.F. vom 22. 12.1938 (Amtsblatt RpMin 1938 Nr. 144 Anlage).\nNach § 26 Abs. 1 TelegrÜ können Telegramme an Empfänger,\ndie Fernsprechanschluß besitzen, fernmündlich durchgesagt\nwerden; die Telegrammausfertigung wird dann nach § 26\n\nAbs. 2 TelegrO auf dem normalen Postwege abgesandt. Die\nfernmündliche Durchsage gilt als Zustellung des Telegramnes.\nSie ist allerdings nur im Einverständnis mit dem Empfänger\nzulässig; verlangt er neben der Zustellung durch Fernsprecher die Zustellung durch Boten, so trägt er dafür\nbesondere Gebühren (§ 26 Abs. 3 TelegrO). Die Zustellung\ndurch fernmündliche Durchsage ist die Resel. Bei der zunehmenden Dichte des Fernsprechnetzes und dem Streben nach\nVereinfachung und Beschleunigung der Nachrichtenübermittlung\nhat sie in den letzten Jahren besondere Bedeutung gewonnen,\n\nAuf dieser? Form der Nachrichtenübermittlung beruht die\nRechtsprechung, soweit sie die fernmündliche Durchsage eines\nRechtsmitteltelegrammes durch das Postamt an das zuständige\nGericht zur Fristwahrung genügen läßt; sie trägt danit\nder Beschleunigung uni Vereinfachung dienenden technischen\n\nEntwicklung der Nachrichtenübermittlung Rechnung. Die Vertreter der Gegenmeinung weisen demgegenüber auf den Wortlaut des Gesetzes hin und vermissen die Schriftform, wenn\nman die fernmündliche Durchsage des Telegramminhaltes zur\nFristwahrung genügen lasse.\n\nDer Senat gibt der ersten Ansicht den Vorzug.\n\nDer Gegenmeinung ist zwar zuzugeben, daß mit der fernmündlichen Durchsage durch das Postamt eine schriftliche\nErklärung des Beschwerdeführers bei Gericht noch nicht vorliegt; jedoch ist die nach fernmündlicher Durchsage gefertigte\namtliche Notiz ein für die Fristwahrung tauglicher und zulässiger Ersatz der nachfolgenden schriftlichen Erklärung.\n\nDie Rechtsprechung hat unter dem Eindruck der technischen\nEntwicklung in der Nachrichtenübermittlung nach anfänglichen\nBedenken ein fernmündlich aufgegebenes Telegramm als dem\nErfordernis der Schriftlichkeit genügend anerkannt; sie hat\ndarin eine Ausnahme gesehen, \"die durch die kigenart des\ntelegraphischen Verkehrs bedingt ist, den man unter den\nheutigen Verhältnissen für die Abgabe prozessualer Erklärungen nicht mehr ausschließen kann\" (RGZ 151, 82, 86).\nLäßt man aber die Eigenart des telegraphischen Verkehrs\nbestimmend dafür sein, daß eine von einem Verfahrensbeteiligten\nin Wirklichkeit (fern)mündlich abgegebene Erklärung, die erst\ndurch die Postanstalt schriftlich niedergelegt wird, als\nschriftliche Erklärung des Absenders gilt, so erscheint es\nfolgerichtig, auch denjenigen Zeitpunkt als Zeitpunkt des\nZugangs der Erklärung anzusehen, der im telegraphischen Ver-\n\nkehr als solcher anzusehen ist. Da nach § 26 TelegrO nicht\nnur die Übergabe der Telegrammausfertigung sondern auch die\nfernnündliche Übermittlung des Inhalts des Ankunftstelegrammes als Telegrammzustellung gilt, ist für die Frage,\nwann die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist, bei der\n\n- T-\n\nfernmündlichen Durchsage folgerichtig der Zeitpunkt der Durchsage maßgeblich.\n\nDiese Ansicht trägt nicht nur den Besonderheiten der\nfortgeschrittenen Technik in der Nachrichtenübermittlung\nund den Gepflogenheiten und Bedürfnissen des Verkehrs\nRechnung, sondern ist auch im praktischen Ergebnis der\nGegenmeinung vorzuziehen. Denn der Rechtsmittelführer käme\nin den Fällen, in denen die Frist allein deshalb versäunt\nwurde, weil der zuständige Beamte des Gerichts die Durchsage aufgenommen hat und das Telegramm deshalb nicht rechizeitig Üüberbracht wurde, stets auf dem Umweg über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum gleichen\nErgebnis (vgl. BayObLG NJW 1954, 323; OLG Hamm DRpfIl 1953,\n249, 251 und NJW 1955, 564). Ihm einen solchen Weg aufzuzwingen und zugleich die Gerichte mit zweckloser Mehrarbeit\nzu belasten, wäre unbefriedigend.\n\nDie von der Geygenansicht vorgebrachten formalen Bedenken greifen nicht durch. Verfahrensvorschriften sind\nnicht Selbstzweck sondern zweckbestimmt (vgl. BGH NJW 1960,\n494 Nr. 20). Das starre Festhalten am wortlaut einer Verfahrensvorschrift wäre daher sinnwidrig, wenn es dem Rechtssuchenden unnötige Schwierigkeiten bereitet und das Verfahren erschwert, ohne daß es für die Durchsetzung des\nZwecks der Vorschrift erforderlich ist.\n\nDie Vorschrift, daß die Berufung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts.\nstelle einzulegen ist, bezweckt, im Interesse der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens die Art der\nabgegebenen Erklärung und die Person des Erklärenden eindeutig zu bestimmen und den Zeitpunkt festzusetzen, von dem\nan eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr angegriffen\nwerden kann. Diese Zwecke werden nicht dadurch gefährdet,\n\n-8-\n\ndaß man die fernmündliche Durchsage eines Rechtsmitteltelegramms zur Fristwahrung genügen läßt.\n\n.*'% Erklärungsinhalt und Person des Erklärenden sind\nin der Telegrammausfertigung schriftlich festgehalten. Teilt\ndas Postamt im amtlichen Verkehr den Inhslt des Telegramns\neinem zuständigen Beamten (vgl. BGH JZ 1953, 179) des Gerichts fernmündlich mit, so wird dem Gericht auf zuverlässigem Wege die Person des Rechtsmittelführers und die\nArt des eingelegten Rechtsmittels bekanntgegeben. Da mit\nder fernmündlichen Durchsage das Telegramm als zugestellt\ngilt, ist mit ihr sein Inhalt endgültig dem Einfluß des ibsenders entzogen; der Inhalt der später zugehenden bestätigenden Telegrammausfertigung stimmt daher - bei fehlerfreier\nÜbermittlung - mit dem Inhalt der Durchsage stets überein.\nZu der im Formerfordernis liegenden gebotenen Verläßlichkeit\nund Sicherheit kann es allerdings nicht ausreichen, wenn\nder zuständige Beamte des Gerichts die Durchsage nur entgegennimmt. Um eine Prüfung der Identität des Inhalts der Durchsage mit dem Inhalt des später eingehenden Telegramms zu\nermöglichen und zrinnerungsfehler auszuschließen, ist es\nvielmehr erforderlich, daß der die Durchsage aufnehmende\nBeamte noch am Tage der Durchsage - zweckmäßig sofort -\neine den Inhalt des Telegramns wörtlich festhaltende Notiz\nzu den Akten fertigt. Da dem Gericht durch eine solche _\nNiederschrirt des durchgesagten Inhalts des Rechtsmitteltelegramns in einer dem Zweck der Formvorschriit Rechnung\ntragenden und daher der Rechtssicherheit genügenden Weise\nbekannt wird, daß der Beschwerdeführer sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht zufrieden geben will und innerhalb der vom Gesetz bestimmten Frist das zulässige Rechtsmittel geltend gemacht und in den Verfügungsbereich des\nGerichts gebracht hat, wird der Zweck des § 314 Abs. 1 StPO\nnicht gefährdet, wenn man die Notiz des zuständigen Beamten\n\nei\n\ndes Gerichts über den fernmündlich von der Postanstalt\nmitgeteilten Inhalt eines Rechtsmitteltelegramms hin-\n\"sichtlich der Fristwahrung als Ersatz für die Übergabe\nder Telegrammausfertigung zuläßt,\n\nGilt sonach mit der Durchsage des Telegramminhalts\nund ihrer schriftlichen Aufnahme durch den zuständigen\nBeamten die Frist für die Einlegung der Berufung als\ngewahrt, so ist das Rechtsmittel frist- und formgerecht\neingelegt, sobald die den Inhalt der Notiz über die fernmündliche Durchsage bestätigende Telegrammausfertigung\nbei Gericht eingeht.\n\nDie hier vertretene Auffassung führt nicht - wie\ndie Gegenmeinung befürchtet - dazu, daß man für die Fristwahrung auch schon die Niederschrift über eine fernmündliche Mitteilung des Rechtsmittelführere oder seines Bevollmächtigten vom Inhalt einer von ihm gefertigten\nRechtsmittelschrift genügen lassen müsse. Denn die hier\ngezogenen rechtlichen Folgerungen sind in den Besonderheiten des telegraphischen Verkehrs begründet. Sie auf\nandere Formen der Nachrichtenübermittlung auszudehnen,\nbesteht kein rechtlich begründeter Anlaß,\n\nDer Senat kommt daher in Übereinstimmung nit dem\nGeneralbundesanwalt und dem V. Zivilsenat zu dem im\nEntscheidungssatz genannten Ergebnis.\n\n- 10 -\n\nDie Prüfung, ob im vorliegenden Falle die Berufung\nnach den hier genannten Voraussetzungen frist- und formgerecht eingelegt ist, bleibt dem Bayerischen Obersten\nLandesgericht vorbehalten.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n Willns Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/1-str-114-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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