{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-04-26_1_StR_93_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-26","aktenzeichen":"1 StR 93/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_93/60 2255 077 s7\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Formierer Johann Robert S c ı EEE zus\nBad DD, geboren an EB. ED ED in 1. >\na REED,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nels beisitzende Richter,\nOberstuatsanwalt beim Bundesgerichtsnof in\nals Vertreter der Bundesan«altschaft,\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 22. Oktober 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten: des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5%\n\nnn ie m nn an an un a ah Han\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fuhrlässigen\nFalscheides Zu zwei Monaten Gefängnie verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.\n\n1.} Der Angeklagte hat am 15. Dezember 1957 den Offenberungseid geleistet. Vor der Leistung des äides hatte er\nauf Befragen des Richters erklärt, daß er außer seiner “ietschuld keine sonstigen Schulden habe. Hierin findet das\nLundgericht eine kidesverletzung, weil der Angeklagte an\n15. März 1957 bei der Textilbandlung IP in Doiiiiiib\nWaren für 417.65 DM gekauft und bei kEidesleistung noch\nnicht bezahlt hatte. Zwar geht aus den Urteilsgründen noch\nhervor, daß es sich hierbei um einen Abzahlungskauf gehandelt hat und daß der Angeklagte im Vermögensverzeichnis\nsich bei der Frage, ob er Sachen auf Abzahlung gekauft habe\nund zu welchem Preis und wieviel er noch schulde, keine\n„ngsben gemacht hat. Die zidesverletzung sieht aber die\nEtrefikamner - zummindesten in erster Linie — darin, daß\n\nder Angeklagte Schulden verschwiegen hat. Das geht insbesondere aus der dJemerkung (S. 4 des Urteils) hervor, daß\nder Angeklagte keinerlei Vorteile aus dem Falscheid gezogen, vielmehr nur eigene Schulden nicht angegeben habe.\n\nDamit ist jedoch der Umfang der Offenbarungspflicht\ndes Vollstreckungsschuldners verkannt. Der Offenbarungseid\nsoll dem Gläubiger die Kenntnis der Vermögenssticke ermöglichen, in die er vollstrecken könnte, Die Offenbarungsvflicht beschränkt sich daher regelmäßig auf das Aktivvermögen. Das galt sicher für die frühere Fassung des nach\n\" 807 ZPO zu leistenden Offenbarungseides (\"daß er nach\n\n“\n\nbesten Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe,\n\n- .:.\n\nals er dazu imstande sei\") (vgl. RGSt 45, 429, 432; 71,\n\n227, 228). Insoweit hat sich auch durch die neue Fassung\n\nder ;idesformel auf Grund des Gesetzes vom 20. August 1953\n(BGB1 I S. 952) nichts geändert. Auch diese FEidesformel\n\n{\"daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Nissen Und\nrichtig und vollständig gemacht habe\") beziert sich nur\n\nauf die Angaben, Zu denen der Schuldner nach 3 807 Abs. 1 ZPO\nverpflichtet ist. Auf etwaige weitere Angaben erstreckt\n\nsich der Eid nicht (BGHSt 7, 375, 278; 8, 399; BGH GA 1958,\n86). an der Kenntnis der Schulden des Vollstreckungsschuläners\nhat der Gläubiger in der Regel kein Interesse; zu ihrer\nOffenbarung ist der Schuldner daher regelmäßig nicht verpflichtet (so auch Schönke-Schröder 9. Aufl. Ann. IV 3b\n\nAbs. 2 zu § 154 StGB; Kieczorek Anm. D I c 5 zu | 807 ZPO).\n\nGewissen\n\nZur angabe einzelner Schulden kann der Vollstreckungsschuldner allerdings im Zusammenharg mit Jer Offenbarung\nbestimmter Vermögensstücke verpflichtet sein. So hat das\nkeichsgericht ausgesprochen, daß der YVollstreckungsschuldner\nden Betrag der gesicherten Forderung mit anzugeben habe,\nwenn er sicherungshalber einem Gläubiger eine Sache übereignet oder an ihn eine Forderung abgetreten hat (RG Urteil\nvom 23. September 1932 1 D 834/32 und RG in DJ 1937, 1317).\nDie Ilöhe der Schuld, für welche die Sache übereignet oder\ndie Forderung abgetreten wurde, ist in diesen Fällen maßgebend für den Wert, den der zur Sicherung überlassgene\nVermögensgegenstand oder der sich aus dem Sicherungsgeschäft\nfür den Schuldner ergebende Anspruch für den Vollstreckungsgläubiger noch halten kann. Ob über die genannten Fälle\nhinaıs die Verpflichtung zur Angabe einer Verbindlichkeit\nin allen Fällen besteht, in denen der %ert oder die Verwertungsmöglichkeit eines einzelnen Vernögensgegenstandes\ndurch sie bestimmt wird, braucht hier nicht allgemein ent-\n\nEn\n\n'@\n\nfe\n\n- 4 -\n\nschieden zu werden. Jedenfalls hat ger Schwuruflichtige aber\ndie noch bestehende Kuufpreisschuld anzugeben, wenn er -— wozu er onne Rücksicht auf deren Höhe verpflichtet ist (vgl.\nBGE in NW 1955, 638 Nr. 15 und 1960, 205 Nr. 15) - das Anwartschaftsrecht aus sinem Vorbehaltskauf (§ 455 BGB) im\nVernögensverzeichnis aufführt. Der Wert des Amvartschaftsrechts für den Vollstreckungsgläubiger ist hier abhängig\nvon der iöhe der noch bestehenden Kuufpreisschuld. Würde\n\nder Vollstreckungsschuldner diese zu hoch angeben, so wären\nseine Angaben über den Wert des Anwartschaftsrechte unrichtig. Er würde, wenn er diese falsche Angabe beschwört, objektiv seinen Eid verletzen.\n\nCibt der Schuldner das ihm zustehende Anwartschaftsrecht aus dem Vorbehaltskauf. überhaupt nicht an, so steht\nfreilich die Verschweigung dieses Rechts im Vordergrund.\n\nDer Angeklagte hat auch ein solches Anwartschaftsrecht im\nVermögensverzeichnis nicht angegeben. Die Feststellungen\nlassen jedoch nicht mit Sicherheit erkennen, ob unäü in welchen\nUmfang für den Angeklagten ein Anwartschaftsrecht suf Erwerb\ndes kigentums an den von der Firma IB gekauften Sachen bestand. Die Strafkanmer hat, offenbar weil sie nur sert auf\ndie Kichtangabe der Schulden legte, nicht einnal Sestgestellt, welche Sachen der Angeklagte bei LED „ekauft hatte,\nob diese Sachen im Zeitpunkt der Eidesleistung noch vorhanden waren oder noch einen Vernögenswert darstellten und ob\nsich die Verkäuferin rechtsgültig das kigentumsrecht an\n\nden Sachen bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat. Yenn es sich, wie die kevision andeutet, zum\nTeil um Kleidungsstücke für Frau und Kinder des Angeklagten\nhandelte und diese die Kleidungsstücke bereits in Benutzung\ngenommen hatten, so käme in 3etracht, daß der Angeklagte\ndisse Sachen seinen Angehörigen in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht {S5 13586, 1360 a, 1601 ff BGB) überlassen haste.\n\n5.\n\nOb in diesem Falle das Anwartschaftsrecht überhaupt noch\n\ndem Angeklagten zustand, breucht der Senat vorerst nicht\n\nzu erörtern. Soweit ee sich um Kleidungsstücke für den Angeklagten selbst handelte und er diese, wie die Revision\nbehauptet, im Vermögensverzeichnia aufgeführt hat, entspräche es zwar dem Grundgedanken der Entscheidung BGHSt 7,\n375, den äußeren Tatbestand einer bidesverletzung als erfüllt anzusehen, weil er mehr angegeben hat, als ihm zustand.\nIn diesem Fall würde aber das Verschulden des Angeklagten\nbesonders eingehend zu prüfen sein.\n\nDas Urteil kunn jedenfalls schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil es auf der rechtsirrigen Ansicht beruht, daß\nschon die Nichtangsabe von Schulden schluchthin eine zidesverletzung beim Offenbarungseid darstellt. Da die Feststellungen unvollständig sind, kann der Senat auch nicht\nselbst eine sacrliche äntscheidung treffen, so daß die Sache\nan das Landgericnt zurückverwiesen werden muß,\n\n2.) Die Revisionsungriffe gegen die Nichtanwendung des\n{ 16% Abs. 2 StGB hätten dagegen nicht zum Erfolg führen\nkönnen.\n\nDer angeklagte hat geltend gemacht, daß er seine falsche\nangabe rechtzeitig berichtigt habe. Die Strafkummer hält\ndie Voraussetzungen für die Anwendung des § 16? Abs. 2 StGB\nnicht für gegeben, weil der Angeklagte im Strafverfahren\nwegen Betrugs zum Nachteil der Firma L@B zwar die noch\nbestehende Verbindlichkeit gegenüber der Firma LP zuzegeben, aber dieses Zugeständnis nicht unter Bezugnahme auf\naie früheren unrichtigen Angaben in Cffenbarungseidverfahren gemacht habe.\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, dad es bei der Berichtigung einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die früheren\nfalschen Angaben nicht bedari. Jedoch mu3 eins Beziehung\n\nJe\n\n-6-\n\nder Berichtigungserklärung zu der früheren eidlichen Ängäbe erkennbar sein- Zine solche Beziehung wäre schon\ndann hergestellt, wenn die falschen eidlichen Angaben\nauf richterlichen Vorhalt als unrichtig zugestanden\nwürden (vgl. R6St 58, 380; 64, 215, 216; 2G Ju 1937,\n1329 \\r. 24). Nuch den Feststellungen der Strafkanner\nliegt aber ein solcher Fall nicht vor. Der ängeklagte\nhat \"lediglich im Ruhmen des üamals anhängigen Strafverfahrens die noch bestehende Verbindlichkeit der Firme\nIB zegenüber angegehen\", also ohne Beziehung zu seinen\ngegenteiligen Angaben im Offenbarungseiäverfahren. Zu\nihrer überzeugung hiervon konnte die Strafkamser schon\nzuf Grund der Angaben des Angeklagten selbst gelangen,\neo daß sich ihr die Vernenmung des Richters, Staatsanwalts oder Urkundebeamten, die an der Hauptverhandlung\nin jenen Strafverfahren teilgenommen hasten, nicht aufdrängen mußte. Die in dieser Beziehung auf § 244 Abs. 2 t?C\ngestützte Verfsnrenerüge geht daher fehl.\n\n#3.) Für den Fall neuerlicher Verurteilung des angeklagten\nwird die Strafikammer zu beachten haben, d“ß die Strafsussetzung zur Bewährung hinsichtlich eines Ütrafrestes\n\nnicht die Sperrwirkung des § 2% Abs. 3 Nr. 2 herbeiführt. Diese Vorschrift setzte vielmehr vora.s, daß die\n\n- 7 -\n\nfrühere Strafe im genzen ausgesetzt worden war (BGESt 10,\n182).\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\nsillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/1-str-93-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/1-str-93-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.294093+00:00"}}