{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-04-26_1_StR_161_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-26","aktenzeichen":"1 StR 161/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2253 094 st\n\nStR_ 161/60\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Paul 5 EEE aus Eu, schoren\nam De in »\n\nwegen Heineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1960, an der teilgenonmen haben:\n\nÖScnatspräsident Dr. Geier\nuls Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. ?eetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der öundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der weschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die hevision des Angeklasten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz von 29, Dezenber 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n$}\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Seine Revision hat zit der Sachrüge ärfolg.\n\nDie Strafkammer sieht den deineid des Angeklagten darin,\ndaß er bei Ableistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis\n\na) unter Ziffer il einen Borgward-Personenkraftwagen verschwiegen,\n\nb) unter Ziffer 16 als Arbeitsverdienst und Ärbeitgeber\n“ca. 450.-— Di brutto monatlich Zeitung \"Die Freiheit\"\nKB\" angegeben und\n\nc) seine wirkliche Tätigkeit verschwiegen hake\n\ndierzu ist folgendes zu bemerken:\n\nZu a): Lie ansicht des Angeklagten, auf dem Araftwugen\nruhe das Pfandrecht der Reperaturfirma, deren kechnung er\nnicht bezahlen konnte, oder er stene sogar aus diesem urunde\nunter deren kEigentumsvorbehalt, ist unbeachtlich. TLer Senat\nhat bereits im Beschluß vom 20. Noveuber 1959 - 1 StR 294/59\n(NJW 1960, 205 Nr. 53) entschieden, daß das Anwartuchaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einer unter Eigentunsvorbehalt gekauften Sache selbst dann im Vermögensverzeichnio\nanzugeben ist, wenn der Kestkaufpreis dem Zeitwert der Suche\nsleichkommt oder inn sogar übersteixt. Nach diesem Beschluß\nist bei den gleichen Voraussetzungen auch Sicherungseigentun\nanzuführen. Da Sicherungseigentum der Sache nach Pfandrecht\nist, kann es unter diesem Gesichtspunkt nicht zweifelhaft\nsein, daß der Angeklagte den mit dem Pfandrecht des Werkunternelimers nuch } 647 BGB belasteten Kraftwagen hätte angeben\nmüssen. Jbrigens bleibt es nach den Feststellungen unklar,\n\nob überhaupt noch ein ?fandrecht an dem Wagen bestehen konnte\n(3 1253 BGB).\n\n&s ist jedoch rechtlich bedenklich, daß das Landgericht\nnicht die Frage geprüft hat, ob sich der Angeklagte im Zeitpunkt der üidesleistung nicht durch Dereliktion aller echte\nan dem wagen begeben hatte. Nach den Feststellungen mußte\nnämlich das Landgericht davon ausgehen, daß der Wagen nicht\nnehr fahrbereit war, nur noch Schrottwert besas und vom Angeklagten bereits seit längerer Zeit in einer Revaraturwerkstatt in Bayreuth zurückgelassen worden war. Lurüber, ob der\nAngeklagte einen keparaturauftrag gegeben oder eich überhaupt\nnoch um das stehengelassene Fulirzeug gekümmert hat, ist nichts\ngesagt. Dagesen steht fest, daß er sich inzwischen einen Üpelekord angeschafft hatte. Unter diesen Umständen liegt es\nnahe, daß der Angeklagte sich entschlossen hatte, den Borgward seinen Schicksal zu überlassen und ihn aus diesem urunde\nnicht menr als Destandteil seines Vermögens ansah. Jawit\nhätte sich das Landgerickt auscinandersetzen müssen.’\n\nZu b): An sich ist es im Ergebnis zutreffend, daß das\nLandgericht den Tatbestand des § 154 StGB als erfüllt ansieht, wenn der Schuldner es bewußt wahrheitswidrig so darstellt, ale habe er aus einer öeschäftigung als Vertreter\nauf Frovisionsbasis bereits unmittelbar Einkünfte zu erwarten, während er in Wirklichkeit die vereinbarte Tätigkeit\nerst sinige Wochen später beginnen soll. Es hundelt sich\ninsoweit um eine Modalität des Anspruchs, zu deren Offenbarung der Schuldner nach 5 897 ZP9 verpflichtet ist. Diese\nVerpflichtung würde auch zu bejahen sein, wenn man der in\nBGkSt 7, 375 vertretenen weitergenenden Auffassun, nicht\nfolgen wollte. benn es wirä in diesen Falle nicht ein Vernögensgegenstand angegeben, der überhaupt nicht zum Veruögen\n\nı\n\nst\n\ndes Schuldners gehört, sondern nur ein zum Vermögen gehörender\nGegenstand hinsichtlich eines wesentlichen Umstands falsch\nbezeichnet.\n\nJedoch geben auch in diesem \"Falle die Feststellungen\nzu Bedenken Anlaß. Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen\nUrteils könnten nämlich dahin verstanden werden, als halte\ndas Lanägericht es nicht für geboten, daß ein Frovisionsvertreter über sein Vertragsverhältnis überhaupt Aufschluß gibt,\nwenn er erst für die Zukunft mit Provisionsansprüchen rechnen\nkann. Das ist unrichtig (s. k6St 71, 300; BGH IM Nr. 13 zu\n§ 807 2PO). Diese irrige Meinung könnte die auf $. 6 des Urteils entgegen der kinlassung des Angeklagten zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen beeinflußt haben.\n\nZu c):s In diesem Punkte sind die Feststellungen des landgerichts so knapp, daß sie schon allein aus diesem Grunde dic\nVerurteilung nicht tragen können.\n\nSoweit der Angeklagte selbständige Geschäfte betrieb\n(Vertrieb von Plastiken, die er selbst anfertigte, von Elektrogeräten, die er von Fall zu Fall einkaufte, und von Kasierklingen), bestand überhaupt keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Tatsache einer solchen Tätigkeit (kGSt 68, 130; BGHSt\n8, 399). Soweit er als Provisionsvertreter tätig war und weiter\ntätig werden wollte, mußte er allerdings Angaben machen (kGSt\n71, 300). Das könnte für die Fälle Teppichheus \"Ow' und\nlestzirkel \"Daheim\", möglicherweise auch insoweit zutreffen,\nals der Angeklagte, wie es im Urteil heißt, für die \"Allgemeine\nZeitung\" in MED \"arbeitete\".\n\nIn der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht hierzu Näheres festzustellen haben und sich nicht mit\nsummarischen Angaben begnügen dürfen. Soweit es sich um eine\n\nselbständige ;rwerbstätigkeit des Angeklasten handelt, Lür\ndie als solche keine Offenbarungspflicht bestcht, wird es\nprüfen müssen, ob der Angeklagte sich Zur Zeit der Eidesleistung nicht doch im Besitz von Handelsobjekten oder\nMateriulien befand, die er in das Vermögensverzeichnis uufnehmen mußte und möglicherweise nicht darin aufgenommen hat\n(Bestände an Rasierklingen, Foruen und Haterial zur Anfertigung der Plastiken). Die Art der \"Arbeit\" für die \"Allgemeinc\nZeitung\" wird zu ermitteln sein. Sollte der Angeklagte nur\n\ngeviesen sein, so brauchte er darüber keine Angaben zu nachen,\nes sei denn, daß ihm ein fälliger Honoraranspruch zustund.\nSefand er sich im Verhältnis eines ständigen Mitarbeiters\n\n(2.5. regeluäßige Sportberichterstattung), so mußte er dus\nengeben. har er für die Zeitung als \\ierber auf Provisionsbasis tätig, so war er zur Angabe verpflichtet, wenn er üubei auf üwrund einer vbereinkunft handelte, die - wie in Falle\nder \"Freiheit\" - eine laufende Werbetätigkeit nit vereinbarten Provisionssätzen vorsah, nicht dagegen, wenn er nur von\nFall zu 2all von sich aus lierbungen übermittelte und dafür\njeweils eine Präuie kassierte, die der Zeitungsverlag etwa\nallgemein für jede Werbung eines Seziehers ausgesetzt hatte.\n\nIn den Fällen Teppichhaus und Lesezirkel wären gleichfalls _\nnähere keststellungen über Art und Dauer des Vertragsverhält- )\nnisses zu treffen. Soweit der Angeklagte später noch Kinnahuen\nhatte, könnte dies den Rückschluß gestatten, daß eine etwaige\nVertretertätigkeit auf Provisionsbasis im Zeitpunkt der Eidesleistung noch andauerte. Es käme dann aber natürlich auf die\nteststellung an, aus welcher bestiumten Tätigkeit solche Einnahuen herrührten. Die bisherige allgemeine Feststellung des\nsandgerichts, der Angeklagte kabe nach der Eidesleistung\n\nnoch Zinnahnen aus seinen verschiedenen aufgezählten Eıwerbszweigen sehabt, ist wertlos, da sie es offen läßt, ob dicoc\n\ngelegentlicher redaktioneller Mitarbeiter dieser Zeitung -\n\\Ü\n\na\n\nEinnahmen nicht möglicherweise nur aus einer selbständig\nausscübten Lrwerbstätigkeit stamuten, die der Angeklagte\nnicht anzugeben brauchte.\n\nDr. Geier Dr. Peeiz Seibert\n\nWillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/1-str-161-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/1-str-161-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.273174+00:00"}}