{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-04-26_1_StR_125_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-26","aktenzeichen":"1 StR 125/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 034\n\n1_StR_ 125/60\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strefsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Rudolf P EEEED aus re (Krs. WERE)\ngeboren an & ED WED in Te /CSE,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n26. April 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bayreuth vom 16. Oktober 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Ssche zu neuer Verhardlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkaumer hat den Angeklagten wegen zwei tateinheitlich\nzusammentreffender Verbrechen der versuchten Unzucht mit Kindern\n(8 176 Abs. 1 Nr. 3, § 43 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sechbeschwerde, Während die Verfahrensrüge der nach\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben ermangelt\nund deshalb unzulässig ist, greift die Sachbeschwerde durch.\n\nZur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers\nhatte die Strafkammer den Kreisarzt Dr. Ge unä den Lanäügerichtsarzt Dr. HE als Sachverständige zugezogen.\n\nSie hat die Frage bejaht und hierzu ausgeführt: Daß Pie\nstrafrechtlich verantwortlich sei, ergebe sich aus den\n\nvon den beiden Sachverständigen erstatteten Gutachten, die\nüberzeugend seien und deren Richtigkeit durch den persön-\n\nlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung\n\nbestätigt werde. Diese Begründung ist unzulänglich. Nach\n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a.\n\nBGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314 £) muß das\n\nUrteil dann, wenn sich das Gericht einem Sachverständigen\nanschließt, in aller Regel dessen Ausführungen, v’enigstens\n\nin den wesentlichen Punkten, wiedergeben und erkennen lassen,\n\ndaß der Tatrichter bei ihrer Würdigung von richtigen rechtlichen\nVorstellungen ausgegangen ist. Im vorliegenden Falle war die\nStrafkammer dieser Verpflichtung nicht etwa deshalb erthoben, weil\ndie beiden Sachverständigen übereinstimmend zu der Ergebnis gelu.ngt sind, daß der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich\n\nsci. Im übrigen ist aus Jen Urteilsgründen - wanzels einer\nentsprechenden formgerechten Verfahrensrüge ist den Senat ein\nEinblick in die Gerichtsakten verwehrt - nicht einmal ersichtlich,\nwarum überhaupt Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwcr-\n\ndeführers aufgetaucht waren und warum der Strafkammer die Zuziehung gleich zweier Sachverständiger erforderlich erschien.\n\nIn diesem Mangel der Urteilsgründe liegt ein sachlicher\nRechtösfehler, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nötigt.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Soibert\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/1-str-125-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/1-str-125-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.255205+00:00"}}