{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-04-26_1_StR_105_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-26","aktenzeichen":"1 StR 105/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist Anklage wegen eines Tötungsverbrechens oder wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge erhoben, wird aber der\nAngeklagte nur wegen Körperverletzung des Getöteten\nverurteilt, so hat der Verurteilte dem nach § 395 Abs. 2\nNr. 1 StPO zugelassenen Nebenkläger die notwendigen Auslagen jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Tod des Verletzten mit der Körperverletzung in ursächlichem Zusammenhang steht.","text_plain":"2253 012 >\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStpo § 395 Abs. 2 Nr. 1, 88 397 ,„ 471 Abs. 1\n\nIst Anklage wegen eines Tötungsverbrechens oder wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge erhoben, wird aber der\nAngeklagte nur wegen Körperverletzung des Getöteten\nverurteilt, so hat der Verurteilte dem nach § 395 Abs. 2\nNr. 1 StPO zugelassenen Nebenkläger die notwendigen Auslagen jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Tod des Verletzten mit der Körperverletzung in ursächlichem Zusammenhang steht.\n\nBGH, Urteil vom 26. April 1960 - 1 StR 105/60\nSchwurgericht Bayreuth\n\n1_StR_ 105/60\n\nnn.\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Horst BED in Schi Krcis\nKO, dort geboren an EB. END EBD.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1960, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bayreuth vom 27. Oktober 1959 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschcidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n..\n\nIn der Nacht vom 22. auf 23. April. 1959 geriet der Angeklagte mit seinem Vetter Alfred BP in einen Streit, der\nzu Tätlichkeiten führte. Im Verlaufe dieser trat der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, mehrmals mit dem\nbeschuhten Fuß gegen den Körper des zu Boden gestürzten Alfred MB. Einer dieser Tritte traf Alfred BEP dermaßen in\ndie linke Brustseite, deß eine Rippe durchknickte und das\nHerz eine Prellung erlitt, wodurch dieses versagte und der\nfast sofortige Tod des Alfred BP eintrat.\n\n37\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, der wegen Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge angeklagt war, wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\n\nFrieda B@, der Hutter des Getöteten, die die Verletzung des\nsachlichen Rechtes rügen, haben Erfolg.\n\n1.) Das Schwurgericht ist - ohne Verstoß gegen Denkgesetze\nund allgemeine Erfahrungssätze - zu der Überzeugung gelangt,\ndaß der Angeklagte den Tod des Alfred BB verursacht hat.\nNach Ansicht des Schwurgerichts hat aber der Angeklagte den\nTod nicht schuldhaft herbeigeführt, weil er ihn nicht habe\nvoraussehen können. Er könne daher nicht aus § 226 StGB verurteilt werden (§ 56 StGB), so daß er nur einer gefährlichen\nKörperverletzung schuldig gesprochen werden könne.\n\nDie Urteilsgründe vermögen diese Entscheidung nicht\nzu tragen.\n\n- 3;-\n\na) Das Schwurgericht geht davon aus, daß der Angeklagte\n\nmit seinen Fußtritten auf das Gesäß des Alfred BE xzezielt\nhabe. Wie das Schwurgericht zu dieser Feststellung gelangt,\nläßt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, zumal der\nAngeklagte \"nichts mehr davon wissen will\",daß er überhaupt\nnit den Füßen getreten hat und der einzige Tatzeuge nur\nbekunden konnte, daß der Angeklagte dreimal wuchtig mit dem\nFuße gegen den Körper des Alfred DB getreten hat, ohne angeben zu können, welche Körperteile er dabei getroffen hat. Der\nim Urteil angeführte Umstand, da3 sich am linken Hosenboden\ndes Alfred BB Spuren vom gleichen Schmutz befanden wie am\nSchuh des Angeklagten, könnte auch davon herrühren, daß der\nGetötete später auf demselben Boden lag, von dem aus der Angeklagte mit den Füßen getreten hat. Daß das Schwurgericht\ndiese naheliegende Möglichkeit in Betracht gezogen hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Schlieslich würde\nsich aus der Tatsache, dad der Angeklagte den Alfred MB einmal am Gesää getroffen hat, noch nicht von selbst der Schluß\nergeben, daß er bei allen Fußtritten dorthin gezielt hat. Mit\nRecht weist die Staatsanwaltschaft in inrer Revisionsbegründung darau? hin, das der Angeklagte zweimal mit dem Fuß die\nlinke Brust des Alfred BP getroffen hat. Könnte noch der\nerste dieser Tritte darauf zurückzuführen sein, daß Alfred\nB@B eine schnelle Bewegung gemacht hat, so daß der Tritt sein\nZiel (nämlich das Gesäß) verfehlte, so kann der zweite Treffer\nkaum mehr damit entschuldigt werden. Das Schwurgericht konnte\nzwar nicht feststellen, daß erst der zweite dieser beiden\nTritte den Tod des Alfred MP nerbeigeführt hat. Vielmehr\n\n. stellt es fest, daß ihm schon durch den ersten Tritt in die\nSeite der Atem genommen war und das Herz sofort versagte\n\n(S. 8 des Urteils). Daß der Angeklagte, nachdem er Alfred\nBEE zum erstenmal in äie Seite getroffen hat.e, noch einmal\nin gleicher Richtung stied, könnte jedoch den Schluß nahele-\n\nN ®\n\n.-4-\n\ngen, daß es ihm gleichgültig war, welche Körperstelle er traf.\nDamit würde auch die Feststellung (S. 9 des Urteils) im\nEinklang stehen, daß der Angeklagte nur mehr wild auf\n\nden Alfred BP getreten habe, um seine Wut an ihm auszulassen. Das Schwurgericht hätte sich mit diesem Umstand\nauseinandersetzen müssen, bevor es -— möglicherweise nach\n\ndem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" - unterstellte, daß der Angeklagte nur auf das Gesäß des Alfred\n\nBED gezielt habe.\n\nd) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der\nAngeklagte nicht damit gerechnet, daß die Tritte in das\nGesäß tödliche Folgen haben würden, er hat auch nicht erwartet, daß Alfred BP sich soweit drehen würde, daß er\nselbst dessen Gesäß verfehlen werde. Wie die letzte Feststellung mit der Tatsache zu vereinen ist, daß der Angeklagte\nzweimal die linke Brustseite des Alfred BEP getroffen hat,\nist nicht ersichtlich. Im übrigen kann mit diesen Feststellungen allein die Anwendung des § 226 StGB nicht ausgeschlossen werden. Denn es würde noch zu erwägen sein, ob der Angeklagte nicht damit rechnen mußte, daß Alfred BE sich bewegen werde und daß daher die in derselben Richtung gezielten\nTritte eine andere - empfindlichere - Körperstelle treffen\nwürden.\n\nGewisse Ausführungen in den Urteilegründen können allerdings dahin gedeutet werden, das Schwurgericht habe es auch\nverneinen wollen, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit,\nden Alfred BEP an anderen Körperstellen zu treffen, hätte\nrechnen müssen. Darauf könnte insbesondere die Bemerkung hinweisen, der Angeklagte habe deshalb nicht erwartet, daß er\ndas Gesäß verfehlen werde, \"weil er etwas schwerfällig und\nlangeam reagiert und neben den Füßen des hingefallenen und\n\n5\n\n- 5.\n\nnun auf den Knien kauernden Alfred stand und dessen hochstehendes Gesäß zum Schlag oder Stoß vor sich hatte\". Damit\nkönnte gemeint sein, daß der Angeklagte zunächst eine eindeutige Situation vor aich gehabt habe, die er ausmutzte,\nund daß er wegen seiner Schwerfälligkeit die Drehung des\nAlfred MB entweder nicht sofort bemerkt oder sich nicht\nsofort auf sie eingestellt habe. Ferner hat das Schwurgericht ausgeführt, der Angeklagte habe sich sportlich nie\nbetätigt und daher auch :keine besonderen Kenntnisse darüber\nerlangt, welche Schläge gegen den Körper etwa besonders gefährlich seien. Er sei bis dahin an keiner Schlägerei beteiligt gewesen, er habe sioh in erregtem Zustand und unter\nAlkoholeinfluß befunden.\n\nob das Schwurgericht aus diesen Feststellungen den\nSchluß gezogen hat, daß der Angeklagte nicht erwarten mußte,\nAlfred BEP werde sich bewegen und daher möglicherweise durch\ndie Tritte an anderer Stelle als am Gesäß getroffen werden,\nbleibt jedoch unklar. Bs würden dagegen auch durchgreifende\nBedenken bestehen. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen\n\"mit der Aurchschnittlichen Klugheit des einfachen Mannes\nbegabt\". Es kann also davon ausgegangen werden, daß er trotz\nseiner erst 25 Jahre die übliche Lebenserfahrung eines jungen Mannes besaß. Für jeden Menschen von einiger Lebenserfahrung lag es aber nahe, daß der mißhandelte Alfred I\nnicht bewegungs- und widerstandslos weitere Tritte hinnehmen\nwürde, sofern er Überhaupt noch zu einer Gegenwehr imstande\nwar. ES lag insbesondere nahe, daß er sich erheben und wieder gegen den Angreifer wenden würde. Durch eine schnelle\nBewegung des Angegriffenen konnte dieser in eine ganz andere\nStellung zum Angreifer geraten. Daß dem Angeklagten diese\neinfache Überlegung, die er schon bei dem ersten Tritt gegen\nden Körper des Alfred BED hätte anstellen können und müssen,\n\nJ .\n\n4\n\nsf\n\nwegen besonderer Erregung oder wegen Alkoholeinflusses unmöglich war, läßt sich den Andeutungen des Urteils in dieser Hinsicht nicht entnehmen.\n\nc) Selbst wenn zu bejahen wäre, daß der Angeklagte damit\nrechnen mußte, er werde mit seinem Pußtritt möglicherweise\nandere Körperstellen, insbesondere die Herzgegenä treffen,\nso würde die Anwendung dee § 226 StGB allerdings noch davon\nabhängen, ob er mit der tödlichen Wirkung eines seiner Fußtritte rechnen mußte. Die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe \"keine besondere Kenntnis darüber erlangt, welche\nSchläge gegen den Körper etwa besonders gefährlich sind,\"\nreicht zur Verneinung dieser frage nicht aus. Denn es kommt\nfür die Fahrlässigkeit auf den konkreten Tathergang an,\n\nalso hier darauf, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Verhältnissen die tödliche Wirkung eines Fußtrittes\nin die linke Seite des Alfred BEP voraussehen konnte. Das\nist wesentlich eine Tatfrage, die das Sohwurgericht noch\nnicht beantwortet hat.\n\nd) Mit der Ansicht, daß dem Angeklagten sein Verhalten\n\nin Bezug auf die Todesfolgee nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden könne, steht überdies in Widerspruch die\nFeststellung in den Strafgumessungsgründen, daß der Angeklagte\n\"im Hinblick auf die Polgen seiner Tat jedenfalls schwere\nSchulä auf sich geladen\" habe, die eine fühlbare Sühne erheische. Als schwere Folge der Tat kann hier nur der Tod\n\ndes Alfred B@ in Betracht kommen. Trägt der Angeklagte\nhieran schwere Schuld, so muß er die Folge zum mindesten\nfahrlässig herbeigeführt haben. Mit der Ablehnung der Pahr-Aässigkeit in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung der Tat ist dies jedenfalls nicht in Einklang zu bringen.\n\n2.) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten die Kosten\ndes Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen der\nHebonklägerin auferlegt. Dieser Ausspruch, den die Nebenklägerin als \"Verfahrensverstoß\" rügt, könnte auch dann\nkeinen Bestand haben, wenn die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht zu beanstanden wäre.\n\nDas Schwurgericht meint, der Angeklagte sei nur aus\n% 223 a StGB bestraft worden, also nur wegen eines Vergehens, für das den Eltern des Verletzten kein selbständiges\nNobenklagerecht verliehen sei. Einem Nebenkläger könne nur\ndann ein Erstattungsanspruch erwachsen, wenn die Verurteilung\nauf einer Strafnorm beruhe, die ein dem Nebenkläger persönlich zustehendes Rechtegut schütze. Diese Voraussetzung\nliege hier nicht vor. Für seine Ansicht beruft sich das\nSchwurgericht aufden Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1958, 4 StR 627/57 (BGHSt\n11, 195 = NJW 1958, 511 Nr. 17). Die Berufung auf diese\nEntscheidung geht jedoch fehl. Allerdings ist darin ausgesprochen, daß der 'Verurteilte die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen nur dann zu erstatten habe, wenn\nseine Verurteilung eine strefbare Handlung ahnde, die sich\ngegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten 2echts richtete (Leitsatz). In dem der erwähnten\nEntscheidung zugrunde liegenden Fall hatte jedoch der Verletzte selbst die Nebenklage erhoben. Es war daher nur zu\nentscheiden, unter welchen Voraussetzungen ihm die notwendigen\nAuslagen zu ersetzen seien. Auf den Fall, daß Eltern oder\nandere Verwandte eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung Getöteten Nebenklage erhoben haben (§ 395 Abs. 2 Ar. 1\nStPO), können die Grundgedanken der Entscheidung daher nur\nsinngemäß angewendet werden. Würde in diesen Fällen ein\nErstattungsanspruch nur dann bestehen, wenn \"die Verurteilung\n\nA\n\ndes Angeklagten auf einer Strafnorm beruht, die ein dem\nNebenkläger persönlich zustehendes Rechtsgut schützt,\"\n\n- worunter ersichtlich zu verstehen ist, daß die Tat, wegen\nder verurteilt wird, sich gegen üen Nebenkläger selbst gerichtet haben müsse -, so würde dies: nicht einmal dann zutreffen, wenn der Angeklagte wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung verurteilt würde; denn seine Tat hätte sich\nauch in diesen Fällen nicht gegen den Nebenkläger selbst gerichtet. Daß ein solcher Schluß aus der erwähnten Entscheidung nicht gezogen werden kann, ist klar. Vielmehr sind in\nden Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die dem Nebenkläger\nerwachsenen notwendigen Auslagen vom Verurteilten dann\n\nzu ersetzen, wenn die Verurteilung eine strafbare Handlung\nahndet, die sich gegen üen Getöteten als Träger eines\nstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtete, auch wenn\nwegen dieser Straftat die Nebenklage nicht hätte erhoben\nwerden können. Der Verurteilte hat daher die notwendigen Auslagen der auf Grund des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zur Nebenklage zugelassenen Personen auch dann zu erstatten, wenn\n\ner nicht wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung oder\nKörperverletzung mit Todesfolge, sondern nur wegen Körperverletzung des später Jetöteten verurteilt vird. Das\n\nmuß jedenfalls dann gelten, wenn, wie im vorliegenden\nFalle, der ursächliche Zusammenhang des Todes mit der Körperverletzung festgestellt ist.\n\nDas angefochtene Urteil muß aus diesen Gründen - ent-:\nsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - in vollem\nUmfange mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\n5\n\n)\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen\nwerden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\nwilims Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/1-str-105-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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