{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-04-22_1_StR_463_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-22","aktenzeichen":"1 StR 463/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Andreas Sp in vi. zehoren\nam EEE 1912 in Sex: ei: VE\n\nwegen einfachen Bankrotts u.&.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBunäesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n‘ Justizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n” für Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. April 1960,\nsoweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandiung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn Gi a EEE re Fe dm ER a FT GE\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nBankrotts nach § 240 Abs. INr. 1 KO, wegen fahrlässigen\nBankrotts nach § 240 Abs. IL Nr.'4° Ko in zwei Fällen, wegen\nUntreue in zwei Fällen und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nund zu Geldstrafen verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Die Revision rügt, daß die Zeugen Fleischmann und\nKohl zu Unrecht vereidigt worden seien, da sie nach § 60\nir. 2 StPO hätten unbeeidigt bleiben müssen.\n\nDie Rüge bleibt erfolglos. in Betracht käme nur eine\n\n: Beteiligung der Zeugen an dem Vergehen des fortgesetzten\nBetrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse FEW und an der\nUntreue zum Nachteil mehrerer Warenlieferanten. Die Urteilsgründe ergeben jedoch, daß die Strafkammer zu der Überzeugung\ngelangt ist, die Zeugen seien in diesen Fällen an der Tat nicht\nbeteiligt gewesen, vielmehr selbst von dem Angeklagten getäuscht worden. Ob. die Zeugen sonst im Zusammenhang mit\n\nder Kreditgewährung der Stadtsparkasse Bo 7 an den Angezlagten pflichtwidrig genandelt haben, mußte außer Betracht\nbleiben, da es für ihre Beteiligung im Sinne des § 60\n\nNrs 3 StPO nur auf die den Gegenstand der Untersuchung\nbildende Tat ankam. Insoweit hat aber die Strafkamner ohne\nersichtlichen Rechtsirrtum ihre Beteiligung verneint.\n\n2.) Auch die Rüge, daß der Zeuge Ki zu unrecht\nvereidigt worden sei, ist unbegründet. Der Hinweis nach\n% 55 StPO besagt noch nichts über einen Verdacht der Teil-\n\n- 53 -\n\nnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat.\nIm übrigen könnte ein solcher Verdacht, falls er ursprünglich\nbestanden haben sollte, durch die Vernehmung behoben worden\nsein. Es ergibt sich auch nichts aus dem Urteil, was den Ver-Gacht einer Beteiligung des Zeugen. begründen könnte.\n\n3%.) Zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen war\n„le Strafkammer nach Sachlage nicht gedrängt.\n\nDe die Sachrüge durchgreift, mag die Strafkammer in kr\nvägung ziehen, ob aus Zweckmäßigkeitsgründen statt eines\nBücherrevisors nicht ein Wirtschaftsprüfser als Sachverständiger\nheranzuziehen wäre.\n\nHit Rücksicht auf den Erfolg der Sachrüge erübrigt sich\nein weiteres Eingehen auf die gegen das Verfahren der Strafkammer ornobenen Angriffe.\n\nI. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils,\n1.) Einfacher Bankrott nach § 240 Abs. INr. 1 KO.\n\nDice ätrafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch Aufwend übernäßige Summen verbraucht, weil er, obwohl er seine\nschlechte Vermögenslage ab Juli 1955 hätte erkennen müssen,\nin zweiten Halbjahr 1955 und im ersten Halbjahr 1956 zum\nVerbrauch für sich und seine Fanilie (Ehefrau, zwei Kinder,\nSchwiegermutter) monatlich 1.250.-- DM entnommen habe, obwohl nur 800.-- DM monatlich angemessen gewesen wären.\n\nDie Verurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nUnter Aufwand im Sinne des § 240 Abs. I Nr. 1 KO sind\nAusgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und Üblichen\nüberschreiten und zu dem Gesamtvermögen des Schuläners in\nkeinen angemessenen Verhältnis stenen (R6St 70, 260; 73,\n229;. BGHSt 3, 23, 26). Es kommt hiernach nicht auf die bloße\n\n-4-\n\nEntnahme,. sondern darauf an, wie die entnommenen Mittel verwendet wurden (RGSt 70, 260, 262). Das geht aus den Feststellungen nicht im einzelnen hervor. Zwar läßt sich ihnen\nnoch entnehnen, daß die Gelder für den Haushalt des Angeklagten und seiner Familie verwendet wurden. Diese allgeweine Feststellung reicht indessen nicht aus. Es wäre nög-\n-ich, daß Ausgaben zwangsläufig waren und — wie etwa der\nMietzins für die Wohnung - nicht mit einen Schlags vervingert worden konnten. Der Angeklagte hat zudem seine\nEntnahmen zum Teil damit begründet, daB ihm in der fraglichen Zeit Unkosten in Höhe von 1.800.-- DM bis 2.000.-- DU\nentstanden seien, weil er einen Patentinhaber fünf Nonate\n\nin sein Haus aufgenommen habe. Hierzu hat die Strafkammer\nnicht Stellung genommen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß und aus. welchem Grunde sie diese Ausgaben ebenfalls als übermäßigen Aufwand erachtet.\n\nEs läßt sich überdies auch nicht ersehen, ob die Entnahne von 1.250.-- DM auf alle Monate insbesondere im zweiten Halbjahr 1955 zutrifft. Denn die Strafkammer hat zunächst die Jahresentnahme für 1955 festgestellt und hieraus\nden monatlichen Durchschnitt errechnet.\n\nDic Verurteilung ist hiernach aufzuheben. Sollte sich\nin der neuen Hauptverhandlung wiederum ergeben, daß die Beträge fast ausschließlich für den Haushalt des ängeklagten\nverwendet wurden, daß aber auch hier ein ins Auge fallender\nbesonderer Verbrauch nicht festgestellt werden kann, so\nwürde es besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen, ob der\nAngeklagte die Unangenessenheit der Ausgaben bei Anwendung\nder pflichtmäßigen und ihm möglichen Sorgfalt hätte erkennen können. - .\n\n-5-\n\n2.) Verspätete Bilanzziehung.\n\nDie Jahresabschlußbilanzen für den Betrieb des Angeklagten wurden für Ges Jahr 1953 am 15. Juli 1954 und für 1954\nam 2. Mai 1955 erstellt. Die Strafkamner hält das in Sinne\ndes § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO für verspätet, denn nach dem\nGutachten des vernommenen Sachverständigen hätte die Bilanz\njesvieils acht bis zehn Wochen nach dem Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden müssen. Hiergegen Können bevechtigte Einwendungen nicht erhoben werden (vgl. auch\nBGH 3 StR 1193/51 von 8. Mai 1952 bei Herlan GA 1955 S. 75).\n§ 39 HGB verlangt, daß der Kaufmann die Jahresabschlußbilanz \"innerhalb einer dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang\nentsprechenden Zeit\" aufstellt. Ein Zeitraun von zehn\n\\Wochen ist unter gewöhnlichen Umständen ausreichend. Daß\nfür den Angeklagten Hinderungsgründe bestanden, etwa die\nerforderliche Inventur nicht hätte aufgenommen werden\nkönnen, ist nicht ersichtlich.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet jeüoch die Auffassung der Strafkammer, daß die Verspätung auf Fahrlässigkeit des Angeklagten beruhe. Der Angeklagte hat\nsich gogen den Vorwurf damit verteidigt, daß die Verspätung\nder Bilanzen in den Jahren 19553 und 1954 auf eine Umstellung der Buchführung und auf die Arbeitsüberlastung\ndes mit der Erstellung der Bilanzen beauftragten Steuerberaters zurückzuführen sei. Hierzu bemerkt die Strafkaumer\nnur, der Angeklagte könne sich damit nicht entlasten. Mit\ndieser allgsmeinen Wendung ist jedoch der Einwand nicht\nausgeräumt. Aus den Feststellungen der Strafkammer geht\nnicht hervor, daß der Angeklagte selbst, der aus dem Handwerkerstand hervorgegangen ist, zur oränungsgemäßen Erstellung der Bilanzen fähig gewesen wäre. Er hat offenbar\n‚gie Bilanz euch in den anderen Jahren durch einen Steuer-\n\n6 =\n\nberater aufstellen lassen. Hieraus allein ist ihm kein Vorwurf zu machen. Die Strafkammer hätte daher des näheren darauf eingehen müssen, Ob und inwieweit das Vorbringen des\nAngeklagten für den Vorwurf der Fahrlässigkeit von Bedeutung\nsein konnte, Daß die Umstellung der Buchführung die verspätete Erstellung der Bilanz bewirkt haben könnte, wird\nallerdings fernliegen. Es könnte aber für die Schuld des\nAngeklagten darauf ankommen, wann er in den betreffenden\nJahren den Auftrag zur Erstellung der Bilanz erteilt hat,\nou er rechtzeitig zur Fertigstellung der Bilanz gedrängt\nnat oder gleichgültig die Dinge hat treiben lassen und ob\ner etwa aus den Verhalten seines Beauftragten entnehmen\nkonnte, die Erstellung der Bilanz liege zeitlich immer noch\nim Bereich des gesetzlich Zulässigen.\n\nDa diese Fragen noch der Erörterung bedürfen, kann die\nVerurteilung euch in diesem Punkte nicht bestehen bleiben.\n\n3.) Fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Firmen\n\nCE ia:tefacrik, Hop und Co. und Hermann\nKw 0::.\n\nDie Strafkammer stellt fest; Der Angeklagte habe Waren\nvon den genannten Firmen unter Eigentumsvorbehalt bezogen.\nke sei außerdem mit den Firmen vereinbart worden, daß die\nForderungen aus dem Weiterverkauf dieser Waren im voraus\nan sie abgetreten werden und daß der Angeklagte zur Verfügung über diese Forderungen nicht berechtigt sei. Dennoch\nhabe er diese Forderungen an die Stadtsparkasse Tip.\nund später an die Firma DO |] Polsterwerkstätte\nNe = 53=treten, wodurch den Lieferanten insgesamt ein Schaden von 41.949,86 DM entstanden sei. Bezüglich der Firma HM und Co.iet noch auf Grund einer Zeugenaussage festgestellt, daß die Auftragsbestätigungen den\nYvyerlängerten Eigentumsvorbehalt\" enthalten haben.\n\n- 7 -\n\nDie Stirafkammer entnimmt diesen Feststellungen die\nPflicht des Angeklagten, die Vermögensinteressen der Lieferfirmen in Bezug auf die durch den Weiterverkauf der gelieferten Waren entstandenen Kaufpreisforderungen wahrzunehmen. Die getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht\naus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen,\nob diese Annahme zu Recht besteht, Der Tatrichter kann zur\nschilderung des Sachverhalts (§ 267 Abs. 1 StPO) zwar auch\nvinfsche und unnißverständliche Rechtsbegriffe verwenden.\nEin Rechtsbegriff wie der verlängerte Eigentumsvorbehalt\ngehört hierzu nicht. Abgesehen davon, daß die Zulässigkeit\ndes verlängerten bigentumsvorbehalts wenigstens in ihren\nAussaß bestritten ist, wirä mit dem Begriff auch kein völlig\neindeutiger Inhalt bezeichnet, Auch die Feststellungen, die\nForderungen aus dem Weiterverkauf der gelieferten Wären\nseien im voraus an die Lieferfirma abgetreten worden, der\nAngeklagte sei zur Verfügung über diese Forderungen auf\nGrund der Vereinbarungen nicht berechtigt gewesen, sind\nunzureichend und unklar und stehen hinsichtlich der Firma\nHE ni Co. auch im Widerspruch mit der auf S. 22 des\nUrteils getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe die\nForderungen einziehen dürfen, was ja auch eine Verfügung\nüber die Forderung ist. Die Strafkamner hätte die dem\n\"verlängerten Eigentumsvorbehalt\" zu Grunde liegenden\nVereinbarungen im einzelnen feststellen müssen. Nur dann\nkann das Revisionsgericht, dem die Einsicht in die Akten\nauf die Sachrüge hin verwehrt ist, nachprüfen, ob die\nForderungsabtretungen rechtswirksam waren und sich hieraus\ndie Pflicht des Angeklagten ergab, die Vermögensinteressen\nder Lieferfirmen wahrzunehnen. Zwar würde u.U. eine solche\nPflicht auch dann anzunehmen sein, wenn die betreffende Vereinbarung nichtig wäre (tatsächliches Treueverhältnis)\nAuch das 1ä8t sich aber eret beurteilen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen klar liegen und außerdem feststeht,\n\nrum.\n\n-8-\n\nwie die einzelnen Lieferungen üblicherweise abgewickelt\nworden sind»\n\nUnzutreffend ist allerdings der Einwand der Revision,\ndaß durch die nochmalige Abtretung der schon an die Lieferanten\nabgetretenen Forderungen diesen kein Nachteil habe entstehen\nkönnen. Richtig ist insoweit nur, daß, sofern die erste Abtretung wirksam war, eine nochmalige Abtretung keine Rechtswirksamkeit erlangen konnte. Denn der Angeklagte konnte über\neine ihn nicht mehr zustehende Forderung nicht mehr wirksan\nverfügen, Handelte es sich aber, was zwar nicht festgestellt\naber wahrscneinlich ist, bei der Abtretung an die Lieferanten\num eine stille Zession und trat nun der Angeklagte die\nForderung nochmals offen an die Stadtsparkasse FW oder\neinen sonstigen Dritten ab, so mußten die Lieferanten eine\nLeistung des Schuldners an die Dritten gegen sich gelten\nlassen, der Schuldner war also von Seiner Leistungspflicht\nbefreit, wenn er die frühere Abtretung nicht kannte (§§ 407,\n408 BGB). Den Lieferanten blieb nur ein etwaiger Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, an den die Schuläner geleistet\nhetten (§ 316 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ 26, 185): Es liegt also\nin einem solchen Falle schon in der nochmaligen \"Abtretung\"\nein Nachteil für den ersten Abtretungsgläubiger. Inwiefern\nsich freilich aus der Pflichtverletzung des Angeklagten\nein Schaden von fast 42.000.-- DM für die Lieferanten ergeben hat, ist im Urteil nicht dargelegt. Der Schaden kann\nnicht einfach mit der Höhe der unbezahlten Rechnung gleichgesetzt werden. Ganz abgesehen von den entstandenen Bereicnherungsansprüchen könnten Forderungen auch vom Angeklagten\nselbst schon vor der zweiten Abtretung eingezogen worden sein.\nüs besteht auch die Möglichkeit, deß menche Forderungen uneinbringlich waren.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausfünrungen der Strafkanner zum inneren Tatbestand. § 266 StGB\nerfordert Vorsatz. Die Strafkammer spricht zwar auf S. 8\ndes Urteils von einen auf Wiederholung gerichteten Vorsatz.\nNäher wird dies aber nicht ausgeführt. In ihrer rechtlichen\nWürdigung führt sie aus: Die Einlassung des Angeklagten,\n\n“vr habe sich für die Verkaufsbestätigungen, die die Bedingunzer. über den verlängerten Eigentumsvorbehalt enthielten,\nnicht interessiert, nehme sie ihm nicht ab. Abgesehen davon\nsci es seine Sache, wenn er sie tatsächlich nicht gelesen\nhaben sollte, Jedenfalls nüsse er die Vereinbarungen gegen\nsich gelten lassen. Er wisse, \"Gaß solche Dinge gang und\ngäbe\" seien. Er müsse daher gegen sich gelten lassen, daß\n\ndie liaren unter verlängerten Eigentumsvorbehalt standen.\n\nHierzu ist zu bemerken: Der Angeklagte muß zivilrechtlich Verkaufsbedingungen, die in einer Asuf- oder Auftragsbestätigung enthalten sind u.U. auch dann gegen sich gelten\nlassen, wenn er sie nicht zur Kenntnis genommen hat. Für\nein vorsätzliches Vergehen ist aber die Kenntnis des Tatbestands die Voraussetzung der Strafberkeit, Dad der Angeklagte an eine bestimmte Klausel der Verkaufsbedingungen\nbürgerlich-rechtlich gebunden war, reicht also für die Feststellung des Vorsatzes nicht aus. Seine Kenntnis dieser\nBedingungen zur Zeit der Tat ist vielmehr ausdrücklich festzustellen. Das ist hier bezüglich der Tatsachen, aus denen\nsich die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vernögensinteressen\nergeben soll, in dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig\ngeschehen. Yon Bedeutung wäre hierbei nach Sachlage gewesen,\nob die Bestimmungen über den verlängerten Eigentunsvorbehalt sich in der üblichen Handhabung der Veriragsabwicklung .\nso auswirkten, daß sich die Kenntnis des Angeklagten ohne\n\nweiteres ergeben würde (etwa Aufnahme der gelieferten Waren,\n\nEr\n\nN\n\nder aus ihnen hergestellten Gegenstände und der durch ihren\nVerkauf entstandenen Forderungen in eine Liste, Abführung\n\ndes eingegangenen Erlöses an die Lieferanten). läge der Fall\naber so wie in BGHZ 26, 185, trat also bei normaler Abwicklung des Kaufgeschäftes die Vorausabtretung der Forderungen\naus dem Weiterverkauf überhaupt nicht in Erscheinung, so wird\nnicht ohne weiteres die Kenntnis des Angeklagten von den einschlägigen Geschäftsbedingungen zu unterstellen sein; zum\nnindesten könnte es sein, daß er ihnen keine praktische Bedeutung beigemessen hat,\n\nDie Verurteilung wegen Untreue kann hiernach ebeufalls\nnicht bestehen bleiben.\n\n4.) Betrug (Wechselreiterei durch Austauschwechsel).\n\nDie Revision greift hier z,Tl. in unzulässiger Weise\ndie. Feststellungen der Strafkammer an, z.Tl1. geht sie von\nbehaupteten Tatsachen aus, die im Urteil keine Stütze\nFinden. Insoweit ist das Vorbringen der Revision unbeachtlich (§ 337 StPO).\n\nDie Angriffe gegen die rechtlichen Erwägungen der\nStrafkammer gehen in wesentlichen fehl.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen nit anderen\nKreäitsuchenden Wechselakzepte getauscht, um sich auf diese\nvVeise Xredit zu verschaffen. Er hat die eingetauschten\nWechsel zum Teil bei der Stadtsparkasse BD und bei der\nCE :i:xontieren lassen. Er hat hierbei nicht zu\nerkennen gegeben, daß die Wechsel nicht Handelswechsel,\nsondern bloße Finanzwechsel waren. Die Kreditinstitute\nwurden hierdurch getäuscht und haben die Wechsel als Handelswechsel diskontiert. Dazu wären sie bei Kenntnis der\nwahren Natur der Wechsel nicht bereit gewesen. Die Straf-\n\n‚kammer sieht darin einen fortgesetzten Betrug zum Scheden\n\nder Kreüitinstitute.\n\n- 11 -\n\nDer Handels- oder Warenwechsel wird im geschäftlichen\nVerkehr, insbesondere im Bankverkehr, höher bewertet als der\nreine Finanzvechsel. Das hat seinen guten Grund darin, daß\ndem Warenwechsel eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung\nzu Grunde liegt, die der Akzeptant während der Laufzeit des Vechsels\nweiter veräußern oder sonstwie gewinnbringend in seinem Gescnäft verwerten kann. Der Handelswechsel dient also der\nkurzfristigen Kreditierung von gewerblichen Leistungen.\n\nDen Finanzwechsel, insbesondere dem Reitwechsel, aber liegt\nkeine gewerbliche Leistung zu Grunde. Er wird geschaffen,\num Über finanzielle Schwierigkeiten hinwegzukommen. Schon\nderaus ergibt sich mit Recht seine geringere Bewertung im\nHandelsverkehr (vgl. RGSt 36, 367, 368; BGH in 1 Stk 188/59\nvom 9. Juni 1959 und 5 StR 620/55 vom 13, November 1956).\nSic komut zum Ausdruck auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank, wo unter Nr. Y, 7\nbestimmt ist, daß die von den Banken zum Reäiskont angenommenen Wechsel gute Handelswechsel sein sollen. Diese\nBestimmung, die auch früher für die kandeszentralbanken\ngalt, vermindert überdies den Wert eines Reitwechsels weiter,\nweii die Banken ihn nicht nach Belieben zum Rediskont geben\nkönnen.\n\nGegen die Ausführungen, mit denen die Strafkamner näher\nbugründet, daß der Angeklagte durch die Vorlage der Reitwechsel die Kreditinstitute getäuscht und sie in den Irrtun versetzt habe, es handele sich um Warenwechsel, beatehen keine rechtlichen Bedenken. In der Diskontierung\nliegt eine Verfügung der damit betrauten Angestellten der\nKreditinstitute.\n\nDen Schaden der Kreditinstitute hat die Strafkammer in\nfast wörtlicher Anlehnung an die Ausführungen in BGH 5 StR\n620/55 (S. 14/15) damit begründet, daß die Banken jeweils\n\n- 12\n\nBargeld hingegeben hätten, mit dem sie Gewinn hätten erzielen können. Im Austeusch hierfür hätten sie die auf denselben Betrag laufenden Wechselforderungen erhalten. Der\nForderungswert komme dem Bargeldwert umso näher, je leichter\nuna schneller die Forderung verwertbar sei, d.h. verkauft\noder in Zahlung gegeben werden könne. Ein Wechsel, der\naiskontiert werden könne, komme in seinem Werte den hingegobenen Geld näher als ein Wechsel, der nicht diskontfähig sei. Den Ausgleich zwischen Bargeldwert und Forderungswert bildeten die Zinsen. Das Ausgleichsbedürfnis durch die\nZinsen und infolgedessen der übliche Zinssatz sei uuso\ngeringer, je leichter verwertbar äie Forderung sei. Da die\nvom Angeklagten hingegspenen Finsanzwechsel nicht rediskontfähig gewesen sei, hätten sie schon aus diesen Grunde unter\nBerücksichtigung -des Zinssatzes einen geringeren Wert als\ndas hingegebene Gelä gehabt.\n\nIm Ergebnis ist diesen Ausführungen zuzustimmen. Sie\ngehen von der Voraussetzung aus, daß der Angeklagte für\nseine Wechsel jeweils Bargeld erhalten hat. Daß dies bei\nallen vom Angeklagten zum Diskont gebrachten Reitwechseln\nder Fall war, ergibt sich jedoch nicht mit Sicherheit aus\nden getroffenen Feststellungen. Die Bemerkung in der rechtlichen Würdigung, daß die Banken jeweils Bargeld hingegeben\nhätten, kann nicht als verbindliche Feststellung gewertet\nwerden, da sie als rein rechtliche Ausführung aus einer\nanderen Entscheidung übernommen ist. Im übrigen läßt der\nfestgestellte Sachverhalt bezweifeln, daß der Angeklagte\njeweils Bargeld erhalten hat. Er befand sich mit der Stadtsparkasse Fürth, die die meisten Wechsel diskontiert hat,\nin ständiger Geschäftsverbindung. Nach den Feststellungen\nstand er dort am 30. September 1955 mit 277.000.-- DM, aı\n\n71. Dezember 1955 mit 370.000.-- DM im Debet. Es entspräche\n\n- 13 -\n\ndem normalen Geschäftsverkehr, wenn die Diskontsumme dem\nAngeklagten jeweils auf seinem Konto gutgeschrieben, also\n\nhierdurch die Schuldsumme. vernindert worden wäre. Jeden-\n\nfalle besteht die Möglichkeit, daß dies bei einer Reihe\n\nvon Viechseln so gehandhabt wurde, daß der Angeklagte also\nkein Bargeld erhalten hat. Damit wäre der von der Strafkammer aufgestellten Schadensberechnung die Grundlage entgen. Durch eine Gutschrift allein wird nicht ohne weiteres\ndas Vermögen dessen bereits geschädigt, der die Gutschrift\nerteilt (vgl. BGHSt 5, 115). Daß die Gutschrift in allen\nFällen dazu führte, daß dem Angeklagten weiterer Kredit\ngewährt wurde, ist nicht ersichtlich.\n\nAuch die Verurteilung wegen Betrugs muß aus diesen\nGründen aufgehoben werden.\n\nDie Urteilsgründse geben noch Anlaß zu folgender Bemerkung:\n\nDie Strafkamner legt in ihrer rechtlichen Beurteilung\nzunächst dar, daß die diskontisrten Wechsel wegen ihrer\nEigenschaft als Reitwechsel keinen entsprechenden Gegenwert für die Diskontsumme darstellten, ein Schaden also\nohne Rücksicht auf die Bonität der Wechselschuldner entstanden sei. Im Widerspruch hierzu läßt sie dann alle\nFälle außer Betracht, die vor September 1955 liegen, weil\nerst von dieser Zeit ab den Angeklagten nachgewiesen werien\nkönne, daß er sich über seine schlechte Vernögenslage im\nklaren gewesen sei. Daß er die Kreditinstitute hierüber\ntäuschen wollte und getäuscht hat, wird aber nicht festgestellt. Wollte die Strafkammer den Betrug auch darin sehen,\ndaR der Angeklagte sich Kredit verschaffen wollte, obwohl\ner nicht mehr kreditfähig wer, so hätten hierzu weitere\nFeststellungen getroffen werden müssen,\n\na 14 =»\n\n5.) Untreue zum Nachteil der Firma Kurt I | in\nHamburg. j\n\nDie Firme BMW hatte dem Angeklagten laufend Palnfasern in Ballen geliefert. Am 2. März 1956 vereinbarte der\nAngeklagte mit ihr, daß die Ballen nunmehr unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden und daß jeder Ballen in bar zu\nbezanlen sei, sobald er zur Verarbeitung angerissen werde.\nAm 19. Mai 1956 verpflichtete sich der Angeklagte zur übervoisung eines Betrages von 4.088,60 DM aus einer Forderung\nvon 9.092,23 DM, die ihm gegen die Ag EB (>\n{LEG) zustand. Diese Forderung war nicht abtretbar. Der Angeklagte gab den ihm von der AEC Übersandten Scheck einen\nanderen Lieferanten zur Einlösung weiter, der den größeren\nTeil des Erlöses für sich behalten sollte und behielt.\n\nDen Rest verwendete der Angeklagte in seinem Geschäft.\n\nDie Strafkammer sieht hierin den Tatbestand der Untreue.\nSie meint, aus dem Versprechen, die Firma Bl aus ser\nForderung gegen die AEC zu befriedigen, ergebe sich noch\nkein Treueverhältnis. Aber durch die Vereinbarung, daß die\nPelmfaserballen erst verwendet werden dürften, wenn insoweit Berzahlung geleistet werde, sei ein dem verlängsrten\nEigentumsvorbehalt wirtschaftlich ähnliches Verhältnis\nentstanden.\n\nDas träfie allenfalls zu, wenn die Forderung, zu deren\nBefriedigung die Forderung gegen die AEC verwendet weräch\nsollte, aus der Lieferung eines nach dem 2. März 1956 verwendeten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Palmfaserballens entstanden wäre. Das 188t sich aber den Feststellungen der Strafkammer nicht entneimen. Diese stellt.\nvielmehr feet, daß die Forderung der Firma Bee zesen\nden Angeklagten schon Anfang 1956 8.080,95 DM betrug. Nach\ndem Zusammenhang ist es wahrscheinlich, jedenfalls nicht\n\nnt\n\n- 15 +\n\nauszuschließen, daß die Forderung gegen die AEC zur teilweisen Abdeckung dieser Forderung verwendet werden sollte,\ndic mit der späteren Vereinbarung nicht im Zusammenhang\nstand. Danach würde es sich nur darum handeln, daß der Angeklagte das Versprechen, ein bestinntes ihm zustehendes\nVernögensstück in einer bestimmten Weise zur Abdeckung\nseiner Schuld gegen einen Gläubiger zu verwenden, nicht\nerfüllt nat, Das könnte nicht anders beurteilt werden als\ndie Nichterfüllung einer Verpflichtung, einen Werenposten\naus einem bestimnten Warenvorrat oder eine individuell\nbestinnte Sache zu liefern. Eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wehrzunehmen, ließe sich darans nicht ableiten.\n\nDas Urteil muß daher in vollem Umfange aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landzericht zurückverwiesen werden.\n\nDr. Geier Werner Seibert\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-22/1-str-463-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-22/1-str-463-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.204030+00:00"}}