{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-04-12_1_StR_80_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-12","aktenzeichen":"1 StR 80/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 80/60 A\n2253 035\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gerüstbauer Karı GC EEE aus NE dort\ngeboren an @. ED ED,\n\nwegen gemeinschafblichen schweren Diebstahls\n\nim Rückfall u.a.\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 1959 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSt\n\n-2-\n\nGründe:\n\n’ wadlinhr. .\n\n-.- rm vba\n++\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen einer Verabredung zu einem salchen Verbrechen verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der ängeklagte geltend, er sei nicht orädnungsmäßig zur Hauptverhandlung geladen und nicht befragt worden, welche Anträge er zu seiner Verteidigung zu stellen habe; die\nLadungsfrist sei nicht eingehalten. Diese Mängel liegen\nvor. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben sie in\n\nder Hauptverhandlung jedoch nicht gerügt und auch nicht\nderen Aussetzung beantragt. Der Beschwerdeführer kann\ndeshalb nach der bisherigen Rechtsprechung die Revision\nauf sie nicht stützen (RGSt 48, 386; BGH MDR 1952, 532\n\nzu § 217 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des\nReichsgerichts). Der Senat hat allerdings Bedenken, dieser Rechtsprechung zu folgen. Indessen bedarf diese Frage\nkeiner endgültigen Entscheidung. Die Hauptverhandlung\n\nfand an drei Tagen statt. Zwischen den beiden letzten lag\nein Zeitraum von fünf Tagen. Es blieb deshalb dem gerichtskundigen Angeklagten und seinem Verteidiger genügend\nZeit, die Verteidigung vorzubereiten. Daß sie auch am\nletzten Verhandlungstage wie an den früheren keine Beweisamträge stellten und auch die Revision nicht vorbringt,\nwelche neue Verteidigungsmöglichkeit ihnen eine rechtzeitige\nLadung oder eine Aussetzung des Verfahrens eröffnet hätten,\nbeweist, daß das Urteil auf den dargelegten Mängeln nicht\nberuht.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt und auch\noffensichtlich unbegründet. Eine weitere Stellungnahme\nist daher nicht erforderlich.\n\nDr. Geier werner Seibert\nWillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/1-str-80-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/1-str-80-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.978524+00:00"}}