{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-04-12_1_StR_79_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-12","aktenzeichen":"1 StR 79/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 79/60 2253 036 Ip ®,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Montiererin Elise I EEE zu: NEE.\n\ngeboren an &D. EEEEmD ED -ı. En:\n- Sachbezeichnung: BED u.a. -\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willmse\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gexen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth von 15. September 1959 wird verworfen.\n\nSie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragan.\n\nVon Rechts wegen\n\nlo\n\nin en mn un me be an dein man a\n\nDie früheren Mitangeklagten De, Hip und HD\n\nerbeuteten bei einem Einbruch bei der Firma He@@® ein Scheckfornular, das auf einen Betrag von 12.800,- DM ausgefüllt\n\nund von einem der beiden Mitinhaber bereits unterzeichnet\n\nvor. SED fälschte die Unterschrift des anderen und übergab den Scheck der Angeklagten zur Einlösung bei der Bank.\n\nSie hatte keinen Zweifel, daß Be den Scheck gestohlen\noder sonstwie auf unredliche heise in seinen Besitz gebracht\nhatte. Dennoch legte sie den Scheck der Bank vor und quittierte\nden Empfang des Geldes mit dem Namen HulB, um zu verneiden, daß der Kontoinhaber sie, falls die Sache aufkomme,\n\nin Ansprucen nehme.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte deshalb wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu sechs Konaten\nGefangnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur\nBewänrung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.\n\nI» In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei nicht vor der Verlesung des Er-Öffnungsbeschlusses, sondern erst im Zusammenhang mit ihrer\nEinlassung zur Sache zur Person gehört worden. Dieser Angriff scheitert schon deshalb, weil die Strafkammer die\nAngeklagte nach der Sitzungsniederschrift zunächst über ihre\npersönlichen Verhältnisse vernommen, also die in § 243\n\nAbs. 2 StPO aufgestellte Reihenfolge eingehalten hat.\n\nWas die Revision im übrigen über die Person der Angeklagten vorträgt, findet sich im wesentlichen auch im Urteil.\n\nIl. In sachlicher Hinsicht hält die Revision mit Recht die\nVerurteilung wegen Urkundenfälschung für begründet. Soweit\n\nsie sich gegen die Anwendung des § 263 StGB richtet, greift\nsie nur in unzulässiger Weise die Feststellung an, daß\n\ndie Angeklagte erkannte, BED habe den Scheck gestohlen\noder sonstwie auf unredliche Weise in seinen Besitz gebracht. Die Strafkammer folgert dies rechtlich unanfechtbar aus mehreren Anzeichen, Die Ansicht der Revision, sie\nreichten für diesen Schluß nicht aus, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge\nunbeachtlich,.\n\nAuch sonst bestehen gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlich mit DEE vegangenen Betruges keine Bedenken. vie Angeklagte hat nach der tatsächlichen Annahne\ndes Landgerichts dem 3ankkassier durch die Vorlage des\nSchecks vorgespiegelt, ihn als Besauftraate der XKontoinhaberin einlösen zu wollen. Aus diesem Grunde zanlte der\nBankangestellte den Scheckbetrag an sie aus. Sie erstrebte\nhierbei für sich die ihr von BMW für inre ilitwirkung\nvorher zugesagten 80u,-—- DM und den kest für diesen. Damit\nsind alle Merkmale des } 263 StGB zur äußeren und zur\ninneren Tatseite festgestellt. Auch die Annahme einer\n“Mittäterschaft ist mit Rücksicht auf das eigene Interesse\nder Angeklagten und den entscheidenden Tatbeitrag, den\n\nsie geleistet hat (vgl. BGHSt 8, 393 ff), rechtlich\nfehlerfzei.\n\nDr. Geier Werner Seibert\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/1-str-79-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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