{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-04-12_1_StR_119_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-12","aktenzeichen":"1 StR 119/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 119/60 2253 076\n\nIm Namen des Volkes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. Karl SB aus > 3\n\nKreis MOM ‚geboren au BD: Un ED ir 1 /\nREED, zur Zeit in. Untersuchungehaft,\n\nwegen Fremdabtreihung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n818 Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter .: Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJ ustizangestellter 7\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 28. Oktober 1959\nmit den Feststellungen aufgshoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und\nzwar an das Landgericht Augsburg.\n\nvon Rechts wegen\n\nDas. Landgericht hat den Angeklagten,. der einschlägig\nvorbestraft ist, wegen dreier Verbrechen der Fremdabtrceibung zu zwei Jahren Zuchthaus verurtcilt.. Die Revision\ndes Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie hat Erfolg.\n\n. 1. Die Revision rügt in diesem Falle-einen Verstoß\ngegen § 60 Nr.. 3 StPO, weil das Landgericht die Zeugin\nSCHIED vereidigt hat. Die Rüge geht fehl, weil das Landgericht eino.strafbare Beteiligung der Frau SED an der\nTat des Angeklagten ausdrücklich verneint. Es stellt\nnämlich fest,: aaß der Angeklagte seiner- damaligen Ehefrau einc gynäkologische Untersuchung vorgespiegelt\nund dann gegen ihren Willen einen Eingriff vorgenommen\nhabe. Unter diosen Umständen scheidet die Möglichkeit\neiner strafbaren Beteiligung der Zeugin an der Tat aus.\nIm übrigen widerspricht sich die Revision mit dieser\nRüge selbst; denn sie. vertritt weiterhin die Darstellung\ndes Angeklagten, daß bei seiner damaligen Ehefrau ein\nnormaler Abgang ohne einen Eingriff von seiner Seite stattgefunden habe.\n\n2. Auf die Aufklärungsrügen zum Fall SEP praucht\nnicht besonders eingegangen zu werden, da sie ihrem Gegenstande nach mit der Sachrüge zusammentreffon und diese\nzum Erfolge führt.\n\na) Das Landgericht hat auf einen Hilfsamtrag des\nYerteidigers als wahr unterstellt, daß der Angeklagte\nbei der Untersuchung seiner Frau eine sogenannte placenta praevia festgestellt habe. Die Erwägunsen, die\ndas Landgericht ir Zusammenhang damit aristellt, sind\nnicht frei von Widerspruch. Sie lassen daran zweifeln,\nob das Landgericht von zutreffenden tatsächlichen Vorstellungen ausgegangen ist und die Ausführungen der\nbeiden Sachverständigen zu diesem Punkt richtig aufgefaßt hat. So ist dem Urteil nicht. einmei- zu entnehmen,\nwas das Landgericht überhaupt unter einer placenta\npraevia versteht. Wenn gesagt wird, daß die placenta\npraevia bei ‘einer nicht ganz intakten ‘Schwangerschaft\nauf eine Spontanausstoßung der Leibesfrucht zurückzuführen sei, so ist dies offensichtlich falsch, denn als\nplacenta praevia wird medizinisch ein abnormes Vorliegen\ndes Mutterkuchens im Uterus bezeichnet, das so weit gehen kann, daß der Mutterkuchen den Muttermund ganz bedeckt. Es händelt sich um einen Zustand, der während\nder Schwangerschaft, also schon vor der Ausstoßung der\nLeibesfrucht gegeben ist (vel: Z.B. Burger, Lehrbuch der\nGeburtshilfe Ss. 549 ff), niht aber um ein Ereignis, das\näurch den Geburtsvorgang selbät hefbeigeführt wird. Unter\ndiesen Umständen bleibt es auch offen, ob das Landgericht\ndie möglichen Zusammenhänge zwischen der als wahr unterstellten Tatsache und dem Verhalten des Angeklagten zutreffend gesehen und gewertet hat. Nur so ist es jedenfalls zu erklären, daß es nicht darauf eingegangen ist,\n-ob nicht eine Lage des Mutterkuchens vor dem Muttermund\ndie Annahme eines Eihautstichs zweifelhaft machte. Sind\nin cincm Urteil verwickelte medizinische Vorgänge zu behandeln, so muß dies in einer Weise und mit einer Ausführlichkeit geschehen, daß auch eine nicht sachkundige\n\nPerson diese Vorgänge in ihren Zusammenhängen und mit\nden daran geknüpften Folgerungen verstehen kann. Ist\ndas nicht der Fall, 30 fehlt es an der Gerlühr dafür,\ndaß dieses Verständnis bei dem erkennenden Gericht vorhanden war.\n\nb) Bei der Feststellung des Sachverhalts ist das\nLandgericht .der Aussage der Zeugin Si gefolgt. Von\ndieser Zougin sagt es, daß sie nach den Feststellungen\ndes Ehescheidungsurteils bei zahlreichen Bekannten unter\nlügenhaften Angaben erhebliche Darlehen aufgenommen und\nSchulden gemacht habe. Fs unterstellt ferner auf einen\nHilfsamtrag des Verteidigers als wahr, ‚daß Frau Se\n\"als notorjsche Lügnerin bekannt sei\" und geht schließlich davon aus, daß sie von Haß und Rachegefühlen gegen\nden Angeklagten zur Anzeigeerstattung bewogen wurde.\nGleichwohl :glaubt das Landgericht der Zeugin, soweit sie\nden Angeklagten belastet, ohne jedoch irgendwelche sachlichen Umstände darzutun, welche geeignet wären, die Verläßlichkeit ihrer Aussage zu stützen.\n\nZwar ist der Tatrichter dadurch, daß die mangelnde\nwahrheitslicbe eines Zeugen-feststeht, ‚grundsätzlich\nnicht gehindert, im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung\ncinem solchen Zeugen bei einer bestimmten Bokundung zu\nfolgen. Er wird dann die geringsten Bedenken haben, dies\nzu tun, wenn es sich bei dem Zeugen um eine unbeteiligte\nund am Ausgang der sache uninteressierte Person handelt.\nIm anderen Falle wird er jedoch der Aussage gines solchen\nZeugen regelmäßig nur dann ausschlaggebendes Gewicht beimessen, wenn bestimmte weitere Beweisanzeichen gegeben\nsind, welche seine Aussage bestätigen und stützen. Diese\nTatsachen wird er im Urteil vor allem dann darlegen, wenn\nim gegebenen Falle bei dem Zeugen Beweggründe zutage\n\noo.\n\ntreten, die’ihn' zu einer ünwahren Aussage -bestimmt haben\nkönnen. Denn:-es ist eine Erfahrungstatsache,. daß ein Zeuge\ngerade -dänn am\"chesten ‚gegen weine Wahrheitspflicht verstoßen wird, \"wenn der Gegenstand seiner Aussage mit seinen\neigenen Interessen und Neigungen in engen ‚Zusammenhang\nsteht. Dabei üben Haß und Rachsucht erfahrungsgemäß einen\nbesonders nachhaltigen Einfluß aus. Handelt es sich dazu\nim Einzelfall üm eine Person, die \"notorisch- lügt\", so\nist der Verdacht einer unwahren Aussage im:allgemeinen\nnicht von der Hand zu weisen. . Das Landgericht hat sich\nmit diesen Gesichtspunkten nur sehr knapp: auseinandergesetzt. Es begründet seine Überzeugung von der. Wahrheit\nder Aussage im wesentlichen nur mit dem günstigen Eindruck,\nden die Zeugin bei ihrer Vernehmung. und Eidesleistung gemacht hat. Es beruft sich ferner darauf, daß der Angeklagte\nnach dem Fingriff erklärt habe, \"dieses Kind komme nicht\nzur Welt\". \"Daß der Angeklagte die Äußerung in dem Sinne\nabgab, er habe mit seinem vorangegangenen Tun diese \"irkung erzielt,läßt sich jedoch gleichfalls nur auf die\nAussage der Zeugin Se stützen; denn der Angeklagte\nselbst hat die bloße Möglichkeit einer solchen Äußerung\nnur in dem Sinne eingeräumt, daß er damit seiner Überzeugung Ausdruck gegeben haben könne; 'es werde nach seinem Untersuchungsbefund nicht zur Geburt eines lebenden\nKindes kommen. Eine solche bedingte. Kinräumung, die es\noffen läßt, ob die belastende Äußerung wirklich gefallen\nist, kann nicht: ohne weiteres in der leise zerteilt und\n\nin ihrem Zusammenhange aufgelöst. werden, daß der eine\n(belastende) Teil als wahres Geständnis, der andere\n(ehtlaotende) als unwahre 'ichutzbehauptung bewertet\nwird. .\n\n1. Im Fallo KB rügt üäie Revision, daß das Gericht\nseine Feststellungen Über die Aussage der Klara KM in\ndem gegen .sio vor dem Jugendgericht durchgeführten Verfahren rechtefehlerheft auf den Inhalt der Akten, insbesondere\ndes nicht im Wege des Urkundenbeweisos verlesenen Urteils\ndes Jugendgerichts gestützt habe. Die Rüge ist unbegründet,\nweil die in Betracht kommenden Feststellungen sowohl auf\nder Aussage der Zeugin KB in der Hauptverhandlung\nder Strafkammer wie auf der Aussage des.Jugendrichters\nberuhen können, den die Strafkammer ebenfalls als Zeugen\nvernommen hät. Bei der Wiedergabe der Aussage der Klara\nKOEEEB vor dem Jugendgericht bezieht sich das Landgericht\nausdrücklich auf die Aussage des Jugsndrichters. Auch das,\nwas sonst im einzelnen über das Urteil-dos Jugendrichters\ngesagt wird, kann auf der Zeugonaussag? des Richters\nfußen. ..\n\nDie im Falle KEMB erhobene Rüge eines Verstoßes\ngegen § 244 StPO geht offensichtlich fehl. Daß der Sach-\n\n,. verständige Dr. DEE in den fraglichen Punkt etwae\n\nanderes als der. Sachverständige Dr. DEE zesagt hat,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im übrigen begründet\nein Widerspruch in den Urteilefoststellungen die Sachrüge,\nmit der Aufklärungerüge kann er. nicht beanstandet werden.\n\n2. Dagegen muß auch in diesem Falle die Sachrüge\nAurchgreifen, weil die Peststellungen nicht die Annahne\neiner vollendeten Abtreibung tragen können. Nach den\nAusführungen dos Urteils hat Klara KM vor dem Sugendrichter angegeben, daß sie bereits hin und wieder vor dem\nEingriff des Angeklagten Blutungen hatte. In der Hauptverhandlung hat sie erklärt,. sie habe während der\n\n- .\n\nSchwangerschaft schwere Gegenstände gehoben und darauf\nziehende Schmerzen gehabt, die eino halbe Stunde gedauert\nhätten, Blutungen seien dabei nicht aufgetreten. Die\nStrafkammer hat'sich mit diesen Einlassungen. nicht näher\nauseinandergesätzt und es damit offen gelassen, ob die\nAngaben der Klära Kb richtig waren. Sie .mußte also\nnach dem Grundoatz im Zweifel für den Angeklagten davon\nausgehen, daß: unabhängig von den Eingriffen des Angeklagten Störungen der Schwangerschaft gegeben waren. Dazu\nsteht es in Widerspruch, wenn das Urteil sagt, es fehle\nan jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Abgang der\nLeibesfrucht auf ein Heben von schweren Gegenständen\nzurückzuführen sei. Diese Möglichkeit gewann im gegebenen\nFalle im übrigen auch deshalb an Gewicht, weil die Manipulationen .. des Angeklagten, über deren. rt die Strafkammer keine bestimmten Feststellungen treffen konnte,\nbei der ersteri Behandlung kein Ergebnis hatten und weil\nnach der letzten Behandlung eine Zeitspanno von mehreren\nTagen verstrich, bis es zum Abgang kam. Das Landgericht\nstellt fest, daß die Frucht am 25. Oktober 1958 abging.\nWann es vor diesem Termin zum letzten Eingriff des Angeklagten gekommen ist, 1äßt das Urteil nicht erkennen.\n\"Es bezeichnet cs nur als wahrscheinlick, ‚daB dieser\nletzte Eingriff am 20. Oktober 1958 stattfand. Damit\nbleibt der wirkliche Zeitpunkt des Eingriffs offen.\n\nUnter diesen Umständen ist es nach den bisherigen Peststellungen nicht auszuschließen, daß seit dem Eingriff\neine Zeitspanne verstrichen war, die den ursächlichen\nZusammenhang zwischen Eingriff und Abgang fraglich macht.\nDas.Landgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf die\nAusführungen bei Hofmann-Haberda (Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 11. Aufl.), wo gesagt ist, daß sich im\nFalle eines Eihautstichs der Erfolg bis zu acht Tagen\n\n”\n\nverzögern könne. Abgesehen davon, daß das Landgericht nicht\neinmal sicher festgestellt hat, daß die Frist zwischen\nEingriff und Abgang in diese zeitlichen Grenzen fiol, fehlt\nes, wie bereits gesagt, an einer Feststellung darüber, ob\nder Angeklagte überhaupt einen Eihautstich vorgenommen\n\nhat.\n\ni\n\nzıt. Fall rag.\n\nDie Darlegungen des Iundgerichts zun Fall Te»\nenthalten sachliche Widersprüche, die gur Aufhebung des\nUrteils auch in diesem Falle nötigen. .-\n\nAuf der einen Seite stellt das Landgericht fest, daß\nder Angekl$e Einspritzungen in die Scheide des Mädchens\nvorgenommen habe, und übernimmt damit einfach dic Angaben,\nwelche die Zeugin TB über den Hergang der Behandlung\ngemacht hat, so, als gäben sie völlig.zutreffend die Art\ndes Eingriffs wieder. Bei der Beweiswündigung sagt es dann\nim Gegensatz dazu und unvermittelt, der Angeklagte sei entweder mit einer Sonde in den Gebärmuttermund hineingekommen\noder habe einen Eihautstich ausgeführt. Damit hat die Straf-\n‚kammer Feststellungen nebeneinander gestellt, die sich gegenseitig ausschließen. Es hätte prüfen müssen, ob nicht\ndie Angaben der Zeugin TE», der Angcklagte habe ihr\nEinspritzungen in die Scheide gemacht, auf einer vom Angeklagten hervorgerufenen Täuschung oder irrigon Wahrnehmung beruhten. Im übrigen weist die Revision zutreffend\ndarauf hin, daß Einspritzungen in die Scheide statt in die\nGebärmutter kaum geeignet sind, einen Fruchtabgang zu be-\n\nwirken.\n\nÜber die kinlassung des Angeklagten zu diesem Falle\nsagt das Landgericht, der Angekla;:ie habe überhaupt in\n\nAbrede gestellt, daß bei der Patientin TB eine\nSchwangerschaft vorlag, und habe behauptet, daß er lediglich eine Überfunktion der Drüsen und eine Hormonstörung behandelte. Bei der Auseinandarsetzung mit dieser Einlassung des Angeklagten sagt das Landgericht dann\nuU.4., die Angaben des Angeklagten, er habe mit seinen\nMaßnahmen die Schwangerschaft des Mädchens erhalten wollien, seien unwahr. Darin sieht die Revision mit Recht\neinen sachlichen Widerspruch der Urteilsgründe. Ein\nsolcher Yiderspruch müßte zwar ausscheiden, wenn der\nAngeklagte sclbst sich in dieser widersprüchlichen Weise\neingelassen hätte. Das erscheint jedoch zweifelhaft,\n\nweil das Landgericht einen solchen Widerspruch in der\nLinlassung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung sicher\nzu seinen Ungunsten gewertet hätte. Da os das nicht getan\nhat, bleibt die Möglichkeit offen, daß dem Landgericht\nselbst die volle Klarheit über die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung fehlte. In diesem Zusammenhang\ngeviinnt auch der weitere Hinweis der Revision an Gewicht,\ndaß das Landgericht bei der Wiedergabe der Aussage der\nZeugin TEEEEEB nur davon spricht, daß bei ihr nach dem\nEingriff gestocktes Blut in kleinen und großen Batzen abgegangen sei, ‘während dann ahschliößend bei der Würdigung\nder Aussage auch vom Abgang von Hautfetzen gesprochen\nwird.\n\nDem Senat erschien es angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nFür die neue Verhanälung ist auf folgendes hinzuweisen:\n\nm\n\nN\n\nDer in dieser Sache ergangene Eröffnungsbeschluß ist\nfchlerhaft, weil er das \"wesentliche Ergebnis der Ernittlungen\" aus der Anklageschrift übernommen hat\n(BGHSt 5, 262). Es wird sich deshalb empfehlen, diesen\nTeil des Eröffnungsbeschlusses in der neuen Verhandlung\nnicht mitzuverlesen und einen entsprechenden Vermerk\n\nin die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (vgl» KM\n\nAnn. 3 a (II) zu § 207 StPO).\n\nDr. Geier werner Seibert\nWillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/1-str-119-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/1-str-119-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.937505+00:00"}}