{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-04-05_1_StR_94_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-04-05","aktenzeichen":"1 StR 94/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"od\n\n1 _StR_94/60 2253 072\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Heizungsbauunternehmer Friedrich 2 — \"aus\nSTD, dort geboren am 9. ED F\n2. den Heizungsmonteur Fritz 2 aus SED»\n\ndort geboren an PD, NED s\n\n3. den Heizungsmonteur Peter F EEE aus HAM,\ngeboren an ©. EEE ED in DEE,\n\nwegen fahrlässiger Brandstiftung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms.\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fritz ZW wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 25. November\n1959, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben unä die Sache in diesem Umfange zu neuer -Terhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Friedrich Zi»\nund FB werden verworfen; diese Beschwerdeführer\nhaben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm Abend des 20. April 1959 brach im Dach des im\n16. Jahrhundert erbauten Rathauses der Stadt Schiii>\nein Brand aus, der den Dachstuhl vernichtete und auch im\noberen Stockwerk des Gebäudes Schaden verursachte. Das\nSchadenfeuer hatte seinen Ursprung in einem Glimmbrand,\nder bei Schweißarbeiten in unmittelbarer Nähe eines Deckendurchbruchs mit freiliegenden Holzteilen entstanden war.\nDie Schweißarbeiten wurden durch den Angeklagten Fi\nim Zuge von Installationen ausgeführt, die der Heizungsbauunternehmer Friedrich ZW durch Vertrag mit der\nStadt SchilB übernommen hatte. FEED war Friedrich\nZU zusammen mit einem Lehrling von einem anderen Unternehmer für diese Arbeiten zur Verfügung gestellt worden.\nNeben dem Angeklagten FEB war bis zum Morgen des\n20. April 1959 auch der Angeklagte Fritz ze, ein\nNeffe Friedrich ZW, an den Arbeiten beteiligt.\nDieser war im Geschäft seines Onkels als Gehilfe beschäftigt und erhielt von diesem den Auftrag, FD\nvon Fall zu Fall seine Arbeiten anzuweisen. Bei den\nSchweißarbeiten, die den Brand auslösten, war er nicht\nmehr an der Baustelle anwesend, weil er von Friedrich\nZB an eine andere Arbeitsstelle geschickt worden war.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt und zwar Friedrich und\nFritz ZB zu einer Gefängnisstrafe von je vier Monaten,\nYD zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Diese\nStrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil haben alle drei Angeklagten\nRevision eingelegt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Friedrich Ze;\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Die featgestellten Tatsachen tragen die Folgerung\ndes Landgerichts, daß dieser Angeklagte als Unternehmer\nund Vertragspartner der Stadt SchiMB verpflichtet\nvar, die Ausführung der Schweißarbeiten durch den Mitangeklagten FEED zu beaufsichtigen und Zu überwachen,\ndaß er ferner die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt und dadurch fahrlässig eine Ursache für den Ausbruch des Brandes gesetzt hat. Mit ihrem Vorbringen im\neinzelnen verkennt die Revision, daß sich der Angeklagte\nzu besonderer Vorsicht verpflichtet und sich außerdem\nan Ort und Stelle davon überzeugt hatte, wie gefährlich\ndie Schweißarbeiten in der Nähe der Durchbruchstelle\nwaren. Das Landgericht hebt zutreffend hervor, daß der\nAngeklagte sich nicht auf das ordnungsgemäße Arbeiten\neines 19jährigen Gesellen verlassen durfte, den er bis\n\ndahin noch nicht beschäftigt hatte, und daß er auch des-\n\nhalb leichtfertig handelte, weil er diesen Gesellen\nallein mit einem Lehrling und ohne bestimmte Anweisungen\nfür Sicherungsvorkebrungen gerade an einen Tage arbeiten\nlioß, an dem die gefährlichste Schweißarbeit zu bewerkstelligen war.\n\nII. Auch die Revision des Angeklagten FEB kann\nnicht durchgreifen.\n\nVergeblich greift die Revision mit der Sachrüge\n\ndie Feststellung des Landgerichts an, daß das Schadenfouer\n\ncc\n\nDi\n\nLK\n\nauf einen bei den Schweißarbeiten an der Durchbruchstelle entstandenen Glimmbrand zurückzuführen sei.\n\nDas Landgericht konnte auf Grund der festgestellten\nTatsachen diesen Schluß ziehen. Die Schlußfolgerung\nbrauchte nicht, wie die Revision anscheinend meint,\nzwingend im Sinne der reinen Logik zu sein. Daß das\nLandgericht eine Brandstiftung im Sinne des § 308 StGB\n(fremdes Gebäude) und nicht im Sinne des § 306 Nr. 3\nStGB (zur Tatzeit dem Aufenthalt von Menschen dienende\nRäumlichkeit) angenommen hat, kann den Angeklagten nicht\nbeschweren. Für den von der Revision geäußerten Verdacht, die Strafkammer könne gleichwohl von dem Grundtatbestand des § 306 Nr. 3 StGB ausgegangen sein, fehlt\nes an jedem Anhalt.\n\nMit Recht weist die Revision darauf hin, daß die\nFrage der Fahrlässigkeit nach subjektiven Gesichtspunkten\nzu prüfen war und daß die Anforderungen an das Maß der\nSorgfalt des Angeklagten sich danach zu bestimmen hatten,\nwas gerade von diesem Angeklagten in der gegebenen Lage\ngefordert werden konnte. Das Urteil läßt jedoch erkennen,\ndaß die Strafkammer diese Grundsätze beachtet hat. Sie\nhat ersichtlich sowohl die dem Angeklagten bekannten\nund unbekannten Tatumstände wie seinen Intelligenzgrad\nund seine Erkenntnisfähigkeit berücksichtigt. Die Revision\nwendet sich deshalb im Ergebnis nur gegen die tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, da\nsie keine Verstöße gegen Erfahrungsregeln und Denkgesetze\nund keine Widersprüche erkennen lassen.\n\nUnbegründet sind schließlich auch die Angriffe,\ndie die Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere\ngegen die Nichtanwendung des § 105 JGG, richtet.\n\nIII. Dagegen muß die Revision des angeklagten\nFritz ZU mit der Sachrüge Erfolg haben,\n\nl. Seine Verfahrensrüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil einer der Schöffen infolge\nseiner Weitsichtigkeit nicht imstande gewesen sei, während\nder Erstattung des Sachverständigengutachtens die dort erwähnten Einzelheiten auf den von der Baustelle angefertigten Lichtbildern zu erkennen, ist unbegründet. Es trifft\nzwar zu, daß der Schöffe die Bilder während der Verhandlung | (\nselbst nicht genau erkennen konnte. Er ist jedoch, wie\nsoine zum Vorbringen der Revision abgegebene Äußerung ergibt,\nden Ausführungen des Sachverständigen als Fachmann mit besonderem Verständnis gefolgt und hat die Lichtbilder bei\nder Beratung nochmals mit Brille sorgfältig betrachtet.\n\nDas genügt. Die Fotografien waren nicht Gegenstand eines\nselbständigen Augenscheinsbeweises, sondern dienten nur\nals Hilfsmittel zur Erläuterung der Darlegungen des Sachverständigen.\n\n‚2. Zur Sachrüge ist folgendes zu sagen:\n” » (\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht entscheidend\ndarauf, daß das Landgericht ihn kraft Auftrags als verpflichtet angesehen hat, die Rinhaltung der zur Verhütung\nvon Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen, Diess\nAnnahme des Landgerichts gründet sich jedoch nicht auf\neinwandfreie Feststellungen.\n\nDas Urteil sagt hierzu zunächst -offenbar im Anschluß an die Einlassung des Angeklagten Friedrich 7 -;\n\nI\n\ndieser habe FED dem Angeklagten Fritz ZEEEWB unterstellt, der, wie Friedrich ZUM sich ausdrückte, \"die\nBauleitung\" bei den Monteurarbeiten der Firma ZB im\nalten Rathaus hatte, den Plan der auszuführenden Arbeiten\nbei sich führte und auch jeweils von Fall zu Fall dem\nAngeklagten TeiiED Seine Arbeiten anwies. Es gibt später\ndie Einlassung des Angeklagten Fritz ZEMEB wieder, der\n\nsich gegenüber Te nicht als Aufsichtsperson verpflichtet gefühlt haben will und angibt, seine Aufgabe\nhabe nur darin bestanden, die anfallenden Arbeiten aufeinander abzustimmen. Bei der Auseinandersetzung mit\ndieser Einlassung sagt das Landgericht, daß Fritz zn\ndem Monteur FEB nicht nur allgemeine Anordnungen gegeben, sondern jeweils von Fall zu Fall ganz bestimmte\nArbeiten zugeteilt habe. Da FEB auch nur nach diesen\nWeisungen gearbeitet habe, so habe - folgert die Strafkammer - für Fritz ZUM auch die Verpflichtung bestanden, FREE vei der ordnungsgemäßen Ausführung der AI-\nbeiten zu überwachen und zu beaufsichtigen.\n\nHiernach ist es nicht auszuschließen, daß dem, was\ndie Strafkammer als Unterstellung FB unter Fritz\nZEREEB unü was Friedrich ZUBE als Übertragung der Bauleitung bezeichnet hat, nach der Vorstellung der Strafkammer möglichexweise nur ein Auftrag Friedrich 2»\nan seinen Neffen zu Grunde lag, die im alten Rathaus anfallenden Arbeiten unter sich und FB aufzuteilen und\nTEE jeweils die von diesem auszuführenden Arbeiten zuzuweisen, Auf dieser tatsächlichen Grundlage hätte das\nLandgericht jedoch -— auch im Zusammenhang mit seinen weiteren Feststellungen über den Ablauf der Arbeiter bis zum\n\nTattage - nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten\nFritz ZB gelangen dürfen.\n\nZunächst vermag der Senat dem Landgericht nicht\ndarin zu folgen, daß die Anweisung Friedrich Zub an\nFritz ZD, FEB jeweils bestinnte Arbeiten zuzuweisen, ohne weiteres den Auftrag eingeschlossen habe,\nauch die Einhaltung der Unfallverhütüngsvorschriften\nöurch FEED zu überwachen. Ein solcher rechtlicher\nSchluß verkennt, daß Friedrich ZW in der Gestaltung\ndes Auftrags, den er seinem Neffen erteilte, völlig frei\nwar. Selbstverständlich konnte er Fritz ZB gleichsam\nals seinen Substituten in der technischen Ausführung\nder Arbeiten entsenden mit all den Rechten und Pflichten, die ihm persönlich als Unternehmer und Vertragspartner der Stadt Sch trafen (vgl. § 151 GewO).\nEr konnte sich aber auch darauf beschränken, ihm die\nBauleitung allein in dem Sinne zu übertragen, daß Fritz\nZB als der ältere Gehilfe über die Verteilung der\nArbeiten im einzelnen zu bestimmen hatte, ohne sich jedoch um die Beachtung von Schutzmaßnahmen durch den anderen Gehilfen über das Maß hinaus kümmern zu müssen,\ndas ihm auch ohne einen solchen Auftrag kraft seiner\narbeitskameradschaftlichen Garantenstellung oblag (vgl.\nL2 8. Aufl., Bd. 1, Anhang 2, Anm. 3 a, S. 37). Lautete\nsein Auftrag der Sache nach nur dahin, daß Fritz zu»\ndem FEED die Arbeiten im einzelnen zuzuweisen habe,\n\nso konnte damit noch keine besondere rechtsgeschäftliche\n\nVerpflichtung zur Aufsichtsführung begründet werden.\n\nGeht man hiervon aus, so kann keiner der Umstände,\nin denen das Landgericht eine Fahrlässigkeit des Ange-\n\nklagten gefunden hat, den Schuldspruch rechtfertigen.\nDem Angeklagten Fritz ZEEB kann dann weder ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er Fischer am Morgen\ndes 20. April 1959 ohme jede Beaufsichtigung an dio\nArbeit gehen ließ, noch daraus, daß er seinen Onkel\nnicht auf die bevorstehende gefährliche Arbeit und die\nNotwendigkeit ihrer Beaufsichtigung hinwies, noch\nschließlich daraus, daß er FREE nur den allgemeinen\nRat gab, aufzupassen, statt ihm ins einzelne gehende\nRatschläge für die anuzuwendenden Sicherungsmaßnahmen\nzu erteilen.\n\nDer erste dieser Vorwürfe könnte gegen den Angeklagten überhaupt nur dann erhoben werden, wenn ein\nAuftrag zur Aufsichtsführung erteilt und dieser Auftrag\ntrotz der Weisung Friedrich ZEEEEP an seinen Neffen,\nam 20. April 1959 an einer anderen Arbeitsstelle tätig\nzu werden, auch für diesen Tag etwa in dem Sinne aufrecht erhalten worden wäre, daß Fritz ZB wenigstens\nvon Zeit zu Zeit auf der Baustelle im alten Rathaus\nnach dem Rechten sehen sollte. Die beiden anderen Vorwürfe könnten ohne einen besonderen Auftrag zur Beaufsichtigung der Arbeiten Fb allenfalls dann\nbegründet sein, wenn sich FEB bei den bisherigen\nArbeiten, insbesondere bei der Anwendung notwendiger\nSchutzvorkehrungen unzuverlässig gezeigt und Fritz\nZU dies bemerkt hätte. In dieser Hinsicht enthält\ndas Urteil jedoch keine Feststellungen. Im Gegenteil\nspricht die Tatsache, daß bei einer früheren Schweißarbeit Fe der auf dem Dachboden ausgebreitete\nBinskies von dem ihm beigegebenen Lehrling zur Abdeckung\nunter der zu schweißenden Stelle zusammengescharrt und\n\nuntergebreitet wurde, dafür, deß FEED bis dahin\nkeinen Anlaß gegeben hatte, seine Zuverlässigkeit zu\nbezweifeln. |\n\n3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung\nwerden folgende Hinweise gegeben:\n\nDas Landgericht wird in erster Linie zu prüfen\nhaben, welchen sachlichen Inhat': der Auftrag Friedrich\nZUEEEEB an seinen Neffen hatte und ob der Auftrag von\ndiesem zutreffend aufgefaßt worden ist. Es wird dabei\nnicht nur zu berücksichtigen haben, wie die Weisungen\nFriedrich ZW an seinen Neffen im gegebenen Falle\nlautoten, sondern auch aufklären müssen, wie sich die\nTätigkeit des Angeklagten im Geschäft seines Onkels\nfrüher gestaltetzhatte. Sollte es sich etwa so verhalten,\ndaß Fritz ZEEB schon in der vorausgehenden Zeit wiederholt als Vertreter seines Onkels die örtliche Bauleitung\nin dem umfassenden Sinne geführt hätte, daß ihm nicht\nnur die Verteilung, sondern auch die Aufsicht über die\nArbeiten oblag, so würde dies dafür sprechen, daß er\nauch im gegebenen Falle zur Beaufsichtigung verpflichtet\nwar.\n\nKommt das Landgericht zu diesem Ergebnis, so wird\ne9 weiterhin von Bedeutung sein können, welchen Grad\nan Selbständigkeit und damit auch an Verantwortung Fritz\nSEE im Betrieb seines Onkels gewonnen hatte. Es ist\nein Unterschied, ob er mehr oder weniger nur als ein\nGoselle neben anderen Gesellen behandelt wurde oder ob\ner eine bevorzugte Vertrauensstellung einnahm, die soweit gegangen sein könnte, daß er sich mit seinem Onkel\n\n- 10 -\n\nwie ein Mitinhaber des Geschäfts in die Verantwortung\nteilte. Wäre dies der Fall gewesen, so könnte es schon\nnaheliegen, daß dem Übergang Fritz ZB an eine andere Arbeitsstelle nicht eine befehlende Weisung des\nMeisters, sondern eine einverständliche Disposition zu\nGrunde gelegen hätte, für die dann allerdings auch Fritz\nZB mitverantwortlich wäre. Bestand umgekehrt ein\nstriktes Abhängigkeitsverhältnis, so könnte es dem Angeklagten Fritz ZUMB nicht ohne weiteres zum Vorwurf\ngemacht werden, daß er seinen Onkel nicht auf die Gefährlichkeit der am 20. April 1959 auszuführenden Arbeiten hinwies, wenn er nämlich - wie es sich nach den\nbisherigen Feststellungen zu verhalten scheint - davon\nausgehen durfte, daß seinem Onkel die gegebene Gefährlichkeit durchaus bekannt sei.\n\nAm ehesten würde unter der Voraussetzung einer\nbis zum Verlassen der Arbeitsstelle im Rathaus am Morgen\ndes 20. April 1959 bestehenden Aufsichtspflicht kraft\nAuftrags ein strafrechtlich vorwerfbares Unterlassen\ndes Angeklagten darin zu sehen sein, daß er dem Angeklagten FED keine bestimmten Sicherheitsvorkehrungen\nanempfahl. Insoweit könnte es allerdings wieder von we-\n‚sentlicher Bedeutung sein, ob an der Arbeitsstelle\nMaterialien zur Abdeckung und Sicherung gefährdeter\nStellen des Bauwerks zur Verfügung standen oder vollständig fehlten. Standen solche Materialien an Ort und\nStelle bereit, so könnte u.U, die Mahnung, gut aufzupassen, zur Erfüllung einer Aufsichtspflicht bereits\ngenügt haben.\n\nSollte das Landgericht erneut zur Verurteilung des\nAngeklagten gelangen, so wird es bei der Strafzumessung\n\n- 11 -\n\nauch zu berücksichtigen haben, ob dem Angeklagten Fritz\nZUED Ger Dvesondere Hinweis im Leistungsverzeichnis\n(Bereitstellung eines Feuerwehrmanns durch die Stadt\nSCHE) yekannt war. Dem Senat ist aufgefallen,\n\ndaß das Landgericht bei dem Angeklagten Friedrich Ze\nnicht ausdrücklich erschwerend berücksichtigt hat, daß\ner von dieser naheliegenden Möglichkeit, den bei den\nSchweißarbeiten auftretenden Gefahren zu begegnen, keinen Gebrauch machte und es offenbar auch nicht für\nnötig-hielt, seinem Personal einen entsprechenden Hinweis\nzu geben.\n\nDr. Geier Werner Seibert\n\nwillns Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-05/1-str-94-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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