{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-23_1_StR_308_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-23","aktenzeichen":"1 StR 308/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 308/69\n\n065\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näie Bundesbahnbeamtenwitwe Josefine F WED\n\ngeb. ED aus NEE: zeboren an EEE 1595 zu Su,\nKrs. YO: 2:2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n27. September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem-Landgericht Nürnberg-Fürth vom 23. März\n1960 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nIhr wird die Untersuchungshaft seit dem 24. März 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerech-\n\nnet. Von Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte unter Bejahung der\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wegen Totschlags - begangen an ihrem einzigen Sohn - zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nnach Verbüßung der Strafe angeordnet. Ihre Revision rügt die\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Sie\n\nkat keinen Erfolg»\n\nI: Die Verfahrensrügen;\n\n1.) Die Revision bezeichnet den § 248 StPO als verletzt,\nweil sich der Sachverständige Obermedizinalrat Dr. Walz\n\nwskrend der Vernehmung der Zeugin Maria Bi unä später\n\nh seiner eigenen Vernehmung nochnals jeweils für kürzere\n\nt aus dem Sitzungssaal entfernt hat. Die Rüge bleibt erfolg-\n\nu\n\nN)\n[6]\n\nHr\n\n=\n\nni\n\nrm\n\n©\n\nQ\n‚\n\n§ 248 StPO kann nicht verletzt sein, soweit der Sachverständige vo Tr seiner Vernehnmung, also bei der Vernehmung\nder Laria oO} kurze Zeit den Sitzungssaal verlassen hat;\ndenn die Vorschrift batrifit nur den Aufenthalt der Zeugen\nund Sachverständigen an der Gerichtsstelle nach ihrer\nverneknmung. Daß der Sachverständige der Beweisaufnahme bei-\n„ornen zul, ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Seine Anwesenheit k ann ihm vom Gericht gestattet werden (§ 80\nADS. 2 StPO; vgl. BGNHSt 2, 25, 27). Das Urteil könnte auf der\nzcitweisen Abwesenheit des Sachverständigen übrigens nur beruhen,\nwenn infolgedessen sein Gutachten von einem unrichtigen oder\nunvollständigen Sachverhalt ausgehen würde. Die Revision vermag\naber nicht darzulegen, daß während der Abwesenheit: des Sachver-\n\nständigen Umstände zur Sprache kamen, die für sein Gutachten\nwesentlich gewesen wären. Solche sind auch im übrigen nicht\n\nersichtlich.\n\n§ 248 StPO ist auch nicht dadurch veıletzt worden, daß\ner Sachverständige Dr. Walz sich na ch seiner Vernehmung\nK\n\nPh u\n\n23\nur\n\nurze Zeit aus dem Sitzungssaal entfernt hat. Die Vorschrift\nzoll es ermöglichen, Zeugen uud Sachverständige nochmals zu befragen, »enn sich hierzu die Notwendigkeit ergibt. Dieser Zweck\nwird nicht dadurch vereitelt, daß ein Sachverständiger kurz\n\nden Sitzungssaal verläßt. Im übrigen könnte auf die Verletzung\n\ndes § 248 StPO die Revision nicht gestützt werden (vel. RG JY\n1522, 301 ür. 20; Urteil des Senats vom 2. August 19560, 1 StR\n243/60).\n\n2,) Die Behauptung, | 257 StPO sei verletzt worden, ist durch\n\n„\n\ncas Sitzungsprotokoll (Bl. 260 d.A.) widerlegt (§ 274 StPO).\n\n3.) Der Zeuge MW äurftce als Halbbruder der Angeklagten\n61 Ir. 2 StPN unvereidigt bleiben. Zur Begrünäung der\n„ichtvereidigung genügte die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisces (3GNSt 1, 175). Das Schwurgericht war durch die Nichtvereidäigung nicht zehindert, der Aussage des Zeugen cf\nschenken (BCH aaO).\n\nPN\n\n4.) Die Rüge, daß die §§ 59 und 51 Nr. 3 StPO verletzt seien,\ntepricht nicht der Vorschrift des 3% 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;\n\nSt\n\n% >\n\nenn Öje Revision gidt nicht an, welche Bekundung des Zeugen\nED das Schwurgericht im fiderspruch mit seinem 3eschluß über die Sichtvereidizung als wesentlich behandelt hat.\nDer Hinweis auf die Seite 13 des Urteils, wo anzeführt ist,\ndab der festgestellte S:chverhalt auf der Sinlassung der Ange-\n“iagten und der Aussage verschiedener Zeugen — darunter auch\n\ndes Zeugen SED - ;erune, reicht hierfür nicht aus,\n\nm\n\n.enmen\n\n- 4A -\n\nda die Feststellungen auch in einem nicht wesentlichen Punkt\n\nzuf der Aussage Ss beruhen können.\n\n5.) Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht Inge\nSB richt als Zeugin vernommen hat und bezeichnet hierdurch den € 244 StPO (offenbar den Absatz 2) als verletzt. Die\nBegründung der Rüge läuft jedoch auf einen unzulässigen\nAngriff gegen die 3eweiswürdigung hinaus; denn es wird hier behauptet, die Feststellung, die Angeklagte habe sich äußerich mit den Heiratsplänen ihres Sohnes zufrieden gegeben\n\nund die innere Ablehnung der Braut ihres Sohnes geschickt\ndurch Freundlichkeit verborgen, könne den Zeugenaussagen\n\nricht entnommen werden. Das Revisionsgericht kann nicht\n\nim einzelnen nachprüfen, welchen Zeugenaussagenoder welchen\nAngaben der Angeklagten der Tatrichter seine Feststellungen\nentrozzen hat. Damit scheidet auch ein Nachweis für die Verletzung des § 261 StPO aus.\n\n6.) Die Rüge, der Zeuge Gr sei nicht über seine Zeugenpflicht belehrt worden, wurde in der Hauptverhandlung fallen\ngelassen.\n\n7.) Die Rüge, § 261 St?O sei verletzt worden, scheitert\n\nchon daran, daß die Tatsachen, die die Gesetzesverletzung\nbegründen sollen, nicht bestimnt behauptet, sondern nur als\nzöglich erwähnt werden. Das Revisionsgericht kann im übrigen\nrur von den schriftlichen Urteilsgründen ausgehen.\n\nın\n\n3.) Die Verlesung des Abschiedsbriefes der Angeklagten\n\nan den Zeugen R@@entspricht der Vorschrift des § 249 StPO.\nDaR es sich wirklich um den von der Angeklagten gsschriebanen\nBrief handelte, konnte durch deren.Vernehmung und die Bekundungen des Zeugen M@festgestelit werden. Allem Anschein\nnach sind jeavch in der Hauptverhanälung nach dieser Richtung\n\nzeine Zweifel aufgetreten,\n\nAuf die Verletzung der Sollvorschrift des % 267 Abs. i\nNo\n\n+2 2 StPO kann üje Revision nicht gestützt werde Der\n\n[? 2\n\na\natrichter briucht sich in den Urteilsgründen nicht mit\n\n42\n\n‚ien Zeugenaussagen ausdrücklich auseinanderzusetzen.,\n\n&\n\nDie Hichterwähnung einzelner Zeugenaussagen in den Urteilsrürden beweist daher umgezehrt nicht, daß sie bei der intscheidung underücksichtigt geblieben sind /vel., 3GCH AdW 1951,\n\n535 Mr. 23).\n\n19.) Das Schwurgericht war nicht genötigt, alle Erklärungen\nder Angeklagten in ihrem Abschiedsbrief eirheitlich zu vwürdigen. 38 xonnte einzelnen Behauptungen in diesemBrief Glauben\nschenken, war aber dadurch nicht gehindert, andere ärklärungen\nals unglaubwürdig anzusehen. Soweit sich die Revision dagegen\n„endet, daß das Schwurgericht bestimnte Teile des Abschieds--\nbriefes als vor der Tut, andere als nach der Tat geschrieben ansieht, greift sie unzulässigerweise die tatrichterlichen Feststeilungen an.\n\nII. Die Sachbeschwerde:\n\nAuch die Sachrüge ist unbegründet.\n\nDas Schwurgericht hat den Tatbestand des § 212 StGB recht-\n\nıich bedenkenfrei festgestellt. Die Revision wendet sich im\nwesentlichen nur dagegen, daß das Schwurgericht die Yoraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat. Auch insoweit ist\n‚edäoch die intscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das\nSchru rgericht ist hierin den vernomnenen Sachverständigen\n\nür. Bittner, Dr. Walz und Dr. Mikorey) sefulgt. Die behaupteven Widersprüche und Verstöße gegen die Lenkgesetze bestehen\n\nin Wirklichkeit nicht.\n\n| —\n\nWenn der Verdacht, ihr Mann habe bei der Familie Hofe\ngestonlen, bei der Angetlagten auch zur \"fixen Idee\" geworden\nwar, so war dies doch - wie das Schwurgericht in Ziniilang mit dem\nSachverständigen Dr. Bittner annimmt — keine echte krankhafte\n“ahnidee, Jeren Haltlosigkeit die Angeklagte nicht hätte einsehen\nkönnen.\n\nwarum die Annalıme, die Angeklagte habe möglicherwzise geglaubt, \"die Tötung des Sohnes sei für diesen gut!\" Bl. 21 UA,\n\nim Yiderspruch zu der Feststellung stehen soll, daß es \"nicht\nplötzlich über sie gekommen\" sei, daß sie nicht impulsiv gehandelt habe (Bl. 18 UA), ist unerfindlich.\n\nsbensowenig liegt ein Widerspruch darin, daß das Schwurgericht einerseits feststellt, die Angeklagte habe planvoll\nurd überlegt gehandelt. sie habe die Freiheit der Willenstestizzung gehabt, andererseits aber die Voraussetzungen\nGes § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Die Anwendung dieser Vorschrift\nsetzt ja voraus, daß die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat\neinzusehen und danach zu handeln — wenn auch in vermindertem\nkaße - vorhanden war.\n\n„ern sich der Tatrichter bei der Beurteilung der Frage der\nverminderten Zurechnungsfähigkeit eines Sachverständigen\nbedient und ihm hierin folgt, so ist er an dessen ämpfehlung\nkinsichtlich des NMaßes der Strafmilderung nicht gebunden.\n\nZie Strafzumessung ist allein Sache des Gerichts. Sie läßt\nin vorliegenden Fall Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nnicht ersehen.\n\nAuch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\nStGB hat die Strafe den Schuldgehalt der Tat voll zu erfassen. Sind besondere straferhöhende Umstände vorhanden, so\nkörnen diese die durch die verminderte Zurechnunzsfähigkeit\netwa gebotene Strafmilderung mehr oder minder ausgleichen,\n\n-1-\n\ngo daS ein Herabgehen unter den Regelstra?iranmen nicht mehr\nangeressen erscheint (vgl. BGHSt 7, 28). Diese Abwägung hat\ndas Schwurgericht vorgenommen. Es hat die Tötung des eigenen\nSohnes, die Zerstörung des Glückes auch seiner Braut, die Vberraschung des Opfers im Schlaf und die Art der Tatausführung\n\nals straferhöherde Unstände gewertet und auch dem Gedanken der\nAbschreckung Raum gegeben. ‘ienn es unter Berücksichtigung\n\nauch Sieser Unstände zu der Auffassung gelangt, daß die Strafe\nken Regelstrafrahmen nicht unterschreiten dürfe, so ist das\nrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Abäehnung der Anweriung des § 213 StGB enthält keinen Rechtsfehler. Der abwegige linwand der Revision, daß in der Ansetzung des Hochzeitsterzins eine Provokation der Angeklagten im Sinne des § 213\n\nStGB gesehen werden könne, bedarf keiner Erörterung.\n\nnie Voraussetzungen des § 42 bp StGB sind rechtsirrtumsfrei dargetan.\nDr. Feetz Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-23/1-str-308-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-23/1-str-308-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.272938+00:00"}}