{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-22_1_StR_90_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-22","aktenzeichen":"1 StR 90/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 048\n1 StR 90/60\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Hilfsarbeiter Helmut WED aus K »„ geboren\nan ®@- ED in Lin; Kreis L ‚ 2.2t. in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Hilfsarbeiter Walter %W o EEEEEEEB aus K\ndort geboren an® I) ‚ 2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBuudesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOber staatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\n\nDie Revisionen der Angeklagten WED una von\ngegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom\n11. Dezember 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten wird die Untersuchungshaft in\ndieser Sache seit dem 12. Dezember 1959, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten er ] wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen Nötigung, beide\nAngeklagten außerdem wegen schweren Diebstahls im Rückfall\n(VD in neun, Wo in ärei Fällen) sowie wegen Versuchs und wegen Verabredung eines solchen Verbrechens verurteilt, WEB zur Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus, WoW zu einer solchen von zwei Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus. Ihre Revisionen bleiben erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen erhebt allein der Angeklagte vw.\n\na) Er beanstandet es, daß das Urteil seine Vertoidigung\nnicht würdigt, er:habe im Falle I, 2 der Urteilsgründe die\nnächtliche Fahrt nach FB absichtlich solange ausgedehnt, um dort erst im Morgenlicht anzukommen, dadurch\ndie Umkehr erzwungen und so den verabredeten Einbruch vorhindert. Seine Revision sieht darin einen Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 2 und gegen § 267 Abs. 2 StPO. Weder dem Urteil\nnoch der Sitzungsniederschrift ist indessen zu entnehmen,\ndaß WEB sich in der Hauptverhandlung so verteidigt hätte.\nDer Rüge fehlt daher die Grundlage; sie ist schon deswegen\nunbeachtlich.\n\ndb) Entgegen der Behauptung der Revision gibt das\nUrteil in jedem Einzelfall die Tatsachen an, in denen dic\nStrafkammer die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden\nhat. Es führt auch weiter die Gründe an, aus denen sie jene\nTatsachen für erwiesen erachtet. Daher hat das Landgericht\nweder gegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO noch gegen dessen Satz 2\n\nverstoßen. Die letztgenannte Bestimmung ist übrigens mur\neine Sollvorschrift, auf deren Verletzung die Revision\nnicht gestützt werden kann.\n\nInwiefern zugleich § 244 Abs. 2 StPO verletzt sein\nsoll, ist unerfindlich.\n\nc) Die Verlesung der Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen des Beschwerdeführers von 23. und 31.\nDezember 1958 war nach § 254 StPO zulässig. RN\n\nd) Das Landgericht hat nicht völlig ausschließen\nkönnen, daß der Angeklagte zu den Tatzeiten infolge Vernachlässigung seiner Erziehung und Geistesbildung schwachsinnig und daß daher zwar nicht seine Einsicht in das Unerlaubie seines Tuns erheblich vermindert war, wohl aber\nseine Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln. Die Revision\nrügt, daß die Strafkammer sich insoweit außer mit dem eigenen Eindruck in der Hauptverhandlung mit dem Gutachten\ndee Landgerichtsarztes begnügt hat, anstatt gemäß § 81 StPo\nzu vorfahren. Hierzu habe sie die Anregung des Landgerichtsarztes selbst, einen weiteren Sachverständigen anzuhören,\nveranlassen müssen. )\\\n\nDie Rüge ist unbegründet. Denn schon vor der Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft der Anregung des Landgerichtsarztes nachgegeben und die gutachtliche Äußerung des\nDirektors der Heil- und Pflegeanstalt in Koi eingeholt. Dieser hatte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB\nbestimmt verneint und - in Übereinstimmung mit dem Landgerichtsarzt und mit früheren anderen Gutachtern - erklärt,\ndaß allenfalls die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Frage\n\n>\n\nkomme. Bei dieser Sachlage brauchte die Strafkammer von Amts\nwegen kein Anstaltsgutachten einzuholen. Auch der Angeklagte\nhat das in der Hauptverhandlung nicht beantragt.\n\nII. Sachrüge.\n1. Was die Revisionen hierzu ausführen, geht fehl.\n\nDas Landgericht unterscheidet die Fälle, in denen die\nBeschwerdeführer einen Kraftwagen samt seinem Inhalt stahlen\n(Fälle I, 6 und 9) deutlich von den Fällen (I, 1 und 5), in\ndenen sio es allein auf den Inhalt abgesehen hatten und das\nFahrzeug wieder in die Nähe des Ausgangsorts zurückbıachten,\nulso nach der Auffassung der Strafkammer nur unbefugt gebrauchten.\n\nDer im Abschnitt I, 2 der Urteilsgründe mitgeteilte\nSachverhalt weist allerdings keinen strafrechtlichtbedeutsamen Tatbestand nach. Die Verabredung zu einem Einbruchsdiebstanl in ein Textilgeschäft zunächst in LED, später\nin RE enthält aber schon der Sachverhalt zu I, 1\nder Urteilsgründe (worauf das Urteil übrigens selbst unter\nIII zum Fall 2 hinweist). Die verabredote Tat 'ist ausreichend bestimmt. Mit Recht hat die Strafkammer auch vernoint,\ndaß die Angeklagten ihr Vorhaben aus freien Stücken aufgaben. Dem Urteil zufolge kehrten sie deswegen um, weil die\nNacht fast verstrichen war, der Diebstahlsplan deswegen\nnicht mehr ausführbar erschien und voii» sich des Horgens\nrechtzeitig an seinem Arbeitsplatz einfinden mußte. Dessen\nneuc Gegenbehauptungen sind im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts\ngebunden (§ 337 StPO).\n\nj\n\nDie bandenmäßige Verbindung der Angeklagten zur\nBegehung von noch nicht näher bestimmten Diebstählen hat\ndas Landgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Ihr\nallgemeiner Plan, solche Kraftfahrzeuge zu bestehlen,\nderen Eigentümer sie ohne Aufsicht abgestellt hatten,\nenthält keinen (schon begrenzt bezeichneten) Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 1, 313, 315; BGH NIW 1953, 1112 Nr. 27). Die Revision %eber widerspricht sich auch selbst; einerseits leugnet sie zum Fall I, 2, daß die Beschwerdeführer sich zu Pr\neiner \"bestimmten\" Tat im Sinne des § 49 a Abs. 2 StOB\nverabredet hätten; andererseits beanstandet sie die landgerichtliche Annahme der bandenmäßigen Verbindung mit der\nBegründung, daß \"gerade die Fälle 1 und 2\" einen \"einheitlichen ausreichend konkretisierten\" Vorsatz ersehen ließen.\n\nZum Fall I, 5 geht die Revision WB von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Urteil feststellt. Danach hat WW nicht dem Beschwerdeführer YoEEB, sondern\ndem früheren Mitangeklagten Krb fälschlich erklärt,\ner habe sich den Kraftwagen von seinem Onkel ausgeliehen.\n\nIm Falle I, 12 der Urteilsgründe ist der Tatbestand Z\nder Nötigung dem festgestellten Sachverhalt einwandfrei\nzu entnehmen. Die Schweizer Polizei hatte die Angeklagten\ngestellt und führte sie im Kraftwagen ab. Auf ein Zeichen\n“ED zwang WEB die Polizeibeamten mit vorgehaltener\ngeladener Pistole zum Aussteigen. WEB schwang sich auf\nden Führersitz, übernabm das Steuer und fuhr mit Vogggnp\ndavon. Bei diesem Sachverhalt hat die Strafkamner www\nmit Recht als Mittäter der Nötigung WEB angesehen.\n\nUnverständlich ist die Beanstandung der Revision\nVoREB, dic Einzelstrafen in den Fällen I, 1, 5 bis 9\nund 11 seien nicht nach dem Unrechtsgehalt der Taten\nabgestuft. Die Strafkammer hat mildernde Umstände verneint und eine Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB abgelehnt.\nDeshalb ist die für diese schweren Diebstähle ausgesprochene Einzelstrafe - jeweils zwei Jahre Zuchthaus - gomäß § 244 Abs. 1 StGB die Mindeststrafe. Auch sonst geben\ndie Strafzumessungsgründe keinen Anlaß zu durchgreifenden\nBedenken. Insbesondere hat das Landgericht weder übeısehen, daß Yohlmuth sich seit 1952 straffrei geführt hatte,\nnoch daß er geständig war.\n\nIm übrigen erschöpft sich das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers in unzulässigem tatsächlichem Vorbringer. Er übersieht, daß die Revision nur die Überprüfung\nder Gesetzesanwendung auf den festgestellten Sachverhalt\nermöglicht, dagegen nicht die Nachprüfung der Urteilsfeststellungen selbst zuläßt (§ 337 StPO).\n\n2. Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in\nganzen geprüft. Dabei fanden sich folgende Unstimmigkeiten:\n\na) Die Strafkammer hat, soweit die Angeklagten Personenkraftwagen erbrachen und bestahlen, durchweg den\n§ 243 abs. 1 Nr. 2 StGB angewandt. Indessen ist zu unterscheiden:\n\nEntwendeten die Beschweideführer entsprechend ihrem\nvon vornherein gofaßten Vorsatz den Kraftwagen somt seinem\nInhalt, so liegt - soweit nicht etwa andere Erschwerungsgründe zutreffen - nur einfacher Diebstahl vor. Die Ange-\n\nklagten stahlen dann nicht aus dem Kraftwagen (BGH NJW\n1956, 271 Nx. 16; vgl. BGHSt 5, 205), einem umschlossenen\nRaume (BGHSt 1, 158, 164; 2, 214). Demgemäß trifft § 243\nAbs. 1 Nr. 2 StGB nicht in den Fällen I, 7 und 9 zu; desgleichen nicht im Falle I, 10, da hier die Beschwerdeführor\ndas Fenster des Volkswagens nur zu dem Zwecke aufsprengten,\n\"um an den Benzintank zu kommen\" (BGHSt 13, 81).\n\nUndedenklich ist die Anwendung dos § 243 Abs. IANr. 2\nStGB allein in den Fällen, in denen die Angeklagten von\nvornherein den Vorsatz hatten, aus dem Innenraum abgestellter Kraftwagen durch Erbrechen der Wagentüren oder Wagenfenster zu stehlen, des Fahrzeugs selbst sich jedoch gar\nnicht (Fell I, 8) oder - wie das Landgericht für die Fälle\nI, 1 und 5 letztlich vertretbar annahm - nur vorübergehend\nzu unbefugtem Gebrauch zu bemächtigien.\n\nDie Unstimmigkeiten gefährden nicht den Bestand des\nUrteils. Zwar hat die Strafkammer bei der Strafzumessung\nzu Ungunsten der Angeklagten erwogen, daß \"mehrere Erschwerungsgründe des Diebstahls in einer Reihe von Fällen\nzusanmentreffen\". Diese Erwägung behält jedoch ihre Geltung\nauch dann, wenn § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen I, 7;\n9 und 10 gestrichen wird; denn außerdem treffen hier - und\nauch sonst noch mehrfach - Nr. 5 und Nr. 6 des § 243 Abs. 1\nStGB zu. Im übrigen ist Yohlmuth von den Unstimmigkeiten\nnicht botıoffen; denn er ist in den Fällen 1, 7, 9 und 10\nnicht verurteilt worden.\n\nb) Bei der Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB hat\ndie Strafkammer in den Fällen I, 6 bis 11 zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß woilB scine Pistole mit\n\nRN\n\nWissen WEB gebrauchsbereit mit sich führte (BGHSt 3,\n\n229, 232). Das ergibt sich aber aus den Umständen. Er trug\ndie Waffe mit Munition stets in einer Aktentasche bei sich.\nIm Falle I, 12 hat er von ihr blitzschnell Gebrauch gemacht.\n\nc) Die Unterbringung des Angeklagten WEB mußte schon\ndeswegen entfullen, weil die Strafkammer nicht festgestellt,\nsondern bloß \"nicht völlig ausgeschlossen\" hat, daß WW>\nzur Tatzeit erheblich vermindert zurechnungsfähig war.\n\n§ 42 b StGB ist nur anwendbar, wenn nach der Überzeugung\ndes Tatrichters feststeht, daß der Täter in einem Zustand\nnach § 51 Abs. 1 oder 2 StGB gehandelt hat (BGH 1 StR\n\n437/54 vom 26. August 1954).\n\na) In den Fällen I, 2 und I, 4 hat das Landgericht\ngegen jeden Angeklagten unter Anwendung des Versuchsstrafrahmens kEinzelstrafen von sechs und acht Monaten Zuchthaus\nausgesprochen. Die Einzelstrafen sind jedoch gemäß § 44\nAbs. 3 Satz 2, § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln. Dem\nsteht nicht entgegen, daß sie, weil auf eine Gesamtzuchthausstrafe zu erkennen war, wieder in Zuchthaus zurückverwandelt werden mußten. Die Umwandlung in Gefängnis hat ihre\nBedeutung, falle die anderen Einzelstrafen wegfallen, etwa\nweil sie in eine andere Gesamtstrafe einbezogen werden\nmüssen oder infolge eines Wiederaufnahmeverfahrens (RG HRR ‘\n1940, 180; BGHSt 13, 146). Die Einzolstrafen, betrygon.demgenäß,\nwie der Senat hiermit richtigstellt, neun Monate Gefängnis\nim Falle I, 2 und ein Jahr Gefängnis im Falle I, 4.\n\ne) Der Verurteilung des Angeklagten YoilB wegen\nderjenigen Diebstähle, die er mit Weber in der Schweiz\nbeging, stand nicht entgegen, daß er ihretwegen dort bereits\n\nbestraft wurde (§ 3 Abs. 1, § 7 StGB). Für seine nochmalige\nAburteilung im Inland war jedoch deswegen kein Raum, weil\ninsoweit gegen ihn keine Anklage erhoben und das Hauptverfahren nicht eröffnet worden ist (§ 153 b Nr. 3 StPO).\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-22/1-str-90-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153b","ref_norm":"153b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-22/1-str-90-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.248068+00:00"}}