{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-22_1_StR_72_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-22","aktenzeichen":"1 StR 72/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 041 ?\n\nı StR 72/60\n\nIm Namen daeos Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Angestellten Hans B aus S -CEEB-\n‚ geboren an. in bei\n\nYOpf., zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden/Opf.\nvom 12. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen..\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nu we\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes an seinem Vater zu fünf Jahren Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für droi\nJahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung fürmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nMit Recht rügt die Revision Verletzung der %§ 81 c,\n52 StPO (vel. BGHSt 5, 132; 12, 235; BGH NJW 1960, 584 Nr.\n19). Wie aus den Urteilsgründen zu entnehmen ist, hat der\nSachverständige Landgerichtsarzt Dr. Li in der Hauptverhandlung die Narbe auf der Stirn des Vaters des Angeklagten, des Zeugen Johann BB sen., untersucht und auf\nGrund dieser Untersuchung sein Gutachten dahin abgegeben,\ndaß die Wunde in erster Linie auf einen Schlag mit einem\nharten Gegenstand hindeute, der von oben nach unten geführt\nwurde und an der Stirn abrutschte. BB sen. war vorhor\nals Zeuge vernommen worden und hatte nach Belehrung über\nsein Zeugnisverweigerungsrecht eine Aussage zur Sache abgelehnt. Vor der Untersuchung seiner Stirnnarbe durch\nDr. LEW, der später vernommen wurde, fand keine erneute\nBelehrung Dmme gemäß SS 81 c Abs. 1 Satz 2, 52 StPO statt.\n\nDies ergipt sich für das Revisionsgericht zwingend\ndaraus, daß die Sitzungsniederschrift nichts über eine solcho Belehrung und die Bereitschaft Bw. sich der Untersuchung zu unterziehen, besagt; denn die Belehrung über\ndas Weigerungsrecht ist ein wesentlicher Akt der Verhandlung,\n\ndem für die Gesetzmaßigkeit des Verfahrens Bedeutung zukommt, und mußte deshalb im Protokoll festgehalten werden\n\n(§ 273 StPO). Das Schweigen des Protokolls begründet also\nnach § 274 StPO den nur durch den Nachweis der Fälschung\nwiderlegbaren Beweis dafür, daß die Belehrung unterblieben\nist (vgl. RGSt 53, 177). Aus diesem Grunde kann es nicht auf\ndie dienstliche Außerung des Sitzungsstaatsanwalts ankommen,\nwonach DB sich auf die Frage des Vorsitzenden, ob der\nSachverständige sich die Narbe ansehen dürfe, durch Kopfnicken einverstanden erklärte und die Untersuchung ohne Ein,\nwendungen duldete. Übrigens wäre eine solche Frage des Vor\")\nsitzenden für sich allein jedenfalls bei einem 75jährigen,\nnicht gerıchtserfahrenen Mann auch dann keine ausreichende\nBelehrung über das Weigerungsrecht nach § 81 c StPO, wenn\n\ndie Belehrung über das Recht, die Aussage zu verweigern, unmittelbar vorausging (vgl. RG JW 24, 1609 Nr. 16).\n\nDaß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, kann nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Zu\nnächst liegt es nahe, daß der Zeuge BB die Untersuchung\nder Narbe ebenso wie seine Aussage verweigert hätte, wenn\ner durch den Vorsitzenden vorschriftsmäßig belehrt worden\nware. Zum anderen war die Tatsache, daß die Verletzung dur)\neinen von oben nach unten gehenden Schlag verursacht wulde,\nvon wesentlicher Bedeutung für die Überführung des die Tat\nfeugnenden Angeklagten. Zwär hat das Schwurgericht seıne\nFeststellung, daß die Verletzung durch einen Schlag mıt einen\nharten Gegenstand herbeigeführt wurde, in erster Linie auf\ndas sachverständige Zeugnis des Arztes Dr. HM gestützt,\nder den Verletzten unmittelbar im Anschluß an die Tat behandelt und die Wunde versorgt und genäht hatte. Es hat\naußerdem noch eine Reihe weiterer Beweisanzeichen angeführt,\n\nA\n\ndie - wie die Beschaffenheit des Tatorts, die vorgefundenen\nSpuren und die Beschädigung des Hutes, den der Verletzte\ntrug - ebenfalls gegen eine Verletzung durch Anprall oder\nSturz und für die Verwundung mittels einer Schlagwaffe\nsprechen. Es verwertet jedoch das Gutachten des Sachverständigen Dr. IWW iricht. nur unterstützend zu der Bekundung des Zeugen Dr. HB über die Art der Verletzung, sondern auch im Zusammenhang mit der Wertung der Tatsache, daß\nanderntags am Tatort weder im Schnee noch an den Mauerwänden\nBlutspuren gesehen wurden. Es ist möglich und naheliegend,\ndaß Dr. LED auch dieses weitere sachverständige Wissen mit\nauf Grund der Untersuchung der Narbe des Verletzten gewonnen\nhat. Der Senat verkennt nicht, daß allein die unabhängig von\nden Aussagen des Sachverständigen Dr. LED vorhandenen Beweismittel bereits für sich allein zu der Schlußfolgerung\nausreichen konnten, daß der Vater des Angeklagten von einer\nanderen Person geschlagen wurde und sich nicht selbst verletzt\nhat. Er könnte jedoch das Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung nur verneinen, wenn er aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe die Überzeugung gewonnen hätte, daß das\nSchwurgericht unabhängig von der an die rechtsfehlerhaft\nzustande gekommenen Untersuchung anknüpfenden Aussage des\nSachverständigen zu dem gleichen Ergebnis gelangt wäre.\nHierfür ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils jedoch\nkeinen hinreichenden Anhalt.\n\n> un\n\nDa somit bereits aus diesem Grunde die Aufhebung des\nUrteils und die Zurückverweiaung der Sache geboten ist,\nbraucht auf die weiteren durchweg unbegründeten oder unzulässigen Verfahrensrügen und das an sich ebenfalls unbegründete Vorbringen der Revision zur Sachrüge nicht näher eingegangen zu werden. Der Angeklagte wird in der neuen Verhand-\n\nlung Gelegenheit haben, im Sinne seiner Aufklärungsrügen\ndie Erhebung weiterer Beweise zu beantragen. Die von der\nRevision vermißte \"Gehprobe\" und \"Leiterprobe\" würde der\n\nSenat auf der Grundläge der bisherigen Feststellungen im\nRahmen des § 244 Abs. 2 StPO ebensowenig als geboten ansehen, wie die Veranstaltung einer Hörprobe unter nahezu\ngenau den gleichen zeitlichen und klimatischen Umständen,\nwie sie bei der Tat gegeben waren.\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-22/1-str-72-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-22/1-str-72-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.227120+00:00"}}