{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-03-22_1_StR_687_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-03-22","aktenzeichen":"1 StR 687/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 687/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsoberinspektor Wolfgang S cn ib aun\nVOR / TEE, geboren am @. ED ED ir SEEEEEEEED/ Ohr. ,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundestrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesridhter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 8. Oktober 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngr\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat sich als geschäftsleitender Beamter\nder Verwaltung der Gemeinde VEEEEEED zwei weiblichen Gemeindeangestellten unsittlich genähert, wobei es auch zu\ngewissen Handgreiflichkeiten kam, Das Landgericht hat ihn\nwegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) zur Gesamtstrafe von neun Monaten\nGefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nUnrichtig ist es allerdings, wenn die Revision meint,\ndaß der Angeklagte zu den beiden Angestellten nicht in einem\ndienstlichen Überordnungsverhältnis gestanden habe, wie es\n§ 174 Nr. 2 StGB voraussetzt. Der Tatbestand trifft nicht nur\nden Disziplinarvorgesetzten, sondern alle Beamten (BGHSt 13,\n260), die sachliche Weisungsbefugnisse gegenüber den in der\nbetreffenden Behörde tätigen Personen besitzen (4 SiR 478/53\nvom 26. November 1955, MDR 54, 150). Ein solches Überordnungsverhältnis hat das Landgericht einwandfrei festgestellt.\nEs hat sich dabei auch nicht zu Art. 39 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayGVBl 52, S.19)in Widerspruch\ngesetzt, wonach Vertreter des ersten Bürgermeisters der zweite Bürgermeister und bei dessen Verhinderung der dritte\nBürgermeister ist. Wenn in dem Urteil ausgeführt wird, der\nAngeklagte habe als Dienststellenleiter den ersten Bürgermeister in der Beaufsichtigung der dienstlichen Geschäfte\nin eigener Verantwortung vertreten, so sollte damit ersichtlich nicht gesagt werden, daß der Angeklagte den zweiten oder\ndritten Bürgermeister rechtlich aus ihrer Stellung als Stell-\n\nvertreter des ersten Bürgermeisters verdrängt habe, sondern\nnur zum Ausdruck kommen, daß er den amtierenden Bürgermeister\nin der Aufsicht über den inneren Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung vertrat. Das Urteil epricht offensichtlich deshalb ausdrücklich vom ersten Bürgermeister und nicht schlecht.\nhin vom Bürgermeister, weil es sich tatsächlich so verhielt,\ndaß das Bürgermeisteramt während der in Betracht kommenden\nZeit durch den ersten Bürgermeister versehen wurde. Im übrigen kann nach Art. 39 Abs. 2 der Bayer. Gemeindeordnung der\nerste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung einzelne\nseiner Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltußg\nauch einem Gemeindebediensteten übertragen. Eine solche föürnliche Übertragung von Befugnissen hat das Landgericht allerdings nicht festgestellt, - Daß sich ein Teil der Vorfälle\naußerhalb des Dienstgebäudes und des Dienstes abspielte, kann\nkeinen grundsätzlichen Unterschied machen (vgl. BGH NJW 53,\n1923 Nr. 22).\n\nDagegen können die Feststellungen des Urteils nicht die\nrechtliche Folgerung dragen, daß der Angeklagte die beiden\nAngestellten unter Ausnutzung einer Amtsstellung zu den unzüchtigen Handlungen mißbraucht hat. Das Landgericht sagi\nhierzu in tatsächlicher Hinsicht nur, \"daß der Angeklagte e\nsein Dienstverhältnis zu den beiden ihm dienstlich unterstellten Mädchen als Mittel zur Erlangung der Unzuchtshandlung benutzt habe\" und \"daß er sich dessen bewußt gewesen\nsei, daß ihm seine Amtsstellung kraft seiner autoritären Beeinflussung der Mädchen die Vornahme der Unzuchtshandlungen\nerleichtert habe\". Diese allgemeinen und formelhaften Wendungen können im gegebenen Falle nicht ausreichen, um die mißdräuchliche Ausnutzung der Amtsstellung zu begründen.\n\n.n\n\nWie der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 8,\n24 dargelegt hat, ist es für die Frage, welche Feststellungen\nim einzelnen zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals erforderlich sind, von wösentlicher Bedeutung, wie groß das Übergewicht der Amtsstellung des Täters gegenüber dem Opfer ist\nund ob das Verhältnis des Amtsträgers zu dem Opfer sich von\nvornherein in der amtlichen Beziehung erschöpft oder ob es\nsich darüber hinaus auch in den persönlichen oder privaten\nBereich erstreckt. Wo das Übergewicht der Amtsstellung besonders nachhaltig und die Beziehung des Täters zum Opfer\nausschlie3lich amtlicher Art ist, wird es regelmäßig nicht\ndes Nachweises besonderer Umstände dafür bedürfen, daß der\nAmtsträger die sich aus seiner Stellung ergebende Überlegenheit als Mittel zur Überwindung des Widerstands seines Opfers\nausgenutzt hat. Ist das Übergewicht der Amtsstellung dagegen\ngering und umgreift äas Überoränungsverhältnis die tatsächlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander nicht in ihrem\nvollen Umfange, kommt es dabei vielmehr nur hin und wieder\nbetont zum Ausdruck, so wird es umgekehrt in aller Regel ganz\nvon den Umständen des Eingelfalles abhängen, ob die Stellung\ndes Amtsirägers bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen\nins Gewicht gefallen ist. Das typische Beispiel für ein amtliches Gewaltverhältnis dieser Art ist die innerdienstliche\nÜber- und Unterordnung im Behördenbetriebe. Hier wird die\nFrage, ob Unzuchtshandlungen tatbestandsmäßig im Sinne des\n§ 174 Nr. 2 StGB sind, fast immer entscheidend davon abhängen,\nvon welcher Art die Abhängigkeit der Verletzten ist, wobei\nes nicht nur auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Gestaltung der Beziehungen des Amtsträgers zu der\nuntergebenen Person ankommt. Erst auf dieser Grundlage sind\nim allgemeinen die in solchen Fällen gebotenen konkreten Feststellungen darüber möglich, ob der Amtsträger seine dienstliche\n\nMachtstellung bei der Begehung der unzüchtigen Handlung ausgenutzt hat oder sich das Ansehen und das Vertrauen, deser\nals Amtsperson oder Vorgesetzter genoß, bei seinem Vorhaben\nzunutze machte, in dem Bewußtsein, daß das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die Handlung dulden und gegen ihn aus\ndiesem Grunde nichts unternehmen werde (vgl. BGHSt 8, 24, 27).\n\nBei den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten handelt\nes sich um Grenzfälle, die näbere Feststellungen in diesem\nSinne notwendig machten. Solche Feststellungen läßt das\nUrteil vermissen. So hätte das Landgericht - gegebenenfalls”\ndurch die Erhebung geeigneter Beweise — klären müssen, wüe\ndas Verhältnis des Angeklagten zu den Angestellten seiner\nBehörde im allgemeinen war, ob der Angeklagte tatsächlich\neine besondere Autorität besaß oder für sich beanspruchte,\nob er selbstherrlich oder kameraädschaftlich auftrat, ob er\nein hohes natürliches Ansehen genoß oder etwa nicht recht\nfür voll genommen wurde. Es wäre weiter darauf angekommen,\nvon den Verletzten zu erfahren, ob sie sich von dem Angeklagten ebhängig fühlten, was sie insbesondere veranlaßte,\ndie doch teilweise recht oft wiederholten Zudringlichkeiten\ndes Angeklagten zu dulden, ohne daß sie sich bei dem Bürgermeister über ihn beschwerten. Dabei könnte es wiederum von\nBedeutung sein, wie sich ihr inner- und außerdienstliches\nVerhältnis zu dem Angeklagten bis dahin gestaltete und wie\nes nach Beendigung der Tat fortgesetzt wurde. Im Falle Held\nkönnte es von wesentlicher Bedeutung sein, ob diese Angestellte etwa einen größeren oder geringeren persönlichen\nEinfluß bei dem Bürgermeister oder anderen Respektspersonen\nder Gemeinde besaß als der Angeklagte. Es wäre außerdem näher darzulegen gewesen, ob und inwiefern der Angeklagte seine\ndienstliche Überlegenheit und das mit seiner Stellung verbun-\n\ndene Angehen ausgenutzt hat. In dieser Hinsicht könnte es\nvor allem bedeutsam sein, daß sich die Handgreiflichkeiten\nauch in dem verdunkelten Fotokopierraum der Gemeindeverwaltung abspielten. Sollte es gerade dort mehrfach zu Annäherungsversuchen und unzüchtigen Handlungen des Angeklagten gekommen sein, so könnte ein Amtamißbrauch im Wiederholungsfalle möglicherweise darin zum Ausdruck gekommen sein,\ndaß die betreffende Angestellte dem Angeklagten als Vorgesetztem gehorchte, wenn sie mit ihm erneut in den Fotokopierraum ging, obwohl sie mit weiteren unsittlichen Zumutungen rechnen mußte.\n\nNicht unbedenklich ist es schließlich, wenn das Landgericht das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten aus seiner\nEinlassung folgert, er habe sich über seine Handlungsweise\nimmer wieder Gedanken gemacht und sie nicht für richtig\ngehalten, ohne in Erwägung zu ziehen, daß solche Gewissensbedenken dem Angeklagten allein schon wegen der in seinem\nVerhalten liegenden ehelichen Untreue kommen konnten und\ndeshalb nicht ohne weiteres für das Bewußtsein eines Mißbrauchs uer Amtsstellung zu sprechen brauchen (vgl. BGHSt\n20, 35).\n\nNach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben\nwerden. Eines näheren Eingehens auf die durchweg unzulässig\n\nerhobenen Aufklärungsrügen und die unbegründete Besetzungsrüge bedarf es unter diesen Umständen nicht.\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-22/1-str-687-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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